B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-349/2009
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______,
(Beschwerdeführerin 3),
D._______,
(Beschwerdeführer 4),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (…).
E-349/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2
ihren Heimatstaat am 5. September 2008 und gelangten am 20. Okto-
ber 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 30. Oktober 2008
wurden sie zur Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt
und am 13. November 2008 eingehend angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer 1 insbesondere geltend, er habe
seit dem Jahr (…) als Chauffeur und ab (…) auch als (…) für E._______,
den (…) der republikanischen Partei Mongolyn Bügd Nairamdakh Nam
(BNN), in Ulaanbaatar gearbeitet. Als bekannt geworden sei, dass die
Parlamentswahlen (vom 29. Juni 2008) manipuliert worden seien, habe
dieser eine Demonstration organisiert. In jenem Zusammenhang habe er
(Beschwerdeführer 1) am 1. Juli 2008 den Befehl erhalten, ein bestimm-
tes Auto aus der Garage der Firma seines Chefs auf den Zentralplatz von
Ulaanbaatar zu fahren. Dort angekommen sei er zu seinem Chef gegan-
gen, habe ihm den Autoschlüssel gegeben und sich danach zwischen 16
und 17 Uhr, während etwa einer halben Stunde, neben dem Auto auf-
gehalten, von wo aus er den Zentralplatz beobachtet habe. Anschlies-
send sei er mit dem Einverständnis seines Chefs nach Hause gefahren.
Später habe er im Fernsehen gesehen, dass die anfangs friedliche De-
monstration gegen Abend eskaliert und Staatseigentum in Brand gesteckt
worden sei. Das Auto habe insofern eine zentrale Rolle gespielt, als es zu
Vorwürfen gekommen sei, mit diesem Fahrzeug seien Waffen und Alkohol
zu der Demonstration gebracht worden. Für diese Transporte seien drei
bekannte Geschäftsmänner – wovon zwei zugleich Anführer der Bürger-
bewegung seien und der dritte [(…)] (…) der BNN sei – verantwortlich
gemacht und festgenommen worden. Am 4. Juli 2008 habe sein Chef ihn
gewarnt, von dessen Befehl, das Auto auf den Zentralplatz zu fahren,
niemandem zu erzählen, ansonsten er (Beschwerdeführer 1) und seine
Familie Probleme bekommen würden. Am 14. Juli 2008 seien drei Polizis-
ten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaftet; er gehe da-
von aus, dass dies aufgrund von Beschuldigungen seiner Person durch
die Geschäftsmänner erfolgt sei. Ihm sei vorgeworfen worden, die De-
monstration organisiert und mit der Abgabe von Alkohol zum Eskalieren
gebracht zu haben. Während der Haft sei er zweimal verhört worden, wo-
bei er jeweils unter Druck gesetzt worden sei, ein Geständnis abzugeben.
Dies habe er jedoch verweigert. Zudem habe man ihm anlässlich des
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zweiten Verhörs eine mildere Strafe angeboten für den Fall, dass er zwi-
schen 40 und 50 Millionen mongolische Tugrik bezahle. Während der Zeit
der Inhaftierung habe er mehrfach die Zelle wechseln müssen und sei
von anderen Gefängnisinsassen, bei denen es sich um Kriminelle und
Schwerverbrecher gehandelt habe, zusammengeschlagen und gedemü-
tigt worden. Er gehe davon aus, dass er durch diese Behandlung zu ei-
nem Geständnis hätte gebracht werden sollen. Am 1. August 2008 habe
er einen Anwalt, Besuchsrechte sowie Einzelhaft gefordert und sei in ei-
nen Hungerstreik getreten, ab dem 8. August 2008 habe er sodann auch
nichts mehr getrunken. Dies habe ihn derart geschwächt, dass er am
10. August 2008 ins Spital eingeliefert worden sei. Bis zum 25. August
2008 sei er dort in Behandlung gewesen und habe ein ärztliches Zeugnis
erhalten, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inhaftiert
werden dürfe. Bei einer Befragung am 25. August 2008 habe die Polizei
ihm gesagt, er habe sich nach dem Austritt aus dem Spital für weitere
Verhöre bereitzuhalten, habe ihm jedoch gleichzeitig erlaubt, zur Erho-
lung für eine Woche zu seinen Eltern aufs Land zu fahren, mit der Aufla-
ge, sich beim dortigen Polizeiposten zu melden. Am 3. September 2008
sei er mit seiner Frau nach Ulaanbaatar zurückgekehrt, wo sie vorüber-
gehend bei einem Kollegen gewohnt hätten, bevor sie zwei Tage später
geflohen seien. In seinem Heimatstaat sei er weiterhin durch seinen
ehemaligen Chef beziehungsweise dessen Partei sowie durch die (seit
dem Jahr 2000) regierende revolutionäre Partei Mongolian People's Re-
volutionary Party (MPRP), für welche die Polizei tätig geworden sei, be-
droht.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe die Mon-
golei wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie sei aber auch insofern per-
sönlich bedroht worden, als der Arbeitgeber ihres Mannes sie während
dessen Inhaftierung zu Hause aufgesucht und aufgefordert habe, ihren
Mann dazu zu bringen, auszusagen, was er (der Arbeitgeber) ihm gesagt
habe, ansonsten es für sie beide nicht gut ausgehen würde.
Die Beschwerdeführenden reichten dem BFM Kopien ihrer Identitätskar-
ten, des Ehescheines, der Geburtsscheine ihrer Kinder und einen Mitar-
beiterausweis der (…) vom 1. Februar 2007 betreffend die Beschwerde-
führerin ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 – eröffnet am 23. Dezember
2008 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden man-
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gels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Ja-
nuar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchten sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen fremdsprachigen Inter-
netbericht vom 27. November 2008 ein.
D.
Am 23. Januar 2009 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach ih-
ren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten, wobei sie ausführten,
in den zur Akteneinsicht zugestellten Unterlagen hätten sämtliche persön-
lichen Papiere gefehlt; es sei ihnen zu erklären, wo diese sich befinden
würden. Im Weiteren hielten sie fest, dass sie mit der Übersetzung ihrer
Vorbringen bei der Anhörung nicht einverstanden seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses sowie zur Einreichung einer (zumindest zusammenfassen-
den) Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Internetberichts.
Schliesslich wies sie darauf hin, dass sich die gesamten eingereichten
Ausweise und sonstigen Unterlagen bei den vorinstanzlichen Akten be-
finden würden, jedoch im Rahmen der Akteneinsicht nicht in Kopie zuge-
stellt worden seien.
Der Kostenvorschuss wurde mit Zahlung vom 17. März 2009 fristgerecht
geleistet. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden eine Überset-
zung in Form einer Zusammenfassung des Internetberichts zu den Akten.
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Zudem brachten sie eine den Beschwerdeführer 1 betreffende polizeiliche
Vorladung für den 3. September 2008 (Original mit Übersetzung) bei und
stellten ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin in Aus-
sicht.
F.
Mit Eingabe vom 22. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine
ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2
sowie eine an den Vater des Beschwerdeführers 1 adressierte Polizeivor-
ladung vom 4. Februar 2009 (Original mit Übersetzung) zu den Akten und
führten aus, dass sich in letzter Zeit die polizeiliche Kontrolle ihrer Familie
intensiviert habe.
G.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______ (Be-
schwerdeführer 4), geboren.
H.
Am 21. Juli 2011 erschienen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im EVZ
Basel, um ihre bis anhin in der Mongolei wohnhaft gewesene Tochter
(Beschwerdeführerin 3) anzumelden, die zwei Tage zuvor in die Schweiz
nachgereist sei. In diesem Zusammenhang reichten sie ihre Geburtsur-
kunde (Original mit beglaubigter Übersetzung) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die gemäss Angaben der Beschwerdeführenden am 19. Juli 2011 in
die Schweiz eingereiste Tochter C._______ und der am (…) geborene
Sohn D._______ werden in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die
angeblich fehlerhafte Übersetzung der Anhörungen einzugehen, da for-
melle Rügen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehe-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit
weiteren Hinweisen).
4.1. Die Beschwerdeführenden monieren in ihrer Eingabe vom 23. Januar
2009, sie seien mit der Übersetzung ihrer Anhörungen nicht einverstan-
den, da ihre Aussagen an mehreren Stellen nicht genau so übersetzt
worden seien, wie sie getätigt worden seien (beziehungsweise gemeint
gewesen seien). Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in ihrem Pro-
tokoll festgehalten, dass sie mit den Deutschkenntnissen der Dolmet-
scherin nicht zufrieden gewesen sei.
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4.2. Hinsichtlich der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 13. No-
vember 2008 merkte die HWV an, ihrer Meinung nach seien die Sprach-
kenntnisse der Dolmetscherin für die Anhörungen nicht genügend. Deren
Deutsch sei unklar und führe in einigen Fällen zu Unklarheiten. Oft habe
nachgefragt werden müssen, was diese mit der Übersetzung meine. Da-
zu hätten deren Sätze regelmässig umformuliert werden müssen. Nach
Durchsicht der Protokolle kann dieser Eindruck durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht geteilt werden. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom
2. März 2009 ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden die Anhö-
rungsprotokolle unterzeichnet und damit deren Inhalt und Vollständigkeit
genehmigt beziehungsweise bestätigt. Sie müssen sich ihre so festgehal-
tenen Aussagen deshalb entgegenhalten lassen. Nachdem sie zudem auf
Beschwerdeebene nicht konkret ausführen, an welchen Stellen der Be-
fragung die Übersetzung unvollständig oder unrichtig sein soll, erweist
sich die Rüge als unbegründet.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere
fest, dass sie angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführenden darauf verzichte, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen. Dennoch seien Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1 betreffend die erlittene Inhaftierung und das hängige
Gerichtsverfahren festzustellen. Seine Inhaftierung sei als nachgescho-
ben zu beurteilen, da er diese bei der Befragung zur Person mit keinem
Wort erwähnt habe. Auch die Angaben zur Frage, ob ein Gerichtsverfah-
ren gegen ihn eingeleitet worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen.
Hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz führte das BFM aus, die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien auf eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Zusammenhang mit den Demonstrationen
vom 1. Juli 2008 zurückzuführen, in deren Verlauf es zu Gewaltanwen-
dung, mehreren Toten, einer hohen Zahl an Verletzten und enormem
Sachschaden gekommen sei. Erstmals in der mongolischen Geschichte
habe der Präsident den Ausnahmezustand verhängt. Es habe viele Ver-
haftungen durch die Polizei gegeben, wobei die Festgenommenen nach
kurzer Zeit freigelassen worden seien. Sollte der Beschwerdeführer die
Inhaftierung tatsächlich erlitten haben, so sei diese vor dem Hintergrund
der damaligen Situation als legitime Massnahme der mongolischen Be-
hörden zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung sowie zur Ahndung
von strafrechtlichen Tatbeständen einzustufen. Auch wenn die Vorwürfe
gegen den Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würden,
sei der Staat legitimiert, vermutetes Unrecht zu untersuchen und allenfalls
zu ahnden. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass das Vorgehen der
Behörden auf einer asylrelevanten Motivation beruhe. Es sei auszu-
schliessen, dass die mongolischen Behörden einseitig, auf der Suche
nach geeigneten Sündenböcken gegen den Beschwerdeführer 1 vorge-
gangen seien, da das Vorgehen der Polizeibeamten anlässlich der Aus-
schreitungen untersucht und gegen den Chef der Polizei ein Gerichtsver-
fahren wegen Amtspflichtverletzung eingeleitet worden sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Asylbegründung von jener ihres
Ehemannes ableite, sei auch diese nicht asylrelevant.
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Seite 9
6.2. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer 1 auf Rechtsmittelebene im
Wesentlichen ein, er habe bei einer Rückkehr auf jeden Fall mit einer
langjährigen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zu
rechnen. Die Gefahr von damit verbundenen Misshandlungen und Ge-
sundheitsschädigungen sei gross. Der Jahresbericht 2008 von Amnesty
International zur Mongolei halte fest, dass systematische Folterungen und
Misshandlungen in Polizeiwachen und Untersuchungsgefängnissen nach
wie vor an der Tagesordnung und die Haftbedingungen äusserst hart sei-
en. Die überlange Dauer der Bestrafung von angeblichen Gegnern der
MPRP sei klar politisch motiviert und gehe weit über die legitime Verfol-
gung von Gewalttätern im Rahmen der Demonstrationen von Anfang Juli
2008 hinaus. Im der Beschwerde beigelegten Internetartikel bestätige ein
Anwalt (recte: eine Anwältin) einer Menschenrechtsorganisation die Miss-
handlung von nicht geständigen Verhafteten. Zudem werde er (Be-
schwerdeführer 1) von Seiten seines ehemaligen Arbeitgebers bedroht.
Dieser habe in die nicht gewonnene Wahl viel Geld investiert und sehe im
Beschwerdeführer 1 einen Zeugen für seine Rolle bei der Vorbereitung
der Demonstration vom 1. Juli 2008, weshalb er (Arbeitgeber) alles daran
setzen werde, ihn zum Schweigen zu bringen respektive als Schuldigen
für den Misserfolg darzustellen. Wenn er (Beschwerdeführer 1) und seine
Frau auch nur eine geringe Sicherheit vor Übergriffen staatlichen und pri-
vaten Ursprungs gehabt hätten, wären sie nicht ins Ausland geflohen.
Mit Schreiben vom 17. März 2009 führte der Beschwerdeführer 1 ergän-
zend aus, er sei der Vorladung, am 3. September 2008 bei der Polizei zu
erscheinen, nicht gefolgt, um einer (erneuten) Verhaftung zu entgehen.
Stattdessen habe er aus Furcht vor Verfolgung das Land verlassen. Am
22. April 2009 brachte er zudem vor, nach seiner Abreise habe sich die
polizeiliche Kontrolle seiner Familie intensiviert. So sei sein Vater am 6.
Februar 2009 (recte: 4. Februar 2009) von der Polizei vorgeladen wor-
den.
7.
7.1. Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist, dass der Verfol-
gungshandlung ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Hierbei
handelt es sich um die in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive der Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politischen Anschauung (vgl. E. 5.1). Hieraus ergibt sich, dass nicht
jede Verfolgungshandlung, mag sie für die Betroffenen noch so ein-
schneidend sein, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führt. Insbe-
sondere kann es einem Staat nicht verwehrt sein, kriminelles Unrecht zu
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Seite 10
ahnden. Die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ist jedoch dann zu beja-
hen, wenn eine Strafe zwar auf eine in asylrechtlicher Hinsicht unbedenk-
liche Gesetzesnorm abstellt, aber aus einem Grund nach Art. 3 AsylG be-
züglich ihres Strafmasses oder der während des Strafverfahrens ange-
wandten Methoden unverhältnismässig ausfällt oder einen krassen Ver-
stoss gegen die Menschenrechte darstellt.
7.2.
Der Beschwerdeführer 1 machte eine Bedrohung einerseits durch die
BNN beziehungsweise seinen ehemaligen Chef E._______ persönlich
und andererseits durch die MPRP geltend. So habe ihm E._______ ge-
droht, er solle mit niemandem über den 1. Juli 2008 sprechen. Zudem
habe er während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 dessen Fa-
milie unter Druck gesetzt. Die regierende MPRP stelle hingegen insofern
eine Bedrohung dar, als die Polizei, welche gewaltsam ein Geständnis
von ihm habe erzwingen wollen, für die Partei arbeite. Von dieser drohe
ihm eine politisch motivierte langjährige Gefängnisstrafe unter unmensch-
lichen Bedingungen.
7.2.1. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragene Schilderung der Asyl-
vorbringen erweist sich zunächst – in Übereinstimmung mit dem BFM,
wenngleich nicht mit vorbehaltsloser Stützung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen – insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere erscheint der geschil-
derte Umgang der Behörden mit ihm als einem Hauptverdächtigen als re-
alitätsfremd. So ist nicht nachvollziehbar, dass ihm einzig mit der Auflage,
sich bei den lokalen Behörden zu melden, ein einwöchiger Urlaub bei
seinen Eltern erlaubt worden wäre, wenn er tatsächlich als einer der
Drahtzieher der Demonstration angesehen worden wäre. Anlässlich der
Anhörung sagte er zudem aus, gegen ihn sei gerichtlich keine Anklage
erhoben worden (vgl. vorinstanzliche Akten A7/12 F24 S. 5), um kurz dar-
auf auszuführen, die Angelegenheit sei noch nicht erledigt gewesen, die
Behörden hätten vorgehabt, ihn weiter zu verhören, und er glaube schon,
dass nun ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe (vgl. A7/12 F35 S. 6 f.). In
diesem Zusammenhang reichte er erst auf Beschwerdeebene eine poli-
zeiliche Vorladung ein, welcher er bewusst keine Folge geleistet habe,
um einer erneuten Verhaftung zu entgehen. Aus jener Eingabe geht indes
nicht hervor, weshalb er das Beweismittel erst und gerade nach der Zwi-
schenverfügung vom 2. März 2009 betreffend Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde einzureichen vermochte. Ungereimtheiten – wie das fehlende
Ausstellungsdatum und die fehlende Zustelladresse – stellen zudem die
Echtheit dieses Dokuments in Frage.
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Seite 11
Auch die weiteren eingereichten Beweismittel sind ungeeignet, eine Ver-
folgung des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie glaubhaft zu ma-
chen. Dem betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 eingereichten
Schreiben der Polizei vom 4. Februar 2009 ist der Grund der Vorladung
nicht zu entnehmen, sodass kein Zusammenhang dieses Dokuments mit
dem angeblichen Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und
keine intensivierte Kontrolle von dessen Familie abgeleitet werden kann.
Ebenso wenig nimmt das Interview mit einer Anwältin einer Menschen-
rechtsorganisation vom 27. November 2008 Bezug auf den Beschwerde-
führer 1. Stattdessen wird beschrieben, wie verschiedene Personen ohne
Vorliegen von Beweisen zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden und un-
menschliche Haftbedingungen erlitten (vgl. sogleich E. 7.2.2). Daraus
lässt sich indes keine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ableiten.
7.2.2. Wie das BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen
davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrele-
vant sind.
Aus der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers 1, wobei zu-
gunsten der Beschwerdeführenden vorliegend von deren Glaubhaftigkeit
ausgegangen wird, ist weder ein Verfolgungsmotiv im asylrechtlichen
Sinne zu erkennen, noch erreicht die Haft die notwendige Gezieltheit und
Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Wie das BFM zutreffend fest-
stellte, wurden im Zusammenhang mit der Demonstration vom 1. Juli
2008 – an welcher zwischen 8000 und 20000 Personen teilnahmen –
über 700 Demonstranten sofort und über 100 Personen in den folgenden
Wochen festgenommen (vgl. Amnesty International, "Where should I go
from here" – The legacy of the 1 July 2008 riot in mongolia, Bericht vom
19. Dezember 2009, S. 4; ALAN J.K. SANDERS, Historical Dictionary of
Mongolia, 3rd edition 2010, S. 370). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte
anlässlich der Anhörung, die Festnahmen seien wahllos erfolgt, und der
Beschwerdeführer 1 gab an, er denke, dass es mehrere Personen gege-
ben habe und die "kleinen Leute" wie er in Haft behalten worden seien
(vgl. A8/11 F60 S. 7; A7/12 F31 S. 6). Dieses Vorgehen der mongolischen
Behörden ist als grundsätzlich legitime – wenngleich nachträglich be-
trachtet allenfalls übertriebene – Massnahme zur Wiederherstellung von
Ruhe und Ordnung zu werten. Es betraf, angeblich nebst dem Beschwer-
deführer 1, welcher geltend machte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein
sowie nie zuvor Probleme mit dem Staat, Parteien oder Drittpersonen ge-
habt zu haben (vgl. A7/12 F 57 und 60 ff. S. 8), und somit auch kein politi-
sches Profil aufweist, mehrere hundert Personen. Diese litten gemäss ei-
E-349/2009
Seite 12
nem Bericht von Amnesty International unter sehr schlechten Haftbedin-
gungen. Die Gefangenen wurden bis zu 72 Stunden in überfüllten Zellen
ohne Nahrung und Wasser festgehalten und zur Erzwingung von Ges-
tändnissen geschlagen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 4). Der Be-
schwerdeführer 1 bringt indes nicht vor, derartige Verhältnisse angetroffen
zu haben, sondern führt (lediglich) aus, mit anderen Gefangenen in einer
Zelle gewesen und von jenen – nicht jedoch von Polizisten – geschlagen
worden zu sein, woraufhin er Einzelhaft gefordert habe, in einen Hunger-
streik getreten und zehn Tage später ins Spital überwiesen worden sei.
So belastend diese angebliche Behandlung und die Zeit im Gefängnis
auch gewesen sein mag, ist daraus keine asylrelevante Verfolgung er-
sichtlich. Zwar erscheint der geltend gemachte Freiheitsentzug als relativ
lang, aber nicht als im Sinne des Asylgesetzes ausreichend gezielt und
intensiv. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1 auf-
grund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in ein Spital
verlegt und später – ohne strengere Auflagen oder intensive Bewachung
– zwecks Erholung zu den Eltern in den Urlaub entlassen worden sein
soll.
Die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, heute noch
wegen der Vorkommnisse im Jahre 2008 verfolgt zu werden, sind als ob-
jektiv unbegründet zu beurteilen. Zwar wurden im Nachgang der De-
monstration vom 1. Juli 2008 zahlreiche Personen zu teilweise langjähri-
gen Gefängnisstrafen verurteilt (vgl. SANDERS, a.a.O., S. 370). Am 9. Juli
2009 – das heisst nach dem angeblichen Erlass der polizeilichen Vorla-
dung sowohl den Beschwerdeführer 1 als auch dessen Vater betreffend –
setzte das mongolische Parlament ein Amnestiegesetz in Kraft, durch
welches die Mehrheit der aufgrund der Demonstration vom 1. Juli 2008
noch in Haft sitzenden Personen freikamen (vgl. Amnesty International,
a.a.O., S. 21; SANDERS, a.a.O., S. 371). Mit den Wahlen vom 28. Juli
2012 erfuhr die Mongolei sodann nach zwölf Jahren einen Machtwechsel.
Die demokratische Partei (Democratic Party, DP) – die seit Juni 2009 den
Staatspräsidenten stellt – gewann 31 der 76 Sitze des State Great Khural
(Parlament) und bildet dort sowie in der Regierung neu die (relative)
Mehrheit (vgl. Neue Zürcher Zeitung online, Sieg der Opposition bei den
Wahlen in der Mongolei, Artikel vom 30. Juni 2012,
wahlen-in-der-mongolei-1.17302953>, besucht am 29. Oktober 2012; In-
fomongolia Online, The names of the 72 candidates receive seats in the
parliament of Mongolia, Artikel vom 6. Juli 2012,
, besucht am 2. November
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2012). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 heute noch im Zusammenhang mit der Demonstration vom 1. Ju-
li 2008 von der MPRP gesucht wird.
Schliesslich ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, gegen eine all-
fällige Bedrohung durch die BNN oder den ehemaligen Chef des Be-
schwerdeführers 1 um Hilfe bei den grundsätzlich schutzfähigen und
–willigen mongolischen Behörden zu ersuchen (vgl. den Beschluss des
Bundesrates vom 28. Juni 2000, wonach die Mongolei gestützt auf Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat ["safe country"]
erklärt wurde, und das Urteil E-3086/2008 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. August 2012 E. 6.4 f.).
7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
Recht abgewiesen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
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tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.1.
9.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.1. Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der
allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situa-
tion von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen wer-
den müsste.
9.2.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749;
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa).
Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfas-
send Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführenden halten sich derzeit mit zwei ihrer drei Kinder in
der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin 3 ist (…) Jahre alt und reiste
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erst vor einem Jahr in die Schweiz ein, der Beschwerdeführer 4 ist (…)-
jährig und in der Schweiz geboren. Beide sind aufgrund ihres jungen Al-
ters noch stark beziehungsweise vollständig an ihre Eltern gebunden,
weshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz aus-
zugehen ist. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
9.2.3. Ferner liegen keine weiteren individuelle Gründe vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Mongolei sprechen
könnten. Die Beschwerdeführenden haben sich nach Abschluss der
Schule beide während mehrerer Jahre auf dem (…) College und der
Hochschule für (…) (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise einer Pri-
vathochschule (Beschwerdeführer 1) weitergebildet und anschliessend
Berufserfahrung gesammelt. Sie verfügen in der Mongolei zudem über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Damit sind keine Gründe er-
sichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage ge-
raten würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
9.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]). Sie sind durch den am 17. März 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 17. März 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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