Abtei lung V
E-349/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-349/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das Bundesamt für Flüchtlinge auf ein erstes Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 8. Juni 2002 mit Verfügung vom 28. August 2002
gestützt auf die damals geltende Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 29. Oktober 2002 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ und der Direktan-
hörung im EVZ vom 5. September 2008 zur Begründung des Asylge-
suchs geltend machte, er sei im Sommer des Jahres 2004, nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens, nach Guinea-Bissau zurückge-
kehrt, wo er bei seinem Bekannten B._______ in C._______ gelebt
habe,
dass er erfahren habe, dass die im ersten Asylverfahren dargelegten
Probleme – er sei, nachdem seine frühere Freundin D._______ an den
Folgen einer Abtreibung verstorben sei, von deren Familie und der
Polizei gesucht worden – weiterbestehen würden,
dass sein Onkel in seiner Abwesenheit deswegen festgenommen und
nach der Freilassung an den Folgen der Haft verstorben sei,
dass am 31. Dezember 2005 abends, als er mit einem Auto unterwegs
gewesen sei, ein Polizist und ein Soldat auf einem Motorrad ihn auf-
gefordert hätten, anzuhalten,
dass sein Auto beim Abbremsen ins Schleudern geraten sei und das
Motorrad touchiert habe, so dass dieses umgestürzt sei und die bei-
den Motorradfahrer verletzt worden seien,
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dass er daraufhin von den Sicherheitskräften verhaftet und ins Gefäng-
nis verbracht worden sei,
dass er im Gefängnis sowohl zu seiner Freundin D._______ als auch
zu einer angeblich in dem von ihm benutzten Auto gefundenen Tasche
mit Waffen und zu dem vom ihm verursachten Unfall befragt worden
sei,
dass er erfahren habe, dass einer der beiden Motorradfahrer verstor-
ben sei und es sich beim anderen um einen Bruder von D._______
handle,
dass am 22. Januar 2007 im Rahmen einer Gerichtsverhandlung ein
Verhör vor Gericht stattgefunden habe und ihm dabei gesagt worden
sei, er müsse im Gefängnis verbleiben, bis er ein Geständnis bezüg-
lich der im Auto gefundenen Waffen abgelegt habe,
dass schliesslich ein Gefängniswärter ihm angeboten habe, ihm bei
der Flucht zu helfen und diesbezüglich Kontakt zu seinen Angehörigen
aufgenommen habe,
dass dieser Wärter ihn am 11. Mai 2008 aus dem Gefängnis geführt
und er darauf von seinem Schwager und von B._______ zu einem
letzterem gehörenden Haus in E._______ gebracht worden sei, wo er
sich in der Folge versteckt habe,
dass B._______ ihn am 4. Juni 2008 zum Hafen gebracht und einem
weissen Mann vorgestellt habe,
dass dieser Weisse ihn auf ein grosses Containerschiff geführt habe,
mit welchem er an einen ihm nicht bekannten Ort in Italien gereist und
von dort per Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass er im Übrigen in seinem Heimatstaat nie irgendwelche Identitäts-
papiere besessen habe, ohne Reisepapiere gereist sei, und auf seiner
Reise nirgends kontrolliert worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 13. Ja-
nuar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angabe
des Beschwerdeführers, er habe nie Identitätspapiere besessen, stehe
im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen anlässlich des
ersten Asylverfahrens und seine Aussage, er habe niemanden in der
Heimat, mit dem er zwecks Beschaffung von Papieren Kontakt auf-
nehmen könne, sei unglaubhaft,
dass es ferner als realitätsfremd zu bezeichnen sei, dass er angeblich
eine interkontinentale Schiffsreise ohne Reisepapiere unternommen
habe,
dass vielmehr davon auszugehen sei, er habe für seine Reise in die
Schweiz echte Reisepapier verwendet, welche er den schweizerischen
Behörden vorenthalte und demnach keine entschuldbaren Gründe für
die unterlassene fristgerechte Einreichung von Reise- oder Identitäts-
papieren vorliegen würden,
dass im Weiteren seine Asylvorbringen auf Ereignissen basieren wür-
den, welche er bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorge-
bracht habe und die in demselben als offensichtlich haltlos erachtet
worden seien,
dass seine Schilderungen bezüglich des angeblich nach seiner Rück-
kehr in den Heimatstaat Vorgefallenen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns zuwidersprechen
würden,
dass seine Asylvorbringen daher nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende,
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im
Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben hat und dabei unter anderem beantragt, dieser sei aufzuheben
und ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägungen – auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüg-
licher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Verweis in der Beschwerdeeingabe darauf, dem Beschwerde-
führer sei es nicht möglich, seine im Heimatstaat lebende Schwester
zu kontaktieren, keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermag,
dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des
Reiseweges und der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerde-
führers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei
auf der Ausreise nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist,
er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere
verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthält,
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dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernis-
ses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe, in welcher er im Wesentlichen auf seine Vorbringen im erst-
instanzlichen Verfahren verweist, ohne aber in überzeugender Weise
auf die Erwägungen des BFM im Einzelnen einzugehen, nicht geeignet
sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle
Gründe des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es wären bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auch das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung gegenstandslos ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde:
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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