B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-349/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Anhaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 26. August 2012 und gelangte am 23. November 2012 illegal in
die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember
2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Per-
son befragt. Nachdem am 11. November 2013 ein Anhörungsversuch we-
gen Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher abgebrochen worden war, wurde er am 16. Juli 2014 vertieft
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
im Jahre 1998 zum ersten Mal verhaftet worden zu sein, nachdem er da-
mals zusammen mit (…) Schulkollegen am Gymnasium in C._______
Flugblätter verteilt habe. Er sei 40 Tage gefangen gehalten und dabei miss-
handelt worden. Ferner sei er der Schule verwiesen worden. Daher habe
er von 1998 bis 2003 das Gymnasium in Benin besucht, sei anschliessend
jedoch nach Togo zurückgekehrt. Vom 21. bis und mit dem 23. August 2012
habe in Lomé eine Grossdemonstration stattgefunden. Der Beschwerde-
führer sei Mitglied einer togolesischen Menschenrechtsorganisation und
habe bei jener Demonstration im Ordnungsdienst mitgewirkt. Am ersten
bzw. zweiten Demonstrationstag habe es ein Handgemenge gegeben um
eine Person, die bewaffnet gewesen sei und der Menge als Milizionär der
Regierung erschienen sei. Dieser sei durchsucht und in seinem Rucksack
sei eine Pistole gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe die Waffe
konfisziert und später dem Organisationskomitee übergeben. Der Milizio-
när habe entkommen können. Später sei die Pistole anlässlich einer Pres-
sekonferenz der Demonstrationsveranstaltung der Regierung zurücker-
stattet worden. Am dritten Demonstrationstag sei er zu Hause von drei Sol-
daten mitgenommen und drei Tage lang in einem kleinen Raum festgehal-
ten worden, bis er von einem Soldaten, aufgrund eines gemeinsamen Be-
kannten, befreit worden sei. Zu Hause angekommen, habe ihm ein Be-
kannter zur Flucht nach Ghana verholfen. Die Haft habe er stets an die
Wand gekettet verbracht, so dass er nicht zur Toilette habe gehen können;
er sei aber sonst nicht misshandelt worden. Man habe ihn da nach dem
Verbleib von zwei weiteren Waffen befragt, die offenbar während der De-
monstration ebenfalls konfisziert und seither nicht zurückgegeben worden
seien, und habe ihm Fotografien von Personen gezeigt und ihn dazu auf-
gefordert, diese zu identifizieren.
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B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember
2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylge-
such vom 23. November 2012 ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2015 liess der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie ei-
nes Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5
sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK
1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 2006 Nr. 32 E. 8.7). Begründet ist die
Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrschein-
lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
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erste Verhaftung sei für die Ausreise kausal nicht relevant, da der Be-
schwerdeführer seither 14 Jahre in Togo geblieben sei und auch selber
keinen Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Verhaftung
hergestellt habe. Das Vorbringen der ersten Verhaftung sei daher nicht
asylrelevant, so dass es sich erübrige, es auf seine Glaubhaftigkeit hin zu
überprüfen. Bezüglich der zweiten Verhaftung stellte das BFM verschie-
dene Widersprüche sowie weitere Ungereimtheiten fest. So habe er an der
Kurzbefragung einmal angegeben, die Pistole sei am ersten, und an einer
anderen Stelle, sie sei am zweiten Demonstrationstag konfisziert worden,
oder habe einmal angegeben, er sei am Sonntag, ein andermal, er sei am
Samstag aus der Haft befreit worden. Diese Unglaubhaftigkeitselemente
wögen, für sich genommen, nicht schwer, weckten aber Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Diese Zweifel würden nicht zuletzt durch
den substanzarmen Vortrag erhärtet. Insbesondere habe er keine Angaben
gemacht, wie er die Zeit verbracht habe, keine Angaben über weitere Vor-
fälle oder Komplikationen, über psychische Vorgänge und keinerlei Anga-
ben über den Raum, in dem er angeblich gefangen gehalten worden sei,
ausser zwei Längenmassen. Angesichts fehlender Glaubhaftigkeit sei die
Asylrelevanz nicht zu prüfen. Die eingereichte Identitätskarte sowie der Mit-
gliederausweis des Menschenrechtsvereins vermöchten sein Vorbringen
nicht zu belegen. Das eingereichte Bestätigungsschreiben des Menschen-
rechtsvereins belege zwar sein Vorbringen; angesichts der ausgewiesenen
Unglaubhaftigkeitselemente sei aber davon auszugehen, dass es sich da-
bei entweder um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsschreiben handle.
Die Echtheit dieses Dokuments könne vom BFM nicht überprüft werden.
6.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Asylrelevanz der ersten Verhaftung ver-
neint. Es kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffende Be-
gründung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer
dem auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Was die von der Vo-
rinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente betreffend die zweite
Verhaftung betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung
der Vorinstanz zwar auseinander und bietet Erklärungen für Ungereimthei-
ten an. Es gelingt ihm aber angesichts der Substanzarmmut seiner Schil-
derung der Haft nicht, die Zweifel auszuräumen. Aber selbst wenn die vor-
gebrachten Geschehnisse zu glauben sein sollten, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine aktuelle asylbeachtliche Verfolgungsgefahr
substanziiert darzutun, zumal er selber einräumt, nicht zu wissen, was ihn
in Togo erwarten würde und dass er bislang offenbar weder bei seiner Ehe-
frau noch bei seinem (…) in Togo gesucht worden sei. Somit hat er keine
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konkrete, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu re-
alisierende Gefahr dargetan. Die blosse vage Möglichkeit einer Verfol-
gungsgefahr reicht dagegen nicht aus. Aus seinen Schilderungen ergeben
sich zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der togolesische Staat
(noch) ein Verfolgungsinteresse – über die rechtsstaatlich legitime Abklä-
rung der verschwundenen zwei Pistolen hinaus – an ihm hätte, zumal der
Beschwerdeführer selber einräumt, dass die Befragung nach der Verhaf-
tung den Eindruck erweckt habe, es gehe nur darum, die Wahrheit über die
verschwundenen Waffen aus ihm "herauszupressen". Insofern als die Haft-
bedingungen im Gegensatz zum Haftzweck rechtsstaatlich illegitim waren,
muss darauf hingewiesen, dass das Asyl dem Schutz vor künftiger Verfol-
gung und nicht zur Wiedergutmachung von bereits erlittenem Unrecht
dient. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch indivuelle Gründe
lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet er in Togo mit seiner Ehe-
frau, einem (…) sowie einem (…) ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz und eine gesicherte Wohnsitzsituation vor. Zudem handelt es sich bei
ihm um einen jungen gesunden Mann mit verhältnismässig guter Schulbil-
dung und vertiefter Berufserfahrung, dem es nach eigenen Angaben ge-
schäftlich gut geht.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden
Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: