Abtei lung V
E-3492/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, Syrien,
vertreten durch LLM. lic. iur. Susanne Sadri,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3492/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, arabischer Ethnie und aus Damaskus
stammend, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. April
2009 auf dem Landweg verliess, über die Türkei und nach einem Auf-
enthalt in Italien am 19. Juni 2009 in die Schweiz gelangte und hier
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso und am 17. Februar 2010 durch das BFM ergänzend zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 2004 Mitglied der
Bewegung für Gerechtigkeit und Entwicklung (BGE), habe Flugblätter
und Parteiunterlagen verteilt sowie an Sitzungen teilgenommen,
dass er Mitte Oktober 2008 bei der Rückkehr von einem Aufenthalt in
Ägypten an der jordanisch-syrischen Grenze festgenommen und an
einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden sei, da man ihn ver-
dächtigt habe, illegale Tätigkeiten auszuüben,
dass er verhört und misshandelt worden sei,
dass er nach rund drei Monaten freigelassen worden sei,
dass er am 10. April 2009 einen Freund besucht habe und tagsdarauf
ihm seine Schwester telefonisch mitgeteilt habe, Angehörige des
Mukhabarat hätten ihn zu Hause gesucht, das Haus durchsucht und
an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen,
dass er von Parteifreunden von der Festnahme zweier Mitglieder
seiner Gruppe vernommen habe, weshalb er nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt sei und die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
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gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 14. Mai 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, sowie die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Mai 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen,
durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind,
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dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Be-
urteilung zulassen,
dass das BFM insbesondere zu Recht geschlossen hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten politischen
Tätigkeit seien vage und plakativ und nicht vereinbar mit einem jahre-
langen illegalen politischen Engagement einer Person, die bereit sei,
dafür einschneidende Verfolgungsmassnahmen zu riskieren,
dass das BFM im Weiteren zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerde-
führer sei bei seinen Aussagen stets bestrebt gewesen, von seiner
Person abzulenken und es könne nicht geglaubt werden, dass er in
Syrien in der von ihm geltend gemachten Art politisch tätig gewesen
wäre,
dass der Einschätzung des BFM - entgegen des entsprechenden
Einwandes in der Rechtsmitteleingabe - zu folgen ist, wonach das
eingereichte Schreiben des "Chairman" der BGE als Gefälligkeit
erhältlich gemacht worden ist und keine wesentliche Beweiskraft zu
entfalten vermag,
dass, wie das BFM zu Recht erwogen hat, nicht nachvollziehbar er-
scheint, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der beiden An-
hörungen unterschiedliche Daten seiner geltend gemachten Fest-
nahme nennt und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechts-
mitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, wenn er vorbringt, er
könne sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern, ob er am
13. oder 18. Oktober 2008 beim Grenzübertritt verhaftet worden ist,
dass, wenn er sich nicht mehr an das Datum hätte erinnern können,
dies bereits bei den Anhörungen auch so hätte vermitteln können,
dass aufgrund des zentralen Ereignisses von prägender Natur zwin-
gend übereinstimmende Angaben zu erwarten wären, wenn der Be-
schwerdeführer dies tatsächlich erlebt hätte,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft
machen konnte, dass er von den syrischen Sicherheitskräften fest-
genommen worden ist,
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dass das BFM auch zu Recht festgestellt hat, dass Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben haben, wonach der
Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht gesucht wird,
dass das Gericht vorliegend keine Veranlassung hat, an der Zuver-
lässigkeit der Abklärungen Zweifel anzubringen und der Einwand in
der Rechtsmitteleingabe, die syrischen Behörden würden sicherlich
keine entsprechenden Informationen weitergeben, nicht stichhaltig er-
scheint,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offen-
kundig nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei -
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass daran auch die vom Beschwerdeführer zu beklagenden gesund-
heitlichen Probleme (häufige Kopfschmerzen) nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach Syrien über
ein vergleichsweise gut ausgebautes Gesundheitswesen verfügt und
insbesondere in Damaskus eine allenfalls notwendige medizinische
Behandlung gewährleistet ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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