B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3493/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
21. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2008
verliess und über Niger, Algerien und Libyen auf dem Seeweg im Juni
2008 illegal nach Lampedusa gelangte,
dass er von dort in ein Flüchtlingslager in Crotone transferiert wurde, wo
er sich neun Monate aufgehalten habe, bevor er nach Bari, Foggia und
Brescia weitergereist sei,
dass er in Italien keine Arbeit gefunden habe, weshalb er schliesslich mit
dem Zug am 22. Mai 2012 von Mailand herkommend illegal in die
Schweiz gereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 30. Mai 2012 im EVZ C._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg so-
wie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive
Italiens befragte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger und sei zusammen mit seinen Eltern und seinem Bru-
der in D._______ aufgewachsen,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil er nach dem Tod seiner
Eltern keine Unterstützung mehr gehabt habe und auf der Suche nach ei-
ner besseren Zukunft gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 30. Mai 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu aussagte, es gebe keine Gründe, welche gegen die Zu-
ständigkeit Italiens oder gegen die Überstellung nach Italien sprächen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM am 5. Juni 2012 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
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Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am
20. Juni 2012 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am
11. August 2008 in Italien um Asyl nachgesucht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
30. Mai 2012 zu Protokoll gegeben habe, sein Asylgesuch sei von den
italienischen Behörden im Februar 2008 abschlägig entschieden worden
und seine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb
der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit das
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Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
durchzuführen, am 20. Juni 2012 auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 20. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, in
Italien gebe es keine Arbeit,
dass dazu festgehalten werden müsse, dass in keinem Dublin-
Mitgliedstaat ein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf
Arbeit bestehe, weshalb die Rückführung des Beschwerdeführers zumut-
bar sei,
dass eine Rückführung auch dann zumutbar sei, wenn die italienischen
Behörden unter Anwendung der nationalen Gesetzgebung keine Arbeits-
bewilligungen erteilen würden oder aufgrund der aktuellen wirtschaftli-
chen Situation der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Juni
2012 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei anzuweisen, sein Recht
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auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zu-
ständig zu erklären,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist, aus pro-
zessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachi-
gen Beschwerde verzichtet werden kann, da das sinngemäss gestellte
Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt,
ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
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die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
11. August 2008 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war und
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er die-
sen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend
S. 3 f., DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch
bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbst-
eintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend
macht, er wolle in der Schweiz bleiben, weil es in Italien keine Arbeit ge-
be,
dass dieser Einwand an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens nichts ändert und auch kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründet,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massge-
benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
de,
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dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen, oh-
ne zuvor seine Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid zu prü-
fen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dorti-
gen Behörden übergeben wird, damit er die Möglichkeit hat, das Be-
schwerdeverfahren in Italien abzuwarten,
dass Italien zudem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen, was hingegen – wie vom BFM zu Recht ausgeführt –
nicht zur Folge hat, dass Drittstaatsangehörige in einem Dublin-Mitglied-
staat einen einforderbaren Anspruch auf Arbeit haben,
dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Italien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass diesen Erwägungen gemäss eine Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien zulässig ist,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
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sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: