B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3493/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision (unentgeltliche Rechtspflege); Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 / E-4073/2017.
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Sachverhalt:
A.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2015
mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 vom 1. Juli 2019
wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2017 abgewiesen.
Da die mit der Beschwerdeschrift gestellten Begehren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren,
wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich-
tet. Somit wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss
aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Las-
ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’232.– zugesprochen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die revisionsweise Änderung des vorgenannten Abweisungsent-
scheids im Entschädigungspunkt. Er führte im Wesentlichen aus, dass dem
Bundesverwaltungsgericht ein Versehen unterlaufen sei, indem die Tatsa-
che übersehen worden sei, dass in der Honorarnote die Auslagen – entge-
gen den Ausführungen im Urteil – sehr wohl spezifiziert worden seien. Wei-
ter weise er darauf hin, dass die geltend gemachten Stunden, welche von
seinem Substituten geleistet worden seien, lediglich zu einem Honoraran-
satz von Fr. 100.– entschädigt worden seien. Dies sei unbegreiflich, insbe-
sondere in Anbetracht der Tatsache, dass dieser bereits über mehrere
Jahre Berufserfahrung auf diesem Fachgebiet verfüge und zusätzlich unter
der Supervision des rubrizierten Rechtsanwaltes gestanden habe sowie
mittlerweile patentierter Rechtsanwalt sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf
dem Gebiet des Asylrechts in der Regel – und auch vorliegend – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zu-
ständig für die Revision seiner Urteile, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, entscheidet
es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG).
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
1. Juli 2018 (recte: 1. Juli 2019) besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog;
vgl. ANDRÉ MOSER ET AL. Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller macht vorliegend den Revisionsgrund der verse-
hentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen
Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG).
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2.4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG
ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das
Urteil E-4073/2017 datiert vom 1. Juli 2019, weshalb das Revisionsbegeh-
rens vom 8. Juli 2019 in jedem Fall rechtzeitig ist.
2.5 Bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung bildet die Kostenformel
einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig
gegen die Kosten- und Entschädigungsregel richtet, ist daher zulässig,
wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Ent-
schädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der
ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.).
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-4073/2017 eine in
den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG
versehentlich nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen hat.
3.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten ist festzustellen, dass der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers in der Honorarrechnung vom 18. Dezem-
ber 2017 die geltend gemachten Auslagen von Fr. 25.20 spezifiziert hat.
3.2 Das Spruchgremium hat die Aufstellung der Auslagen in der Kosten-
note nicht berücksichtigt und in der Folge die Auslage mit der Begründung,
diese seien nicht spezifiziert (worden), nicht entschädigt. Somit hat es
übersehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kos-
tennote vom 18. Dezember 2017 die Auslagen in den Leistungen einzeln
aufgelistet und am Ende der Honorarnote zusammengefasst dargestellt
hatte. Diese Auslagen wurden somit bisher zu Unrecht nicht entschädigt.
Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 in Be-
zug auf die Entschädigung der Auslagen fehlerhaft zustande gekommen.
Das Urteil E-4073/2017 ist in der Dispositivziffer 5 aufzuheben. Das Hono-
rar beträgt neu aufgrund der Kostennote total Fr. 1'257.20.
3.3 Da dem amtlichen Rechtsbeistand bisher nur ein amtliches Honorar in-
klusive Mehrwertsteuerentschädigung von insgesamt Fr. 1'232.– zulasten
der Gerichtskasse festgesetzt und ausbezahlt worden ist, sind ihm zusätz-
lich die Auslagen von Fr. 25.20 zu vergüten.
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3.4 Der Hinweis des Rechtsvertreters betreffend die Honorarberechnung
seines Substituten wird mangels Geltendmachung eines Revisionsgrundes
nicht weiter behandelt, indes vom Gericht zur Kenntnis genommen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
4.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende
Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 100.–
festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 5 des Urteils
E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5 wird
aufgehoben.
2.
Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse im Verfah-
ren E-4073/2017 ein Honorar von neu total Fr. 1'257.20 zugesprochen. Die
Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den verbleibenden
Betrag (im Sinne von E. 3.3) von Fr. 25.20 auszurichten.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 100.– zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow