B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3496/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und sein Sohn
2. B._______, geboren (…),
Somalia,
beide vertreten beziehungsweise wiedervertreten durch
Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer 1) reiste am 4. Juli 2008 in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. De-
zember 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Artikel 3 Abs.1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 (Eingang beim BFM) reichte der Be-
schwerdeführer 1 durch seine damalige Rechtsvertretung beim Bundes-
amt ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner angeblichen
Ehefrau C._______ und seinen angeblichen Kindern B._______ (Be-
schwerdeführer 2) und D._______ ein. Mit Verfügung vom 22. März 2012
erteilte das Bundesamt die Einreisebewilligung zwecks Familienvereini-
gung für die genannten Personen. Diese reisten am 11. Mai 2012 in die
Schweiz ein und suchten am 21. Mai 2012 beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nach.
C.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer 1 mit, aufgrund der Aktenlage würden Zweifel an dem von ihm geltend
gemachten Verwandtschaftsverhältnis sowie am Alter seiner angeblichen
Kinder bestehen, und forderte ihn auf, sich und seine angeblichen Kinder
einem DNA-Test und letztere einer Knochenaltersanalyse zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer 1 antwortete mit Schreiben vom 12. Februar 2013,
mangels finanzieller Mittel sei es ihm nicht möglich, sich und seinen Sohn
(Beschwerdeführer 2) einem DNA-Test zu unterziehen. D._______ sei die
Tochter seines Bruders, womit sich eine Abklärung in ihrem Fall erübrige.
D.
E._______ ernannte gestützt auf ihren Entscheid vom 13. Juni 2013
F._______ zur Vormundin für den Beschwerdefürer 2 und D._______.
E.
Am 12. Mai 2014 fand die Anhörung des Beschwerdeführers 2 und von
D._______ statt, wobei ersterer darum bat, seine Cousine D._______
möge für ihn antworten. Diese führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei ihr
Onkel und der Vater des Beschwerdeführers 2; er habe Somalia verlas-
sen, als der Beschwerdeführer 2 noch ein kleines Kind gewesen sei. Sie
und der Beschwerdeführer 2 hätten vor der Einreise in die Schweiz zu-
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sammen mit ihrem älteren Bruder in Somalia bei der Grossmutter gelebt.
Die Mutter des Beschwerdeführers 2 habe in der Nähe gewohnt. Sie wol-
le ebenso wie der Beschwerdeführer 2 beim Beschwerdeführer 1 leben.
C._______ heisse richtig G._______, der Beschwerdeführer 1 habe diese
geheiratet; die beiden hätten zwischenzeitlich jedoch Probleme bekom-
men. G._______ habe den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 unterbun-
den.
F.
Mit am 26. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer 2 und dessen Cousine
D._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren
Asylgesuche vom 21. Mai 2012 ab und ordnete infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
G.
Der Beschwerdeführer 1 erhob in eigenem und auch im Namen des Be-
schwerdeführers 2 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Ju-
ni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Dis-
positiv-Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 2 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Bestellen seines Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand.
H.
Er reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2014 die Unterstützungsbestätigung
des H._______ vom 24. Juni 2014 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 verschob der Instruktionsrichter den
Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzich-
tet einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
BFM zur Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014, welche innert erstreckter
Frist beim Gericht einging und dem Beschwerdeführer 1 am 6. August
2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt fest, die Be-
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schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).
3.
Der Rechtsvertreter stützt seine Vertretungsvollmacht auf eine Erklärung
des Beschwerdeführers 1 (Vollmachtgeber) mit dem Betreff "Sohn
B._______". Damit ist die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Beschwer-
deführers 1 gegeben. Zu prüfen ist indessen die Frage nach der Befugnis
des Beschwerdeführers 1 zur Vertretung beziehungsweise die Befugnis
des Rechtsvertreters zur Wiedervertretung des Beschwerdeführers 2.
3.1 Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Eltern für ihre unmündigen
Kinder ist Ausfluss der elterliche Sorge (Art. 304 und 305 ZGB). Entspre-
chend steht die Vertretungsmacht den Eltern nur im Umfang ihrer elterli-
chen Sorge zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie besteht nicht bei Entziehung
oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme
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des Kindesschutzes (vgl. INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, N. 4 zu Art. 304/305). Den übereinstimmenden Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers 1 und des Bundesamtes zufolge wurde
diesem die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer 2 entzogen. Es
besteht demzufolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine ge-
setzliche Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers 1 für den Be-
schwerdeführer 2.
3.2 Vom Beschwerdeführer 2 beziehungsweise von dessen Vormundin
liegt keine unterzeichnete Vollmacht vor. Der Beschwerdeführer 1 macht
in der Beschwerdeschrift, welche der Vormundin des Beschwerdefüh-
rers 2 am 16. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist, vielmehr gel-
tend, die Vormundin habe ihm mitgeteilt, sie wolle keine Beschwerde ge-
gen die angefochtene Verfügung erheben. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2, handelnd durch seine Vor-
mundin, am vorliegenden Verfahren kein Interesse hat. Die vom Be-
schwerdeführer 1 getätigte Beschwerdeerhebung für den Beschwerde-
führer 2 ohne eine aktuelle entsprechende Erklärung des Betroffenen be-
ziehungsweise ohne seinen erkennbaren Willen stellt demnach ein Han-
deln ohne Ermächtigung dar ( Art. 38 OR).
3.3 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 kann nach dem Ge-
sagten nicht eingetreten werden.
4.
Betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist vorab dessen
Beschwerdelegitimation zu prüfen.
4.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die-
se drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ er-
füllt sein (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60).
Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis
übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG, welche
die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entspre-
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chend auch in gleicher Weise auszulegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.61). Die zum BGG ergangene Rechtsprechung und
die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegiti-
mation vor dem Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden
(vgl. Urteil des BVGer C-6178/2010 vom 7. Mai 2013 E. 3 m.w.H.).
4.2 Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus.
Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzli-
chen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor
der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.2.1;
133 II 181 E. 3.2).
Als Parteien eines Verwaltungsverfahrens gelten nach Art. 6 VwVG die
materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte und Pflichten die zu er-
lassende Verfügung berühren soll, sowie andere Personen, denen ge-
stützt auf Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht
(vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 6 Rz. 3).
Bei materiellen Adressaten von belastenden Verfügungen ist die formelle
Beschwer ohne Weiteres gegeben, da jene notwendigerweise am Verfah-
ren teilnehmen. Bei sogenannten Drittbeschwerden kann der Dritte am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (falls er die Möglichkeit
dazu hatte) oder erst durch den Entscheid neu beschwert sein (vgl. MA-
RANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f.).
4.3 Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer.
Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die tat-
sächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers 1 durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 133 II 409
E. 1.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das in Bst. b zusätzlich erwähnte "be-
sondere Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse ge-
mäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der
Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich
denn auch nicht klar voneinander trennen. Es kann daher an die Grund-
sätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de nach Art. 103 Bst. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. De-
zember 1943 (OG) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.64; BGE 133 II 249 E. 1.3.1).
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4.3.1 Beschwerdebefugt ist demnach in erster Linie der materielle Adres-
sat einer Verfügung. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person
des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, deren oder dessen
Rechtsstellung durch Verfügung oder Entscheid direkt beeinträchtigt wird
(vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 24, Art. 6 Rz. 7;
ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 Rz. 11).
4.3.2 Auch Dritte können beschwerdeberechtigt sein. Den Legitimations-
anforderungen kommt hier allerdings eine besondere Bedeutung zu, da
sie die Funktion haben, die Popularbeschwerde auszuschliessen, wes-
halb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerde-
führern Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3).
Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist danach zu unter-
scheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten
begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde contra Adressat)
oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde pro
Adressat): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden be-
sondere Anforderungen an die Beziehungsintensität gestellt, wenn eine
Drittbeschwerde pro Adressat erhoben wird. Ergreift der Verfügungsad-
ressat selbst kein Rechtsmittel, so kommt laut Bundesgericht die Legiti-
mation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in
Betracht, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinte-
resse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann.
Hierfür muss dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer
Nachteil erwachsen; bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interes-
sen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen hingegen
nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2009 vom 6. Oktober
2009 E. 4.2; BGE 134 V 153 E. 5.3; 133 V 188 E. 4.3.3; 130 V 560 E.3.5f.
und 4).
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass eine Drittbeschwerde
zugunsten des Verfügungsadressaten, wenn der Verfügungsadressat
selber auf eine Anfechtung verzichtet, dem Grundsatz nach nicht zulässig
und nur ausnahmsweise in engem Rahmen möglich sein soll. Die Be-
schwerdeerhebung bedürfe dabei einer besonderen Rechtfertigung. So
müsse der Dritte ein selbständiges, eigenes, unmittelbares Rechtsschutz-
interesse für sich in Anspruch nehmen können (vgl. RHINOW/KOLLER/
KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010,
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Rz. 1568; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 89 Rz. 28).
Einige Autoren erachten die Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten,
welcher auf eine Anfechtung verzichtet, für unzulässig, wenn der Dritte
gleichgeartete Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgt (vgl. MA-
RANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 34), aber etwas anstrebt,
was nur der Verfügungsadressat selber realisieren könnte (vgl. HANSJÖRG
SEILER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, Art. 89 Rz. 29; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.78
Fn. 232). Dies folge aus der Dispositionsmaxime. Deshalb wird eine
Rechtsmitteleinlegung gegen den Willen des Verfügungsadressaten als
bedenklich angesehen (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 329, 766 ff.).
4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Leh-
re die Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat, wenn dieser selber die
Verfügung nicht anficht, nur ausnahmsweise und nur in engem Rahmen
für zulässig erachten. Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefoch-
tenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E.4.4.2–
4.4.5; C-6178/2010 vom 7. Mai 2013 E. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 sieht sich als Vater von Beschwerdeführer 2,
dessen Flüchtlingseigenschaft mit der angefochtenen Verfügung als nicht
erfüllt erachtet und dessen Asylgesuch abgelehnt worden ist, als be-
schwerdelegitimiert, weil er beabsichtige, die elterliche Sorge und Obhut
über seinen Sohn (und seine Nichte D._______) zurückzuerlangen. Da-
mit bringt er (sinngemäss) eine Gefährdung des angestrebten Zusam-
menlebens mit dem Beschwerdeführer 2 als Familie vor. Die Vorinstanz
verweist in der Vernehmlassung auf ihre Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und hält fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsa-
chen oder Beweismittel. Sie hat sich zur Beschwerdelegitimation des Be-
schwerdeführers 1 nicht geäussert und scheint diese nicht in Frage zu
stellen.
5.2 Ohne bereits an dieser Stelle auf die Begründetheit der Anträge des
Beschwerdeführers 1 einzugehen (vgl. dazu nachstehend E. 9.1 – 9.3),
ist festzuhalten, dass dieser zutreffend ausgeführt hat, der Aufenthalt des
Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sei durch dessen bloss vorläufige
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Seite 9
Aufnahme nicht vollends gesichert. Die Erklärung des BFM gegenüber
D._______ "Ihr könnt ganz sicher hier bleiben, auch nach dem Entscheid"
(vgl. BFM-Akten A28/11 F6) ist in dieser absoluten Form nicht korrekt. Der
Beschwerdeführer 1 macht damit zu Recht geltend, dass die Ablehnung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 2 direkte Auswirkungen auf das
von ihm beabsichtige Zusammenleben als Familie hat.
5.3 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers 1
und des BFM sowie gestützt auf die Ernennungsurkunde vom 13. Juni
2013 (vgl. A28/2) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1
mit Entscheid E._______ vom 13. Juni 2013 die elterliche Sorge über Be-
schwerdeführer 2 entzogen worden ist. Der Beschwerdeführer 1 bringt
vor, er wolle die elterliche Sorge wiedererlangen. Es kann demnach nicht
ohne Weiteres von einer fehlenden Aktualität seines Rechtsschutzinte-
resses ausgegangen werden, zumal das Bundesamt diesbezüglich zent-
rale Abwägungskriterien nicht erwogen hat (vgl. dazu nachstehend
E. 9.1-9.3).
5.4 Der Beschwerdeführer 1 hat seinen Wunsch auf Familienzusammen-
führung im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt kundgetan (vgl. seine
Eingaben vom 15. September 2011, 22. Dezember 2011, 19. Januar 2012
und 9. März 2012) und trat auch nach der Einreise des Beschwerdefüh-
rers 2 in dessen Asylverfahren (vgl. N 511 826) in Erscheinung (vgl. die
Eingaben vom 9. August 2012 und 12. Februar 2013). Namentlich er-
suchte er mit Eingabe vom 16. Juni 2011 um Einreisebewilligung des Be-
schwerdeführers 2 (nebst anderen) zwecks Familienzusammenführung
und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG, und
er hat damit am Verfahren teilgenommen. Es kann offengelassen werden,
ob die Teilnahme als Partei oder als Vertreter des Beschwerdeführers 2
erfolgte; er ist durch den Entscheid (neu) beschwert.
5.5 Hinzu kommt die vorliegend besondere Sachverhaltskonstellation,
dass der Beschwerdeführer 2 zwar auf eine Beschwerde gegen die ange-
fochtene Verfügung verzichtet hat, in Anbetracht seines Kindesalters je-
doch nicht von einer diesbezüglichen Urteilsfähigkeit ausgegangen wer-
den kann, und die Beweggründe, aus denen seine Vormundin auf eine
Anfechtung verzichtet hat, nicht bekannt sind.
5.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer 1 durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Än-
derung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
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Seite 10
und c VwVG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwer-
deführers 1 (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher
einzutreten.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
7.
7.1 Art. 51 AsylG trägt den Randtitel "Familienasyl". Gemäss Absatz 1
werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minder-
jährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, so-
fern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
7.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wie-
derherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Flucht-
umstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen – re-
spektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Beziehungen
noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
8.
8.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung (diese wurde
gleichzeitig an D._______ und den Beschwerdeführer 1 gerichtet) aus,
nachdem der Beschwerdeführer 2, dessen Cousine und eine mit ihnen
nicht verwandte somalische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist
seien, hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu den Ver-
wandtschaftsverhältnissen aller betreffenden Personen als falsch heraus-
gestellt. Am 13. Juni 2013 habe E._______ eine Vormundschaft für den
Beschwerdeführer 2 und dessen Cousine errichtet und dem Beschwerde-
führer 1 das Sorgerecht entzogen. Zum aktuellen Zeitpunkt würden die
beiden nicht mit dem Beschwerdeführer 1 in einem gemeinsamen Haus-
halt leben und seien fremdbetreut. Vor diesem Hintergrund lägen beson-
dere Gründe vor, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers 1 sprechen würden.
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Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte in der Rechtsmitteleingabe vor, er
sei anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz
habe sich über Art. 51 AsylG hinweggesetzt und somit rechtswidrig ge-
handelt. Es treffe nicht zu, dass sich die Verwandtschaftsverhältnisse aller
betreffenden Personen als falsch herausgestellt hätten; dies gelte nicht
für den Beschwerdeführer 1. Das BFM gehe in der angefochtenen Verfü-
gung ebenfalls davon aus, dass ein Vater-Kind-Verhältnis zwischen den
Beschwerdeführern bestehe. Auch der Entzug der elterlichen Sorge und
die Errichtung der Vormundschaft würden keine besonderen Gründe dar-
stellen, welche den Nichteinbezug des Beschwerdeführers 2 in seine
Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Dadurch würde dem Kin-
deswohl geschadet.
9.
9.1 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
entgegenstehende "besondere Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzule-
ben. In jedem Fall bedingt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG
einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im
Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings ge-
trennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
9.2 Das BFM äussert sich in der angefochtenen Verfügung widersprüch-
lich zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer 1 und 2. Einer-
seits ist vom Beschwerdeführer 1 als "Onkel" von D._______ und von
dieser wiederum als Cousine des Beschwerdeführers 2 die Rede, womit
offensichtlich davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer 1 sei wie
behauptet der Vater des Beschwerdeführers 2. Damit nicht vereinbar ist
allerdings der Hinweis, nach der Einreise hätten sich die Angaben des
Beschwerdeführers 1 "zu den Verwandtschaftsverhältnissen aller betref-
fenden Personen als falsch" herausgestellt. Die Angabe, dass es sich
beim Beschwerdeführer 2 um den Sohn des Beschwerdeführers 1 han-
delt, erfolgte von sämtlichen Beteiligten übereinstimmend. Gleichwohl ist
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Seite 12
das Vater-Kind-Verhältnis der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund
der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 (so
betreffend Verwandtschaftsverhältnis zu D._______, zu deren Altersan-
gaben und zu denjenigen des Beschwerdeführers 2 und zum Zeitpunkt
seiner Heirat; vgl. B9/8) in Zweifel zu ziehen. Insofern ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb das BFM die ursprünglich verlangte DNA-Abklärung –
allenfalls auf eigene Kosten – nicht eingefordert hat, zumal sich der Be-
schwerdeführer 1 damit grundsätzlich einverstanden erklärt hat. Des Wei-
teren ist festzuhalten, dass der Grundgedanke des Familienasyls, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165), zwar ein Zusam-
menleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil,
welchem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraussetzt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-846/2014 vom 11. August
2014 S. 17 m.w.H.). Das BFM ist jedoch auf die Frage, ob ein Zusam-
menleben grundsätzlich ausgeschlossen scheint oder ob damit doch in
absehbarer Zeit gerechnet werden darf, nicht eingegangen. Vor dem Hin-
tergrund einerseits des vom Beschwerdeführer 1 wiederholt geäusserten
Willens, als Familie zusammenleben, und anderseits der Aussagen von
D._______(vgl. A28/11 F12, 19 ff.), sie und der Beschwerdeführer 2 woll-
ten beim Beschwerdeführer 1 leben, sie habe mit ihm nie Probleme ge-
habt, allein die Vormundin sage, sie dürften ihn nicht sehen, wäre die Vor-
instanz gehalten gewesen, die Beziehungsqualität und -intensität zwi-
schen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2, die Grün-
de für den Obhuts- und Sorgerechtsentzug wie auch für das offensichtlich
nicht gewährte Besuchsrecht abzuklären und dem Beschwerdeführer 1,
allenfalls auch D._______ und dem Beschwerdeführer 2 beziehungswei-
se dessen Vormundin, diesbezüglich das rechtliche Gehör einzuräumen.
Dem Gesagten zufolge hat das Bundesamt im vorliegenden Fall das ihm
zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungs-
pflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt.
9.3 Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schrit-
te zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorlie-
genden Fall abschliessend beurteilt werden können.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gut-
zuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 aufzuheben.
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Die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 VwVG gegenstandslos wird.
11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer 1 ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdefüh-
rer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Die Verfü-
gung des BFM vom 23. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sin-
ne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde von Beschwerdeführer 2 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger