B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3496/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 18. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2014
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG (SR. 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung nach Polen verfügte,
dass das Gericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
mit Urteil E-7600/2014 vom 6. Januar 2015 zufolge Nichteinhaltens der Be-
schwerdefrist nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 erneut ein Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, die Vorinstanz gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG
auf das Asylgesuch wiederum nicht eintrat und die Wegweisung diesmal
nach Deutschland verfügte,
dass das Gericht mit Urteil E-6886/2017 vom 12. Dezember 2017 die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ein drittes Mal
in der Schweiz um Asyl nachsuchte und die Vorinstanz die Eingabe als
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab,
dass dieser am (…) 2014 in Polen, am (…) 2015 in Deutschland und am
(…) 2019 in Dänemark um Asyl nachgesucht hatte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai
2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie Frank-
reichs und einer allfälligen Wegweisung in diese Staaten gewährte und ihm
gleichzeitig verschiedene Fragen zu den Asylgesuchen sowie Aufenthalts-
orten seit dem 19. Januar 2018 stellte,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 bei der
Vorinstanz einging,
dass die Vorinstanz die dänischen Behörden am 14. Juni 2019 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die dänischen Behörden am 17. Juni 2019 das Gesuch um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnten, Frank-
reich habe auf ihre vom 28. Februar 2019 datierende Anfrage am 29. März
2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt,
dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 17. Juni 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juni
2019 nach Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2019 – eröffnet am 3. Juli
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragt, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), insofern auf die Ausführungen zu den Asylgründen in
der Beschwerde nicht näher einzugehen ist,
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass die französischen Behörden dem Gesuch der Schweiz um Über-
nahme des Beschwerdeführers am 20. Juni 2019 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz an
der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde implizit die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: