B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3497/2014 und E-3500/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B._______
(Revisionsgesuch gegen das Urteil E-2419/2014); N (…)
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ist Beschwerdeführer im Verfahren B._______ gegen
die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die Verfügung des Bundesam-
tes für Migration vom 11. Dezember 2013. Diesen Entscheid hat der Ge-
suchsteller form- und fristgerecht angefochten. Das Beschwerdeverfahren
ist bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens über das Ausstands-
begehren sistiert (vgl. Bst. D).
B.
Im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahrens beurteilte die zu-
ständige Richterin nach summarischer Aktenprüfung die Rechtsbegehren
des Gesuchstellers als aussichtslos und wies seine Gesuche um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Ver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 ab. Der Gesuchsteller wurde
aufgefordert, bis zum 16. April 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nicheintretens im Unterlas-
sensfall. Auch alle weiteren Anträge wurden abgewiesen, bzw. es wurde
nicht auf sie eingetreten.
C.
Aufgrund dieser Zwischenverfügung reichte der Gesuchsteller mit Einga-
be vom 11. April 2014 (Poststempel 14. April 2014) ein Ausstandsgesuch
ein, in dem er um Ablehnung der Instruktionsrichterin wegen Voreinge-
nommenheit ersuchte und erneut seine Anträge aus der Beschwerdeein-
gabe vom 10. Januar 2014 stellte. Eventualiter begehrte er eine Frist zur
Ergänzung des Ausstandsbegehrens. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Ausstandsverfahren. Am
16. April 2014 sowie am 6. Mai 2014 reichte er bei Gericht zwei weitere,
teils gleichlautende Eingaben mit Beilagen ein.
Den im Verfahren B._______ erhobenen Kostenvorschuss zahlte der Ge-
suchsteller am 14. April 2014 ein.
D.
Die in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichterin überwies die Ein-
gabe vom 11. April 2014 samt den weiteren Eingaben vom 16. April 2014
respektive vom 6. Mai 2014 gestützt auf Art. 38 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) an die
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 3
Abteilungspräsidentin. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie keinen der unter
Art. 34 Abs. 1 BGG aufgeführten Ausstandsgründe als gegeben erachte.
Am 8. Mai 2014 verfügte sie die Sistierung des Verfahrens B._______ bis
zum Entscheid über das Ausstandsbegehren.
E.
Mit Urteil vom 21. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht im Ver-
fahren E-2419/2014 das Ausstandsbegehren sowie das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren
ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Akten zur Weiterführung
des Verfahrens B._______ an die bisherige Instruktionsrichterin. Zur Be-
gründung führte das Gericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Vorbefasstheit von Richterinnen und Richtern im
Rahmen des Instruktionsverfahrens aus, dass ein Gerichtsmitglied nicht
schon deswegen als voreingenommen gelte, weil es ein entsprechendes
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit abgewiesen habe. Das rechtsstaatliche Verfahren setze
regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid pro-
zessuale Anordnungen getroffen werden müssten, wozu auch die Be-
handlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gehöre. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussich-
ten der Hauptsache abzuwägen habe, begründe für sich noch keine Vor-
eingenommenheit, sondern ergebe sich aus dem Sinn der Verfahrens-
ordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2419/2014 E. 2.3).
Weiter stellte das Gericht fest, dass in casu keine Anhaltspunkte vorlä-
gen, aus denen auf eine auch objektiv feststellbare Befangenheit oder
Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin geschlossen werden kön-
ne. Die Richterin habe sich anhand des vorliegenden Aktenmaterials mit
den formellen und materiellen Anträgen des Gesuchstellers auseinander-
gesetzt und diesbezüglich eine erste objektive Einschätzung vorgenom-
men. Hinweise, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität hindeuten
würden, seien nicht ersichtlich (ebenda, E.3.3).
Auf die formellen und materiellen Anträge hinsichtlich der Feststellung der
Schutzbedürftigkeit des Gesuchstellers trat das Bundesverwaltungsge-
richt nicht ein, mit dem Hinweis, diese seien nicht Gegenstand des Aus-
standsverfahrens. Die Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
F.
Am 2. Juni 2014 zeigte das Bundesgericht unter dem Aktenzeichen
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 4
2C_538/2014 an, dass der Gesuchsteller am 30. Mai 2014 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil E-2419/2014 vom
21. Mai 2014 erhoben hatte. In seinem daraufhin ergehenden Urteil vom
6. Juni 2014 führte das Bundesgericht aus, dass der Gesuchsteller mit
mehreren Eingaben an das Bundegericht gelangt sei und geltend ge-
macht habe, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung sei zu Unrecht abgewiesen worden, auch seien alle an den
verschiedenen Verfahren beteiligten Richter des Bundesverwaltungsge-
richts befangen. Das Bundesgericht trat im Einzelrichterverfahren nach
Art. 108 BGG nicht auf die Eingaben des Gesuchstellers ein, unter Ver-
weis auf Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, der die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls
ausschliesst. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ab und erlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten in
Höhe von Fr. 300.– auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2014).
G.
Am 20. Juni 2014 zeigte das Bundesgericht unter dem Aktenzeichen
2F_9/2014 an, dass der Gesuchsteller am 17. Juni 2014 (Poststempel)
ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 6. Juni 2014, 2C_538/2014
eingereicht hatte.
H.
Am 21. Juni 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Verzug-
setzung mitsamt Stellungnahme" bezeichnetes Schreiben ein, in welchem
der Gesuchsteller beantragte, die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.–
aus dem Ausstandsverfahren E-2419/2014 sei "aufzudröseln" und sie sei
uneinbringlich, eventualiter sei "die aufschiebenden Wirkung auf die Ge-
richtsgebühr wiederherzustellen". Ferner wurde die unentgeltliche Pro-
zessführung beantragt sowie der Erlass der Verfahrenskosten und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses Verfahren
wird unter dem Aktenzeichen E-3500/2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt geführt.
I.
Am 23. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsge-
richt das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Revisionsge-
such ein "betreffs der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 (Verzicht auf
Erhebung des Kostenvorschusses) und hinsichtlich des Verfahrens
E-2419/2014 betreffs Ausstandsbegehren". Er beantragte die Aufhebung
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, gegebenenfalls
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 5
die Ablehnung der Instruktionsrichterin für das Beschwerdeverfahren
(B._______) sowie die Ablehnung der Besetzung des Verfahrens
E-2419/2014; es sei ihm des weiteren die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Urteils
vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen, eventualiter sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung im Beschwerdeverfah-
ren B._______ anzusetzen, das Urteil E-2419/2014, dessen Besetzung
befangen gewesen sei, sei aufzuheben, der Kostenvorschuss von Fr.
600. – des Verfahrens B._______ sei zurückzuerstatten und es sei even-
tualiter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Ergänzung des
"Ausstandsgesuchs mitsamt Stellungnahme" im Verfahren E-2419/2014
anzusetzen. Eventualiter wird eine angemessene Frist zur Ergänzung der
Revisionsschrift begehrt. Der Gesuchsteller beantragte die unentgeltliche
Prozessführung, den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Revisionsverfahren.
J.
Am 24. Juni 2014 hielt das Bundesgericht mit Zwischenverfügung fest,
dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch an das Bundesgericht
sinngemäss beantragt habe, die Kosten seien ihm abzunehmen; mit einer
weiteren Eingabe vom 21. Juni 2014 habe er darum ersucht, seine "Be-
schwerde über die Gerichtsgebühren" formlos abzuschreiben und die Ge-
richtsgebühr als "uneinbringlich" zu behandeln. Das Bundesgericht stellte
fest, der Gesuchsteller habe sein Revisionsgesuch am 21. Juni 2014 zu-
rückgezogen, daher werde das Verfahren antragsgemäss als gegens-
tandslos abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Das Gericht verzichtete auf
Kostenerhebung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Hinsichtlich der "Unein-
bringlichkeit" der Gerichtsgebühr wurde festgestellt, dass ein solcher Ver-
zicht auf die Vollstreckung eines rechtskräftigen Kostenentscheids (Art.
61 BGG) in die Zuständigkeit der Gerichtskasse falle und nicht in die des
Instruktionsrichters.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 bestätigte die Instruktionsrich-
terin des vorliegenden Revisionsverfahrens den Eingang des Revisions-
gesuchs vom 23. Juni 2014 sowie der "Verzugsetzung mitsamt Stellung-
nahme" vom 21. Juni 2014 und verfügte, dass die beiden zusammenhän-
genden Eingaben vom Gericht koordiniert zu entscheiden seien, wobei
das vorliegende Revisionsverfahren E-3497/2014 als Hauptverfahren gel-
te.
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterin-
nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxis-
gemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt
die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Hand-
kommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7).
2.
2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten
Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordent-
lichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss
Art. 46 VGG).
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 7
2.2 Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisi-
onsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller behauptet in seiner Eingabe das Vorliegen von Re-
visionsgründen. Zum einen bringt er sinngemäss den Revisionsgrund der
Verletzung der Vorschriften über den Ausstand hinsichtlich des Spruch-
körpers im Verfahren E-2419/2014 vor (Art. 121 Bst. a BGG). Seine Aus-
führungen hinsichtlich der Befangenheit der Instruktionsrichterin im
Hauptsacheverfahren B._______ sind sinngemäss als Rüge des verse-
hentlichen Übersehens erheblicher Tatsachen entgegen zu nehmen (Art.
121 Bst. d BGG).
2.4 Die Rügen des Gesuchstellers waren rechtzeitig im Sinne des
Art. 124 Abs. 1 BGG und entsprachen den formellen Anforderungen des
Art. 67 Abs. 3 VwVG. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisi-
onsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 4 Ge-
sagten – einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller hält die Vorschriften über den Ausstand hinsichtlich
des Spruchkörpers im Verfahren E-2419/2014 für verletzt. In der Revisi-
onsschrift hält er fest, dass die Besetzung der V. Abteilung das aus seiner
Sicht verfassungswidrige Verhalten der Instruktionsrichterin im Be-
schwerdeverfahren B._______ gebilligt habe, weshalb auch bei diesen
Richterinnen und Richtern der Anschein der Befangenheit bestehe. Dies
sei nach seinen Angaben ersichtlich, da sich die Argumentation im Urteil
vom 21. Mai 2014 in der Sache E-2419/2014 und die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 1. April 2014 gleichen und eindeutig entspre-
chen würden. So seien seine Argumente verzerrt und verdreht und der
Prozessstoff willkürlich verändert worden (vgl. Revisionsschrift Ziff. 1). In
der Folge vergleicht der Gesuchsteller die aus seiner Sicht relevanten
Passagen der beiden Rechtsschriften mit den jeweiligen Ausführungen in
seiner Eingabe (vgl. Revisionsschrift Bst. A-F).
3.2 Der Revisionsgrund der Verletzung der Ausstandsgründe kann nur
dann in einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden, wenn die Aus-
standsgründe nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden
(Art. 38 Abs. 3 BGG). Das Verfahren E-2419/2014 wurde mit Urteil vom
21. Mai 2014 rechtskräftig abgeschlossen. Der Gesuchsteller erblickt
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 8
Hinweise auf eine mögliche Befangenheit des Spruchgremiums in diesem
Verfahren in der ähnlich lautenden Argumentation im Urteil und in der
Zwischenverfügung vom 1. April 2014, welche ursächlich war für das vor-
liegende Ausstandsverfahren. Tatsächlich ist ihm diese Gegenüberstel-
lung erst nach Eröffnung des Urteils und damit nach dessen Rechtskraft
möglich geworden, so dass er die aus seiner Sicht bestehenden Aus-
standsgründe betreffend den Spruchkörper im Ausstandsverfahren tat-
sächlich erst nach Abschluss desselben im Wege der Revision hat rügen
können.
3.3 Allerdings gelingt es dem Gesuchsteller vorliegend nicht, stichhaltige
Gründe vorzubringen, welche den Vorwurf der Befangenheit des Spruch-
gremiums im Verfahren E-2419/2014 erhärten könnten. Der Umstand,
dass sich das Gericht in seinem Urteil über das Ausstandsgesuch der
Einschätzung der Instruktionsrichterin im Verfahren B._______ an-
schliesst und hinsichtlich der Würdigung der eingereichten Beweismittel
und der Prozesschancen des Gesuchstellers, bzw. des Entscheids über
die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil E-2419/2014 E. 3.1-3.3) eine
andere Auffassung vertritt als der Gesuchsteller, vermag eine Befangen-
heit nicht zu begründen. Es werden auch keine weiteren Gründe vorge-
tragen, welche den Ausstand gemäss Art. 59 VwVG zu rechtfertigen ver-
mögen. Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. a BGG liegt daher nicht vor.
3.4 Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch Ausführungen hinsicht-
lich des Verhaltens der Instruktionsrichterin im Verfahren B._______. Er
rügt, dass diese ihre Aufgabe nicht unbefangen, unparteiisch und unvor-
eingenommen wahrgenommen habe. Er vertritt ferner die Auffassung,
dass seine Vorbringen auch im Rahmen des Ausstandsverfahrens nicht
genügend gewürdigt worden seien. Sinngemäss kann dieser Vortrag als
Rüge des versehentlichen Übersehens erheblicher Tatsachen verstanden
werden (Art. 121 Bst. d BGG).
3.5 Vorliegend kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Richterinnen
und Richter, welche das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zu beur-
teilen hatten, bei ihrem Entscheid keine wesentlichen Tatsachen überse-
hen haben. Dies aus folgendem Grund: Bereits aus dem Wortlaut der Be-
stimmung ergibt sich, dass der Revisionsgrund einzig das versehentliche
Übersehen eines Sachverhaltsmoments in den Akten betreffen kann und
niemals einen Rechtsstandpunkt. Die rechtliche Würdigung kann von den
Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision
berechtigt sie nicht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wipräch-
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Seite 9
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Ba-
sel 2011, Art. 121 N 9). Die ausser Acht gelassene Tatsache muss sich
nicht nur aus den Akten ergeben, sie muss zudem auch so erheblich sein,
dass ihre Berücksichtigung zu einem anderen Entscheid hätte führen
müssen (BGE 122 II 17 E. 3; 101 Ib 220 E. 1). Vorliegend legt der Ge-
suchsteller die Vorbringen, welche aus seiner Sicht die Befangenheit der
Instruktionsrichterin begründen, im Revisionsverfahren erneut und wie-
derholt dar. Bereits im Urteil E-2419/2014 hatte sich das Gericht mit die-
sen Vorbringen ausführlich auseinander gesetzt. Das Gericht hat insbe-
sondere die Aufgaben der Instruktionsrichter im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht erläutert und dargelegt, dass der Entscheid der In-
struktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 sowohl im
Rahmen ihrer Kompetenzen erging als auch inhaltlich nicht zu beanstan-
den gewesen ist. Es hat ausführlich dargelegt, dass keine objektiven
Hinweise vorlagen, dass die Instruktionsmassnahmen auf eine voreinge-
nommene Haltung der zuständigen Richterin zurückzuführen waren
(vgl. Urteil des BVGer vom 21. Mai 2014, E-2419/2014 E. 2 und 3). Auch
zu den Vorbringen hinsichtlich des Grades der Würdigung der eingereich-
ten Beweismittel im Instruktionsverfahren hat sich das Gericht bereits ge-
äussert (vgl. ebenda E. 3.2). Das Gericht hat ferner Stellung genommen
zur Beurteilung der Prozessaussichten durch die Instruktionsrichterin im
Verfahren des Gesuchstellers (vgl. ebenda E. 3.3). Der Gesuchsteller
bringt in der Revisionseingabe keine neuen erheblichen Argumente, son-
dern er wiederholt die Vorbringen, welche bereits Gegenstand des Ver-
fahrens E-2419/2014 waren und vom Gericht im Urteil vom 21. Mai 2014
vollumfänglich gewürdigt wurden. Es gelingt ihm nicht, darzutun, dass
das Gericht eine erhebliche Tatsache versehentlich übersehen hat. Der
Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist nicht gegeben.
4.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass sich die Vorbringen des Ge-
suchstellers hinsichtlich des Vorliegens von Revisionsgründen als nicht
stichhaltig erweisen. Die im Revisionsgesuch vom 23. Juni 2014 gestell-
ten Anträge sind daher abzuweisen. Die Akten sind zur Weiterführung des
Verfahrens B._______ an die zuständige Instruktionsrichterin zu überwei-
sen.
Soweit sich die Anträge auf die Vornahme von Instruktionsmassnahmen
im ordentlichen Beschwerdeverfahren B._______ beziehen, ist hierfür die
Instruktionsrichterin jenes Verfahrens zuständig, und auf diese Anträge ist
vorliegend nicht einzutreten.
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 10
Auch auf die Eventualanträge, es sei die aufschiebende Wirkung des Ur-
teils vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen, beziehungsweise es sei in je-
nem Verfahren (E-2419/2014) eine Frist zur Ergänzung der Rechtsschrift
anzusetzen, ist nicht einzutreten, nachdem das Verfahren E-2419/2014
rechtskräftig abgeschlossen ist.
5.
Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Revisionsverfahren um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägun-
gen müssen seine Begehren jedoch als aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten für das
vorliegende, als aussichtslos einzuschätzende Revisionsgesuch auf Fr.
1'200.- festzusetzen.
6.
Hinsichtlich der als "Verzugsetzung mitsamt Stellungnahme" bezeichne-
ten Eingabe vom 21. Juni 2014 (das Verfahren E-3500/2014) ist festzu-
halten, dass der Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit der Ge-
richtsgebühr und die "Aufdröselung" derselben für das Verfahren
E-2419/2014 vom Gericht als Antrag auf den Verzicht der Vollstreckung
eines rechtskräftigen Kostenentscheids entgegengenommen wird. Ein
diesbezüglicher Entscheid liegt nicht in der Zuständigkeit des Revisions-
gerichts. Auf den Antrag auf "Aufdröselung" und Feststellung der Unein-
bringlichkeit ist somit nicht einzutreten. Es steht dem Gesuchsteller frei,
einen entsprechenden Antrag an die Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts zu richten. Das Verfahren E-3500/2014 wird mit vorliegen-
dem Entscheid ebenfalls abgeschlossen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3497/2014 und E-3500/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Akten werden zur Fortsetzung des Verfahrens B._______ an die zu-
ständige Instruktionsrichterin C._______ überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.– werden dem Ge-
suchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Auf den Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit der Gerichtsgebühr
und die "Aufdröselung" derselben für das Verfahren E-2419/2014 wird
nicht eingetreten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: