B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3497/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Venezuela,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat 31a I c) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 5. Juni 2019 auf dem Luftweg von
Costa Rica (E._______) nach Zürich, wo ihnen die Weiterreise nach
F._______ verweigert wurde, woraufhin sie am 6. Juni 2019 bei der Flug-
hafenpolizei Zürich um Asyl nachsuchten. Mit Verfügungen vom 7. Juni
2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und
ihnen der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal
60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Juni 2019 führten
die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer habe in Venezuela
(…) geführt. Mit der Krise hätten Sicherheitsleute begonnen, (…) zu er-
pressen. Zunächst hätten sie monatliche Summen von ihm verlangt. (…)
2018 sei er auf einen Posten mitgenommen und dort ungefähr sieben Stun-
den festgehalten worden. Sie hätten mehr Geld als üblich verlangt, ihn ver-
prügelt und ihm gedroht, dass, sollte er nicht kooperieren, ihm oder seiner
Familie etwas angetan würde. Seine Frau und seine Kinder hätten Vene-
zuela deshalb bereits im März 2018 verlassen, er sei im August 2018 aus-
gereist.
Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, die Beschwerdeführerin und
die Kinder hätten sich seit März 2018 und der Beschwerdeführer seit Sep-
tember 2018 bis zum 6. Juni 2019 in Costa Rica aufgehalten. Dort hätten
sie ein Asylgesuch gestellt und als (…) gearbeitet. Die Lebenskosten seien
dort jedoch sehr hoch gewesen und obwohl sie beide gearbeitet hätten,
habe das Geld nur gerade für die Grundbedürfnisse gereicht. Ein weiterer
Grund für die Ausreise aus Costa Rica sei der weit verbreitete Drogenkon-
sum gewesen. Dieses Umfeld sei schlecht für die Kinder, welchen sie ein
besseres Leben hätten bieten wollen. Zudem sei das Gesundheitssystem
schlecht gewesen und die Regierung habe sich nicht um sie gekümmert.
Bis zur Ausreise hätten sie keinen Asylentscheid erhalten und sie gingen
nun davon aus, dass das Verfahren nach ihrer Ausreise nicht mehr weiter-
bearbeitet werde. Schliesslich hätten sie am Flughafen von E._______ ein
Dokument unterzeichnen und darin bestätigen müssen, dass sie auf Asyl
in Costa Rica verzichteten. Da am Flughafen aber plötzlich alles so schnell
gegangen sei und das Flugzeug bereits auf sie gewartet habe, hätten sie
keine Kopie der unterzeichneten Dokumente erhalten.
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C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug
nach Costa Rica an. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der
Beschwerdeführenden wurde ausgeschlossen. Sodann wurde der zustän-
dige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Be-
schwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, als vorsorgliche
Massnahme sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die
Vorinstanz anzuweisen, sie einem Zentrum des Bundes zuzuweisen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen und eventualiter zumindest auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE
2014/39 E. 3 m.w.H.).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c). Diese
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Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin und die Kinder hätten am (…) 2018 in Costa Rica um
Asyl ersucht. Der Beschwerdeführer habe (…) 2018 ebenfalls in Costa
Rica ein Asylgesuch gestellt.
Costa Rica sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei-
getreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30)
sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über
die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Proto-
kolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Zudem statuiere die
amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969
(Art. 22 Ziff. 8) ein umfangreiches und noch restriktiveres Refoulement-Ver-
bot. Ferner verfüge Costa Rica über ein funktionierendes Rechts- und Asyl-
system und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig.
Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom
7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) beziehungs-
weise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach
Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat
verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren,
unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten.
Im Übrigen würden venezolanische Staatsbürger für die Einreise in Costa
Rica kein Visum benötigen. Somit könnten die Beschwerdeführenden in
den Drittstaat Costa Rica zurückkehren.
Nach Angaben der Generaldirektion für Migration und Ausländer unterliege
die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft den international geltenden Re-
geln, die von der Regierung Costa Ricas genehmigt und ratifiziert worden
seien. Die Asylanträge könnten von Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 11.00
oder 12.00 Uhr bei der Abteilung für Flüchtlinge der Generaldirektion für
Migration gestellt werden. Für Asylbewerber aus Nicaragua und Venezuela
bestehe zudem die Möglichkeit, direkt telefonisch einen Termin für die Ein-
reichung des Asylgesuchs festzulegen.
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Zwar verursache die hohe Zahl von Asylsuchenden in Costa Rica Prob-
leme. Es werde von Schwierigkeiten was den Aufenthaltsstatus und das
Versicherungswesen betreffe, prekären Arbeitsverhältnissen und rassisti-
schen Anfeindungen berichtet. Es gebe aber keine konkreten Hinweise,
dass Drittstaatsangehörigen der Zugang zum costa-ricanischen Asylsys-
tem verwehrt werde oder Costa Rica keinen effektiven Schutz vor Rück-
schiebung gewähre. Ferner engagierten sich Hilfsorganisationen wie die
«Costa Rica United States Foundation for Cooperation (Fundación
CRUSA)» für Flüchtlinge.
Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht erneut
Zugang zum Asylsystem Costa Ricas erhielten. Es treffe zwar zu, dass das
costa-ricanische Asylgesetz einen Verzicht vorsehe, aber es bestünden
keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass sie kein zweites Asylgesuch ein-
reichen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten nicht belegen können,
dass sie ein Dokument unterzeichnet hätten, dass sie nicht mehr nach
Costa Rica zurückkehren könnten. Hierzu sei festzuhalten, dass die feh-
lende Möglichkeit, ein zweites Asylgesuch zu stellen, sich mit den Grund-
prinzipien der Flüchtlingskonvention nicht vereinbaren liesse.
Auch die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe
(Gesundheitssystem und ausserschulische Bildungsmöglichkeiten) wür-
den nicht gegen eine Rückkehr nach Costa Rica sprechen, seien dort doch
die medizinische Grundversorgung und der Schulunterricht gewährleistet.
Es treffe zwar zu, dass der Lebensstandard in Costa Rica nicht dem in der
Schweiz üblichen entspreche, die von den Beschwerdeführenden ange-
führten Schwierigkeiten (hohe Lebenskosten, hohe Kosten für ausserschu-
lische Aktivitäten, übermässige Arbeitsstunden, angeblich mässige medizi-
nische Versorgung) seien hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung
dennoch nicht im Sinne einer detaillierten Lebenskostenanalyse zu prüfen.
5.2. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, in Costa Rica seien sie zwar vor den Erpressungen
sicher gewesen, aber ansonsten sei für sie und ihre Kinder das Leben dort
unzumutbar gewesen. Die Asylbehörden hätten versprochen, ihre Anträge
zu prüfen, doch aufgrund des Andrangs habe sich das Verfahren in die
Länge gezogen und sie hätten währenddessen keine finanzielle Unterstüt-
zung erhalten. Um sich und die Kinder über Wasser zu halten, hätten sie
im Schichtbetrieb je zwölf bis dreizehn Stunden gearbeitet. Das Geld habe
jedoch nur knapp gereicht und sie hätten keine medizinische Unterstützung
erhalten.
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Die costa-ricanischen Behörden hätten sie erst ausreisen lassen, nachdem
sie verbindlich und endgültig auf ihre Asylanträge verzichtet hätten. Ihnen
sei gesagt worden, dass sie – einmal ausgereist – kein Recht mehr hätten
nach Costa Rica zurückzukehren und erneut um Asyl zu ersuchen. Sie hät-
ten die vorgelegten Dokumente gezwungenermassen unterzeichnet und
seien nach Europa geflogen. Sie hätten nach G._______ gewollt.
Aus der costa-ricanischen Asylstatistik gehe hervor, dass im Jahr 2018
bloss 24 von 514 Gesuchen von venezolanischen Staatsangehörigen gut-
geheissen worden seien. Es bestehe Grund zur Annahme, dass Costa
Rica der steigenden Zahl von Asylgesuchen aktuell nicht mehr Herr werde
und Schutzsuchende aus Venezuela systematisch in den Verfolgerstaat
zurückschicke. Angesichts der Krise in Venezuela und der angespannten
Lage in Nicaragua, sei zu erwarten, dass venezolanische Asylsuchende
umso mehr in Gefahr seien, wieder in den Heimatstaat überstellt zu wer-
den.
Bei einer Rückkehr nach Costa Rica drohte ihnen einerseits die Abschie-
bung nach Venezuela, andererseits sei davon auszugehen, dass sich ihr
Asylverfahren in die Länge zöge und sie nicht mehr in der Lage wären, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie seien aufgrund ihrer jungen Kinder be-
sonders schutzbedürftig und wären bei einer Rückkehr der Drogenkrimina-
lität in Costa Rica ausgesetzt.
6.
6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführen-
den vor ihrer Reise nach Europa in Costa Rica aufgehalten haben, womit
die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind.
6.2. Im Weiteren ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Costa
Rica Asylsuchenden aus Venezuela den Zugang zum Asylverfahren ver-
weigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber
das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerde-
ebene gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung
etwas zu ändern.
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6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt
als hinreichend abgeklärt, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist.
6.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach zu Recht angeordnet wurde.
8.
8.1. Auch in Berücksichtigung der teils schwierigen Situation von Migran-
ten in Costa Rica ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführenden dorthin zu bejahen.
8.2. Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Costa
Rica hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden
als venezolanische Staatsangehörige kein Visum benötigen und aufgrund
des Chicago-Übereinkommens nach Costa Rica zurückkehren können.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: