Abtei lung V
E-3498/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFF vom
16. April 2004 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3498/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
14. Oktober 2002 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2003 focht der Beschwerdeführer diese
Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an. Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 forderte die ARK den Be-
schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, da die
Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos erschienen. In-
folge Nichtleisten des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom
12. August 2003 auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mittels seiner Rechtsvertreterin stellte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 2. Oktober 2003 beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung
des rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheids. Dazu reichte er meh-
rere Dokumente mit Übersetzung ein: eine Gerichtsvorladung, einen
Such- oder Haftbefehl, ein Schulzeugnis, eine Bestätigung einer Uni-
versität sowie einen Arbeitsvertrag.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
weitere Dokumente zu den Akten: ein Schreiben des Gefängnisses an
seinen ehemaligen Arbeitgeber, ein Schreiben der Behörden an seine
Frau bezüglich angeblicher Hausenteignung sowie ein Schreiben der
Behörden an die Gemeindeverwaltung in derselben Angelegenheit. Am
1. Dezember 2003 wurden aufforderungsgemäss die Übersetzungen
der Dokumente nachgereicht.
E.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 ersuchte das BFF die Schwei-
zer Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen in Bezug auf die Echt-
heit einiger der eingereichten Dokumente und in Bezug auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Am 4. Februar 2004 traf die Antwort
beim BFF ein. Deren Inhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
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gung vom 9. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom
10. März 2004 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
Stellung zur Botschaftsabklärung.
F.
Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das BFF das Wiederwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab und bekräftigte die Rechtskraft und
die Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2003.
Zudem hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukommen würde.
G.
Mit Schreiben vom 26. April 2004 ersuchte der Rechtsvertreter aus
dem ersten Beschwerdeverfahren beim BFF um wiedererwägungswei-
se Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Äthiopien.
Das BFF leitete die Eingabe am 30. April 2004 an die ARK weiter (Ein-
gang ARK: 4. Mai 2004). Diese wies mit Telefax vom 4. Mai 2004 die
zuständigen Behörden an, vorsorglich von Wegweisungshandlungen
abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 teilte die ARK dem Rechtsvertreter mit,
dass seine Eingabe als sinngemässe Beschwerde entgegengenom-
men werde und forderte ihn gleichzeitig auf, das Vertretungsverhältnis
zu klären.
I.
Gleichentags ersuchte die Rechtsvertreterin im Wiedererwägungsver-
fahren beim BFF um Akteneinsicht. Das BFF leitete das Gesuch weiter
an die ARK, welche es mit Verfügung vom 12. Mai 2004 beantwortete.
J.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 reichte die Rechtsvertreterin bei der
ARK eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung
des BFF vom 16. April 2004 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei
in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zu-
dem seien die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit hin zu über-
prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung
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der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass des
Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 setzte die ARK den Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 (Datum Poststempel) stellte der vorheri-
ge Rechtsvertreter fest, dass die Vertretung im vorliegenden Fall aus-
schliesslich von der aktuellen Rechtsvertreterin wahrgenommen wer-
de.
M.
Mit Eingabe vom 3. März 2005 gab der Beschwerdeführer einen Inter-
netausdruck einer wissenschaftlichen Arbeit zu den Akten, in der sein
Name genannt werde und deren Verfasser er im Rahmen seiner Tätig-
keit bei der NGO gekannt habe. Weiter reichte er eine Foto ein, die ihn
mit seinen damaligen Arbeitskollegen zeige.
N.
Am 1. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehm-
lassung die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Internetausdrucke zu den Akten. Daraus gehe hervor, dass die äthiopi-
sche Regierung die Menschenrechte missachte. Deswegen könne er
nach wie vor nicht in sein Heimatland zurückkehren.
Ausserdem sei seine Ehefrau seit seiner Ausreise schon drei Mal ver-
haftet worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen sei sie – ohne ihre
Tochter – in den Sudan geflohen, aufgrund der dortigen schlechten
wirtschaftlichen und politischen Lage aber wieder nach Äthiopien zu-
rückgekehrt. Nun wohne sie bei ihrer eigenen Familie, die gemeinsa-
me Tochter sei bei der Mutter des Beschwerdeführers geblieben.
Der vorherige Rechtsvertreter reichte am 6. April 2006 eine inhaltlich
identische Stellungnahme ein.
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P.
Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte die Rechtsvertreterin
abermals sinngemäss die gleichen Vorbringen geltend wie in der vori-
gen Eingabe.
Ausserdem ersuchte sie um eine vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers im Sinne einer Härtefallprüfung gestützt auf den damals gel-
tenden Art. 14a Abs. 6 (recte: Abs. 4bis) des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, vgl. auch AS 1999 2299).
Q.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass sowohl er als auch seine Mutter in Äthiopien, die sich um seine
Tochter kümmere, seit längerer Zeit kein Lebenszeichen mehr von sei-
ner Ehefrau erhalten hätten. Deswegen habe er einen Suchauftrag
über das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) an das Internationale Ko-
mitee vom Roten Kreuz (IKRK) erteilt. Eine Kopie dieses Suchaufrags
gab er zu den Akten.
R.
Am 12. März 2007 reichte der Beschwerdeführer die Antwort des IKRK
und den Begleitbrief des SRK ein.
S.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz geltend; zu dessen Belegung reich-
te er mehrere Fotos zu den Akten, die ihn an Demonstrationen zeigen.
T.
Am 3. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Auf-
zeichnung eines Telefongesprächs einer Person in Addis Abeba mit
der Mutter des Beschwerdeführers, welche dann an einen Bekannten
in der Schweiz per Mail übermittelt wurde, zu den Akten.
U.
Am 3. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestä-
tigung der Partei B._______ zu den Akten.
V.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein als „zweites Asylgesuch“ bezeichnetes Schreiben ein. Als Be-
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weismittel waren wiederum die Parteibestätigung und weitere Fotos
beigelegt, die sein exilpolitisches Engagement belegen sollen.
Das BFM leitete die Dokumente am 30. Januar 2008 an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Eingabe im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) berücksichtigen werde.
W.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Verweis auf einen Videofilm auf dem Internet („youtube“), in welchem
er an einer exilpolitischen Demonstration zu sehen sei, sowie ein Be-
stätigungsschreiben seines Betreuers ein.
X.
Am 9. April 2008 erkundigte sich der Betreuer des Beschwerdeführers
telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen
Entscheid.
Y.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die mit dem als „zweites Asylgesuch“ bezeichneten und ans BFM ge-
richteten Schreiben vom 22. Januar 2008 eingereichten Beweismittel
werden vorliegend – wie mit der Zwischenverfügung vom 15. Februar
2008 in Aussicht gestellt – im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG
mitberücksichtigt.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
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chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im ordentlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei der Sohn einer äthiopischen
Mutter und eines eritreischen Vaters und habe seit seiner Geburt im
äthiopischen C._______, nahe an der Grenze zu Eritrea, gelebt. Er
habe einen Studienabschluss in (...) und seit 1996 als Projektkoordina-
tor für die Nichtregierungsorganisation D._______ gearbeitet. Nach
dem Ausbruch des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea sei er im
Mai 1998 verhaftet worden. Während seiner Haft sei er mehrmals be-
fragt worden; man habe ihm Spionagetätigkeit zugunsten Eritreas vor-
geworfen. Nach vier Monaten Haft sei er – mangels Beweisen – gegen
eine Sicherheitsleistung seiner Tante freigelassen worden. Fast gleich-
zeitig sei dann jedoch sein Bruder festgenommen worden. Seither sei
er von den äthiopischen Behörden überwacht worden, seine Bewe-
gungsfreiheit sei eingeschränkt gewesen, denn zum Verlassen der
Stadt habe er jeweils ein Formular ausfüllen müssen. Im September
2002 habe er erfahren, dass er von den äthiopischen Behörden ge-
sucht werde und dass sein Haus durchsucht worden sei. Aus Angst vor
einer neuerlichen Verhaftung habe er daraufhin das Land verlassen.
Anlässlich der kantonalen Befragung machte er ausserdem geltend,
einen weiteren Asylgrund stelle auch der Umstand dar, dass er Freun-
den und Bekannten gesagt habe, die Regierung habe zur Verteilung
vorgesehene Hilfsgüter unterschlagen. Er gehe davon aus, dass er da-
raufhin denunziert worden sei.
5.2 In seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2003 erachtete
das BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es lä-
gen zahlreiche Widersprüche vor, namentlich in Bezug auf die Adresse
des Beschwerdeführers, seinen Hochzeitstag, den Beginn seiner Haft,
den Zeitpunkt, zu welchem er erfahren habe, dass er gesucht werde
sowie den Zeitpunkt der Verhaftung seines Bruders. Zudem seien sei-
ne Äusserungen in Bezug auf seine Haft ausserordentlich stereotyp
ausgefallen und er habe kein einziges diesbezügliches Beweismittel
eingereicht. Auch seine angebliche eritreische Abstammung väterli-
cherseits sei nicht erstellt worden, denn es müsse davon ausgegangen
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werden, dass er von den äthiopischen Behörden diesfalls ausgeschafft
worden wäre, wie Tausende andere Eritreer auch. Es sei weiter unlo-
gisch, dass er gegen Kaution freigelassen worden sei, wenn tatsäch-
lich der Verdacht auf Spionagetätigkeit bestanden habe, denn damit
hätten die äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit gegeben, wiederum regierungsfeindlichen Aktivitäten nachzu-
gehen. Schliesslich sei es nicht ausreichend, sich bloss auf das Hö-
rensagen von seiner Frau und seiner Schwester zu stützen in Bezug
auf das Vorbringen, er sei von den äthiopischen Behörden gesucht
worden.
5.3 In der Beschwerdeverbesserung an die ARK vom 18. Juli 2003
machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen in Bezug auf die
von ihm beobachteten Unregelmässigkeiten bei seinem Arbeitgeber
D._______, wovon schliesslich Exponenten der Regierungspartei pro-
fitiert hätten. Diese missbräuchlichen Machenschaften öffentlich anzu-
prangern habe er sich nicht getraut, weil der Direktor von D._______
der Regierungspartei „Ethiopian People's Revolutionary Democratic
Front“ (EPRDF) angehört habe und im sog. „grossen Komitee“ der Re-
gierung gesessen sei. Mit einer Veröffentlichung dieses Missbrauchs
hätte er seine sofortige Inhaftierung und Repressalien gegen seine Fa-
milie in Kauf nehmen müssen. Aus diesem Grund habe er diesbezüg-
lich auch bei den beiden Asylanhörungen in der Schweiz äusserste
Zurückhaltung geübt, um seine Familie nicht zu gefährden. Den eigent-
lichen Grund für seine aktuelle Verfolgung sehe er denn auch in sei-
nem Wissen um die korrupten Zustände innerhalb von D._______.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem einen Haftbefehl der Polizei von C._______ im Original aus
dem Jahre 2003 ein. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner eritreischen Abstammung ein grosses Problem
für die nationale Sicherheit darstelle und dass er in politische Aktivitä-
ten verwickelt gewesen sei und wichtige militärische und strategische
Informationen an die eritreische Regierung weitergegeben habe. Des-
wegen müsse er sofort und bis auf weiteres verhaftet werden. Aus ei-
ner gleichzeitig eingereichten Gerichtsvorladung aus dem Jahre 2003
ergebe sich ausserdem, dass D._______ gegen den Beschwerdefüh-
rer ein Gerichtsverfahren wegen Geld- und anderen materiellen Strei-
tigkeiten angestrengt habe.
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5.4 In ihrer Zwischenverfügung vom 24. Juli 2003 schützte die ARK
die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft seien. An dieser Ein-
schätzung vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Zunächst sei nicht plausibel, wie der
Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz eines Haftbefehls gelangen
konnte, stelle dieser doch ein amtsinternes Dokument dar. Gegen die
Authentizität des Haftbefehls spreche im Übrigen auch sein Inhalt,
werde darin doch festgehalten, der Beschwerdeführer habe Geheim-
nisse verraten, wogegen der Beschwerdeführer an der kantonalen An-
hörung ausdrücklich erklärt habe, er sei im Jahre 1998 mangels Be-
weisen freigelassen worden (A8 S. 7). Auch die eingereichte Gerichts-
vorladung sei inhaltlich derart unbestimmt gehalten, dass an ihrer
Echtheit überwiegende Zweifel bestünden, zumal der Beschwerdefüh-
rer festgehalten habe, er habe die korrupten Machenschaften der
D._______ nie öffentlich angeprangert (A8 S. 9).
Die ARK bewertete die Beschwerdebegehren als von vornherein aus-
sichtslos und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses auf. Infolge Nichtbezahlens desselben trat die ARK mit
Urteil vom 12. August 2003 auf die Beschwerde nicht ein. Damit wurde
die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2003 rechtskräftig und voll-
ziehbar.
6.
6.1 Am 2. Oktober 2003 – knapp zwei Monate nach dem formellen Be-
schwerdeurteil – reichte der Beschwerdeführer sowohl den Haftbefehl
als auch die Gerichtsvorladung abermals zusammen mit einem Ge-
such um Wiedererwägung beim BFF ein (wobei die Dokumente – nach
Umrechnung aus dem äthiopischen Kalender – diesmal auf das Jahr
2002 datieren). Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer sein letztes
Schulzeugnis sowie eine Bestätigung der Universität C._______ ein,
wonach er ein Studium in (...) im dritten Jahr aus persönlichen Grün-
den beendet habe. Im Wiedererwägungsgesuch führte der Beschwer-
deführer dazu jedoch aus, dass er – wie alle Eritreer in Äthiopien –
von der Regierung zum Abbruch gezwungen worden sei. Schliesslich
lag dem Gesuch der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit
D._______ bei sowie ein Schreiben des Finanzdienstes des Arbeitge-
bers. Der Beschwerdeführer machte geltend, erst nach Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens in den Besitz all dieser Dokumente ge-
langt zu sein.
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Mit Schreiben vom 17. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
drei weitere Dokumente zu den Akten: Erstens ein Schreiben des Ge-
fängnisses (unterzeichnet jedoch von einer Richterin) an seinen Ar-
beitgeber D._______, worin festgehalten wird, dass der Beschwerde-
führer wegen vermuteter Spionagetätigkeit in Haft war, dass aber kei-
ne Beweise vorgelegen hätten und er deshalb wieder entlassen wor-
den sei. Er dürfe die Arbeit wieder aufnehmen, müsse aber unter strik-
te Beobachtung gestellt werden. Zweitens ein Schreiben – wiederum
unterzeichnet von einem Richter, angeblich versandt vom E._______ –
an die Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer
mit Geld und Material von D._______ verschwunden sei, weshalb sein
Haus ins Eigentum von D._______ übergehe. Die Familie, die im Haus
lebe, müsse innerhalb von drei Monaten das Haus verlassen. Der Be-
schwerdeführer führte dazu aus, dass dies keineswegs den wahren
Begebenheiten entspreche. Es sei eine bekannte Tatsache, dass sich
die äthiopische Regierung – im vorliegenden Fall via ein Gericht – das
Hab und Gut von Eritreern aneignen wolle; der Chef von D._______
sei Mitglied der Regierungspartei IPRDF (recte: EPRDF). Schliesslich
und drittens handelt es sich um ein Schreiben desselben Gerichts an
die Wohnsitzgemeinde der Familie des Beschwerdeführers, worin die
Familie dahingehend informiert wird, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr Eigentümer des Hauses sei; das Haus dürfe nicht mehr verkauft
oder getauscht werden und die Familie müsse das Haus verlassen.
Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund
seiner Flucht ausser Landes enteignet worden sei.
6.2 Eine vom BFF veranlasste Botschaftsabklärung – mittels eines
Vertrauensanwalts vor Ort, also in C._______ – hat ergeben, dass die
beiden Identitätspapiere des Beschwerdeführers echt seien und dass
er in seiner ehemaligen Wohngemeinde und auch bei seinem damali-
gen Arbeitgeber D._______ registriert sei. Die Gerichtsvorladung sei
ebenfalls echt; es sei dabei um ein von D._______ angestrengtes Zivil-
verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beklagten wegen Verun-
treuung von Hilfsgeldern gegangen. Der Haft- oder Suchbefehl hinge-
gen sei – mit Ausnahme der unterzeichneten Person – nicht authen-
tisch: Weder die Unterschrift, der Stempel noch die Referenzummer
seien echt. Weitere Abklärungen bei den zuständigen Behörden hätten
ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein Strafverfahren
noch andere Untersuchungen im Gang seien. Der Beschwerdeführer
sei ein Äthiopier und nie als Eritreer in Erscheinung getreten.
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Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur Botschaftsab-
klärung gewährt. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen wird unter
E. 7.1 – soweit entscheidrelevant – eingegangen.
6.3 In seiner abweisenden Verfügung bezog sich das BFF im Wesent-
lichen auf die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung. In Bezug auf
die Gerichtsvorladung und den zivilrechtlichen Prozess, in den der Be-
schwerdeführer involviert sei, hielt das BFF fest, dass es sich dabei
um eine private Streitigkeit handle, welche nicht asylrelevant sei.
Ebenso könne aus dem Schulzeugnis, der Universitätsbestätigung und
dem Arbeitsvertrag nichts Asylrelevantes abgeleitet werden. In Bezug
auf das Schreiben des Gefängnisses an den Arbeitgeber und die zwei
Dokumente bezüglich der angeblichen Hausenteignung hegt das BFF
grosse Zweifel an deren Authentizität, da sie alle denselben Stempel
trügen, aber von zwei verschiedenen Behörden ausgestellt worden
seien.
7.
7.1 Auf Beschwerdestufe machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe im Verlaufe des Verfahrens schon alle erdenklichen Begründun-
gen betreffend der eingereichten Dokumente geliefert (BVGer act. 7).
Insbesondere habe er schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
klärt, dass die Dokumente nicht von Addis Abeba aus abgeklärt wer-
den sollten, sondern eine lokale Abklärung vor Ort unabdingbar sei. In
der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (B17 und BVGer act. 7 Bei-
lage 5) – auf das in der Beschwerde im Wesentlichen verwiesen wird –
wurde weiter ausgeführt, dass die Referenznummern auf der Korres-
pondenz der äthiopischen Behörden nie dieselben seien, auch wenn
sie sich auf dieselbe Person bezögen. Die Region F._______ sei eine
der ärmsten Regionen, wo die Stempel noch von Hand gemacht wür-
den und der Computer noch nicht überall in der Verwaltung Einzug ge-
halten habe. Der Vorwurf, er sei Äthiopier und habe keine Beziehung
zu Eritrea, stimme so nicht. Beweis dafür sei, dass die Asylbefragun-
gen in der Schweiz auf eritreisch stattgefunden hätten. Weiter werde
er von der heimischen Lokalpresse beschuldigt, das Land ohne Einwil-
ligung der äthiopischen Regierung illegal verlassen zu haben und Bü-
romaterial und Dokumente seines früheren Arbeitgebers entwendet zu
haben. Dies entspreche jedoch alles nicht der Wahrheit. Er habe alles
im Büro zurückgelassen, da er sehr schnell habe fliehen müssen. Auch
seine Ehefrau werde von der Polizei belästigt und terrorisiert; sie sei
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bisher (bis März 2004) schon drei- oder viermal in Haft genommen
worden und jedes Mal nach ca. drei Tagen wieder freigelassen worden.
Für die Echtheit seiner Dokumente spreche im Übrigen auch der Um-
stand, dass das kantonale Strassenverkehrsamt seinen äthiopischen
Führerausweis akzeptiert habe. Es habe somit keine Zweifel an des-
sen Echtheit; demzufolge sei auch bewiesen, dass der Beschwerde-
führer nur echte Dokumente eingereicht habe.
In Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug machte der Be-
schwerdeführer in seiner ersten Eingabe (BVGer act. 2) die Unmög-
lichkeit desselben geltend. Eine solche ergebe sich – gestützt auf ver-
schiedene Quellen – aus dem Umstand, dass die äthiopischen und die
eritreischen Konsulate in der Schweiz sich weigerten, ihren Landsleu-
ten, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, Reisepapiere auszu-
stellen.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer
folgende weitere – vorliegend interessierende – Eingaben: Im Dezem-
ber 2004 sei seine Ehefrau von EPRDF-Soldaten aus dem Haus ge-
holt und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe von ihr wissen wol-
len, wo sich ihr Mann aufhalte. Nach drei Wochen sei sie wieder freige-
lassen worden (BVGer act. 10). Im April 2006 teilte der Beschwerde-
führer mit (BVGer act. 13), seine Ehefrau verstecke sich derzeit mit der
ganzen Familie. Seit seiner Ausreise sei sie bereits drei Mal verhaftet
worden, für eine Dauer von zwei Wochen, 10 Tagen und drei Wochen.
Aus Angst vor weiteren Verhaftungen sei sie ohne ihre Tochter in den
Sudan geflohen, aufgrund der dortigen schlechten wirtschaftlichen und
politischen Lage aber wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Nun woh-
ne sie bei ihrer eigenen Familie; ihre gemeinsame Tochter sei bei der
Mutter des Beschwerdeführers in C._______ geblieben. In der fast
gleichzeitigen Eingabe durch den ursprünglichen Rechtsvertreter
(BVGer act. 14) wurden fast identische Angaben gemacht, ausser
dass nur von zwei schikanösen Verhaftungen die Rede war.
Mit Eingabe vom 12. März 2007 (BVGer act. 20) teilte der Beschwer-
deführer mit, dass seine Ehefrau nach Erkenntnissen des IKRK, wel-
ches die Mutter und Schwester der Ehefrau aufgesucht habe, vor ca.
sechs Monaten ohne Adressangabe verschwunden sei. Entgegen die-
sen Angaben geht aus den beigelegten Schreiben des IKRK und des
SRK jedoch hervor, dass ein IKRK-Team die Schwester, Mutter und
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Tochter des Beschwerdeführers angetroffen habe, welche die
erwähnten Angaben gemacht hätten.
Am 3. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen angeblichen E-
Mail-Ausdruck ein, der ein Telefongespräch dokumentiere, welches
zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und einer Person in Ad-
dis Abeba im Auftrag einer Person aus der Schweiz stattgefunden
habe (BVGer act. 22). Im Wesentlichen habe die Mutter Folgendes ge-
sagt: Sie habe während vier Jahren keinen Kontakt mit ihrem Sohn ge-
habt, bis er sie vor drei Monaten kontaktiert habe. Seine Tochter – ihre
Enkelin – lebe bei ihr und es gehe ihr gut. Seine Ehefrau sei seit eini-
gen Monaten verschwunden; sie habe gesagt, sie wolle für kurze Zeit
weggehen, sei aber nie mehr zurückgekehrt. Weiter habe die Mutter
bestätigt, dass ihr Sohn wegen politischen Problemen und weil er ei-
nen eritreischen Vater habe, im Gefängnis gewesen sei. Dies sie auch
sein Grund für die Ausreise gewesen. Sie habe aber nicht gewusst, ob
es Leute von der Regierung gewesen seien, die er fürchte, es seien
„einige schlechte Leute“ gewesen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus folgenden Gründen
zum Schluss, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
7.2.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Such- oder
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer tatsächlich nicht echt ist. Die
Botschaftsabklärung, die entgegen den Ausführungen des Beschwer-
deführers vor Ort, also in C._______, stattgefunden hat, lässt daran
keinen Zweifel. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Argumente in Bezug auf die Referenznummer oder die feh-
lende Informatisierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführer
nichts. Die Vorinstanz hat nicht geltend gemacht, die Referenznummer
müsse auf allen Dokumente dieselbe sei, wie dies vom Beschwerde-
führer angedeutet wird. Im Übrigen würde dies auch nichts an der in
Bezug auf den (korrekten) Namen falschen Unterschrift oder am Stem-
pel ändern. Zugunsten der Echtheit der Dokumente kann auch nichts
aus der Tatsache abgeleitet werden, dass das kantonale Strassenver-
kehrsamt den äthiopischen Führerausweis des Beschwerdeführers ak-
zeptiert habe, steht der Umtausch des ausländischen Führerscheins
doch ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass dieser „rechtmässig er-
worben wurde und in der Schweiz noch gültig ist“ (BVGer act. 7 Beila-
ge 6).
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7.2.2 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich väterlicherseits eritrei-
scher Abstammung ist, kann vorliegend offen bleiben und ist aufgrund
der Akten auch nicht zweifelsfrei festzustellen. Zurückzuweisen ist je-
doch die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz
anlässlich der Asylbefragungen auf Eritreisch befragt worden. Aus den
Akten ist klar ersichtlich, dass sowohl die Empfangsstellenbefragung
als auch die kantonale Anhörung auf Tigrinya stattgefunden hat. Diese
Sprache wird sowohl in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers,
im äthiopischen Tigray (von 7 Millionen Menschen), als auch im nördli-
chen Nachbarland Eritrea (von 2 Millionen Menschen) gesprochen.
Aus dieser Tatsache kann also ebenfalls nichts zugunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden.
7.2.3 Aufgrund der Akten und der zahlreichen eingereichten Doku-
mente dürfte es als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich für die Nichtregierungsorganisation D._______ gearbeitet hat-
te (Arbeitsvertrag, Internetausdruck eines wissenschaftlichen Textes,
Fotos etc.). Aus der – anlässlich der Botschaftsabklärung als echt be-
fundenen – Gerichtsvorladung lässt sich jedoch nichts entnehmen, das
auf eine Vergeltungsmassnahme der Verantwortlichen von D._______
gegen den Beschwerdeführer schliessen lassen würde, weil er angeb-
lich unlautere Machenschaften entdeckt habe. Erstens ist die Vorla-
dung sehr knapp gehalten und spricht nur von zivilrechtlichen Streitig-
keiten. Zweitens hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er auch
Angst vor Verfolgung wegen dieser von ihm aufgedeckten – aber nur
im engen Freundeskreis bekanntgemachten – Korruption habe, an der
Empfangsstelle überhaupt nicht erwähnt und an der kantonalen Anhö-
rung erst auf Nachfrage hin (A8 S. 6, 8 f.). Erst im Beschwerdeverfah-
ren vor der ARK führte der Beschwerdeführer sehr ausführlich aus,
dass er den „eigentlichen Grund für die aktuelle Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden (...) in seinem Wissen um die korrupten Zu-
stände bei D._______“ sehe (ARK act. 6 und BVGer act. 7 Beilage 3).
Vor diesem Hintergrund muss dieses Vorbringen als nachgeschoben
betrachtet werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer dann
im Wiedererwägungsverfahren die angeblich von D._______ ange-
strengte Hausenteignung wiederum in den Zusammenhang mit seiner
eritreischen Abstammung stellt. Insgesamt ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass es sich bei der Streitigkeit zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und D._______ um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, in
deren Folge – so die Dokumente denn echt sind – das Haus des Be-
schwerdeführers als Schadenersatz diente. Diesen Schluss legen
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auch die Erkenntnisse des Vertrauensanwalts anlässlich der
Botschaftsabklärung nahe.
7.2.4 Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Gefängnis oder das Ge-
richt sich in einem Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber gerichtet
haben soll mit der Information, der Beschwerdeführer sei wegen ver-
muteter Spionagetätigkeit in Haft gewesen. Ebenso ist nicht plausibel
– wie schon die ARK in ihrer Zwischenverfügung vom 24. Juli 2003
festgestellt hat – wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz ei-
nes Haftbefehls gelangen konnte, stellt dieser doch ein amtsinternes
Dokument dar. Ebenso gegen die Authentizität des Haftbefehls spricht
im Übrigen auch sein Inhalt, wird darin doch festgehalten, der Be-
schwerdeführer habe Geheimnisse verraten, wogegen der Beschwer-
deführer an der kantonalen Anhörung ausdrücklich erklärt hat, er sei
im Jahre 1998 mangels Beweisen freigelassen worden (A8 S. 7).
7.2.5 Der Beschwerdeführer machte auch widersprüchliche und inko-
härente Angaben in Bezug auf den Verbleib seiner Ehefrau und die
Anzahl und die Dauer ihrer Festnahmen. Einmal sagt er, sie sei bis
März 2004 schon drei- oder viermal in Haft genommen worden und je-
des Mal nach ca. drei Tagen wieder freigelassen worden (B17 und
BVGer act. 7 Beilage 5). Im Dezember 2004 sei sie während drei Wo-
chen mitgenommen worden (BVGer act. 13). Im April 2006 teilte der
Beschwerdeführer dann mit, seine Frau sei seit seiner Ausreise drei
Mal verhaftet worden, für jeweils eine Dauer von zwei Wochen, 10 Ta-
gen und drei Wochen (BVGer act. 13). Fast gleichzeitig war jedoch die
Rede von bloss zwei Festnahmen (BVGer act. 14).
Im April 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Frau wohne nun
bei ihrer eigenen Familie, ihre gemeinsame Tochter habe sie bei der
Mutter des Beschwerdeführers untergebracht (BVGer act. 13). Vor die-
sem Hintergrund erstaunt es, dass der Beschwerdeführer im Suchauf-
trag zuhanden des IKRK im November 2006 als letzte Adresse seiner
Ehefrau dennoch das Haus seiner eigenen Familie angab, mit dem
Vermerk, er wisse nicht, wo sich seine Frau nun (seit April 2006) befin-
de (BVGer act. 19). Die Antwort des IKRK wurde dann wiederum so in-
terpretiert, als dass die IKRK-Delegierten an der Adresse der Familie
der Ehefrau nachgefragt hätten – was jedoch nicht den Tatsachen ent-
spricht: Das IKRK-Team hat den Wohnort der Familie des Beschwer-
deführers aufgesucht; diese habe angegeben, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers sei vor ca. 6 Monaten (also ungefähr im September
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2006) ohne weitere Adressangabe verschwunden (BVGer act. 20).
Und schliesslich geht aus dem per E-Mail vom 19. Juni 2007
festgehaltenen Telefongespräch hervor, dass die Ehefrau gemäss
Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers seit „einigen Monaten“
verschwunden sei – obwohl sie gemäss ursprünglichen Angaben zu
diesem Zeitpunkt seit mehr als einem Jahr verschwunden gewesen
sein soll. Überhaupt sind in Bezug auf diese das angebliche
Telefongespräch dokumentierende E-Mail Zweifel angebracht: Es liegt
völlig im Dunkeln, wer wem den Auftrag zu diesem Telefongespräch
erteilt hat („eine in Addis Abeba lebende Person für eine in der
Schweiz beauftragte Person“), ausserdem kann nicht mit
ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass es sich tatsächlich um
einen E-Mail-Ausdruck handelt, sind doch weder E-Mail-Adressen
noch Angaben zum Provider ersichtlich.
7.2.6 Schliesslich gilt noch festzuhalten, dass auch in Bezug auf die
vom Beschwerdeführer genannten und auf den eingereichten Doku-
menten festgehaltenen Daten einige Unstimmigkeiten bestehen. An
der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei vom 20. Dezember 1996 bis am 9. September 2002 für D._______
tätig gewesen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag ergibt sich aber,
dass der Beschwerdeführer die Arbeit für D._______ am 10. Juli 1995
aufgenommen habe (also ein Jahr und vier Monate früher als ur-
sprünglich angegeben); vom äthiopischen Kalender umgerechnet wür-
de dies dem 19. März 2003 entsprechen, ein Zeitpunkt also, zu wel-
chem sich der Beschwerdeführer schon in der Schweiz befand. Daraus
ergeben sich Unstimmigkeiten sowohl gemäss äthiopischem als auch
gregorianischem Kalender. Die Gerichtsvorladung datiert vom 5. Feb-
ruar 2002; dazu hält der Beschwerdeführer fest, zu diesem Zeitpunkt
sei er bereits nicht mehr zu Hause anwesend gewesen (B1). Gemäss
seinen eigenen Aussagen hat er sein Heimatland jedoch erst im Sep-
tember 2002 verlassen, also rund ein halbes Jahr später.
7.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen nicht hat glaubhaft machen können und dass das
BFF demzufolge das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 In mehreren Eingaben seit Juni 2007 machte der Beschwerdefüh-
rer subjektive Nachfluchtgründe infolge seines exilpolitischen Engage-
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ments geltend (BVGer act. 21, 23, 27, 30). So habe er im November
2005, Februar 2006 und im Mai 2006 an regierungsfeindlichen De-
monstrationen in Bern teilgenommen. Als Beleg reichte er Fotos zu
den Akten. Die ausländischen Botschaften seien vom äthiopischen Au-
ssenministerium angewiesen worden, exilpolitische Aktivitäten der
äthiopischen Exilgemeinde zu registrieren. Aus einer Bestätigung der
B._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2004
aktives Mitglied der Partei sei. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei es
ihm nicht mehr möglich, nach Äthiopien zurückzukehren. Im Juni 2007
habe er an einer weiteren Demonstration in Genf teilgenommen. Bei
dieser Gelegenheit habe er auch den Parteipräsidenten persönlich ge-
troffen (Foto in den Akten). Im Februar 2007 habe er an einer Demons-
tration in Bern teilgenommen, die gefilmt worden sei. Der Film sei ins
Internet gestellt worden und der Beschwerdeführer könne darin er-
kannt werden. Im Mai 2007 habe er an einer weiteren Kundgebung
teilgenommen.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhän-
gig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und
70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich rele-
vanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit
weiteren Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2002 in die Schweiz ein.
Seine exilpolitische Aktivität begann jedoch den Akten zufolge erst
über ein Jahr später, als er anfangs 2004 angeblich der Partei
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B._______ beigetreten sei. Erst ab November 2005 habe er an einigen
Demonstrationen in Genf und Bern teilgenommen. Aufgrund der Ak-
tenlage ist nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Be-
schwerdeführers jeweils über die blosse Teilnahme an diesen Anläs-
sen hinausging und beispielsweise auch die (Mit-)Organisation einzel-
ner Kundgebungen beinhaltete. Daher kann vorliegend nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem solchen
Mass exilpolitisch tätig war in der Schweiz, dass er deswegen den Be-
hörden seines Heimatstaats aufgefallen sein sollte. Zwar wird grund-
sätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die äthio-
pischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Umstand
reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründe-
te Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzli-
che konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theo-
retische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise be-
stehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen
der Beschwerdeführer teilnahm, war er einer unter vielen und ging da-
mit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den
im Internet veröffentlichen Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch
nicht namentlich bezeichnet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden
Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Fol-
ge registriert wurde. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv
war: Er sei lediglich Sympathisant beider Parteien, der äthiopischen
als auch der eritreischen gewesen, weil seine Eltern „gemischt“ seien
(A1 S. 5). Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
die äthiopischen Behörden ihn seit seiner Ausreise in der Schweiz
speziell beobachtet hätten.
8.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wer-
den sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quanti-
tät und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er
deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm
lediglich an einigen Kundgebungen teil. Er hatte keine Führungspositi-
on inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufga-
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ben. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und expo-
nierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erschei-
nen. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines blossen Mitläufers ohne
eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Der Beschwer-
deführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthio-
pischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Scha-
den zufügen könnte.
8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten – sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
rechnen müsste.
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte.
9.
9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hat der Beschwerdefüh-
rer vor dem BFF keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Auf Be-
schwerdeebene wurde von seinem ursprünglichen Rechtsvertreter vor-
gebracht, aufgrund von Äusserungen des Vorstehers des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polzeidepartements (EJPD), einer Regierungsrätin
sowie eines Beamten des BFF und gestützt auf Zeitungsberichte sei
der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unmöglich, da sich die
äthiopische Vertretung in der Schweiz weigere, an abgewiesene asyl-
suchende Landsleute in der Schweiz Reisepapiere abzugeben (BVGer
act. 2). Diese Argumentation trifft vorliegend aber ins Leere, da der
Beschwerdeführer im Besitze von – wie durch die Botschaftsabklärung
festgestellt wurde – echten Reisepapieren ist.
9.2 Mit Eingabe vom 22. September 2006 ersuchte der Beschwerde-
führer um eine vorläufige Aufnahme im Sinne einer Härtefallprüfung
Seite 20
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gestützt auf Art. 14a Abs. 6 (recte: Art. 14A Abs. 4 bis) aANAG. Dieses
Gesetz wurde jedoch in der Zwischenzeit durch das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) ersetzt. Die entsprechende Bestimmung, ebenso
wie Art. 44 Abs. 3 aAsylG wurden mittlerweile aufgehoben. Gemäss
dem neu geltenden Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit
Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung aus
Härtefallgründen erteilen. Wie aus den Akten hervorgeht, ist ein
entsprechendes, vom 8. Oktober 2007 datierendes Gesuch des
Beschwerdeführers vom Kanton am 15. Januar 2008 abgewiesen
worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung des
Antrags um Härtefallregelgung deshalb nicht zuständig.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat, dass vorliegend keine Wiedererwägungsgründe bestehen
und das Gesuch entsprechend zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwer-
de ist folglich abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung des BFF vom
16. April 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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