Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3500/2008
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Nordirak eigenen Angaben zufolge
am (…) und gelangte über (…) am (…) in die Schweiz, wo er am 11.
Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2006 wurde er
im B._______ summarisch befragt und am 2. Februar 2007 vom
C._______ zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und (…)
Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz Suleymania), wo
er als (…) und zwischen (…) und (…) auch als Taxifahrer gearbeitet
habe. In den achtziger Jahren sei er zweimal wegen des Verdachts,
Verbindungen zu den Peschmerga (bewaffnete Einheiten der PUK
[Patriotische Union Kurdistans] und der KDP [Demokratische Partei
Kurdistans], Anm. BVGer) zu unterhalten, inhaftiert worden. Sein Bruder
O. sei damals (…) bei den Peschmerga gewesen. Zwischen (…) und (…)
seien (…) seiner Brüder eines gewaltsamen Todes gestorben. Seit der
Ermordung seines für die PUK tätig gewesenen Bruders M. im Jahre (…)
habe er Probleme mit den Yekgertu-Islamisten, die auch nach seinem
Leben getrachtet hätten. Zwischen (…) und (…) sei er von ihnen (…)mal
auf offener Strasse angegriffen worden. Am (…) sei er von Islamisten
zusammengeschlagen und (…) verletzt worden. Nachdem ihn Passanten
aus seiner misslichen Lage befreit hätten, habe er diese Vorfälle zwar
beim Asaisch (kurdischer Geheimdienst) der PUK gemeldet, aber er sei
nicht ernst genommen worden. Des Weiteren habe er auch Probleme mit
der KDP gehabt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 – eröffnet am 23. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember
2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu
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genügen. Insbesondere habe er die geltend gemachte Verfolgung durch
Islamisten seit dem Jahre (…) in widersprüchlicher Weise geschildert.
Zudem gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte. Nicht nachvollziehbar sei, dass
er trotz der angeblichen Verfolgung seine Erwerbstätigkeit fortgesetzt und
ein "öffentliches" Leben geführt habe. Zudem kontrastierten die
behaupteten Nachstellungen seitens der Islamisten mit dem Umstand,
dass er für die Zeiträume zwischen (…) und (…) sowie zwischen (…) und
(…) keinerlei Probleme mit Islamisten geltend gemacht habe.
Des Weiteren sei unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen, dass diese auch den
Anforderungen an eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung nicht standzuhalten vermöchten, weil er
anscheinend während Jahren in keiner Art und Weise behelligt worden
sei. Auch sei davon auszugehen, dass ihm die nordirakischen Behörden
bei einer Kontaktaufnahme den erforderlichen Schutz gewährt hätten,
zumal er keine spezifischen Probleme mit der PUK geltend gemacht habe
und mehrere seiner Brüder für diese Organisation tätig gewesen seien.
Zudem habe der Beschwerdeführer seine angeblichen Probleme mit der
KDP nicht näher spezifiziert respektive diese bei der kantonalen
Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt.
Die zwei geltend gemachten Inhaftierungen in den achtziger Jahren seien
mangels genügend engen zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise nicht
geeignet, Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes darzutun.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt an,
der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymania, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Individuelle Gründe, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten,
seien keine ersichtlich, zumal ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit vor
der Ausreise die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich sein
sollte. Zudem verfüge er mit seinen (…) in (…) respektive in D._______
wohnhaften Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Des Weiteren habe er vor seiner Ausreise bei (…) in D._______ gewohnt,
weshalb davon auszugehen sei, dass er sich wieder dort niederlassen
könne.
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C.
Mit Urteil vom 7. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2008
mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe innert mit
Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 angesetzter Frist weder eine
Be- stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit eingereicht noch einen
Kostenvorschuss geleistet.
D.
Mit Urteil vom 28. Mai 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
dagegen eingereichte Revisionsgesuch vom 18. Mai 2008 unter
Aufhebung des Urteils vom 7. April 2008 gut, nahm das
Beschwerdeverfahren wieder auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er
dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz angeordneten Wegweisung, womit die Verfügung des BFM
vom 21. Januar 2008, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und die Wegweisung betreffe, mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sei. Prozessgegenstand bilde somit lediglich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Gleichzeitig verzichtete er unter Hinweis auf das Bleiberecht für die Dauer
des Rechtsmittelverfahrens auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab
und lud die Vorinstanz ein, sich insbesondere zum Austrittsbericht des
Kantonsspitals (…) vom (…) und zum ärztlichen Zeugnis von Dr. med.
(…) (…) vom (…) vernehmen zu lassen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2008
vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 4. Juli 2008
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(Poststempel) unter Verweis auf einen gleichzeitig eingereichten
ärztlichen Bericht vom (…) die Gutheissung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2011 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, bis zum 21. April 2011 einen ärztlichen Bericht
einzureichen, welcher über seinen aktuellen Gesundheitszustand
orientiere und sich insbesondere auch aus medizinischer Sicht zu einer
allfälligen Rückkehr in den Irak äussere. Bei ungenutzter Frist werde
aufgrund der Akten entschieden und davon ausgegangen, einer
Rückkehr in den Irak stünden keine medizinisch bedingten
Vollzugshindernisse entgegen.
H.
Mit Eingabe vom 17. April 2011 liess der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. med. (…) (…) vom 4. April 2011 zu seinem aktuellen
Gesundheitszustand einreichen und ausführen, aus dem Bericht ergebe
sich, dass er (…). Zudem leide er an weiteren (…). Die (…)funktion sei
eingeschränkt und er leide an (…). (…). Er müsse (…). Er benötige alle
vier bis sechs Wochen eine (…) Kontrolle. Der behandelnde Arzt sehe
hinsichtlich (…) Schwierigkeiten bei seiner Betreuung im Irak. Er bedürfe
einer engen ärztlichen Kontrolle und (…). Seine medizinische Versorgung
sei im Irak nicht gewährleistet.
Am 28. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin zwei Arztberichte des (…)
(…) vom 7. September 2010 und vom 19. April 2011 zu den Akten und
führte aus, die Berichte bestätigten, dass der Beschwerdeführer unter
(…) leide und regelmässiger (…) Kontrolle bedürfe.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 24. Mai 2011
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 3. Juni 2008 festgestellt, sind die
Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig
gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
4.
4.1.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Das Gericht gelangte in letzterem Urteil
hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania zum Schluss,
dass in keiner dieser Provinzen eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und sich die politische Situation nicht derart präsentiere, dass
eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser Region
stamme respektive längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls würde
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge.
Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
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aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
5.2.
5.2.1. Aus dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes (…) vom
4. April 2011 zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an (…) leidet, (…). Ferner leidet
er an (…). Des Weiteren ist (…) des Beschwerdeführers sehr stark
eingeschränkt (…). Diesbezüglich benötigt er regelmässige Kontrollen
und (…). Der Beschwerdeführer befindet sich regelmäss (…) in
Behandlung. Wegen der (…) muss er (…). Eine Behandlung allein mit
(…) ist nicht möglich. Ferner benötigt er alle (…) bis (…) Wochen eine
(…) Kontrolle. Die (…) ist aktuell genügend.
Dem Bericht des (…) vom 19. April 2011 ist sodann zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer an einer (…) leidet, welche nach schweizerischem
Gesundheitsstandard regelmässig mindestens alle (…) Monate
kontrolliert werden muss, um (…) entgegenzuwirken.
5.2.2. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es sich beim
(…)jährigen Beschwerdeführer um eine Person handelt, die an einer
chronischen Krankheit leidet und auf dauernde, über die medizinische
Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung und
Behandlung angewiesen ist. Ins Gewicht fällt insbesondere auch, dass
der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 4. April 2011 Bedenken
hinsichtlich der Betreuung der (…) des Beschwerdeführers im Irak
äussert. Gemäss BVGE 2008/5 können zwar geringfügige
gesundheitliche Beschwerden in den städtischen Gebieten der KRG-
Region in der Regel behandelt werden. Bei chronischen Krankheiten oder
medizinischen Problemen, die eines spezialisierten Eingriffs oder einer
bestimmten komplexen Behandlungsmethode bedürfen, sind dort eine
adäquate Infrastruktur und geschultes Personal nicht immer vorhanden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts als nicht
zumutbar.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 sind nicht geeignet, an dieser
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Beurteilung etwas zu ändern, zumal allein die Grundversorgung des
Beschwerdeführers mit Medikamenten angesichts seines
Krankheitsbildes und der damit verbundenen spezialisierten Eingriffe
nicht ausreichen dürfte. Hinzu kommt, dass in der Replik vom 3. Juli 2008
zu Recht auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers
hingewiesen wird und zudem festzustellen ist, dass in der
Vernehmlassung mit keinem Wort auf die weiteren Einwände, wonach
der Beschwerdeführer weder über eine gute Ausbildung noch über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, eingegangen
wird. Angesichts der chronischen Krankheit des Beschwerdeführers wäre
auch eine medizinische Rückkehrhilfe für längstens sechs Monate nicht
geeignet, ihm die erforderliche medizinische Betreuung und Behandlung
auf Dauer zu gewährleisten.
5.3. Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar erweist. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
damit erfüllt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2008 sind aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen
Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art.
83 Abs. 7 AuG) entgegen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung
für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
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Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. (…).- (inkl. Ausla-gen und allfällige Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2008
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…).- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: