Abtei lung V
E-3501/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
angeblich Simbabwe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-3501/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. September 2008 verliess, auf dem Seeweg nach Europa reiste
und am 15. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 20. Oktober
2008 und in Bern-Wabern am 11. Dezember 2008 ergänzend durch
das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er angab, er stamme aus Simbabwe und gehöre der Ethnie Sho-
na an,
dass er seit seiner Geburt im Jahr (...) bis im Jahr 2000 in Simbabwe,
danach bis im Jahr 2007 in Liberia und anschliessend bis zu seiner
Ausreise aus seinem Heimatland wieder in Simbabwe gelebt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und die Sach-
verhaltszusammenfassung in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass am 26. Februar 2009 im Auftrag des BFM mit dem Beschwerde-
führer ein telefonisches Interview (LINGUA-Analyse) geführt und das
aufgezeichnete Gespräch in der Folge durch einen Sprachexperten ei-
ner Analyse unterzogen wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April
2009 zum Ergebnis der Analyse und im Hinblick auf einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Mai 2009 - eröffnet am
23. Mai 2009 - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Her-
kunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicher-
heit aus Westafrika (Nigeria) stamme und eine Herkunft aus jedem an-
deren Land ausgeschlossen werde,
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dass die Expertise insbesondere ergeben habe, dass der Beschwerde-
führer über keine Kenntnisse seiner angeblichen Stammessprache
Shona verfüge, was jedoch zu erwarten wäre, wenn er seine gesamte
Schulzeit in Simbabwe absolviert hätte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der weiteren
konkreten, aus der Sprachexpertise gewonnenen Erkenntnisse auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM folgerte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Herkunft aus Simbabwe könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
womit der vorgebrachte Lebenslauf und die geltend gemachten Asyl-
gründe jeglicher Grundlage entbehren würden,
dass feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylver-
fahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei, da kein
Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft
bestehe und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr
sprächen,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, wenn dieser seiner Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme
und die Asylbehörden zu täuschen versuche,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (Poststem-
pel) beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai
2009 sei aufzuheben und es sei das BFM anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar,
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht,
dass die vorinstantlichen Akten am 3. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Na-
men, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburts-
ort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM den Beschwerdeführer einer Analyse ( Herkunftsanaly-
se auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise so-
wie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterziehen
liess und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen ge-
währt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die Herkunftsanalysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indes-
sen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - er-
höhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89,
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt
der Erkenntnisse der Analyse auf die Begründung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nicht vernehmen liess,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorlie-
gende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe diesen Argumenten nichts Stichhal-
tiges entgegenzusetzen vermag,
dass er in der Rechtsmitteleingabe vorab fälschlicherweise von einer
Anwendung des Nichteintretenstatbestandes der Nichteinreichung von
Reise- oder Identitätspapieren (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG)
ausgeht und die diesbezüglichen Ausführungen selbstredend für das
vorliegende Verfahren nicht gehört werden können,
dass er bezüglich der Sprachanalyse vorbringt, aufgrund der heutigen
Mobilität sei es durchaus möglich, dass eine Person, welche einen an-
deren Dialekt spreche, trotzdem aus einem anderen Land stammen
könne,
dass er auf die Migranten in der Schweiz verweist, welche zwar einen
Schweizer Pass hätten, aber nur gebrochen Deutsch sprächen,
dass diese Vorbringen für das vorliegende Verfahren nicht sachdienlich
erscheinen und offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
wie oben ausgeführt vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
den,
dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vor-
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liegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse
allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass das in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Gesuch um
Fristgewährung zur Einreichung weiterer Beweismittel und Nachrei-
chung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und die Akten kei-
ne Grundlage bieten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung un-
entgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
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