B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3501/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt
(…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 17. März
2009 sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Asylgewährung nach. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund der
ethnischen Probleme im Norden und Osten Sri Lankas lebe sie getrennt
von ihrem Ehemann. Am Abend des (…) seien zwei ihrer drei Söhne von
unbekannten, bewaffneten Personen in einem weissen Van entführt wor-
den. Sie habe dies bei der Polizei angezeigt und die Human Rights
Commission darüber informiert; die entführten Söhne habe sie seither
nicht ausfindig machen können. Gegenwärtig lebe sie bei ihrem ältesten
Sohn und dessen Familie in B._______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie der Anzeige vom (…)
und die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung vom (…) zu den Akten.
B.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April
2009 auf, innert Frist ihre Vorbringen zu präzisieren und allfällige Beweis-
mittel sowie Identitätsdokumente einzureichen.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
werde die Dokumente innert Frist einreichen. Am 24. April 2009 ersuchte
sie sinngemäss (ohne nähere Begründung) um Einbezug einer jungen
Frau in ihr Gesuch. In ihrer Eingabe vom 18. Mai 2009 führte sie aus, sie
sei von den ethnischen Problemen und den Pogromen in den Jahren (…)
betroffen. (…) sei ihr Haus geplündert und zerstört worden. Sie könne mit
ihrer Familie nicht in Sri Lanka bleiben; aufgrund der ethnischen Situation
könne sie dort nicht in Sicherheit leben. Als Beilage reichte sie erneut ei-
ne Kopie ihrer eidesstattlichen Erklärung vom (…) ein.
C.
In seinem Schreiben vom 24. März 2011 (recte: 24. Februar 2011) teilte
das BFM mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt als er-
stellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des
ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, das Asylge-
such abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gleich-
zeitig räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein,
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sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt seines Schreibens zu äussern, an-
sonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
E.
In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 20. Juni 2013) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und die Gewährung von Asyl.
F.
Am 24. Juni 2013 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsge-
richt ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2013, in welchem
sie die Botschaft über ihre Beschwerdeeinreichung informierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
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worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bishe-
rigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Nach Art. 20 Abs. 2
und 3a AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine
unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer
der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht
zumutbar erscheint. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die
asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Ist
dies nicht möglich, so wird sie aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das
rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
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4.2 Vorliegend führte das BFM zwar keine Befragung durch, hat diesem
Umstand aber in seinem Schreiben vom 24. März 2011 Rechnung getra-
gen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begrün-
det, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ge-
macht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negati-
ven Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat das
Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer in sei-
nem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2a AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
6.
6.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts diene, sondern ausschliesslich dem Schutz vor aktueller Verfol-
gung. Die letzten Indizien für eine Verfolgung seitens der von der Be-
schwerdeführerin erwähnten unbekannten Personen, welche zwei ihrer
Söhne entführt haben sollen, würden von (…) datieren. Als sie aufgefor-
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dert worden sei, zur Einschätzung des BFM, wonach sie über kein Risi-
koprofil verfüge, Stellung zu nehmen, habe sie dies unterlassen und kei-
ne Hinweise für ein Fortbestehen der geltend gemachten Verfolgung ge-
nannt. In Ermangelung aktueller Indizien für eine Verfolgung durch die sri-
lankische Armee oder unbekannte Dritte sei nicht davon auszugehen,
dass eine solche gegenwärtig vorliege oder sich in absehbarer Zukunft
verwirklichen werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit kön-
ne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
ihren Ausführungen einzugehen. Die geltend gemachten Vorbringen sei-
en nicht einreiserelevant. Deshalb sei das Asylgesuch abzulehnen und
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
6.2 Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Rechtsmitteleinga-
be im Wesentlichen auf die im Schreiben vom 18. Mai 2009 genannten
Punkte. Auf die Erwägungen der Vorinstanz nahm sie nicht Bezug und sie
machte keinerlei Ausführungen zu ihrer aktuellen Situation.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
kein Gefährdungsprofil aufweist, welches im heutigen Zeitpunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG schliessen liesse. Die geltend gemachte Entführung der
zwei jüngeren Söhne ist zwar ein tragisches Ereignis im Leben der Be-
schwerdeführerin, eine konkrete Gefährdung ihrer eigenen Person macht
sie jedoch nicht geltend. Zur Aktualität der vorgebrachten Verfolgung
nimmt sie in der Beschwerde nicht Stellung, und auch zum weiteren Ver-
lauf der Suche nach den Söhnen macht sie keine Angaben. Ihre Ausfüh-
rungen sind oberflächlich und vage, Hinweise auf eine aktuelle Verfol-
gung sind keine ersichtlich. Die erwähnten Vorfälle aus den Jahren (…)
stehen zeitlich in keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen und
sind daher nicht asylrelevant. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
sind damit nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumen-
tation unterbleibt, und nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine rele-
vante Gefährdungssituation fehlen. Es ist daher nicht von der Schutzbe-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts dieser Sach-
lage erübrigen sich weitere Erwägungen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM
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hat daher zu Recht der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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