Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E350/2012
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren),
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N (…).
E350/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Oktober
2011 eintrat und diesen nach Deutschland wegwies,
dass diese Verfügung am 23. November 2011 per Einschreiben an die
zuletzt bekannte Adresse des Gesuchstellers verschickt, vom
Gesuchsteller nicht abgeholt und am 2. Dezember 2011 durch die Post
als unzustellbar (Vermerk "Nicht abgeholt") an das BFM retourniert
wurde,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 4. Januar 2012 beim
BFM seine (undatierte) Vollmacht einreichte und um Einsicht in die
Verfahrensakten ersuchte, weil sein Mandant erfahren habe, dass auf
sein Asylgesuch offenbar nicht eingetreten worden sei,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Januar 2012
Akteneinsicht gewährte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das BFM vom 16. Januar 2012
ein Gesuch um Herstellung der Beschwerdefrist samt
Beschwerdebegehren stellte und das BFM dieses Schreiben in der Folge
ohne jeden Kommentar an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
wo es am 20. Januar 2012 eintraf,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom
20. Januar 2012 den Vollzug der Wegweisung einstweilen stoppte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass die Nichteintretensverfügung vom 21. November 2011
unbestrittenermassen an die zuletzt bekannte Adresse des
Gesuchstellers verschickt worden war, in der Folge jedoch als nicht
abgeholt retourniert wurde,
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine postalische Zustellung oder
Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von
Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist
E350/2012
Seite 3
rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar retourniert
wird,
dass die Verfügung vom 21. November 2011 damit als (am 2. Dezember
2011) eröffnet gelten muss,
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) demnach am 9. Dezember 2011 endete und innert dieser Frist
keine Beschwerde eingereicht wurde,
dass die – insoweit korrekt bezeichnete – Eingabe des Gesuchstellers
vom 16. Januar 2012 bei dieser Sachlage ein Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Gericht – sofern in der Hauptsache zuständig – auch über
Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entscheidet (vgl.
URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233) und das BFM die Eingabe des Gesuchstellers damit zu Recht
überwiesen hat,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder
das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105 AsylG
sowie Art. 37 VGG),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Spruchgremium aus drei
Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
wogegen über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des
BFM aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu
entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG),
E350/2012
Seite 4
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit
der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe
vom 16. Januar 2012 den formellen Anforderungen an ein Gesuch um
Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass ein Gesuchsteller
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und
dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile
aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben,
wobei beispielsweise eine plötzliche, schwere Erkrankung einen
Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. etwa FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen
(vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S.
124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum
eingeräumt ist, im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund jedoch nicht leichthin
angenommen werden darf,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen
geltend macht, er könne sich nicht erklären, weshalb ihm der Abholschein
der Einschreibesendung von den Mitarbeitenden des ihm zugewiesenen
Durchgangsheims nicht ausgehändigt worden sei,
E350/2012
Seite 5
dass er sich dort "jeweils abgemeldet (…) und nach einer Woche
zurückgekehrt" sei und offensichtlich die Verantwortlichen des
Durchgangsheims die geeigneten Massnahmen nicht ergriffen hätten,
welche für ihn die Möglichkeit einer fristgerechten Beschwerdeerhebung
zur Folge gehabt hätten,
dass Verantwortliche von AsylDurchgangszentren und ähnlichen Wohn
und Betreuungsinstitutionen erfahrungsgemäss täglich behördliche
Einschreibesendungen für Asylsuchende entgegenzunehmen haben und
der vom Gesuchsteller behauptete Geschehnisablauf – letztlich handelt
es sich offensichtlich um blosse Mutmassungen von seiner Seite –
deshalb grundsätzlich wenig plausibel erscheint,
dass gemäss Art. 8 ZGB (vorbehältlich einer anderen spezialgesetzlichen
Regelung) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet,
dass die Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG deshalb vom
Gesuchsteller grundsätzlich nachzuweisen sind (vgl. STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24, mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorbringen des durch einen patentierten Rechtsanwalt
vertretenen Gesuchstellers diesen Anforderungen offensichtlich nicht
gerecht werden,
dass objektive Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG demnach vorliegend
nicht dargetan worden sind,
dass damit die Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist nicht erfüllt sind und bei der vorliegenden Aktenlage kein
Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet
davon abgehalten worden, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen,
respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht
zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung in der Lage gewesen und es
könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit
abzuweisen ist,
E350/2012
Seite 6
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die mit dem
Gesuch eingereichte Beschwerde(erklärung) zufolge Verspätung nicht
einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller eventualiter den Antrag stellt, es seien im Fall der
Abweisung des Wiederherstellungsbegehrens wenigstens die
Überstellung nach Deutschland vorübergehend auszusetzen, damit ein
Eheschliessungsverfahren in der Schweiz durchgeführt und
abgeschlossen werden könne,
dass der Antrag auf eine Änderung der sofortigen Ausreiseverpflichtung
gemäss Dispositivziffer 3 der Nichteintretensverfügung vom
21. November 2011 hinausläuft und das Bundesverwaltungsgericht sich
angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde auch mit diesem
Eventualbegehren nicht befassen kann,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten
aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen reduziert
werden (Art. 2 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E350/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Januar 2012 wird als Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom
Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und behandelt.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: