Abtei lung V
E-3502/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende, St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (Wiedererwägung),
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3502/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2006 um Asyl nachsuch-
te und das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 8. De-
zember 2006 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 ge-
gen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liess und dabei die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug (Ziffern 2 bis 3 des Dispositivs) beantragte,
dass die ARK diese Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2006
abwies,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2007 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 einen Gebühren-
vorschuss von Fr. 1'200.-- mit Frist bis zum 28. Februar 2007 erhob,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2007 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht
eintrat und seine Verfügung vom 8. Dezember 2006 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben liess und dabei die Erklärung der Nichtigkeit der Verfügung vom
15. März 2007 beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
28. Dezember 2007 abwies,
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III.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2008 beim BFM
ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte und dabei die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung aufgrund
objektiver Nachfluchtgründe beantragte,
das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2008 dieses zweite Wiedererwä-
gungsgesuch vom 6. Mai 2008 abwies und die Rechtskraft sowie die
Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember
2006 feststellte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liess,
dass der Beschwerdeführer dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragte,
dass er mit der Beschwerde als Beweismittel drei Berichte über Sri
Lanka sowie die Fotokopie einer Geburts- und Todefallbescheinigung
zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
30. Mai 2008 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der Vorak-
ten und zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde vorsorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2008
das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, den
provisorischen Vollzugsstop vom 30. Mai 2008 aufhob, den Beschwer-
deführer anwies den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Betrag von
Fr. 1'200.-- bis zum 23. Juni 2008 ansetzte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich in Eingaben
vom 7. Juni 2008 (Postaufgabe: 10. Juni 2008) sowie vom 10. Juni
2008 ohne Anträge zu stellen zum Verfahren äusserte und verschiede-
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ne Beweismittel (Jahresbericht des Internationalen Komitees vom Ro-
ten Kreuz [IKRK] und Berichte über IKRK-Aktivitäten in Sri Lanka, Ko-
pie des Schreibens eines Arztes vom _______, [zerschnittene respek-
tive zweiteilige] Kopie einer Bestätigung der Liberation Tigers of Tamil
Eelam [LTTE], Bestätigung eines Friedensrichters vom _______)
nachreichte,
dass der Beschwerdeführer selber mit direkt an das Bundesverwal-
tungsgericht adressiertem Schreiben vom 23. Juni 2008 um den nach-
träglichen Verzicht auf die Einforderung des Kostenvorschusses er-
suchte und verschiedene Dokumente (Kopie eines Schreibens von
B._______ vom _______, Kopien von Bestätigungen des IKRK und der
Human Rights Commission of Sri Lanka, Darstellung der Ereignisse
durch den Beschwerdeführer vom 19.6.2008) zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008
das Gesuch um nachträglichen Verzicht auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nach-
frist zur Bezahlung des Vorschusses ansetzte, welchen jener am
28. Juni 2008 fristgerecht leistete,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
27. Juni 2008 um Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massah-
men ersuchte und geltend machte, der mutmasslich einzige verblei-
bende direkte Zeuge der Verfolgung des Beschwerdeführers befinde
sich in Haft und die bisher eingereichten Beweismittel würden die asyl-
rechtlich relevante Verfolgung der Mitglieder jener Gruppe belegen,
welcher auch der Beschwerdeführer angehöre,
dass er dazu auch die Kopie einer E-Mail an das IKRK in Colombo so-
wie einen fotokopierten Auszug aus einem Psychologie-Lehrbuch ein-
reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 73 VGG und Art. 6 AsylG),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätz-
lich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsge-
richt auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung der angefochtenen Verfügung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
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Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen) und demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch unter
anderem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass nach Durchsicht der Akten zunächst festzustellen ist, dass das
(zweite) Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2008 im Wesentlichen
mit Behelligungen von Angehörigen und Bekannten durch die srilanki-
sche Armee wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers (mit der
Folge des Todes des Vaters am _______) respektive mit dem Vorliegen
einer Bestätigung der politischen Unterstützung durch die LTTE be-
gründet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs vom 6. Mai
2008 drei Bestätigungen – eines srilankischen Rechtsanwalts, eines
Friedensrichters sowie der LTTE – zu den Akten gereicht hatte und zur
Begründung seiner Beschwerde vom 29. Mai 2008 einen Totenschein
samt Übersetzung und mehrere Berichte zur Menschenrechtslage in
Sri Lanka als Beweismittel nachreichte,
dass in der Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2008 ausführlich darge-
legt worden ist, dass und weshalb die in der Beschwerde enthaltenen
prozessrechtlichen Rügen unbegründet sind,
dass der Tod des Vaters respektive die Verbindung dieses Ereignisses
mit Übergriffen durch Armeeangehörige von der Vorinstanz zu Recht
als völlig unsubstanziiert qualifiziert wurde,
dass an dieser Feststellung auch der mit der Beschwerde in Form ei-
ner (Telefax-) Kopie eingereichte Totenschein – angesichts der darin
verzeichneten Todesursache ("Natur Tod. Wegen des hohen Blutdru-
ckes und Leberallergie") – offensichtlich nichts zu ändern vermag,
dass die Qualifikation der eingereichten Bestätigungen durch das BFM
als nicht authentisch respektive als Gefälligkeitsschreiben unter Be-
rücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände nicht zu beanstan-
den ist,
dass die nach Versand der Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2008 in
den Eingaben vom 7. Juni 2008 (Postaufgabe: 10. Juni 2008), vom
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10. Juni 2008, 23. Juni 2008 und 27. Juni 2008 und die damit einge-
reichten Beweismittel (Jahresbericht IKRK und Berichte über IKRK-Ak-
tivitäten in Sri Lanka, Kopie des Schreibens eines Arztes vom
9.5.2008, Kopie einer Bestätigung der LTTE, Bestätigung eines
Friedensrichters vom 18.1.2008, Kopie eines Schreibens von
B._______ vom _______, Kopien von Bestätigungen des IKRK und der
Human Rights Commision of Sri Lanka, Darstellung der Ereignisse
durch den Beschwerdeführer) an dieser Einschätzung offensichtlich
nichts zu ändern vermögen,
dass die verschiedenen nachgereichten Dokumente die in der ange-
fochtenen Verfügung begründeten Zweifel an der Sachverhaltsdarstel-
lung des Beschwerdeführers, wie in der Zwischenverfügung vom
25. Juni 2008 festgestellt, vielmehr zu bestätigen scheinen,
dass nämlich beispielsweise gemäss den eingereichten Beweismitteln
ein srilankischer Friedensrichter am gleichen Tag (_______) zwei for-
mal komplett unterschiedliche und inhaltlich ebenfalls nicht völlig iden-
tische Bestätigungsschreiben verfasst hätte,
dass an dieser Feststellung die diesbezügliche Entgegnung des Be-
schwerdeführers in der Eingabe vom 27. Juni 2008 (Postskriptum)
nichts zu ändern vermag, zumal darin ausgeführt wird, der Beschwer-
deführer habe beim srilankischen Friedensrichter eine inhaltlich ge-
nehmere zweite Fassung der Bestätigung in Auftrag gegeben, was
nicht geeignet ist, den Eindruck eines Gefälligkeitsbestätigung zu
zerstreuen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM das zweite
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen hat,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon abgesehen wer-
den kann, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des
Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, weil diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass mit diesem Entscheid in der Hauptsache das in der Eingabe vom
27. Juni 2008 (wiedererwägungsweise) gestellte Gesuch um Erlass
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und durch den am 28. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese Kosten sind durch den am 28. Juni 2008 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; ange-
fochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: >
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