B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3503/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro
Kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft, Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus
B._______, den Iran am 27. März 2008 und gelangte am 28. Juni 2008
illegal in die Schweiz. Tags darauf stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen ein erstes Asylgesuch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit 2005 Sympathisant der Partei Hizbi
Dimnkrat und habe für diese ab und zu Flugblätter, Plakate und Fotografien
verteilt. Am (…) 2008 sei er morgens in eine Moschee gegangen, um dort
Plakate anzubringen und Parolen an die Wände zu schreiben. Dabei sei er
auf frischer Tat ertappt worden. Aus Angst vor Verfolgung sei er aus dem
Iran geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2009 verneinte das damalige BFM seine
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, seine Vorbringen würden die Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht erfüllen, der Vollzug der Weg-
weisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 23. September
2009 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 30. März 2012
ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten politi-
schen Tätigkeiten im Iran und somit einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder habe nachweisen noch glaubhaft machen können. Zu
den auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten –
sein Engagement als angebliches Mitglied der KDP-I und aktiver Teilneh-
mer an verschiedenen Aktionen sowie Kundgebungen in der Schweiz –
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hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese den Beschwerdefüh-
rer nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erschienen liessen, wes-
halb nicht darauf zu schliessen sei, er habe ein besonderes Interesse der
iranischen Behörden auf sich gezogen.
II.
F.
Am 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM einreichen. Am 12. März 2015
hörte ihn das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuches an
(Protokoll in den SEM-Akten: A11/15).
G.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer exilpoli-
tische Aktivitäten gegen die iranische Regierung geltend. Er brachte im
Wesentlichen vor, er sei seit elf Jahren für die Kurdische Demokratische
Partei KDP-I tätig, Mitglied dieser Partei und seit (…) 2009 gegen das ira-
nische Regime aktiv. Er habe von 2012 bis 2015 viermal an der Konferenz
(…) in C._______ teilgenommen. Er sei dort als Mitglied der Partei anwe-
send gewesen, jedoch nicht als offizieller Vertreter der KDP-I. Nach der
Konferenz habe er jeweils eine Zusammenfassung geschrieben und diese
über Facebook mit seinen Freunden geteilt. Zudem nehme er regelmässig
an den zwei- bis viermal jährlichen Parteiverssammlungen sowie wenn im-
mer möglich an den öffentlichen pro-kurdischen Kundgebungen und Infor-
mationsständen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Aufgrund die-
ses kontinuierlichen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er
von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte
namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Deshalb habe er sub-
jektive Nachfluchtgründe und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Mitglie-
derbestätigung der KDP-I und verschiedene Belege seiner exilpolitischen
Tätigkeiten ein, unter anderem Badges, welche ihm Zutritt zu den genann-
ten Konferenzen verschafft hätten, und Fotos, die ihn anlässlich von Kon-
ferenzen zeigten.
H.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr
in den Iran einer konkreten Gefährdung gemäss Asylgesetz aussetzen
würde. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die
Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzu-
heben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweis-
mittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDP-I Schweiz, einen
Wikipedia-Auszug betreffend die KDP-I und eine Fürsorgebestätigung vom
20. Mai 2015 zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
J.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen Personen, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge
sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehal-
ten bleibt (Art. 3 AsylG).
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
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Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je m.w.H.).
5.
Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen ver-
möchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entneh-
men, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An die-
ser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den
exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos
anlässlich der Konferenzen und einer Demonstration in der Schweiz nicht
ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. An den
Konferenzen, an welchen die interessierte Öffentlichkeit über die (…) infor-
miert werde und keine offiziellen Vertreter der iranischen Behörden anwe-
send seien, habe er lediglich als Zuhörer teilgenommen. Ferner habe er in
seiner Partei keine besondere Funktion inne. Auch an den Demonstratio-
nen sei er einfacher Teilnehmer gewesen und habe sich nicht über das
Mass der anderen Personen hinaus exponiert. Seine Tätigkeiten, inklusive
seiner Einträge auf Facebook, seien somit vergleichbar mit denjenigen ei-
ner Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den
üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Es sei so-
mit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge,
das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art.
3 AsylG aussetzen würde.
6.
Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdestufe aus, die im erstinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Dokumente würden deutlich machen, dass
er sein exilpolitisches Engagement für die KDP-I seit mehreren Jahren un-
unterbrochen ausübe. Er unterstütze die Partei im Zusammenhang mit den
internen Aktivitäten, indem er an Sitzungen, der Vollversammlung und an
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anderen internen Parteianlässen teilnehme und sich an der Ausarbeitung
der politischen Kampagnen beteilige. Zudem "sorge" er bei der Organisa-
tion von Festen der Partei in der (…), bei der (…) und für das (…). Weiter
beteilige er sich auch an Standaktionen und Kundgebungen in der Öffent-
lichkeit, soweit es ihm seine beschränkten finanziellen Mittel erlaubten. Er
habe bereits einmal für die Wahl in den fünfköpfigen Vorstand seiner Partei
kandidiert, sei aber nur deshalb nicht gewählt worden, weil die Partei vo-
raussetze, dass die Vorstandsmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung
und ein Reisedokument verfügten. Dies sei bei ihm nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nicht der Fall. Zudem habe er belegt, dass er insge-
samt viermal an den vom (…) zur (…) organisierten Konferenzen teilge-
nommen habe. Zwar könne sich jede interessierte Person an diesen Kon-
ferenzen beteiligen, doch sei er jeweils an der Seite des offiziellen Vertre-
ters der Demokratischen Partei Kurdistan Iran aufgetreten und sei somit
ohne weiteres als wichtiges Parteimitglied, das öffentliche Funktionen
wahrnehme, erkennbar gewesen. Zudem unterliege es keinem Zweifel,
dass diese (…)-Konferenzen auch von Mitarbeitern der iranischen Dienste
besucht würden. Schliesslich sei anzunehmen, dass die Liste der Konfe-
renzteilnehmer von interessierten Personen ohne weiteres beschafft wer-
den könne. Endlich weise er darauf hin, dass andere iranische Teilnehmer
derselben vom (…) organisierten Konferenzen inzwischen vom SEM we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt worden seien
(N […] und N […]). Die Akten dieser beiden Flüchtlinge seien zur Ent-
scheidfindung zuzuziehen.
Die Fotos, welche seine Teilnahme an den (…)-Konferenzen dokumentier-
ten, würden regelmässig im Internet publiziert. Angesichts des Umstandes,
dass die iranischen Dienste auch die Internetseiten der oppositionellen
Parteien überwachten, bestehe kein Zweifel, dass er von diesen als regel-
mässiger und langjähriger aktiver Militanter der KDP-I namentlich identifi-
ziert und registriert worden sei. Der Umstand, dass er seit Jahren kritische
Informationen über den Iran in seinem Namen verbreite, missfalle dem ira-
nischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Zu-
dem zitiert er aus einer Auskunft der SFH vom 4. April 2006 mit dem Titel
"Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden".
Auch seine Teilnahme an Kundgebungen, Sitzungen und kulturellen Anläs-
sen der Komala sei geeignet, seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung zu begründen. Die eingereichte Dokumentation seiner exilpolitischen
Aktivitäten zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad, weshalb
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zu erwarten sei, dass er auch dadurch das Interesse der iranischen Behör-
den auf sich gezogen habe. Man komme zum Schluss, dass seine (exil-
)politischen Aktivitäten seit sechs Jahren andauern würden, die iranischen
Behörden ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten und
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste.
7.
7.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren irani-
sche Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei
einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfol-
gung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das
Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu da-
rauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterschei-
den. Einfache Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisati-
onen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen,
sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen oder
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propaganda-
material in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen
Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob
die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer all-
fälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3).
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Seite 9
7.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Un-
terstützung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekri-
tischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen (z.B. gewaltsa-
mer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisier-
barkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand
des Mullah-Regimes wird.
7.4
7.4.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil E-6051/2009 vom 30. März 2012 festgehalten hat, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt der Ausreise Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG oder ein bereits im Iran beste-
hendes regimekritisches Engagement nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Ebenso hielt es fest, dass sein politisches Engagement in der
Schweiz ihn nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lasse,
weshalb nicht darauf zu schliessen sei, er habe ein besonderes Interesse
der iranischen Behörden auf sich gezogen. Es bleibt demnach zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach dem
genannten Urteil eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
7.4.2 Der Beschwerdeführer nahm am (…) 2012, (…) 2013, (…) 2014 und
(…) 2015 an Konferenzen zur (…) in C._______ teil. Er hatte während die-
ser Anlässe jedoch keine spezielle oder offizielle Funktion inne (vgl. B11/15
F 27 und F 102). Lediglich der Umstand, dass er sich an der Seite des
offiziellen Vertreters der KDP-I zeigte, lässt nicht darauf schliessen, dass
das iranische Regime ihn als politisch engagierte Person, welche das Re-
gime zu gefährden vermag, ansieht. Auf die Frage, welche anderen Aktivi-
täten er für die Partei ausführe (vgl. B11/15 F38), antwortete der Beschwer-
deführer, sie würden verschiedene Aktionen in D._______, E._______,
F._______ und G._______ durchführen. Auf Nachfragen der befragenden
Person, wer diese Kundgebungen organisiere, antwortete er, das seien ein
paar Personen, die er nicht kenne. Somit konnte er auch in Bezug auf die
Organisation von Veranstaltungen keine exponierte Stellung geltend ma-
chen. Auf Beschwerdestufe macht er geltend, er habe für die Wahl in den
fünfköpfigen Vorstand seiner Partei kandidiert, sei aber nur deshalb nicht
gewählt worden, weil die Partei voraussetze, dass die Vorstandsmitglieder
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Seite 10
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und reisen könnten. Der Um-
stand, dass er sich zur Wahl gestellt hat, ändert nichts an der Einschät-
zung, dass er keine exponierte Stellung im Sinne der skizzierten Recht-
sprechung einnimmt. Auch der Hinweis auf die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft von zwei Vertretern der arabischen Minderheiten im Iran,
welche an den besagten Konferenzen teilgenommen haben, mag nicht zu
überzeugen, zumal es sich nicht um mit der vorliegenden vergleichbare
Konstellationen handelt, da der eine Flüchtling in der Funktion des Partei-
vertreters der Schweizer Sektion an der Konferenz teilnahm und zudem
beide für die Al Ahwaz politisch tätig waren und ausserdem auch bereits ihr
Vater und Onkel politisch aktiv waren.
7.4.3 Ferner sind die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seine
Teilnahme an den Konferenzen und einer Kundgebung nicht geeignet, ein
weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist
den Bildern nicht zu entnehmen, dass er eine auffällige Funktion wahrge-
nommen hätte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die ira-
nischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifi-
zieren könnten. Auch das Bestätigungsschreiben der KDP-I vermag nicht
eine besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, die bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung zur Folge hätte, da es
sehr allgemein formuliert und als Standardschreiben zu betrachten ist.
7.4.4 Den Bemerkungen des Hilfswerksvertreters, dass die befragende
Person den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, indem sie sehr all-
gemein gehaltene Fragen und nur wenige über die persönlichen exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers gestellt habe, kann nicht gefolgt
werden. Sie fragte nämlich mehrmals ausdrücklich nach den spezifischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. B11/15 F20, F25, F27, F38, F46,
F47, F101, F 102, F104 und F105). Seine Antworten fielen aber oft kurz
und allgemein gehalten aus. Als konkretes Beispiel kann auf das unter
E. 7.4.2, S. 10, konkret genannte verwiesen werden.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das politische Engage-
ment des Beschwerdeführers auch nach dem Urteil vom 30. März 2012 ihn
nicht als exponierte Führungspersönlichkeit erscheinen lässt, weshalb da-
rauf zu schliessen ist, er habe kein besonderes Interesse der iranischen
Behörden auf sich gezogen.
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7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer aus seinen exilpolitischen Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermag. Die Vo-
rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzu-
folge zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 12. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang
keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Voll-
zug als nicht durchführbar gilt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des
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Gesetzes erweist. Dies insbesondere, weil eine summarische Aktenprü-
fung im Zeitpunkt der Gesuchstellung ergab, dass der Beschwerdeführer
sich in der Schweiz nicht in exponierter Weise politisch gegen das Regime
seines Heimatstaates betätigt. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
Versand: