B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3503/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge stammt diese aus Tibet
und verliess sie ihren Heimatort am (…) 2015 in Richtung Nepal. Von dort
sei sie auf dem Luftweg via ihr unbekannte Orte am 7. September 2015 in
die Schweiz gelangt, wo sie am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte.
An der Befragung zur Person vom 18. September 2015 (BzP) gab sie zu
Protokoll, sie habe am (…) Juli 2015 mit einer Freundin im B._______-
Kloster Plakate aufgehängt, auf welchen zu lesen gewesen sei, der Dalai
Lama solle nach Tibet zurückkehren. Zu diesem Anlass seien viele Leute
ins Kloster gekommen, weshalb sie gesehen worden seien. Zwanzig Minu-
ten nach ihrer Aktion sei die Polizei aufgetaucht und habe ihre Freundin
festgenommen. Sie selber habe nach Hause fliehen können. Nachdem sie
ihrem Vater von den Geschehnissen berichtet habe, habe dieser ihr emp-
fohlen, zu fliehen, weil sie sich nun in Gefahr befinde. Drei Tage später
habe sie schliesslich die Ausreise angetreten, ohne bis dahin Probleme
bekommen zu haben. Vor diesem Tag habe sie sich nie politisch betätigt
oder an vergleichbaren Aktionen teilgenommen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 beendete das SEM ein
zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren.
C.
Am 24. August 2016 erteilte das SEM der Sektion LINGUA den Auftrag,
einen Alltagswissenstest durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde zu
einer entsprechenden Zusatzabklärung auf den 29. November 2016 vor-
geladen.
D.
Gemäss Bericht der Sektion LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens
der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 sei die Wahrscheinlichkeit klein,
dass diese in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt habe.
E.
An der Anhörung vom 21. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe anlässlich eines Festes im B._______-Kloster dort Plakate an
Mauern und Klostersäulen geklebt. Sie hätten die Plakate vor der Zeremo-
nie befestigt, sodass sie dabei nicht gesehen worden seien. Während der
Zeremonie sei dann die Polizei aufgetaucht und habe ihre Freundin fest-
genommen; sie selber habe mit einem Freund ihres Vaters fliehen und
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Letzteren telefonisch über den Vorfall informieren können. In der Folge
habe dieser alles vorbereitet, so dass sie direkt auf einen Berg habe fliehen
können, zumal ein Aufenthalt zu Hause aufgrund der Festnahme ihrer
Freundin für sie zu gefährlich gewesen wäre.
F.
Im Anschluss an die Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zum Evaluationsbericht der Sektion LINGUA gewährt.
G.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (unter Ausschluss
eines Vollzugs in die Volksrepublik China) an.
H.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin darum ersu-
chen, die Aufnahme des LINGUA-Gesprächs persönlich anhören zu dür-
fen. Das SEM entsprach diesem Gesuch mit Antwortschreiben vom 6. Juni
2017 und lud sie zu einem entsprechenden Termin ein.
I.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie ersuchte
eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
J.
Am 23. Juni 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Ein-
gang ihrer Beschwerde.
K.
Am 26. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Be-
schwerdebegründung (mit fünf Ausdrucken von Landkartenausschnitten
ihrer Herkunftsregion sowie zweier Wikipedia-Einträge) nach.
E-3503/2017
Seite 4
L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung gut und setzte MLaw Céline Benz-
Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehm-
lassung ein.
M.
Das SEM reichte am 6. Juli 2017 eine Vernehmlassung ein.
N.
Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin legte am 11. Juli 2017 eine
Kostennote ins Recht.
O.
Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruk-
tionsverfügung vom 12. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr
Gelegenheit zur Replik gegeben.
P.
Mit der Replik vom 25. Juli 2017 gab die Beschwerdeführerin eine ergän-
zende Kostennote zu den Akten.
Q.
Am 31. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei
ausgedruckte Bilder von im Tibet erhältlichem Bier ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Seite 5
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte als Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung aus,
die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung keine Identitätspapiere zu
den Akten gereicht. Somit stünden weder ihre Identität noch ihre Staats-
angehörigkeit fest. Nachdem sie auch sonst nichts unternommen habe, um
ihre Staatsangehörigkeit zu belegen, habe sie ihre Mitwirkungspflicht im
Sinn von Art. 8 AsylG verletzt. Die sich daraus ergebenden Zweifel an ihrer
Herkunft hätten sich durch ihre vagen und unglaubhaften Schilderungen zu
den Reiseumständen erhärtet. Sie habe weiter auch ihre politisch moti-
vierte Aktion, die zu ihrer Ausreise geführt habe, nicht plausibel darzulegen
vermocht und diese zudem an den beiden Befragungen unterschiedlich
dargestellt. Ihre erstmals an der Bundesanhörung gemachte Aussage, sie
habe bereits vor dieser Aktion gemeinsam mit ihrer Mutter CDs mit Videos
von Belehrungen des Dalai Lama im Dorf verteilt, worauf ihre Mutter wäh-
rend zweier Jahre inhaftiert worden sei, sei als nachgeschoben zu werten.
Sie habe diese Aktivitäten oder die Inhaftierung ihrer Mutter anlässlich der
BzP mit keinem Wort erwähnt gehabt, obwohl sie insbesondere nach wei-
teren politischen Aktivitäten gefragt worden sei. Die während der BzP ent-
standenen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerde-
führerin seien schliesslich durch den Herkunftswissenstest der LINGUA-
Expertin bestätigt worden. Demgemäss sei es angesichts ihrer ungenauen
und teilweise falschen Angaben zur Herkunftsregion sowie zum dortigen
Lebensalltag unwahrscheinlich, dass sie aus der angegebenen Region
stamme. Nachdem die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Volks-
republik China folglich nicht geglaubt werden könne und ihr Verhalten es
dem SEM verunmögliche, weitere flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
che Gründe abzuklären, die einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort entgegenstehen könnten, sei davon auszugehen, dass keine sol-
chen Gründe vorliegen würden. Es sei somit keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinn von Art. 3 AsylG anzunehmen, weshalb ihr Asylgesuch abzu-
weisen sei. Nach dem Gesagten sei auch davon auszugehen, es stehe
einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, ihr könne als Opfer des Menschenhandels nicht vorgeworfen
werden, dass sie ihre Identität sowie ihre Herkunft nicht belegen könne,
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zumal der Schlepper ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein mitge-
nommen habe. Es sei wegen ihrer politischen Aktion auch nachvollziehbar,
dass sie in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt zu ihren Verwand-
ten aufnehmen könne, weil sie diese nicht gefährden wolle. Eine Mitwir-
kungspflichtverletzung könne ihr somit nicht vorgeworfen werden. Betref-
fend die anlässlich der BzP nicht erwähnten Aktivitäten ihrer verstorbenen
Mutter könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, weil sie dazu gar nicht be-
fragt worden sei. Sie habe wegen ihrer illegalen Ausreise aus China sowie
ihrer Teilnahme im Ausland an Vorträgen des Dalai Lamas begründete
Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China und verfüge daher
über subjektive Nachfluchtgründe. Weiter sei bezüglich des LINGUA-
Berichts zu bemängeln, dass ihr dieser nicht zumindest durch Abdecken
der geheim zuhaltenden Stellen bekannt gegeben worden sei. Sie habe für
die Anhörung der CD mit dem LINGUA-Gespräch lediglich zwei Stunden
Zeit gehabt, womit sie insgesamt den Behörden gegenüber klar benachtei-
ligt sei. Es sei ihr daher auch nicht möglich gewesen das LINGUA-Ge-
spräch sorgfältig und genau zu prüfen. Zudem habe sie an der Anhörung
unvorbereitet Stellung nehmen müssen zum zusammengefassten Inhalt
der Herkunftsabklärung. Es könnten auch die Quellen nicht überprüft wer-
den, auf welche sich die Expertin gestützt habe. Ausserdem sei das Fach-
wissen und die Glaubwürdigkeit der Expertin in Frage zu stellen, weil deren
Aussagen meist nur auf Vermutungen beruhen würden und sie insbeson-
dere ihren Heimatort nicht habe lokalisieren können. Schliesslich seien ge-
wisse detaillierte Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunftsregion
beim LINGUA-Gespräch schlicht nicht berücksichtigt worden, wie insbe-
sondere die Tatsache, dass sie nie die Schule besucht habe. Es sei
schliesslich zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des Sprachrhythmus der
Expertin befürchtet habe, diese sei Chinesin und werde sie verraten. Aus
diesem Grund habe sie nicht alles richtig gesagt.
4.2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 nahm die Beschwer-
deführerin nochmals einlässlich Stellung zum LINGUA-Gespräch und
führte aus, es könne ihr angesichts der Umstände und des Gefährdungs-
risikos für ihren Vater keine Mitwirkungspflichtverletzung bezüglich Be-
schaffung einer provisorischen Identitätskarte vorgeworfen werden. Sie
wolle zudem nochmals auf ihre Befürchtung hinweisen, dass die Expertin
Chinesin sei und sie verraten werde. Zum Beleg der fehlenden Seriosität
der Herkunftsanalyse reichte die Beschwerdeführerin eine Tibet-Karte zu
den Akten, auf der ihre Herkunftsgemeinde sowie die von ihr erwähnten
Nachbardörfer ersichtlich seien. Auch die übrigen Vorwürfe betreffend ihr
angeblich ungenügendes Herkunftswissen seien von der Hand zu weisen,
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Seite 8
da die Expertin die gegenteiligen Behauptungen jeweils nicht nachvollzieh-
bar zu begründen vermocht habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest. In Bezug auf die Sachkompetenz der
LINGUA-Expertin verwies es auf die vorgängig vorgenommene Prüfung
der Fachkompetenz und der persönlichen Integrität.
4.4 In der Replik weist die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Benach-
teiligung gegenüber den Behörden hin, zumal ihr die LINGUA-Herkunfts-
analyse nicht in schriftlicher Form ausgehändigt worden sei. Sie habe mit
den eingereichten Beweismitteln bereits die sachspezifische Kompetenz
oder sogar die Integrität der Expertin in Frage gestellt. Zudem seien die
anlässlich der Befragungen protokollierten korrekten Aussagen zu ihrer
Herkunftsregion in der Herkunftsanalyse schlicht nicht berücksichtigt (oder
ausgeblendet) worden. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der
Herkunftsanalyse sei fraglich, ob das SEM seiner Sorgfaltspflicht nach-
gekommen sei.
5.
5.1 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht
die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK;
vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1) da-
hingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibe-
tischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen So-
zialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil,
vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich fol-
gende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
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5.2 Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende
Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig
über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Kons-
tellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest
gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im
Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behör-
den alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regel-
fall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die
asyl-suchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien er-
langt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch
den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Natio-
nalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die
asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit
keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine ent-
sprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge
Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe.
Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in
Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben habe und diese Personen nach wie vor chi-
nesische Staatsangehörige seien.
5.3 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven
Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
E-3503/2017
Seite 10
6.
6.1 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die LINGUA-
Herkunftsanalyse offenzulegen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Ge-
heimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verwei-
sen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine
Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen
(Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermei-
dung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu ge-
währen. Es muss der asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen In-
halt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu
zu äussern (Art. 30 VwVG) sowie Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28
VwVG). Zudem müssen ihr die von der Fachperson gestellten Fragen so-
wie der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offengelegt
werden, beispielsweise anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Schliesslich
muss der asylsuchenden Person auch die Herkunft, die Dauer und der Zeit-
raum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Her-
kunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompe-
tenz beruht, offengelegt werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3; EMARK
1998 Nr. 34 E. 9b).
6.2 Gemäss dem im Anschluss an die einlässliche Anhörung gewährten
rechtlichen Gehör zur LINGUA-Herkunftsanalyse vom 21. April 2017
wurde die Beschwerdeführerin sowohl über die Sachkompetenzen der
sachverständigen Person als auch über die konkreten Themenbereiche,
zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, hin-
reichend detailliert informiert. Es wurde ihr ausserdem Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten. Damit ist das SEM seiner Untersuchungspflicht
nachgekommen und es hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör gewahrt.
7.
7.1 Auch in inhaltlicher Hinsicht besteht kein Grund die LINGUA-Herkunfts-
analyse zu beanstanden. Eine LINGUA-Herkunftsanalyse stellt zwar kein
Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
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Seite 11
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis-
wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
7.2 Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Sachkompetenz der Exper-
tin können vorliegend nicht geteilt werden. Deren fachlichen Qualifikatio-
nen sind aus den folgenden Gründen nicht zu bemängeln: Sie ist im
Zentraltibet aufgewachsen, hat bis im Jahr (…) dort in verschiedenen Ort-
schaften gelebt. Zudem hat sie aufgrund ihrer Familie Verbindungen zum
Gebiet C._______ und lebte selber einige Monate in der Provinz
D._______. Die Ausführungen in der Herkunftsanalyse erscheinen gerade
deshalb als überzeugend, da die Expertin nachvollziehbar darlegte, welche
Angaben der Beschwerdeführerin ihren Erkenntnissen entsprechen und
welche nicht, sowie dies jeweils entsprechend begründete. Die Argumen-
tation im Analysebericht erfolgte in sich schlüssig, differenziert und fundiert.
7.3 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin erachtet das Gericht zudem ge-
rade die Angaben der Expertin wie "was kaum zutrifft" oder "dies ist un-
wahrscheinlich" (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5; Replik, S. 2) als an-
schaulich und überzeugend. Selbstverständlich konnte die Expertin ge-
wisse Erkenntnisse nicht nachweisen, zumal dies faktisch lediglich anhand
einer Reise in das angegebene Heimatdorf der Beschwerdeführerin mög-
lich gewesen wäre. Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Expertin habe ihr Dorf nicht lokalisieren können, wobei ihr selber dies ohne
weiteres auf einer einfachen Karte eines Reiseführers sowie auf den Aus-
schnitten des Google-Satelliten möglich gewesen sei, ist auch diesem nicht
zu folgen. Die Expertin gab an, sie habe zwar mehrere Dörfer mit dem Na-
men E._______ in der Umgebung finden können, nicht aber eine Ge-
meinde mit diesem Namen (vgl. SEM-Akten, A20, S. 1). Insofern lassen die
durch die Beschwerdeführerin eingereichten Kartenausschnitte, auf wel-
chen mehrere Dörfer mit dem Namen E._______ zu finden sind, die Fach-
kompetenz der Expertin nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeergän-
zung, Beilage 1). Dasselbe gilt für die anlässlich des Telefongesprächs ge-
nannten Nachbarsgemeinden, welche – bis auf die Gemeinde F._______
– auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Kartenausschnitten
nicht zu finden sind.
7.4 Insgesamt bestärken die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die in der Herkunftsana-
lyse gezogenen Schlüsse. So ist insbesondere ihr Argument offensichtlich
unbehelflich, sie habe aus Angst davor, dass die Expertin Chinesin sein
E-3503/2017
Seite 12
könnte, nicht alles gesagt. Diesbezüglich kann auf die durch das SEM
durchgeführte Gehörsgewährung vom 21. April 2017 verwiesen werden,
bei der die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Ex-
pertin erkennbarerweise nicht Chinesin sei (vgl. SEM-Akten, A25, S. 3).
Auch der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf den biografi-
schen Hintergrund respektive die fehlende Schulbildung der Beschwerde-
führerin greift als Erklärung für die Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu
kurz. Im Übrigen erscheinen andere Antworten mehr als Ausflüchte, denn
als tatsächlich nachvollziehbare Gründe für ihre grossen Wissenslücken
(vgl. a.a.O., S. 4: "Ich habe mich nicht für Tanz und solche Sachen interes-
siert.").
7.5 Zusammenfassend ist die LINGUA-Herkunftsanalyse nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts somit überzeugend begründet und – so-
weit feststellbar – nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet worden.
8.
8.1 Das Gericht geht auch einig mit dem SEM, soweit dieses die Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert hat. Zunächst
erscheint lebensfremd, dass sie sich zwar ihr ganzes Leben lang nie poli-
tisch oder religiös betätigt habe, sich aber plötzlich eines Tages zu einer
Plakat-Aktion entschlossen habe, und dies ausgerechnet in Anwesenheit
vieler Personen anlässlich eines Festes im B._______-Kloster (vgl. SEM-
Akten, A7, S. 8; A24, F69). In diesem Zusammenhang ist auf die wider-
sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin an den beiden Befragun-
gen hinzuweisen, wonach sie an der BzP angegeben hatte, sie habe sich
zuvor nie politisch betätigt, während sie an der Anhörung ausführte, sie
habe bereits früher mit ihrer Mutter politische Aktionen durchgeführt (vgl.
SEM-Akten, A7, S8; A24, F131). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
hinsichtlich weiterer einzelner Ungereimtheiten in ihren Schilderungen auf
die ausführliche Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 4). Zu Recht hat das SEM auch auf
die unglaubhaften und offenkundig verschleiernden Schilderungen der
Umstände der Flugreise in die Schweiz hingewiesen (vgl. a.a.O. S. 3).
Diese Argumente der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten, welche die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositiv-
ziffer 2 der Verfügung des SEM) nicht angefochten hat.
E-3503/2017
Seite 13
8.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz ver-
mag keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen, da sie lediglich als
eine von vielen an zwei Veranstaltungen mit dem Dalai Lama teilnahm (vgl.
A24, F32 ff.).
9.
Das Gericht stellt somit in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass bei
dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt.
Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz
und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie
die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwir-
kungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den
Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in ihren tatsäch-
lichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Fol-
gen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
10.
Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin tibetischer Ethnie ist. Ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich
des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus
Tibet und ihrer Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaf-
tigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu ma-
chen, die sie in ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten hat oder in begründe-
ter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt sie weder die Flücht-
lingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise, noch vermag sie subjektive
Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folg-
lich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint (und das Asylgesuch ab-
gelehnt).
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
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12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bezie-
hungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK dro-
hen würde (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
12.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 gut-
geheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 29. Juni 2017 eingesetzten amt-
lichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. Der mit Eingaben vom 11. und 25. Juli 2017 aus-
gewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 16 Stunden erscheint für
das vorliegende Beschwerdeverfahren als überhöht und ist auf 12 Hono-
rarstunden zu reduzieren. Unter Anwendung des von der Rechtsbeiständin
ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. auch Instruktionsver-
fügung vom 29. Juni 2019 S. 3) ist ihr Honorar auf insgesamt Fr. 1‘800.–
festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Céline Benz-Desrochers, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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