B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3504/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck
Kadima, Richter Walter Stöckli, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. Juni 2011 / N (…).
E-3504/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 1998 unter der Identität
B._______, geboren am (…), russischer Staatsangehöriger, sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz ein (vgl. A1/7 S. 1, 5). Mit Verfügung vom 16.
Oktober 1998 trat das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde-
führer(Nichterscheinen zur Befragung und unbekannter Aufenthalt) nicht
auf das Asylgesuch ein.
II.
Am 18. Oktober 2000 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen
B._______, geboren am (…), russischer Staatsangehöriger, ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz ein (vgl. B11/9 S. 5), nachdem er am 16. Ok-
tober 2000 polizeilich aufgegriffen worden war. Gemäss eigenen Angaben
habe er sich seit Abschluss des letzen Asylverfahrens längere Zeit in
Deutschland aufgehalten (vgl. B12/2).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 teilten die deutschen Behörden dem
BFF mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Asylbewerber un-
ter der Identität C._______, geboren am (…), ukrainischer Herkunft, er-
fasst und Deutschland stimme dem Ersuchen des BFF vom 25. Oktober
2000 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu (vgl. B13/1).
Mit Verfügung vom 2. November 2000 trat das BFF gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug an.
III.
A.
Am 28. März 2010 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Dabei gab er an, sein Name sei D._______, er sei am
(…) in Russland geboren und verfüge über keine Staatsangehörigkeit
(vgl. Personalienblatt C1/1 beziehungsweise C7/2).
E-3504/2011
Seite 3
B.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen.
C.
Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Überstellung nach Deutschland im Januar 2004 ein Asylge-
such in Norwegen sowie zwischen März 2007 und Dezember 2008 acht
Asylgesuche in Schweden einreichte (vgl. C3/3, C4/2).
D.
Mit Faxschreiben vom 19. April 2010 teilten die liechtensteinischen Be-
hörden dem BFM mit, der Beschwerdeführer habe am 11. April 2010 un-
ter dem Namen E._______, geboren am (…), aus Usbekistan, ein Asyl-
gesuch in Liechtenstein eingereicht (vgl. C10/5).
E.
Mit Antwortschreiben vom 5. Juli 2010 wies Schweden das Ersuchen des
BFM um Übernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2010
(vgl. C21/6) ab. Die schwedischen Behörden hätten den Beschwerdefüh-
rer am 4. Oktober 2007 das erste Mal und in der Folge weitere sieben
Male nach Norwegen überstellen müssen (das letzte Mal am 21. Januar
2009). Der Beschwerdeführer sei in Schweden unter den Personalien
F._______, geboren am (…), aus Usbekistan, erfasst (vgl. C24/1).
F.
Mit Antwortschreiben vom 23. Juli 2010 wies Norwegen das Ersuchen
des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2010
(vgl. C25/7) ab und hielt gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer habe in
Norwegen mehrfach – unter verschiedenen Personalien – um Asyl nach-
gesucht. Sein letztes Asylgesuch sei am 17. Februar 2003 von den nor-
wegischen Behörden abgelehnt worden. Zudem sei auch sein Gesuch
um Familienvereinigung mit Entscheid vom 7. September 2005 abgelehnt
worden. Des Weiteren habe im November 2007 vermutlich die Mutter des
Beschwerdeführers seinen ukrainischen Reisepass bei den norwegischen
Behörden hinterlegt. Im Übrigen hätten die russischen Behörden bestä-
tigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen russischen Staats-
angehörigen handle. Am (…) März 2009 habe Norwegen den Beschwer-
deführer in die Ukraine überstellt. Die Zuständigkeit Norwegens sei somit
erloschen (vgl. C28/1).
G.
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Seite 4
Mit Entscheid vom 2. August 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers infolge unbekannten Aufenthalts (seit dem 3. Juni
2010) ab (vgl. C 30/1).
H.
Mit Schreiben vom 23. März 2011 an die Flughafenpolizei Zürich hielt das
BFM fest, dass es dem Ersuchen der niederländischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Amtsblatt der Europäischen Union
{ABl.} L 50/1 vom 25.2.2003, nachfolgend: Dublin-II-VO]) zugestimmt ha-
be und der Beschwerdeführer am 28. März 2011 in Zürich eintreffen wer-
de (vgl. C34/1).
I.
Auf dem am 28. März 2011 ausgefüllten Personalienblatt gab der Be-
schwerdeführer an, er heisse G._______, sei am (…) geboren und besit-
ze die russische Staatsangehörigkeit (vgl. C35/2).
J.
Am 4. April 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Da-
bei gab er an, sein Name sei H._______, geboren am (…), und er besitze
die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sodann führte er aus, er sei im
Sommer 2010 in den Niederlanden auf einer Baustelle vom Gerüst gefal-
len und sei 24 Stunden lang bewusstlos gewesen; seitdem leide er an
Gedächtnisausfällen. Die EVZ-Befragung wurde daraufhin abgebrochen,
weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die benötigten
Auskünfte zu Protokoll zu geben (vgl. C42/11).
K.
Am (…) April 2011 reichte der [Ladenkette] gegen den Beschwerdeführer
Strafanzeige wegen geringfügigen Diebstahls ein und erliess ein Haus-
verbot gegen ihn.
L.
Dem Arztbericht von Dr. med. I._______, FMH Innere Medizin, vom (…)
April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer retro-
graden Amnesie sowie an einem Alkoholabusus leide und eine psychiatri-
E-3504/2011
Seite 5
sche Betreuung sinnvoll sei. Als Kontrolluntersuchung sei eventuell eine
Magnetresonanztomographie (MRI) zu gewährleisten, um eine Behand-
lung durchführen zu können (vgl. C50/4).
M.
Der Versuch, die EVZ-Befragung am 27. April 2011 fortzusetzen respek-
tive dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, musste
abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe-
sen sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. C55/7,
C58/2).
N.
Am 2. Mai 2011 reichte die [Ladenkette 2] Strafanzeige gegen den Be-
schwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls ein. Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer mit einem landesweiten Hausverbot in allen [Filialen]
sowie den angegliederten Geschäften belegt.
O.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 hielt die Vorinstanz fest, das am 28. März
2010 eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers sei mit Beschluss
des BFM vom 2. August 2010 abgeschrieben worden. Angesichts der Ein-
reichung eines erneuten Asylgesuchs am 29. März 2011 nehme das BFM
das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf.
P.
Mit Verfügung der [kantonale Staatsanwaltschaft 1] vom (…) Mai 2011
wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je Fr. 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 200.– verurteilt.
Q.
Mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2011 nahm Norwegen wie folgt Stel-
lung auf eine Anfrage des BFM vom 4. April 2011: Abklärungen der nor-
wegischen Behörden in Kiew hätten ergeben, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um den ukrainischen Staatsangehörigen A._______, ge-
boren am (…), handle. Die norwegischen Behörden würden dem BFM
baldmöglichst eine Kopie des Reisepasses sowie der Geburtsurkunde
zukommen lassen (vgl. C67/1).
E-3504/2011
Seite 6
R.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 mündlich das
rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheids
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. C70/2).
S.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 – gleichentags persönlich ausgehändigt
und eröffnet, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
T.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
U.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf ei-
nen Kostenvorschuss werde verzichtet.
V.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dabei führte es
insbesondere aus, es gehe weder aus den Akten noch aus der angefoch-
tenen Verfügung hervor, dass sich das BFM mit der Frage ausei-
nandergesetzt hat, ob in einem Dublin-Verfahren respektive nach einer
ausdrücklichen Zusage an einen Dublin-Mitgliedstaat um Rücküber-
nahme der asylsuchenden Person, und somit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, Raum für einen Nichteintretensentscheid
bleibt, zumal gemäss Ziff. 4 der Erwägungen in der Dublin-II-VO Ziel des
Dublin-Abkommens insbesondere die "Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft" sei (vgl. auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG: Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete
E-3504/2011
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Auflage, Wien/Graz 2010, S. 73, K3, die von einer "materiellen Prüfung
des Asylantrages" ausgehen).
W.
Das BFM reichte mit Eingabe vom 26. Juli 2011 eine Vernehmlassung zu
den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt aus, es habe mit der Zusage um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylge-
suchs gemäss einzelstaatlichem Recht im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-
II-VO übernommen. In FILZWIESER/SPRUNG sei zwar von einer "materiel-
len Prüfung des Asylantrags" die Rede, vor welcher ein Zuständigkeits-
prüfungsverfahren durchzuführen sei. Aus dieser Formulierung gehe je-
doch in keiner Weise hervor, ob zwischen einer materiellen Prüfung und
einer summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
Nichteintretenstatbeständen, wie sie in der Schweiz Anwendung finde,
unterschieden werde. Ebenso wenig könne diesbezüglich vorausgesetzt
werden, dass den beiden Autoren die schweizerische Verfahrenspraxis
der Nichteintretensentscheide überhaupt bekannt gewesen sei. Auch aus
dem unter Ziff. 4 der Erwägungen in der Dublin-II-VO verwendeten Wort-
laut "Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft" gehe keinerlei Unterschei-
dung zwischen einem materiellen und einem Nichteintretensprüfverfahren
gemäss schweizerischer Asylpraxis hervor. Somit werde das BFM weder
durch die Erwägungen in der Dublin-II-VO noch durch die besagte Stelle
in FILZWIESER/SPRUNG verpflichtet, nach erfolgter Rückübernahme eines
Beschwerdeführers aus einem Dublin-Mitgliedstaat von der Verfügung ei-
nes Nichteintretensentscheids abzusehen. Da im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben gewesen
seien und gemäss einzelstaatlichem Recht im Sinne von Art. 2 Bst. e
Dublin-II-VO vorgegangen worden sei, habe das BFM eine entsprechen-
de Verfügung gemäss nationalem Asylgesetz erlassen. Im Übrigen sei
festzuhalten, dass Nichteintretensentscheide wie materielle Entscheide
die Einhaltung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren
würden.
X.
Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
9. September 2011) des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungs-
gericht nahm er zur Vernehmlassung des BFM wie folgt Stellung: Der Er-
lass eines Nichteintretensentscheids nach erfolgter Zusage an einen
Dublin-Mitgliedstaat um Rückübernahme einer asylsuchenden Person sei
E-3504/2011
Seite 8
unzulässig. Die Rückübernahme stelle eine Gewähr dar, dass der zu-
ständige Mitgliedstaat ein Asylgesuch umfassend überprüfe. Bei einem
Nichteintretensentscheid würden die geltend gemachten Asylvorbringen
allerdings nur summarisch geprüft, was nicht ausreiche, um die garantier-
ten Rechte zu wahren, da – wie von der Vorinstanz richtigerweise zitiert –
namentlich aus FILZWIESER/SPRUNG hervorgehe, dass eine materielle Prü-
fung der Asylvorbringen notwendig sei. Keineswegs sei davon auszuge-
hen, dass den Autoren das schweizerische Asylverfahren nicht bekannt
gewesen sei; vielmehr sei anzunehmen, dass diese eine materielle Prü-
fung in Kenntnis dieser Rechtslage ausdrücklich fordern würden. Sinn
und Zweck der Nichteintretensentscheide sei es, nur in ganz offensichtli-
chen Fällen grober Verletzung das Verfahren zu verkürzen. Durch die
Übernahmeverpflichtung habe sich die Schweiz jedoch auch dazu ver-
pflichtet, die Asylvorbringen materiell zu würdigen.
Y.
Mit Strafbefehl vom (…) Januar 2012 verurteilte die [kantonale Staatsan-
waltschaft 2] den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Erschleichens
einer Leistung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
Fr. 20.– sowie einer Busse von Fr. 200.–.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
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Seite 9
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG so-
wie Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwer-
deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Lediglich in Bezug auf die verfügte Wegwei-
sung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kogni-
tion, da die Vorinstanz diese Punkte materiell prüfte.
4.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
4.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts sind be-
stimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörden auf ein Ge-
such oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen können;
andernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten, d.h. es wird kein Ent-
scheid in der Sache gefällt. Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen
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Seite 10
Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylverfahren. Daneben
kennt das Asylgesetz zahlreiche weitere spezialgesetzliche Nichteintre-
tensgründe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch
zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 117). Diese in
den Art. 32 ff. AsylG verankerten Bestimmungen sind nicht als "Kann-
Bestimmung" formuliert und räumen dem BFM mithin kein Rechtsfolge-
ermessen ein. Vielmehr muss das Bundesamt einen Nichteintretensent-
scheid fällen, wenn es feststellt, dass ein Nichteintretenstatbestand erfüllt
ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15, E. 5; EMARK 1994 Nr. 6, E. 5).
4.2. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzuge-
hen, ob nach einem Dublin-Verfahren, in welchem eine ausdrückliche Zu-
sage der Schweiz an einen Mitgliedstaat um Rückübernahme der asylsu-
chenden Person erfolgte und die Zuständigkeit der Schweiz zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens festgestellt wurde, im
nachfolgenden Asylverfahren in der Schweiz Raum für einen Nichteintre-
tensentscheid bleibt. Fraglich ist somit, ob die im Asylgesetz verankerten
Nichteintretenstatbestände in einem solchen Verfahren zur Anwendung
gelangen können oder ob aufgrund der Dublin-II-VO eine Pflicht zur Aus-
gestaltung des Asylverfahrens im Sinne eines Eintretens auf das Asylge-
such sowie einer vollumfänglichen materiellen Prüfung in der Sache be-
steht.
5.
5.1. Im Nachfolgenden konzentriert sich die Prüfung auf die Frage, ob die
im schweizerischen Recht verankerten und heute in Kraft stehenden
Nichteintretenstatbesände den Anforderungen der Dublin-II-VO an die
Prüfung eines Asylantrags entsprechen. Hierzu ist auf die in der Verord-
nung enthaltenen Voraussetzungen (dazu nachfolgende E. 5.2) sowie auf
die einzelnen Nichteintretenstatbestände, die jeweils in unterschiedlicher
Formulierung und Dichte eine vorfrageweise Prüfung des flüchtlingsrecht-
lichen Verfolgungsbegriffs beinhalten (dazu anschliessende E. 6 und 7),
näher einzugehen.
5.2.
5.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Das Dublin-System basiert dabei
auf dem Grundsatz, dass nur ein Mitgliedstaat – der nach den Kriterien
der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird – den Asylantrag zu
E-3504/2011
Seite 11
prüfen hat und gegebenenfalls, sofern sich der Antragstellende in einem
nicht zuständigen Mitgliedstaat aufhält, jenen aufnimmt (Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-VO, sogenanntes "take-charge", prise en charge) oder
wieder aufnimmt (Art. 16 Abs. 1 Bst. c bis e Dublin-II-VO, sogenanntes
"take-back", reprise en charge). Dabei bezeichnet der Ausdruck "Prüfen
eines Antrags" die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidun-
gen beziehungsweise Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen
Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-II-VO
(vgl. Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO). Art. 16 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO stellt
sodann klar, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mit-
gliedstaat die Prüfung des Asylantrags auch "abzuschliessen" hat.
Ferner führt die Dublin-II-VO in ihren einleitend genannten Erwägungs-
gründen (Ziff. 4) als grundsätzliche Überlegung aus, die Anwendung der
gesamten Verordnung und des Dublin-Systems solle "insbesondere eine
rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den
effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingsei-
genschaft zu gewährleisten …". Dieser Erwägungsgrund setzt mithin das
Schwergewicht auf die rasche und zügige Durchführung der Zuständig-
keitsprüfung, ohne dass die Frage beantwortet würde, wie ein "effektiver
Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft"
ausgestaltet sein solle.
Was die "Prüfung des Asylantrags" gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO in-
haltlich bedeutet und gemäss welchen Modalitäten sowie in welchem Um-
fang diese Prüfung stattzufinden hat, bestimmt sich nach dem nationalen
Recht der Mitgliedstaaten gemäss den innerstaatlichen Asyl- und Asylver-
fahrensgesetzen (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O, K9 zu Art 2, S. 63; K4 zu
Art. 3, S. 73; K7 zu Art. 16, S. 130).
Die Kommission der europäischen Gemeinschaft hat sich in einem aus-
führlichen Evaluationsbericht zur Bewertung des Dublin-Systems insbe-
sondere mit der Frage befasst, was ein "effektiver Zugang zu den Verfah-
ren" beinhalte, wobei zum damaligen Zeitpunkt namentlich die in Grie-
chenland praktizierte Behandlung von Asylgesuchen zu Bedenken Anlass
gab (vgl. etwa Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Beschwerde-Nr. 30696/09, und die darin gewürdigten zahlreichen Berich-
te zur Situation in Griechenland; vgl. auch Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Die Rückführung von
E-3504/2011
Seite 12
Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des "Abbruchs"
von Asylverfahren, Positionspapier vom Juli 2007). Gemäss der Kommis-
sion der europäischen Gemeinschaft sei der in der Verordnung enthalte-
ne Begriff der "Prüfung eines Asylantrags" ausnahmslos dahingehend
auszulegen, dass bewertet werden müsse, ob die asylsuchende Person
gemäss der Anerkennungsrichtlinie als Flüchtling gelte (vgl. Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,
Amtsblatt [ABl.] Europäische Gemeinschaft [EG] vom 30. September
2004, Nr. L 304 S. 12 - 23, sogenannte Qualifikationsrichtlinie oder Aner-
kennungsrichtlinie, in der Neufassung Richtlinie 2011/95/ Europäische
Union [EU] des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes, ABl. EU vom 20. Dezember 2011, Nr. L 337, S. 9 - 26; ge-
mäss Art. 40 der Neufassung wird die alte Fassung der Qualifikations-
richtlinie mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben). Somit be-
dinge die Dublin-II-VO eine umfassende Prüfung des Schutzbedarfs des
Asylbewerbers (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Bericht
der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, Brüssel, 6. Juni
2007, KOM [2007] 299 endgültig, Ziff. 2.3.1, S. 6).
Für die Mitgliedstaaten der EU bestehen daher supranationale Vorgaben,
welche Mindestnormen für die Durchführung der Verfahren vorsehen, de-
nen das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten zu genügen hat (vgl. ins-
besondere Qualifikationsrichtlinie; Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34, sogenannte Ver-
fahrensrichtlinie). Die Schweiz ist zwar vertraglich nicht verpflichtet, sich
an die Vorgabe der Richtlinien zu halten, gleichwohl ist es für sie von Inte-
resse, die nationale Rechtslage mit den Vorgaben der Richtlinien rechts-
vergleichend in Beziehung zu setzen, ist doch die Schweiz durch die
Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 2 Abs. 5, Art. 64a Abs. 4
i.V.m. Anhang 1 AuG sowie Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 AsylG) in ei-
nem Teilbereich des europäischen Asylrechts – nämlich betreffend die
Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung eines Asylgesuchs – einge-
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bunden (vgl. ASTRID EPINEY/BERNHARD WALDMANN/ANDREA EGBUNA-
JOSS/MAGNUS OESCHGER, Maximen und Garantien im regulären und im
beschleunigten Asylverfahren, in: UNHCR/Schweizerische Flüchtlingshilfe
[Hrsg.], Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flücht-
lingsrecht, Eine Vergleichsstudie, Bern 2009, S. 202).
5.2.2. Rechtsvergleichend lassen sich insbesondere folgende Erkenntnis-
se gewinnen:
Die Verfahrensrichtlinie kennt gewisse Nichteintretens-Konstellationen,
bei denen ein Antrag aus den in Art. 25 abschliessend vorgesehenen
Gründen als unzulässig zu erklären ist und die Flüchtlingseigenschaft
nicht geprüft wird; namentlich handelt es sich hierbei um Regelungen
betreffend sichere Drittstaaten, die im schweizerischen Recht ebenfalls
Nichteintretenstatbestände (Art. 34 AsylG) bilden.
Nichteintretensentscheide, wie das schweizerische Recht sie kennt, wo
formell zwar auf ein Gesuch nicht eingetreten, die flüchtlingsrechtliche
Problematik indessen vorfrageweise geprüft wird, kennt die Verfahrens-
richtlinie dagegen nicht. Das System gemäss der EU-Richtlinie sieht für
vergleichbare Tatbestände, die das Schweizer Recht in den Art. 32 ff.
AsylG regelt, vielmehr ein vorrangiges oder beschleunigtes Prüfungsver-
fahren vor; dies gilt gemäss Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie etwa für
folgende Tatbestände: sicherer Herkunftsstaat; Täuschung über die Iden-
tität und/oder Staatsangehörigkeit; Vernichtung oder Beseitigung der ei-
genen Reisepapiere; Folgegesuche ohne neue relevante Elemente; ver-
spätete Gesuchseinreichung ohne vernünftigen Grund; Antragsstellung
zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits getrof-
fenen oder unmittelbar bevorstehenden Rückführung; Verweigerung der
Mitwirkungspflicht bei der Abnahme der Fingerabdrücke.
Inwiefern sich das Richtlinien-Konzept der vorrangigen oder beschleunig-
ten Verfahren vom ordentlichen Prüfungsverfahren unterscheidet, lässt
sich der Richtlinie dabei nicht entnehmen. Gleichwohl ist davon auszuge-
hen, dass es sich hierbei um ein gestrafftes Verfahren handelt, in wel-
chem selbst im Falle einer möglichen offensichtlichen Unbegründetheit
die materielle Begründetheit des Asylantrags zu prüfen ist. Ein Abweichen
von dieser Prüfung ist einzig in den in Art. 25 Verfahrensrichtlinie ab-
schliessend aufgeführten Fällen zulässig. Die Mitgliedstaaten dürften mit-
hin nur bei Vorliegen der in den einschlägigen Bestimmungen der Verfah-
rensrichtlinie erwähnten Voraussetzungen vom ordentlichen Verfahren
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abweichen. EPINEY/WALDMANN/EGBUNA-JOSS/OESCHGER halten fest, das
System der im schweizerischen Asylgesetz verankerten Nichteintretens-
entscheide weise eine gewisse Divergenz zur Verfahrensrichtlinie auf.
Namentlich sehe Art. 32 Abs. 2 AsylG eine Reihe von Gründen vor, die
nicht in Art. 25 Verfahrensrichtlinie enthalten seien. Insbesondere dürften
die Tatbestände der Identitätstäuschung und der schuldhaften und groben
Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG), die
beide keine sogenannte Schutzklausel kennen (vgl. E. 7.3), nicht mit dem
sich aus den EU-Richtlinien ergebenden Recht auf Asyl vereinbar sein.
Auch die Papierlosenbestimmung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wel-
che zwar eine Schutzklausel aufweise (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c
AsylG), deren Voraussetzung jedoch restriktiv formuliert seien, würde mit
den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Einklang stehen (obwohl
eine Unvereinbarkeit mit den Anforderungen der EU-Richtlinie grundsätz-
lich dann nicht vorliege, wenn im Rahmen des Nichteintretensverfahrens
tatsächlich materielle Aspekte der Flüchtlingseigenschaft geprüft würden,
was bei dem genannten Nichteintretensgrund bis zu einem gewissen
Grad unvermeidbar sei). Bei den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a - c AsylG aufge-
führten Nichteintretensgründen handle es sich um besonders klare Fälle
der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags, die in einem beschleu-
nigten materiellen Verfahren zu erledigen seien. Die im Schweizer Recht
verankerten Nichteintretensgründe würden sowohl eigentliche Unzuläs-
sigkeitsgründe aufweisen, in welchen sich eine materielle Prüfung des
Antrags tatsächlich erübrige, als auch Konstellationen erfassen, in denen
es sich um offensichtlich unbegründete Anträge handle, so dass die der-
zeitige Ausgestaltung der Nichteintretensgründe verschiedene Problem-
stellungen miteinander vermenge (EPINEY/WALDMANN/EGBUNA-
JOSS/OESCHGER, a.a.O., S. 227 f., 297 ff.).
Demgegenüber halten MATTHEY/MAHON das schweizerische Nichteintre-
tenskonzept grundsätzlich mit den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie
– nicht zuletzt aufgrund ihrer teils wenig klaren Begriffsbestimmung – für
kompatibel. Überdies müsse stets eine Prüfung völkerrechtlicher Regeln
erfolgen (FANNY MATTHEY/PASCAL MAHON, La procédure d'asile II [conditi-
ons de la procédure accélérée, notamment les notions de pays tiers et
pays d'origine sûr], in: UNHCR/Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.],
Schweizer Asylrecht, a.a.O., S. S. 366 f. und S. 382 f.).
6.
6.1. Vor der Prüfung des Nichteintretenssystems auf seine Konformität
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mit der Dublin-II-VO soll die folgende Darstellung eine Übersicht der Ge-
setzesrevisionen betreffend die Einführung der Nichteintretenstatbestän-
de in das Asylgesetz geben.
6.2. Vor dem Hintergrund einer stetig wachsenden Zahl von Asylge-
suchseingängen, welche trotz gesetzgeberischen, personellen und orga-
nisatorischen Vorkehrungen nicht innert nützlicher Frist behandelt werden
konnten, wurden – unter Wahrung der verfassungsmässigen und völker-
rechtlichen Garantien – im Rahmen einer Teilrevision des Asylgesetzes
durch den dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990 neue Verfahrensvorschriften eingeführt, die eine frühe Er-
fassung der Flucht- und Wanderungsgründe ermöglichen sollten, um die
häufige Beanspruchung des Asylverfahrens durch Personen, die kein
Schutzbedürfnis aufgrund drohender oder bereits erfolgter Verfolgung
nachweisen, zu verringern. Grundlegendes Ziel der Revision war es so-
dann, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Das neue Asylverfah-
ren sollte im Normalfall einen rechtskräftigen Entscheid innert dreier Mo-
nate erlauben (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfah-
ren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundes-
amtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573, S. 575 f., 587).
Durch die Einführung asylgesetzlicher Gründe für einen Nichteintretens-
entscheid, eines Verfahrensabschnittes in der Empfangsstelle sowie ei-
nes sogenannten Triageverfahrens wurde das Asylverfahren wesentlich
umgestaltet (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch, a.a.O., S. 31 f.). Mit dem Bun-
desbeschluss vom 22. Juni 1990 wurden namentlich als Tatbestände, die
einen Nichteintretensentscheid erlauben sollten, statuiert: das Fehlen ei-
nes Asylgesuches, mithin Fälle, in denen nicht um Schutz vor Verfolgung
ersucht werde; die Verheimlichung der Identität, wenn dies aufgrund er-
kennungsdienstlicher Behandlung feststehe; die Herkunft aus einem als
verfolgungssicher eingestuften Herkunftsstaat (Konzept der "safe count-
ries"); die Möglichkeit der Weiterreise in einen Drittstaat, in dem bereits
ein Asylverfahren hängig ist, oder welcher für die Durchführung des Asyl-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist; die Einreichung eines zweiten
Asylgesuches nach Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens in der
Schweiz oder nach Rückkehr in den Heimatstaat während dem Verfah-
ren, ohne dass in der Zwischenzeit für die Flüchtlingseigenschaft relevan-
te Ereignisse eingetreten wären; sowie der Tatbestand der vorsätzlichen
und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Botschaft vom 25. April
1990, a.a.O., S. 638). Der Bundesrat unterstrich in seiner Botschaft, bei
diesen Kategorien von Nichteintretensentscheiden könne angesichts der
erfassten Tatbestände und Sachverhalte die Gefahr einer Verletzung des
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Non-Refoulement-Prinzips im flüchtlings- sowie im menschenrechtlichen
Sinne praktisch ausgeschlossen werden (Botschaft vom 25. April 1990,
a.a.O., S. 665).
Im Dezember 1995 legte der Bundesrat den eidgenössischen Räten die
Botschaft (vom 4. Dezember 1995) zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vor (BBl 1996 II 1), in welcher keine Änderungen der
Nichteintretenstatbestände vorgesehen wurde. Aufgrund des deutlichen
Anstiegs der Gesuchszahlen in den Jahren 1997 und 1998 erachtete es
der Bundesrat in der Folge als dringend notwendig, Bestimmungen einzu-
führen, die geeignet sind, kurzfristig zur Bewältigung der schwierigen Si-
tuation beizutragen und Missbrauchsfälle einzuschränken. Aus diesem
Grund beantragte er dem Parlament, gewisse Bestimmungen aus der
laufenden Totalrevision auf dem Weg eines separaten Bundesbeschlus-
ses dringlich in Kraft zu setzen (vgl. Botschaft vom 13. Mai 1998 zum
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländer-
bereich [BMA], BBl 1998 III 3225). Es handelte sich dabei insbesondere
um die Schaffung zusätzlicher Nichteintretenstatbestände bei Nichtabga-
be von Reisepapieren oder Identitätsausweisen und bei missbräuchlichen
Nachreichen des Asylgesuchs. Der Nichteintretenstatbestand der Identi-
tätstäuschung wurde insofern erweitert, als die Täuschung nebst der er-
kennungsdienstlichen Behandlung neu auch durch weitere Beweismittel
festgestellt werden konnte. Der Gesetzgeber wollte die auffälligsten Miss-
bräuche des Asylverfahrens eindämmen, die er namentlich bei den er-
fassten Konstellationen und Sachverhalten – der Nichtabgabe vorhande-
ner Reisepapiere oder Identitätsdokumente, der Täuschung über die wah-
re Identität sowie der Asylgesuchseinreichung einzig zum Zweck der Ver-
zögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung – erblickte.
Gleichzeitig bestand aber der ausdrückliche Wille, die völkerrechtlichen
Verpflichtungen insbesondere des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK voll-
umfänglich zu respektieren (vgl. Botschaft vom 13. Mai 1998, a.a.O.,
S. 3229, 3235). Dieser dringliche Bundesbeschluss trat am 1. Juli 1998 in
Kraft.
Das aufgrund der Totalrevision am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 sowie die dazu erlassenen Verordnungen
und Weisungen lösten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestim-
mungen des Asylrechts, folglich auch den BMA, ab. Beim Nichteintretens-
tatbestand der Mitwirkungspflichtverletzung sollte neu nicht mehr auf eine
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vorsätzliche, sondern auf eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht abgestellt werden; im Übrigen wurden die Nichteintretenstatbe-
stände des alten Asylgesetzes und die im BMA neu geschaffenen Be-
stimmungen materiell im Wesentlichen unverändert als Art. 32 - 41 AsylG
ins totalrevidierte Asylrecht überführt. Neu ins Gesetz kamen lediglich die
Bestimmungen über die Gewährung vorübergehenden Schutzes bezie-
hungsweise über das Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehen-
den Schutzes (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch, a.a.O., S. 32 f.).
Am 1. April 2004 ist im Rahmen des Bundesgesetzes über das Entlas-
tungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003 (EP 03) Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG in Kraft gesetzt worden, wonach auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller bereits in einem Staat der Euro-
päischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten hat und keine Hinweise auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereig-
nisse aufzeigen kann; mit dieser Regelung sollte vermieden werden, dass
die Schweiz zur Zweitdestination für Asylgesuchsteller aus dem europäi-
schen Raum würde, solange nicht ein Parallelabkommen zur dort gelten-
den Regelung des Dublin-Erstasylabkommens bestünde (vgl. im Einzel-
nen Botschaft des Bundesrats zum Entlastungsprogramm 2003 für den
Bundeshaushalt [EP 03] vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5615, betreffend die
Massnahmen im Asyl- und Flüchtlingsbereich speziell S. 5689 ff.;
vgl. auch JÜRG SCHERTENLEIB, Das Bundesgesetz über das Entlastungs-
programm 2003 im Asyl- und Ausländerbereich, in ASYL 2004/2 S. 3 ff.).
Im Übrigen wurden zwecks Beschleunigung der Verfahren die Beschwer-
defristen zur Anfechtung von Nichteintretensverfügungen auf fünf Ar-
beitstage verkürzt sowie kurze Behandlungsfristen für die Beschwerdein-
stanz statuiert.
Im Zuge der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wur-
de die Nichteintretensregelung beim Tatbestand der Nichteinreichung von
Reise- und Identitätspapieren verschärft, indem Art. 32 Abs. 3 AsylG neu
geschaffen und Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG neu gefasst respektive ver-
schärft wurde (in Kraft getreten am 1. Januar 2007). Seit dem 1. Januar
2007 ist ebenfalls Art. 17b AsylG in Kraft; diese Regelung führte für Kons-
tellationen der Zweit-Asylgesuche beziehungsweise der Wiedererwä-
gungsgesuche eine Gebührenpflicht im erstinstanzlichen Verfahren und
die Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung durch das BFM ein,
wobei bei Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das entsprechen-
de Gesuch nicht eingetreten wird. Diese beiden Gesetzesänderungen
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basierten auf Ergänzungs- und Änderungsanträgen des Bundesrates vom
25. August 2004, die während der laufenden Gesetzesrevisionsarbeiten,
zusätzlich zu der in der ordentlichen Botschaft vom 4. September 2002
vorgelegten Revisionsvorlage, dem Parlament unterbreitet wurden ("För-
derung der Papierabgabe – Änderung des Nichteintretenstatbestandes
bei Papierlosen", Antrag Nr. 12 des Bundesrates vom 25. August 2004;
"Einführung von Gebühren für Wiedererwägungsverfahren vor dem Bun-
desamt für Flüchtlinge", Antrag Nr. 13 des Bundesrates vom 25. August
2004;
vor_verfolgung/asylgesetz/teilrevision_asylgesetz/foerderung_papierabga
beaenderungneepapierlosen.pdf; abgerufen am 25. Januar 2013).
Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretetenen Gesetzesrevision wurde
schliesslich die früher geltende Drittstaatenregelung (wonach Gesuchstel-
ler, für die sich die Rückkehr in einen sicheren Drittstaat als zulässig, zu-
mutbar und möglich erwies, während des in der Schweiz hängigen Ver-
fahrens vorsorglich in jenen Drittstaat weggewiesen werden konnten)
grundsätzlich umgestaltet und durch die heute in Kraft stehenden Nicht-
eintretenstatbestände von Art. 34 Abs. 2 AsylG ersetzt (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung, BBl 2002 4845, S. 6849 ff., 6883 ff.). Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
wurde ebenfalls neu gefasst. Zudem kam neu der Nichteintretenstatbe-
stand von Art. 35a AsylG hinzu (Regelung der Wiederaufnahme eines
abgeschriebenen Asylgesuches bei erneuter Gesuchstellung respektive
des Nichteintretens auf ein solches erneutes Gesuch, sofern keine Hin-
weise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen) und die
Bestimmungen von Art. 36 AsylG (betreffend die Ausgestaltung des Ver-
fahrens vor Erlass einer Nichteintretensverfügung durch das BFM) wur-
den an diese Änderung angepasst. Sie traten am 1. Januar 2008 in Kraft
(vgl. Handbuch Asylverfahren des BFM, Kap. F §2 Behandlungskatego-
rien und Verfahrensablauf gemäss Art. 32 - 41 AsylG, letzte Änderung am
1. Januar 2008, migrati-
on/asyl_schutz_vor_verfolgung/asylverfahren/handbuch_asylverfahren/ha
ndbuch_deutsch/kap_f_2_0108.pdf, abgerufen am 25. Januar 2013).
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, der besagt, dass auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist, steht seit langem in Kraft
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(vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 5); praktische Bedeutung erlangte er jedoch
erst, seit die Schweiz das Dublin-Abkommen rechtskräftig übernommen
hat und anwenden kann.
6.3. Das Asylgesetz enthält somit derzeit in den Art. 32 - 35a AsylG spe-
zialgesetzliche Nichteintretenstatbestände, die offensichtlich unbegründe-
te und/oder missbräuchliche Gesuche erfassen. Hinzu kommt Art. 17b
Abs. 3 AsylG, wonach die Nichtbezahlung eines Gebührenvorschusses
ebenfalls zum Nichteintreten führt. Das System der heute in Kraft stehen-
den Nichteintretens-Regelung des Asylgesetzes ist, wie aufgezeigt, im
Rahmen zahlreicher, einander teilweise überlagernder und überholender
Gesetzesrevisionen entstanden und ausgeweitet worden. Etliche publi-
zierte Gerichtsurteile sowohl der früheren Beschwerdeinstanz Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) als auch des Bundesverwaltungsge-
richts haben sich sodann mit der Auslegung und Anwendung der
Nichteintretenstatbestände befasst.
Der Bundesrat bezeichnet das aktuell in Kraft stehende System der
Nichteintretensentscheide in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur aktu-
ell laufenden Asylgesetz-Revision als "kompliziert und unübersichtlich".
Das Asylgesetz enthalte zahlreiche Nichteintretenstatbestände, von de-
nen eine präventive Wirkung bezüglich der Einreichung von offensichtlich
unbegründeten Asylgesuchen erwartet worden sei. Diese Wirkung sei je-
doch nicht im erwarteten Umfang eingetreten. Hinzu komme, dass das
BFM bei vielen Nichteintretenstatbeständen vorfrageweise prüfen müsse,
ob Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würden. Auch
sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Wegweisung nach einem Nichteintre-
tensentscheid tatsächlich möglich, zulässig und zumutbar sei. Dadurch
würden sich immer wieder teilweise komplizierte Verfahrensfragen auch
vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben. Aus diesem Grund sei der
Abklärungsaufwand mindestens gleich gross wie bei einem materiellen
Asylverfahren (Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgeset-
zes, BBl 2010 4455, S. 4456, 4464).
Vor diesem Hintergrund beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) im August 2009 eine Expertenkommission mit
Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, Hilfswerke, Lehre und For-
schung sowie der Bundesverwaltung, die Auswirkungen des in Kraft ste-
henden Nichteintretensverfahrens zu überprüfen und Verbesserungsvor-
schläge auszuarbeiten; gestützt auf diese Arbeiten legte das EJPD sei-
nen "Erläuternden Bericht zur Änderung des Asylgesetzes und des Bun-
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desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den
Ersatz von Nichteintretensentscheiden" vom 16. Dezember 2009 vor,
dessen Empfehlungen in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 einflossen (vgl.
tion/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/asylg-aug/ersatz-nee/vn-ber-d.pdf,
abgerufen am 25. Januar 2013). Die Expertenkommission war sich einig,
dass die Abläufe im Asylbereich, unter Wahrung der Verfahrensrechte der
Betroffenen, wesentlich vereinfacht werden müssen. Überdies könnten
durch eine Beschränkung der Nichteintretenstatbestände auf wenige kla-
re Tatbestände Zurückweisungen an das BFM durch das Bundesverwal-
tungsgericht zur nochmaligen materiellen Prüfung in Zukunft vermieden
werden (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, a.a.O., S. 4465 f.).
Die Eidgenössischen Räte haben am 14. Dezember 2012 eine weitere
Vorlage zur Asylgesetzrevision verabschiedet. Das Parlament hat im
zweiten Teil seiner Beratungen über die nicht-dringlichen Punkte des re-
vidierten Asylgesetzes (am 28. September 2012 hat es in einem ersten
Teil die Änderung des Asylgesetzes mit einer Dringlichkeitsklausel verse-
hen) eine grundlegende Straffung der Nichteintretens-Regelung be-
schlossen; sie steht unter dem Vorbehalt des Referendums (Ablauf der
Referendumsfrist: 7. April 2013; vgl. BBl 2012 9685). Neu sieht das Ge-
setz – gestützt auf die im erläuternden Bericht von der Expertenkommis-
sion festgehaltenen Ergebnisse –vor, dass Nichteintretensverfahren (vgl.
neu Art. 31a) lediglich in Dublin-Verfahren und bei Wegweisung in einen
sicheren Drittstaat durchgeführt werden; im Übrigen sollen aussichtslose
oder missbräuchliche Verfahren in einem schnellen materiellen Verfahren
abgeschlossen werden. Weiterhin soll allerdings auch ein
Nichteintretensentscheid erfolgen, wenn keine Asylgründe vorliegen; dies
ist namentlich der Fall, wenn Asylsuchende nur medizinische oder wirt-
schaftliche Gründe geltend machen. In allen übrigen Fällen soll ein mate-
rielles Verfahren durchgeführt werden (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010,
a.a.O, S. 4456). Art. 17b Abs. 3 AsylG ist von den Revisionsvorhaben
nicht tangiert, allerdings neu in Art. 111d verankert.
7.
7.1. Die Nichteintretenstatbestände des schweizerischen Asylgesetzes
beinhalten in unterschiedlicher Dichte und Formulierung sogenannte
Schutzklauseln, wonach vorfrageweise – obwohl auf das Asylgesuch
letztlich nicht eingetreten wird – das Vorliegen von Hinweisen auf Verfol-
gung, von Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft u.ä. zu prüfen ist.
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Neben den Schutzklauseln, die sich auf flüchtlingsrechtliche Fragen be-
ziehen und sich daraus ergeben, dass die Nichteintretenstatbestände
vom Gesetzgeber völkerrechtskonform und in Übereinstimmung mit dem
Non-Refoulement-Gebot ausgestaltet werden sollten, räumen weitere je-
weils spezifische zusätzliche Ausschlussklauseln den Gesuchstellenden
die Gelegenheit ein, die vom Gesetz vermutete Missbrauchskonstellation,
welche dem jeweiligen Nichteinetretenstatbestand zugrunde liegt, zu wi-
derlegen. So findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung, wenn
aufgezeigt werden kann, dass entschuldbare Gründe für das Fehlen von
Papieren vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), während Art. 33
AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn dargetan werden kann, dass es
sich nicht um eine missbräuchliche nachträgliche Gesuchseinreichung
handelt, sondern eine frühere Gesucheinreichung nicht möglich war
(vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG). Werden folglich vorfrageweise derartige
Anhaltspunkte festgestellt, ist auf das Gesuch einzutreten und der jeweili-
ge Nichteintretenstatbestand findet keine Anwendung.
In Bezug auf das Vorhandensein und die Ausgestaltung der Schutzklau-
sel lassen sich die nachstehenden Kategorien festhalten (vgl. hierzu
BFM-Handbuch, a.a.O., S. 5 ff.):
- Nichteintretenstatbestände ohne Schutzklausel (E. 7.3.),
- Nichteintretenstatbestände, welche die vorfrageweise Prüfung von
"Hinweisen auf Verfolgung" vorsehen (sogenannter weiter Verfol-
gungsbegriff, E. 7.4.),
- Nichteintretenstatbestände, welche die vorfrageweise Prüfung von
"Hinweisen auf den Eintritt von Ereignissen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft begründen" vorsehen (sogenannter enger Verfolgungsbe-
griff, E. 7.5.),
- Nichteintretenstatbestände betreffend sichere Drittstaaten, deren Aus-
schlussklauseln sich nicht auf den Verfolgungsbegriff, sondern auf an-
dere Aspekte beziehen (E. 7.6.), sowie
- den Sonderfall des Nichteintretenstatbestands betreffend das Nichtein-
reichen von Identitäts- und Reisepapieren (E. 7.7.).
7.2. Das System der Nichteintretensentscheide gemäss dem schweizeri-
schen Asylgesetz lässt sich mithin nicht damit gleichsetzen, dass ein An-
trag einfach ungeprüft bleibt; vielmehr werden – mit Ausnahme der Nicht-
eintretenstatbestände ohne Schutzklausel – flüchtlingsrechtlich relevante
Fragestellungen vorfrageweise im Rahmen der zu prüfenden Schutzklau-
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sel untersucht. An jeden Nichteintretensentscheid – somit auch im Falle
derjenigen Nichteintretenstatbestände, welche keine Schutzklausel auf-
weisen – schliesst sich sodann eine materiell uneingeschränkte Prüfung
an, ob völkerrechtliche und landesrechtliche Wegweisungsvollzugshin-
dernisse gemäss Art. 84 AuG vorliegen. In dieser Prüfung sind namentlich
die völkerrechtlichen Refoulement-Verbote zu beachten (vgl. E. 7.8).
7.3. Bei den nachstehenden, mit den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Nichteintretenstatbeständen vergleichbaren Tatbeständen wird ein rein
formeller Entscheid gefällt: Identitätstäuschung (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG), Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), Nicht-
bezahlung eines Kostenvorschusses (Art. 17b AsylG) sowie Fehlen eines
Asylgesuchs (Art. 32 Abs. 1 AsylG).
Allfällige Hinweise auf Verfolgung werden hier nicht überprüft, denn es
besteht die Vermutung, die asylsuchende Person erfülle aufgrund ihres
Verhaltens die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
7.3.1. Falls aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an-
derer Beweismittel feststeht, dass die asylsuchende Person die Behörden
über ihre Identität getäuscht hat (vgl. zum Identitätsbegriff Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), wird
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG – in der Annahme, ein echter Flücht-
ling habe keinen Grund, wahre Angaben zu seiner Person zu verheimli-
chen und falsche vorzuspiegeln – auf das Asylgesuch nicht eingetreten
(vgl. hierzu SFH [Hrsg.], Handbuch, a.a.O., S. 122 f.). Die Beweislast,
dass über die Identität getäuscht wurde, tragen dabei die Behörden
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3).
Die für die Schweiz nicht direkt anwendbare Verfahrensrichtlinie sieht in
Art. 23 Abs. 4 ebenfalls vor, dass ein vorrangiges oder beschleunigtes
Verfahren durchgeführt werden kann, wenn die antragsstellende Person,
durch falsche Angaben über ihre Identität und/oder Staatsangehörigkeit
getäuscht hat.
7.3.2. Dem Tatbestand der Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG) liegt die Überzeugung des Gesetzgebers zugrunde, dass
die Flüchtlingseigenschaft ohne die Mitwirkung des Gesuchstellenden gar
nicht geprüft werden kann, da er namentlich seine Fluchtgründe darlegen
muss. Wenn er seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachkommt (die
Konstellation der Mitwirkungspflichtverletzung betrifft namentlich Fälle, wo
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der Gesuchstellende schuldhaft nicht zur Anhörung erscheint), ist es un-
möglich, die Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Der Gesetzgeber geht
daher von der Vermutung aus, dass ein Flüchtling jegliches Interesse
daran hat, seine Fluchtgründe darzulegen.
Aus innerstaatlicher Perspektive betrachtet, weicht das Asylgesetz hier
nicht von den Regeln des VwVG ab und erscheint somit mit diesem sys-
temkonform, denn gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde bei
Verletzung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkungspflicht in Verfah-
ren, die durch Begehren der betroffenen Person eingeleitet wurden, auf
das Begehren nicht einzutreten (vgl. EPINEY/WALDMANN/EGBUNA-
JOSS/OESCHGER, a.a.O., S. 299).
Die Verfahrensrichtlinie sieht in Art. 23 Abs. 4 ebenfalls vor, dass ein vor-
rangiges oder beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, wenn
sich die antragsstellende Person weigert, der Verpflichtung zur Abnahme
ihrer Fingerabdrücke oder anderen in der Verfahrensrichtlinie verankerten
Mitwirkungspflichten nachzukommen.
7.3.3. Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das BFM, sofern es das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, von der gesuchstellenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen. Wird der Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 17b Abs. 3 AsylG kann sowohl i.V.m. Abs. 1 nach
einem Wiedererwägungsgesuch als auch i.V.m. Abs. 4 der Bestimmung
nach einem Zweitgesuch erfolgen. Die gesuchstellende Person hat dabei
bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchlaufen, weshalb die Vermutung besteht, es handle sich bei ihr
um keinen Flüchtling und der Wegweisungsvollzug sei zu Recht angeord-
net worden. Gleichwohl befreit das Bundesamt nach Einreichung des
Wiedererwägungs- oder Zweitgesuchs den Betreffenden auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern die Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheinen und die gesuchstellende Person be-
dürftig ist oder es sich um eine unbegleitete minderjährige Person handelt
(Art. 17b Abs. 2 sowie Abs. 3 Bst. b AsylG). Bei der Beurteilung der Pro-
zesschancen ist eine summarische Prüfung der Vorbringen vorzuneh-
men. Die Gesuchsbegehren gelten als aussichtslos, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265, E. 4b,
S. 275). Somit findet jeweils im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosig-
E-3504/2011
Seite 24
keit eine summarische Auseinandersetzung mit den geltend gemachten
Vorbringen statt. Andernfalls ist die nicht bedürftige asylsuchende Person
gehalten, den Kostenvorschuss einzuzahlen, damit sich das Bundesamt
mit ihrem Wiedererwägungs- oder Zweitgesuch inhaltlich auseinander-
setzt.
7.3.4. Ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 1 AsylG ist zu fällen,
wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, mithin die
betreffende Person in der Schweiz definitionsgemäss kein Gesuch um
Schutz vor Verfolgung in deren weiten Form (vgl. hierzu E. 7.4.1 sowie
das Grundsatzurteil EMARK 2003 Nr. 18.) stellt respektive lediglich asyl-
fremde Gründe vorbringt. Wird keine Verfolgung geltend gemacht, kann
eine solche implizit ausgeschlossen werden. Folglich ist auch keine
Schutzklausel anzuwenden.
In dieser Konstellation können sich von vornherein keine Dublin-
Fragestellungen ergeben, weil in den vorliegend interessierenden Dublin-
Verfahren ein Asylgesuch als Ausgangspunkt für die Zuständigkeitsprü-
fung im Dublin-Kontext zwingend vorliegen muss.
7.3.5. Da aufgrund fehlender Schutzklausel die vorangehenden Nichtein-
tretenstatbestände restriktiv zu handhaben sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27
E. 4a) und freilich auch in diesem Rahmen eine vollumfängliche Prüfung
der Unzulässigkeitsgründe des Wegweisungsvollzugs und damit des
Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebots stattfindet, ist mit hin-
reichender Sicherheit gewährleistet, dass das ernsthafte Risiko einer
Wegweisung in einen Verfolgerstaat ausgeschlossen ist. Der Verpflich-
tung zur Beachtung der Rückschiebungsverbote ist mithin Genüge getan,
weshalb auch davon auszugehen ist, dass diese Konstellation der
Nichteintretenstatbestände in Einklang mit der Dublin-II-VO steht.
7.4. Bei den nachgenannten Nichteintretenstatbeständen ist auf ein Asyl-
gesuch einzutreten, wenn Hinweise auf Verfolgung bestehen: Art. 33
AsylG (missbräuchliche Nachreichung eines Gesuches; wobei hier auf
das Asylgesuch einzutreten ist, wenn eine frühere Einreichung des Ge-
suchs nicht möglich oder nicht zumutbar war), Art. 34 Abs. 1 AsylG (Asyl-
gesuch aus einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) und Art. 35 AsylG (Aufhebung des vorübergehenden Schutzes).
7.4.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2007/8 (in E. 5.2) ausführte, bedingt die Feststellung, ob Hinweise
E-3504/2011
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auf Verfolgung vorliegen, zumindest eine summarische materielle Prü-
fung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Anhaltspunkten auf Ver-
folgung ergibt. Damit wird der Grundsatz des rein formellen Nichteintre-
tensentscheides bereits durchbrochen: Eine – wenn auch nur summari-
sche – materielle Prüfung der Vorbringen führt zurück zum Nichteintreten
auf das Asylgesuch.
Die ARK wies in ihrer Praxis nach Einführung der ersten Nichteintretens-
tatbestände, welche die Prüfung über Hinweise auf Verfolgung bedingten,
darauf hin, dass die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit oder der Asyl-
relevanz von Vorbringen – gemäss dem normalen Beweismass der
Glaubhaftmachung – nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage stattfinden
kann, sondern vorfrageweise nur gemäss dem tieferen Beweismass
(nicht offensichtlich unbegründetes Vorbringen) geprüft wird; eine Vorver-
legung der materiellen Prüfung im normalen Beweismass auf einen Zeit-
punkt, bevor über die Frage befunden worden ist, ob überhaupt ein Asyl-
verfahren durchzuführen ist, kommt einer Umgehung der Verfahrensvor-
schriften des Asylrechts gleich (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105).
Gleichwohl wurde in der Folge eine entsprechende vorfrageweise Prü-
fung zugelassen, weil das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung anders
nicht festgestellt werden konnte. Das zugrunde liegende Regelungskon-
zept führt mithin dazu, dass bereits im Rahmen von Nichteintretenstatbe-
ständen Fragen der Schutzbedürftigkeit in einem gewissen Ausmass ab-
zuklären sind. Die Praxis hat diese gewisse Widersprüchlichkeit aufzu-
fangen versucht, indem sie einen tiefen Beweismassstab – somit tiefer
als Glaubhaftmachung – anwendet. Die Prüfung gemäss diesem tiefen
Beweismassstab kann mithin vorfrageweise stattfinden; eine eigentliche
Glaubhaftigkeitsprüfung hat jedoch nach Eintreten auf das Gesuch im or-
dentlichen materiellen Verfahren zu erfolgen (vgl. hierzu EMARK 1993
Nr. 16).
Weiter ist der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein soge-
nannter weiter Verfolgungsbegriff zugrunde zu legen. In EMARK 2004
Nr. 35 wurde festgehalten, dass dieser weite Verfolgungsbegriff über die
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hinausreicht und nament-
lich auch eine Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK zuwiderlaufende Behandlung
umfasst. Die ARK präzisierte in EMARK 2003 Nr. 18 den weiten Verfol-
gungsbegriff insoweit, dass darunter nicht sämtliche Wegweisungsvoll-
zugshindernisse fallen, sondern lediglich erlittene oder befürchtete
Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt wurden. Die Beweis-
massanforderungen, welchen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genü-
E-3504/2011
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gen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, sind wie
oben bereits festgehalten wurde, tief anzusetzen. Demnach genügt es,
wenn nicht prima facie als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4b).
7.4.2. Gemäss Art. 33 AsylG wird auf ein Asylgesuch einer Person, wel-
che sich illegal, mithin ohne ein gesichertes Anwesenheitsrecht respekti-
ve ohne einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält, nicht einge-
treten, wenn mit der Asylgesucheinreichung lediglich der Zweck verfolgt
wird, dem drohenden Vollzug einer fremdenpolizeilichen Massnahme
auszuweichen. Ein solcher Zweck ist gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu
vermuten, wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird, obgleich zu-
vor hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, ein solches Gesuch
einzureichen. Sanktioniert werden soll die Zweckentfremdung des Asyl-
gesuchs, welches nicht zum Schutz vor Verfolgung eingereicht wird, son-
dern lediglich, um eine drohende Wegweisung zu unterlaufen respektive
den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (SFH [Hrsg.], Handbuch,
a.a.O., S. 133 f.). Diese gesetzliche Regelvermutung kann allerdings
von der asylsuchenden Person widerlegt werden: Das Gesetz führt in
Abs. 3 der Bestimmung die Ausnahmen an, bei deren Vorliegen nicht
von einer missbräuchlichen Einreichung des Asylgesuchs ausgegan-
gen werden kann (wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht
möglich oder nicht zumutbar war [Bst. a] oder wenn sich Hinweise auf
Verfolgung ergeben [Bst. b]).
Auch die Verfahrensrichtlinie kennt in Art. 23 Abs. 4 ein vorrangiges oder
beschleunigtes Prüfungsverfahren, wenn die Antragsstellung lediglich zur
Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits getroffe-
nen oder unmittelbar bevorstehenden Rückführung erfolgt.
7.4.3. Nach Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von asylsuchenden
Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Das Safe Country-Prinzip erlaubt somit dem BFM, Asylgesuche aus die-
sen Herkunftsländern in einem Nichteintretensverfahren zu behandeln.
Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Staaten als verfolgungssichere
Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seiner Feststellung Si-
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Seite 27
cherheit vor Verfolgung besteht; bei seiner Einschätzung stützt sich der
Bundesrat auf einen Kriterienkatalog, der eine länderspezifische Beurtei-
lung der politischen Lage, der Stabilität der allgemeinen Situation und der
Wahrung der massgeblichen Menschrechtsstandards im betreffenden
Heimat- oder Herkunftsstaat erlaubt (vgl. Botschaft vom 4. Dezember
1995, a.a.O., S. 58). Dabei überprüft der Bundesrat seine Beschlüsse pe-
riodisch (Art. 6a Abs. 3 AsylG).
Art. 34 Abs. 1 AsylG ist als widerlegbare Vermutung gefasst, bei der die
Beweislast des Gegenteils allerdings der asylsuchenden Person obliegt.
Liegen "Hinweise auf Verfolgung" vor, ist auf das Asylgesuch einzutreten
und es muss eine materielle Prüfung des Gesuchs im ordentlichen Ver-
fahren stattfinden. Bei dieser Formulierung ist der weite Verfolgungsbeg-
riff zugrunde zu legen und ein tiefes Beweismass anzuwenden
(vgl. E. 7.4.1.).
Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie sieht ebenfalls vor, dass die Mitglied-
staaten ein vorrangiges oder beschleunigtes Prüfungsverfahren durchfüh-
ren können, wenn die asylsuchende Person aus einem sicheren Her-
kunftsstaat stammt (der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat
in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 allerdings
das Verfahren zur Festlegung sicherer Herkunfts- und Drittstaaten in der
Verfahrensrichtlinie [Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 Verfah-
rensrichtlinie] für nichtig erklärt).
7.4.4. Gemäss Art. 35 AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn
der vorübergehende Schutz aufgehoben wird (Art. 76 AsylG) und sich
aufgrund des der betroffenen Person gewährten rechtlichen Gehörs keine
Hinweise auf eine mögliche Verfolgung ergeben. Dies gilt für die Gesu-
che, die zu Beginn der Schutzgewährung sistiert wurden (vgl. Art. 69
Abs. 3 AsylG). Macht eine gesuchstellende Person eine ihr drohende Ver-
folgung im Heimat- oder Herkunftsstaat geltend, so ist dieses Vorbringen
materiell zu prüfen, sofern genügend Hinweise hierfür vorliegen. Wann
Personen unter vorübergehendem Schutz in ihrem Heimatland nicht
mehr gefährdet sind und die Möglichkeit einer sicheren Rückkehr be-
steht, entscheidet der Bundesrat. Diese Regelvermutung kann aller-
dings durch eine drohende Verfolgung im Einzelfall widerlegt werden
(vgl. zum Ganzen BFM-Handbuch, a.a.O., S. 291 ff.; die in Art. 4 und
66 ff. AsylG vorgesehene Regelung vorübergehender Schutzgewäh-
rung ["temporary-protection-Regelung"] ist in der Schweiz seit ihrem
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Seite 28
Inkrafttreten am 1. Oktober 1999 bisher noch nie zur Anwendung ge-
langt).
7.4.5. Aufgrund der vorfrageweise vorzunehmenden summarischen Ab-
klärung materieller Aspekte – und der Durchführung einer vollumfängli-
chen materiellen Beurteilung bei Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung
im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs (E. 7.4.1.) – werden die Anforde-
rungen der Dublin-II-VO hinreichend berücksichtigt.
7.5. In Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (Zweitgesuch mit oder ohne Rückkehr
in den Heimat- oder Herkunftsstaat) und Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG (ab-
lehnender Entscheid eines EU- oder EWR-Staates) sowie in Art. 35a
AsylG (Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Ver-
fahrens) findet sich die Formulierung, auf das Gesuch werde nicht einge-
treten, ausser die Anhörung ergebe "Hinweise, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind".
Bei dieser Formulierung ist nicht der weite, sondern der enge, nur auf den
Flüchtlingsbegriff bezogene Verfolgungsbegriff anzuwenden. Es kommen
daher lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zu, die zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind. Hingegen gelten gemäss
Rechtsprechung bei dieser Nichteintretenskonstellation – gleich wie bei
den Tatbeständen, welche Hinweise auf Verfolgung verlangen – die tiefen
Beweisanforderungen an das Beweismass. Auf das Asylgesuch ist daher
nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Sobald in den Akten jedoch
Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes bedeutsame Ereignisse zu verzeichnen sind, deren Un-
glaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick festgestellt werden kann,
ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, S. 57 f.; BVGE
2008/57 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3; EMARK 2000 Nr. 14 E. 2).
Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie sieht ebenfalls vor, dass für einen Fol-
geantrag, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf besondere
Umstände oder die Lage im Herkunftsstaat der asylsuchenden Person
enthält, ein vorrangiges oder beschleunigtes Verfahren durchgeführt wer-
den kann.
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Seite 29
Folglich entsprechen Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG sowie Art. 35a
AsylG ebenfalls den Anforderungen der Dublin-II-VO, da zwar ein enger
Verfolgungsbegriff Anwendung findet, dieser jedoch beinhaltet, dass auf
Asylgesuche lediglich nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. So-
mit werden auch bei dieser Nichteintretenskonstellation materielle Aspek-
te geprüft.
7.6.
7.6.1. Im Rahmen der Drittstaatenklauseln (Art. 34 Abs. 2 Bst. a - e
AsylG) wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende
Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren oder weiterreisen kann,
wo sie effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesst oder um Schutz
nachsuchen kann. Diese Regelung führt dabei gemäss Gesetzeswortlaut
"in der Regel" zum Nichteintreten; trotz dieser Formulierung ist das Nicht-
eintreten bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen
als zwingende Folge zu verstehen.
Der Bundesrat bezeichnet gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten als
sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, mithin effek-
tiver flüchtlingsrechtlicher Refoulement-Schutz besteht. Nur Staaten, die
aufgrund ihrer politischen Stabilität dafür garantieren, dass sie die ange-
führten Rechtsinstrumente und Prinzipien eines Rechtsstaates einhalten,
können als sichere Drittstaaten betrachtet werden (vgl. Botschaft vom
4. September 2002, a.a.O., S. 6877 f.). Im Dezember 2007 hat der Bun-
desrat alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sin-
ne bezeichnet. Neben diesen Drittstaaten können für die Anwendung des
Nichteintretenstatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG weitere Staaten im
Einzelfall als sicherer Drittstaat in Frage kommen (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG). Bei den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten darf
von der Regelvermutung ausgegangen werden, es bestehe Schutz vor
Rückschiebung in einen Verfolgerstaat. Wegweisungen in sichere Dritt-
staaten, die vom Bundesrat nicht als solche bezeichnet wurden, müssen
zwar die gleichen Bedingungen erfüllen, bei ihnen kann allerdings nicht
von einer Regelvermutung ausgegangen werden, sondern es ist jeweils
im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise darauf bestehen, dass im betreffen-
den Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht.
E-3504/2011
Seite 30
7.6.2. Als Ausnahme hält Art. 34 Abs. 3 AsylG fest, dass die Bestimmun-
gen der Drittstaatenklausel gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c und e AsylG
nicht angewendet werden, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c); insbesondere die letztge-
nannte Ausnahme ist geeignet die Vermutung der Drittstaatensicherheit
im konkreten Fall umzustossen. Daneben kennt Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG noch eine weitere Schutzklausel für asylsuchende Personen, de-
ren nahe Angehörige in der Schweiz leben oder die zu einer Person in
der Schweiz eine enge Beziehungen haben; dieser Tatbestand bildet das
Pendant zu Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG. Liegt eine der Ausnahmen im
konkreten Fall vor, muss die materielle Prüfung des Asylgesuchs im or-
dentlichen Verfahren erfolgen.
Art. 34 Abs. 3 Bst. a und Bst. b AsylG stehen als Ausnahmen nicht im
Sinne des Refoulement-Schutzes, sondern sind aufgrund der humanitä-
ren Tradition der Schweiz ins Gesetz aufgenommen worden. Das AsylG
sieht somit ein Eintreten vor bei engen Beziehungen oder Angehörigen in
der Schweiz (vgl. zum Begriff der "nahen Angehörigen" BVGE 2009/8)
oder bei offensichtlicher Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu
BVGE 2010/56). Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG lag insbesondere der huma-
nitäre Gedanke zugrunde, offensichtliche Flüchtlinge hätten bereits genug
gelitten, weshalb sie nicht weiter hin und her geschoben werden dürften.
Diese Ausnahmen haben freilich nichts mit der hier interessierenden Fra-
gestellung nach Schutzklauseln zu tun, welche garantieren müssen, dass
ein Nichteintretensentscheid nicht ergehen kann, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
besteht. Im Ergebnis wird aber – wie in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG – in
der Tatbestandvariante des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft zum Gegenstand eines Nichteintretensverfahrens, welches
damit eine summarische materielle Prüfung beinhaltet.
Anders verhält es sich mit Art. 34 Art. 3 Bst. c AsylG, welcher besagt, die
Drittstaaten-Nichteintretensregelung könne nicht greifen, sobald Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung besteht; in diesem Fall ist auf das Gesuch in der Schweiz einzutre-
ten (Art. 34 Art. 3 Bst. c AsylG). Diese Ausnahme erfordert, dass Anhalts-
punkte vorliegen, im Drittstaat bestehe kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung. In Bezug auf die Hinweise ist ein tiefer Beweismassstab an-
zusetzen, der weder den Anforderungen des Nachweises noch des
E-3504/2011
Seite 31
Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG entsprechen muss. Um die
Vermutung der Drittstaatensicherheit zu widerlegen, soll es ausreichen,
dass die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, ihr drohe im Dritt-
staat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Botschaft vom
4. September 2002, a.a.O., S. 6885 f.; SFH [Hrsg.], Handbuch, a.a.O.,
S. 143).
Der Bundesrat befürwortet in der Botschaft zur Änderung des Asylgeset-
zes die Aufhebung der Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
und b AsylG, da für die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung be-
stehe, die betreffenden Asylgesuche materiell zu behandeln; einzige Aus-
nahme zum Nichteintreten bei Drittstaatenklauseln soll – infolge der
zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz – künftig Art. 34
Abs. 3 Bst. c AsylG bilden, wonach auf das Asylgesuch einzutreten ist,
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im betreffenden Drittstaat kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, a.a.O., S. 4494 f.). Der vom Parla-
ment verabschiedete (noch unter dem Vorbehalt des Referendums ste-
hende) Gesetzestext übernimmt diese Argumentation.
7.6.3. Art. 34 Abs. 3 AsylG gilt nicht für Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, die
Nichteintretensregelung der staatsvertraglichen Zuständigkeit nach der
Dublin-II-VO. Hier regelt sich die Problematik einer allfälligen drohenden
Refoulement-Verletzung durch die völkerrechtlichen Pflichten des zustän-
digen Dublin-Mitgliedstaats respektive durch die Verpflichtung der
Schweiz, im Falle eines drohenden Kettenrefoulements den Selbsteintritt
zu erklären (vgl. betreffend Pflicht zum Selbsteintritt BVGE 2010/45 E. 5
S. 635 f.). Ein Mitgliedstaat kann sich demnach nicht gestützt auf die
Dublin-II-VO von seiner Verantwortung zur Achtung des Non-Refoule-
ment-Gebots entziehen, wenn eine Kettenabschiebung droht, da auch im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens konkret zu prüfen ist, ob Hinweise auf
eine mögliche Refoulement-Verletzung vorliegen. Somit sind Asylanträge
gegebenenfalls inhaltlich zu prüfen, selbst wenn ein anderer Mitgliedstaat
hierfür zuständig wäre (vgl. BVGE 2011/35; BVGE 2010/45; Urteile des
EGMR T.I. gegen Vereinigtes Königreich vom 7. März 2000, Beschwerde-
Nr. 43844/98, sowie M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, a.a.O.).
7.6.4. Auch die Verfahrensrichtlinie sieht in Art. 23 Abs. 4 vor, dass ein
vorrangiges oder beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann,
wenn für die asylsuchende Person ein Staat als sicherer Drittstaat be-
trachtet wird (vgl. hierzu auch Art. 27 sowie Art. 36 Verfahrensrichtlinie,
E-3504/2011
Seite 32
jedoch unter dem oben in E. 7.4.3 angeführten Vorbehalt gemäss EuGH-
Urteil vom 6. Mai 2008, a.a.O.).
7.6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Nichteintretens-
tatbestände, die sich auf eine Drittstaatenregelung stützen, den Anforde-
rungen der Dublin-II-VO entsprechen, nachdem in den entsprechenden
Verfahren die Effektivität des Schutzes vor Rückschiebung und mithin die
Respektierung der Non-Refoulement-Garantie geprüft wird.
Was den Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG betrifft,
können sich die hier interessierenden Fragen nicht stellen: Wenn die
Schweiz gemäss den anwendbaren Kriterien der Dublin-II-VO zur Prü-
fung eines Asylgesuchs zuständig und mithin zur Aufnahme (take charge,
prise en charge) oder Wiederaufnahme (take back, reprise en charge) ei-
nes Gesuchstellers verpflichtet ist, ist eine anschliessende Anwendung
des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits
begriffslogisch ausgeschlossen – die Schweiz bleibt zuständig.
7.7. Einen Sonderfall stellt – seit der Verschärfung der entsprechenden
Bestimmung, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. E. 5.2) – der
Nichteintretenstatbestand der Papierlosenbestimmung dar (vgl. dazu aus-
führlich die beiden Grundsatzurteile BVGE 2007/7 und 2007/8).
7.7.1. Gemäss dem Nichteintretenstatbestand der Papierlosenbestim-
mung (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) wird auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Die Verfahrensrichtlinie äussert sich an zwei Stellen zu den Reise- und
Identitätspapieren: Einerseits kann ein vorrangiges oder beschleunigtes
Verfahren durchgeführt werden, wenn angenommen werden kann, dass
die gesuchstellende Person ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig
vernichtet oder beseitigt hat (Art. 23 Abs. 4 Bst. f), andererseits wenn sie
ohne ersichtlichen Grund ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, Dokumen-
te (wie namentlich den Reisepass), die für die Prüfung des Antrags sach-
dienlich sind, vorzulegen (Art. 23 Abs. 4 Bst. k i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Bst. b).
7.7.2. Art. 32 Abs. 3 AsylG sieht drei Ausnahmen vom Grundsatz des
Nichteintretens vor:
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
E-3504/2011
Seite 33
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
Zudem ist auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG einzu-
treten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird.
Sodann findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss der dritten Ausnahme
nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG keine Anwendung, wenn sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind. Kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen einer
summarischen Prüfung noch nicht beantwortet werden, ist somit gestützt
auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
(vgl. hierzu BVGE 2009/50, welcher festhält, dass als Wegweisungsvoll-
zugshindernisse lediglich Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit
des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbar-
keit oder Möglichkeit des Vollzuges betreffen) ebenfalls einzutreten
(BVGE 2007/8 E. 5.6.5).
7.7.3. Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten und Diskussionen zur ak-
tuellen Fassung dieser Papierlosenbestimmung wurde die Frage breit
diskutiert, ob dieser Nichteintretenstatbestand mit den völkerrechtlichen
Mindestanforderungen, namentlich den aus dem Non-Refoulement-Gebot
sich ergebenden Garantien, vereinbar sei. Insbesondere wurde die Be-
fürchtung geäussert, dass aufgrund der neuen Formulierung der Papier-
losenbestimmung "echte" Flüchtlinge kein Asyl erhalten würden, da sie in
der Folge des Nichteintretenstatbestands keine hinreichende Möglichkeit
hätten, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
Am 25. August 2004 liess der Bundesrat der Staatspolitischen Kommissi-
on des Ständerates einen Antrag zur "Förderung der Papierabgabe - Än-
derung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen" (Antrag Nr. 12)
zukommen, in welchem er ausführte, dass der neue Formulierungsvor-
schlag der Papierlosenbestimmung völkerrechtskompatibel sei, weil er
der Situation von "echten" Flüchtlingen Rechnung trage, indem bei "bona
fide"-Flüchtlingen trotz fehlender Papiere auf die Asylgesuche eingetreten
werde. Das Non-Refoulement-Gebot werde ebenfalls respektiert, indem
auf Gesuche eingetreten werde, die noch nicht entschieden werden könn-
E-3504/2011
Seite 34
ten, weil zur Feststellung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse
noch zusätzliche Abklärungen nötig seien. In seinem Antwortschreiben an
das Bürgerliche Komitee gegen das Asylgesetz vom 7. September 2006
sicherte der Bundesrat zudem zu, mit der Änderung des Asylgesetzes
bleibe gleichwohl sichergestellt, dass verfolgte Personen in der Schweiz
den völkerrechtlich gebotenen Schutz vor Verfolgung erhalten würden
(vgl. Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 24. Sep-
tember 2006 über die Änderungen des Asylgesetzes, Bern, 7. September
2006 – Antwort des Bundesrates auf das Schreiben des Bürgerlichen
Komitees gegen das Asylgesetz).
Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2007/8 – unter Darstellung der Abläufe des Gesetzgebungsverfah-
rens, der Kritikpunkte sowie der Gutachten (insbesondere WALTER KÄLIN,
Bemerkungen zum Antrag des Bundesrates vom 25. August 2004 zum
Nichteintretensgrund der fehlenden Reisepapiere, Universität Bern,
14. November 2004, sowie KAY HAILBRONNER, Stellungnahme zu Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungs-
wissenschaftliche Sektion, Fachbereich Rechtswissenschaften, Universi-
tät Konstanz, 10. April 2006) – zum Schluss, es handle sich, entgegen
der Bezeichnung als Nichteintreten, um ein materielles Summarverfah-
ren, in welchem die Flüchtlingsgeigenschaft materiell geprüft wird. Da der
Entscheid, ob eine asylsuchende Person offenkundig die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, angesichts der durch das Asylgesetz aufgestellten
Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen werde, erachtete das
Bundesverwaltungsgericht die Norm als völkerrechtskonform (vgl. BVGE
2007/8 E. 6.2).
Folglich ist mit dieser Ausgestaltung der Bestimmungen den Anforderun-
gen der Dublin-II-VO Genüge getan.
7.7.4. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf den Entscheid Jean Patrick Iya
gegen Schweiz (Ausschuss gegen Folter [Committee against Tortu-
re, CAT]/C/39/D/299/2006) vom 26. November 2007, welcher erst nach
BVGE 2007/8 erging und somit im Grundsatzentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts noch keine Berücksichtigung finden konnte. Die
Schweiz trat im betreffenden Fall im Jahr 2004 auf das Asylgesuch eines
Kongolesen nicht ein, da er keine gültigen Papiere vorlegen konnte. Der
Ausschuss qualifizierte daraufhin die Ausweisung beziehungsweise
Wegweisung des Asylbewerbers gestützt auf einen Nichteintretensent-
scheid wegen Papierlosigkeit als Verstoss gegen die Folterkonvention.
E-3504/2011
Seite 35
Insbesondere wurde beanstandet, die Schweizer Behörden hätten das
Gesuch lediglich aus prozessualen Gründen abgewiesen, anstatt es einer
materiellen Prüfung zu unterziehen. Gemäss Prof. Maya Hertig Randall
liege der Papierlosenbestimmung die Vorstellung zugrunde, dass jede
asylsuchende Person, welche keine Papiere vorlege, einen Asylmiss-
brauch anstrebe. Der vom Ausschuss gerügte Fall zeige allerdings, dass
diese Ansicht unzutreffend sei. Gesuche von papierlosen asylsuchenden
Personen sollten vielmehr eingehend und von Fall zu Fall geprüft werden.
Lediglich auf diese Weise sei gewährleistet, dass Flüchtlinge nicht vom
Schutz ausgeschlossen würden (vgl. MAYA HERTIG RANDALL, La nouvelle
loi sur l`asile à l`épreuve des droits de l`homme, in: Jusletter 28. April
2008).
Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches in der Schweiz noch
unter der alten Papierlosenbestimmung und somit vor deren Verschär-
fung geführt wurde, weshalb im Verfahren die Schutzklausel, ob "Hinwei-
se auf Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos sind" zu prüfen war. Es
handelte sich mithin zwar um einen Nichteintretensentscheid, jedoch
nicht um einen Entscheid ohne eine inhaltliche Prüfung; vielmehr hatte
eine vorfrageweise Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, statt-
zufinden. Dieser Prüfung war ein weiter Verfolgungsbegriff (jegliche von
Menschenhand verursachte Verfolgung) zugrunde zu legen, und das ge-
forderte Beweismass war tief anzusetzen (nicht offensichtlich unbegrün-
detes Vorbringen). Der Ausschuss hat dem Umstand, dass eine materiel-
le Vorfrageprüfung erfolgt ist, keine Rechnung getragen, sondern ging
davon aus, es habe sich um ein klassisches Nichteintreten und damit um
einen rein formellen Entscheid gehandelt. Gemäss der hier präsentierten
Würdigung erlaubt die zitierte Schutzklausel die Feststellung, dass allfäl-
lige Refoulement-Verletzungen ausgeschlossen werden.
7.8. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die im Schweizer Asylgesetz verankerten
Nichteintretenstatbestände in ihren dargelegten Abstufungen in Einklang
mit der Dublin-II-VO stehen und deren Anforderungen zu genügen ver-
mögen. Auch in Verfahren, in denen die Schweiz gestützt auf die in der
Dublin-II-Verordnung statuierten Kriterien zur Prüfung eines Asylgesuches
zuständig ist und zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme eines
Gesuchstellers veranlasst ist, ist es mithin zulässig, diese Prüfung durch
einen Nichteintretensentscheid gemäss dem innerstaatlichen Recht ab-
zuschliessen. Schranke bildet dabei stets der Grundsatz des menschen-
rechtlichen und flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots
E-3504/2011
Seite 36
(vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105], Art. 33 FK und Art. 3 EMRK). Die Souveränität aller Mitglied-
staaten wird am nachhaltigsten durch dieses zwingende völkerrechtliche
Prinzip eingeschränkt, welches es dem Zufluchtsstaat verbietet, die be-
troffene Person in ein Staatgebiet zurückzuweisen, in dem sie an Leib
und Leben gefährdet ist (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im Schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 7). Folglich muss auch
jegliche Handhabung der schweizerischen Nichteintretenstatbestände die
zwingenden völkerrechtlichen Vorgaben respektieren. Garantiert wird dies
zum einen durch die sogenannten Schutzklauseln, zum andern durch die
in jedem Nichteintretensverfahren vorzunehmende Prüfung der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse.
7.9. Im Sinne eines argumentum e contrario sei schliesslich an dieser
Stelle darauf hingewiesen, dass eine gegenteilige Auffassung – das
heisst die Annahme, in dem einem Dublin-Verfahren folgenden Asylver-
fahren bleibe nach einer ausdrücklichen Zusage der Schweiz an einen
anderen Dublin-Mitgliedstaat um Rückübernahme der asylsuchenden
Person, und somit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, kein Raum für einen Nichteintretensentscheid – zu einer nicht ge-
rechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde; es ergäbe sich die ab-
surde Situation, dass Personen, auf deren Asylgesuch in der Schweiz ge-
stützt auf die gesetzliche Regelung der einschlägigen Nichteintretenstat-
bestände von Art. 32 ff. AsylG nicht einzutreten ist, es in der Hand hätten,
ein Eintreten auf ihr Gesuch zu erzwingen, indem sie mutwillig (etwa
durch Ausreise ins benachbarte Ausland und Einreichung eines Asylge-
suches dort) eine "Dublin-Konstellation" begründen.
8.
8.1. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids im vorliegenden Ver-
fahren führte das BFM aus, auf ein Asylgesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG werde nicht eingetreten, wenn ein Gesuchsteller die Behörde über
seine Identität täuscht und diese Tatsache aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe.
Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch unter der Identität
D._______, geboren am (…), Staat unbekannt, gestellt. Er habe angege-
ben, aufgrund seines Gedächtnisverlustes nicht mehr zu wissen, aus
E-3504/2011
Seite 37
welchem Land er stamme. Gemäss den durch die ukrainischen Behörden
verifizierten Erkenntnissen der norwegischen Asylbehörden würden die
wahren Personalien des Beschwerdeführers wie folgt lauten: A._______,
geboren am (…), Ukraine. Bezeichnenderweise sei er am (…) März 2009
mit seinem ukrainischen Reisepass von Norwegen in die Ukraine rück-
überstellt worden. Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die
hiesigen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht habe. An-
lässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er erklärt, er erinne-
re sich weder an seine Staatszugehörigkeit respektive seinen Reisepass
noch an seine Ausreisegründe. Alles, was er über sein früheres Leben
wisse, habe er von den Asylbehörden erfahren. Aufgrund der Gesamtum-
stände gehe das BFM daher davon aus, bei der vorgebrachten Amnesie
handle es sich lediglich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdefüh-
rers, zumal er diesbezüglich in den Niederlanden weder beim Arzt noch in
Behandlung gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits in
früheren Asylverfahren in Europa unter verschiedenen Identitäten in Er-
scheinung getreten sei, was ein bezeichnendes Licht auf die grundsätzli-
che Einstellung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht werfe. Im Übrigen ändere eine Amnesie, selbst wenn
man von einer solchen ausgehe, nichts an der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer die Asylbehörden vorsätzlich über seine wahre Identität
getäuscht habe.
8.2. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe fest, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich geschildert,
wie er vom Gerüst gefallen sei und sich dabei einen irreversiblen Gehirn-
schaden zugezogen habe, weshalb er sich an nichts mehr erinnere. Auch
der Arzt habe ihm gesagt, dass er eventuell innere Blutungen aufweise.
Somit könne man nicht von einer Identitätstäuschung sprechen und einen
Nichteintretensentscheid fällen.
9.
9.1. Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über die Identität
täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der
Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Ge-
burtsdatum, Geburtsort und Geschlecht der asylsuchenden Person um-
fasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei muss die Identitätstäu-
E-3504/2011
Seite 38
schung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt sein, wes-
halb die blosse Feststellung, dass jemand gegenüber einer ausländi-
schen Behörde eine andere Identität angegeben hat, nicht genügt
(vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3 S. 303 ff.).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG muss die Identitätstäuschung festste-
hen. Entsprechend hat die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ei-
ne asylsuchende Person im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über ih-
re Identität getäuscht hat. Der Beweis gilt als erbracht, wenn die verfü-
gende Behörde nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbe-
hauptung überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tat-
sache verwirklicht hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a). Als Nachweis die-
nen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder andere
Beweismittel – die Praxis nennt beispielsweise Herkunftsanalysen der
BFM-Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussa-
gen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E 4.a m.w.H.).
9.2. Aus dem vom Beschwerdeführer jeweils am 28. März 2010 sowie
4. April 2010 ausgefüllten Personalienblatt geht hervor, er heisse
D._______ und sei am (…) in Russland geboren; er verfüge über keine
Staatsangehörigkeit (vgl. C1/1 und C7/2). Infolge unbekannten Aufenthal-
tes des Beschwerdeführers konnte zum damaligen Zeitpunkt keine EVZ-
Befragung durchgeführt werden (vgl. Abschreibungsentscheid des BFM
vom 2. August 2010 sowie C10/5 S. 3). Mit Antwortschreiben vom 25. Mai
2011 teilten die norwegischen Behörden dem BFM mit, Abklärungen in
Kiew hätten ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um den ukrai-
nischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (…), handle (vgl.
C67/1). Wie das BFM zu Recht feststellte, ist gemäss den Angaben der
norwegischen Behörden der Beschwerdeführer am (…) März 2009 mit
seinem ukrainischen Reisepass von Norwegen in die Ukraine überstellt
worden (vgl. C28/1). Diese – gestützt auf einen Reisepass des Be-
schwerdeführers, der den norwegischen Behörden vorgelegen hat – er-
teilten Auskünfte einer Behörde eines europäischen Staates dürfen als
hinlänglich beweiskräftig gelten, um den Nachweis der Identitätstäu-
schung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG als feststehend erschei-
nen zu lassen. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht – wie das
BFM – im vorliegenden Fall von einer Identitätstäuschung aus. Dabei
vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit Arzt-
bericht vom (…) April 2011 belegte retrograde Amnesie, gemäss welcher
E-3504/2011
Seite 39
er sich nicht mehr an sein Leben vor dem Unfall erinnern könne, nichts an
der Tatsache zu ändern, zumal die Identitätstäuschung vor dem geltend
gemachten Unfall in den Niederlanden, nämlich am 28. März 2010 sowie
am 4. April 2010 stattfand.
Wie oben ausgeführt wurde, kann die Frage, ob in dem einem Dublin-
Verfahren folgenden Asylverfahren respektive nach einer ausdrücklichen
Zusage an einen Dublinmitgliedstaat um Rückübernahme der asylsu-
chenden Person und somit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens Raum für einen Nichteintretensentscheid bleibt, bejaht
werden. Auch wenn es sich vorliegend um ein Asylverfahren handelt, das
die Schweiz nach Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss den
Bestimmungen der Dublin-II-VO führte, durfte folglich ein Nichteintretens-
entscheid gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen des AsylG erge-
hen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer hat die
hiesigen Asylbehörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht.
Der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ist somit erfüllt.
10.
10.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
E-3504/2011
Seite 40
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genü-
gen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Voll-
zugshindernissen nicht.
11.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 FK. Wie bereits unter E. 6.1 ausgeführt wurde,
darf gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
11.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Dem Beschwerdeführer ist es indessen nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es
steht fest, dass er die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität,
namentlich über seine Staatsangehörigkeit, getäuscht hat, indem er be-
hauptete, in Russland geboren und staatenlos zu sein, während mittler-
weilen aufgrund der Auskünfte der norwegischen Behörden vielmehr fest-
steht, dass er ukrainischer Staatsangehöriger ist. Der Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG basiert, wie oben festgehalten,
auf der grundsätzlichen Annahme, dass eine Person, die unter falscher
Identität auftritt, unter ihrer wahren Identität offenkundig keine Gründe
geltend zu machen hat, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen könnten. Diese Grundannahme erweist sich auch im vorliegenden
Fall als gerechtfertigt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe in Bezug auf seinen tatsächlichen Heimatstaat, die Ukraine,
keine begründete Furcht vor Verfolgung (nachdem er dies auch gar nicht
geltend gemacht, sondern eine falsche Identität behauptet hat).
E-3504/2011
Seite 41
Demnach kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den gleichen Gründen
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was ihm nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Ukraine, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers er-
folgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
11.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
11.4.1. Die in der Ukraine herrschende allgemeine politische Situation
gibt keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Zudem
kann der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer auch individu-
ell zugemutet werden, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm organisatorische sowie fi-
nanzielle Unterstützung zu bieten vermag, und er seine gesundheitlichen
Beschwerden – dem Arztbericht von Dr. med. I._______ vom (…) April
2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer retrograden
Amnesie sowie an einem Alkoholabusus leide und eine psychiatrische
Betreuung sinnvoll sei – in adäquater Weise medizinisch behandeln las-
sen kann. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
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Seite 42
ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
11.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
12.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergib sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
21. Juni 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni
2011 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeit-
punkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt
ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Ak-
tenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 43
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
des Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: