B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3506/2013
Ur t e i l vom 1 7 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
E-3506/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin – ebenfalls somalischer Staats-
angehöriger – wurde in der Schweiz mit Verfügung vom 19. Oktober 2010
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men.
A.b Am 8. August 2011 (Eingang BFM) stellte dieser beim BFM für seine
Ehefrau/die Beschwerdeführerin und die Kinder B._______, C._______
und D._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung ei-
nes ordentlichen Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011
bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
zur Durchführung des Asylverfahrens. In der Folge reisten die Beschwer-
deführenden am 15. März 2012 in die Schweiz ein.
A.c Am 26. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein, wo die Be-
schwerdeführerin am 18. April 2012 befragt wurde.
A.d Am 17. November 2012 wurde das Kind E._______ geboren.
A.e Am 21. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt
einlässlich angehört.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie habe in Mogadischu im Distrikt G._______ ge-
lebt. Im Februar 2011 sei sie wegen der Kriegswirren mit ihren drei Kindern
in den Distrikt H._______ geflüchtet, wo sie bei somalischen Frauen in
Barracken untergekommen sei. Dort habe sie sich bis Juli 2011 aufgehal-
ten. Sie habe von den Mitgliedern der Shabaab zweimal am Tag Essen
erhalten. Sie habe für andere Leute geputzt und die Wäsche gemacht. Ei-
nes Tages habe der Chef der Shabaab ihr erklärt, dass er sie heiraten
wolle, was sie abgelehnt habe. Nach ein paar Tagen sei er in Begleitung
eines anderen Mannes erschienen und habe sie dasselbe gefragt. Zudem
habe er von ihr verlangt, dass sie für ihn Wasser trage und kochen müsse.
Er habe bereits zwei andere Frauen geheiratet, obwohl diese ebenfalls mit
anderen Männern verheiratet gewesen seien. Schliesslich habe er ihr ge-
droht für den Fall, dass sie sich weiterhin weigern sollte, ihn zu heiraten.
Sie habe grosse Angst gehabt, da sie nicht habe fliehen können und nicht
gewusst habe, wie sie ihre Kinder ernähren sollte. Eines frühen Morgens
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gegen sechs Uhr seien drei maskierte und bewaffnete Männer bei ihr er-
schienen und hätten sie an einen Ort in der Nähe der Essensausgabe ge-
führt. Sie hätten ihr das Kopftuch weggenommen, sie geschlagen und ver-
gewaltigt. Dabei hätten sie sie mit einem Mobiltelefon gefilmt. Nachdem sie
mit dem Gewehr am Kopf geschlagen worden sei, sei sie vor Schmerzen
ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, hätten sie die Frauen, bei
denen sie gewohnt habe, ins Spital gebracht. Am selben Tag sei ihre Tante
aus I._______ gekommen und habe sie zusammen mit den Kindern nach
I._______ mitgenommen. Während ihres dortigen Aufenthaltes habe sie
mit ihrem Ehemann erstmals wieder Kontakt gehabt. Sie habe in ihrem
Heimatland [Kinder] aus ihrer ersten Ehe, die beim Vater der Beschwerde-
führerin leben würden. Sie mache sich ihretwegen grosse Sorgen, da ihr
Vater alt und krank sei. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann für diese kein
Familiennachzugsgesuch gestellt habe. Er habe lediglich seine eigenen
leiblichen Kinder im Gesuch aufgeführt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai
2013 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden. Indessen wurde der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig
wurde eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt.
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Seite 4
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung so-
wie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden – gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Am 1. Juli 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 wurden Geburtsurkunden der bei-
den in Somalia verbliebenen Kinder sowie des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin (alle im Original), ein Arztbericht den Vater betreffend sowie je ein
Foto der [Kinder] eingereicht.
H.
Mit Schreiben vom 10. März 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem Stand des Verfahrens. Dieses wurde am 28. März 2014 beant-
wortet.
I.
Am 9. Mai 2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Vater
schwer erkrankt sei, weshalb ihre in Mogadischu verbliebenen Kinder auf
sich alleine gestellt seien. Zudem befürchte sie eine Zwangsverheiratung
ihrer Tochter.
J.
Am 23. Mai 2014 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht
der psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Mai 2014 eingereicht.
K.
Am 1. September 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut
nach dem Stand des Verfahrens. Darauf wurde am 4. September 2014 re-
agiert.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 wurde auf die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin sowie ihre persönliche schwierige Lage hingewiesen.
Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht des (…)spitals J._______ vom
17. November 2014 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 6
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten gewichtige Wider-
sprüche. Im EVZ habe sie angegeben, sie sei zusammen mit ihren drei
Kindern während zirka fünf Monaten gewaltsam von der (Al) Shabaab in
einer Basis festgehalten worden. Sie sei von mehreren Männern vergewal-
tigt worden. Zudem sei dort eine andere Frau gefangen gehalten worden.
Ihre Tante habe sie von dort befreien können. Demgegenüber habe sie bei
der Anhörung geltend gemacht, sie habe sich lediglich ein paar Stunden in
der Gewalt der Shabaab befunden. Zudem sei sie nur von einem Angehö-
rigen der Shabaab vergewaltigt worden. Sie sei in einem zerstörten Ge-
bäude in der Nähe der Essensausgabe der Shabaab festgehalten worden.
Es hätten Frauen, bei denen sie seit Februar 2011 untergekommen sei, sie
befreit und ins Spital gebracht. Schliesslich sei es auch gemäss dem Asyl-
gesuch aus dem Ausland vom 8. August 2011 zu zwei Vergewaltigungen
der Shabaab gekommen, währenddem die Beschwerdeführerin während
ihrer Befragung bzw. Anhörung nur von einem Vergewaltigungsereignis ge-
sprochen habe. Ausserdem stimme die Angabe, wonach die Shabaab zum
Zeitpunkt der geltend gemachten Übergriffe die Kontrolle in ihrer Herkunfts-
region innegehabt habe, nicht mit den Tatsachen überein. Im Weiteren hielt
die Vorinstanz fest, eine Bürgerkriegssituation führe für sich alleine nicht
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zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. die da-
raus resultierende Nahrungsmittelknappheit seien auf die herrschenden
Machtkämpfe in bestimmten Regionen Somalias zurückzuführen, von de-
nen eine Vielzahl der Einwohner betroffen seien.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe
fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Argumen-
tation der Vorinstanz basiere auf zwei angeblichen Widersprüchen. Die Be-
schwerdeführerin habe im EVZ ausgesagt, sich während zirka fünf Mona-
ten in der Gewalt der Shabaab befunden zu haben. Bei der Anhörung habe
sie angegeben vom zweiten Monat 2011 bis 15. Juli 2011 im Quartier
H._______ gewesen zu sein, welches ein von der Shabaab kontrolliertes
Gebiet sei. Bei der Aussage, wonach sie "während einiger Stunden" fest-
gehalten worden sei, handle es sich um die Vergewaltigung. Im Weiteren
seien bezüglich der geschilderten Vergewaltigung keine Widersprüche vor-
handen. Schliesslich wurde auf den Grundsatzentscheid in EMARK 2006
Nr. 18 hinsichtlich der Schutztheorie hingewiesen. In Somalia hätte keine
funktionierende Behörde die Beschwerdeführenden schützen können.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie mache sich grosse Sorgen um ihre beiden in Somalia verbliebe-
nen Kinder aus ihrer ersten Ehe. Diese seien seit der schweren Erkrankung
ihres Vaters auf sich alleine gestellt.
In einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Mai
2014 wird der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik attestiert.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
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sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S.
1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht als
insgesamt widersprüchlich und damit unglaubhaft bezeichnet hat. Zwar be-
stehen in einzelnen Teilen der Gesuchsbegründung auf den ersten Blick
gewisse Unstimmigkeiten respektive Unklarheiten. Diese können jedoch
mehrheitlich erklärt werden. Vorliegend ist vorab zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der lediglich eine Stunde dauernden
summarischen Befragung im EVZ wenig Gelegenheit hatte, ihre Gesuchs-
gründe ausführlich darzulegen. Von den neun Protokollseiten entfielen ge-
rade eineinhalb Seiten auf den Teil ihrer Gesuchsbegründung (vgl. C4 S. 8
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f.). Immerhin führte sie bereits dort in freier Erzählweise die zentralen Er-
eignisse an, nämlich die Kontrolle/Präsenz von Al Shabaab in ihrem Quar-
tier, die von Al Shabaab an sie gerichtete Aufforderung zur Heirat eines
ihrer Mitglieder, die Mitnahme durch drei Männer und die an ihr begangene
Vergewaltigung und Verletzung sowie der Wegzug mit ihrer Tante nach
I._______. Insbesondere erwähnte sie bereits dort den genauen Ablauf der
Vergewaltigung (Mitnahme durch drei vermummte Männer, Schläge auf
den Hinterkopf, das gegen sie gerichtete Gewehr und das Filmen mit einem
Mobiltelefon). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach sie sich hinsichtlich
der Dauer des Festhaltens durch Al Shabaab widersprochen habe – im
EVZ habe sie von fünf Monaten gesprochen, bei der späteren Anhörung
von lediglich mehreren Stunden – kann nicht gefolgt werden. Vielmehr
müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
zwei verschiedenen Ereignissen gesehen werden. So hat sie einerseits bei
beiden Befragungen ausgesagt, dass sie während fünf Monaten in
H._______ gewesen sei. Dieses sei unter der Kontrolle von Al Shabaab
gewesen. Bei der summarischen Befragung gab sie auf die Frage, wie
lange sie in der Gewalt von Al Shabaab geblieben sei, fünf Monate an.
Indessen scheint klar, dass sie damit kaum die Festhaltung im Zusammen-
hang mit der Vergewaltigung gemeint hat. In der späteren eingehenden
Anhörung führte sie weiter aus, sie habe vom zweiten Monat (Februar) bis
15. Juli 2011 in H._______ gelebt, wo Al Shabaab Essen ausgegeben
habe. Während dieser Zeit sei sie von Al Shabaab wiederholt zur Heirat
einer deren Soldaten aufgefordert worden. Sie machte weiter geltend, sie
hätte fliehen wollen, habe aber aus Angst, ihre Kinder nicht ernähren zu
können, darauf verzichtet. Aus dieser Aussage kann geschlossen werden,
dass sie dort (während fünf Monaten) unter einem gewissen Druck, d.h.
nicht freiwillig gelebt hat. Dieser Schluss kann auch aus der Antwort der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wo man ihr diese Aussagen
vorhielt, gezogen werden (vgl. C15 S. 7: "Ich war fünf Monate dort. Ich
konnte auch dort essen. … Man kann dort nicht weggehen. Man muss dort
bleiben"). In diesem Sinne sind die Aussagen der Beschwerdeführerin be-
züglich des "Festhaltens" nicht widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich
können den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung
selber keine Widersprüche entnommen werden. So gab sie im EVZ an, drei
Männer hätten sie mitgenommen und vergewaltigt. Gleichzeitig schilderte
sie den Ablauf der Vergewaltigung, indem sie angab, einer der Männer sei
"über ihr" gewesen, ein anderer habe das Gewehr auf sie gerichtet und der
dritte habe sie mit dem Mobiltelefon gefilmt (vgl. Akte C4 S. 8). Daraus ist
zu schliessen, dass der Vergewaltigungsakt selbst nur durch einen der drei
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Seite 10
Männer, indessen mit Hilfe der beiden andern, stattgefunden hat. Dies ent-
spricht auch den Aussagen anlässlich der Anhörung, wo sie angab, einer
habe sie vergewaltigt, einer habe die Waffe auf sie gerichtet und der dritte
habe sie mit dem Mobiltelefon gefilmt (vgl. C15 S. 5).
Weiter kann auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ort des
Festhaltens kein Widerspruch festgestellt werden. Ihre Aussage, wonach
sie in einer Basis der Shabaab festgehalten worden sei, bezog sich offen-
sichtlich auf ihren (gesamten) Aufenthalt im Quartier H._______, während-
dem sie bei der Anhörung ausführte, die Männer hätten sie in ein zerstörtes
Gebäude gebracht, welches eben in diesem Quartier resp. der Basis der
Shabaab lag (vgl. C15 S. 5). Auch wenn die Aussagen der Beschwerde-
führerin nicht immer in allen Teilen klar erscheinen – die meisten, wichtigen
Ereignisse nannte sie bei beiden Befragungen im Wesentlichen überein-
stimmend, was eher für als gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht –, so ist
vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um eine (…)-jäh-
rige traumatisierte Frau handelt, die gemäss ihren Angaben nie die Schule
besucht hat und auch über keine Ausbildung verfügt. Zudem heiratete sie
bereits im frühen Alter von 14 Jahren und wurde mit 15 Mutter von [Kinder],
um welche sie sich nach dem frühen Tod ihres ersten Ehemannes geküm-
mert habe. Diese Umstände wurden weder von der Vorinstanz in Frage
gestellt, noch hat das Gericht Anlass, an diesen zu zweifeln. Ferner kann
den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin in gewissen Situationen panisch reagierte, so beispielsweise beim
misslungenen Transfer in den ihr ursprünglich zugewiesenen Kanton, wo
sie befürchtete, Landsleute anzutreffen, welche sie wegen ihrer Vergewal-
tigung ächten würden. Sie wurde daraufhin einem anderen Kanton zuge-
wiesen. Zudem ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie weinte
und auf die Befragerin einen "unglücklichen Eindruck" hinterliess (S. 4, 9
und 11). Dieses Verhalten ist als Realkennzeichen zu bewerten, welches
insbesondere für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewalti-
gung spricht. Im Übrigen kann der von der Vorinstanz festgestellte Wider-
spruch bei der Anzahl der Vergewaltigungen – im seinerzeitigen Asylge-
such aus dem Ausland sei von zwei die Rede gewesen – nicht der Be-
schwerdeführerin angelastet werden, zumal ihr Ehemann jene Eingabe
vom 8. August 2011 verfasst hatte (vgl. Akte B1).
6.2 Indessen muss die geltend gemachte Vergewaltigung – das zentrale
Motiv des Asylgesuches der Beschwerdeführerin – wie nachstehend auf-
zuzeigen sein wird, als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet werden.
Zwar ist Al Shabaab gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 11
– entgegen der Feststellung der Vorinstanz – zum Zeitpunkt des Aufenthal-
tes der Beschwerdeführerin in H._______ vor Ort gewesen. Diese hatten
das Quartier eine gewisse Zeit unter ihrer Kontrolle, bevor Soldaten der
Afrikanischen Union/Transitional Federal Government (TFG) Al Shabaab
im August 2011 zur Aufgabe des Gebietes zwangen (Bertelsmann Stiftung,
BTI 2014 – Somalia Country Report, 12.02.2014,
/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Somalia.pdf, abgerufen am
09.10.2014; Somalia Report, New Mogadishu Fighting Pushes North,
04.06.2011, 894/New_Mog-
adishu_Fighting_Pushes_North, abgerufen am 09.10.2014; Somalia Re-
port, Hope and Peace Loom in Mogadishu, 06.08.2011, http:// www.soma-
/index. php/post/1306/Hope_ and_Peace_Loom_ in_Moga-
dishu, abgerufen am 09.10.2014.). Jedoch besteht Unklarheit über die tat-
sächliche Täterschaft der Vergewaltigung und des Motivs. So erklärte die
Beschwerdeführerin im EVZ, zwei Männer von Al Shabaab hätten ihr er-
klärt, dass sie einen ihrer Leute heiraten müsse. Beim zweiten Mal seien
drei vermummte Personen gekommen, die sie vergewaltigt hätten. Bei der
Anhörung gab sie diesbezüglich zu Protokoll, der Chef von Al Shabaab
habe sie heiraten wollen und sie wiederholt dazu aufgefordert. Eines Tages
seien drei Männer gekommen, hätten sie mitgenommen und vergewaltigt.
Ob der Chef von Al Shabaab darunter gewesen sei, wusste sie indessen
nicht, da die Männer maskiert gewesen seien (vgl. Akten C4 S. 8 und C15
S. 5). Aus den Vorbringen können demnach keine konkreten und glaubhaf-
ten Hinweise dafür entnommen werden, wonach der geschilderten Verge-
waltigung ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde lag. Im Wei-
teren ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu die-
nen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern
vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin können
aber – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al
Shabaab im August 2011 vom Wohnort der Beschwerdeführerin
H._______ vertrieben worden ist – keine glaubhaften und konkreten An-
haltspunkte dafür entnommen werden, dass sie eine begründete Furcht
hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere
gezielte Nachteile dieses Ausmasses zu erleiden. Es erübrigt sich daher,
auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäqua-
ten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen.
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Seite 12
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infolge eines unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind, ist
darüber nicht mehr zu befinden (vgl. Sachverhalt Bst. B).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Die am 9. September 2013 im Original eingereichten Beweismittel sind, da
sie nicht ausschliesslich für das vorliegende Beschwerdeverfahren erstellt
worden sind, den Beschwerdeführenden zurückzugeben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut-
geheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: