Abtei lung V
E-3507/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Kirgistan,
vertreten durch Samuel Häberli,
Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3507/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben ungefähr am 19. Oktober 2002 und gelangte über Kasachstan,
Russland sowie ihr angeblich unbekannte Länder am 3. November
2002 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 6. November 2002 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle
B._______ statt. Am 13. Januar 2003 wurde die Beschwerdeführerin
von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei russi-
scher Abstammung und habe in C._______ in der Nähe des Markts
ein Hotel besessen. Auf dem Markt sei auch mit Drogen sowie Waffen
gehandelt worden. Wegen verschiedener strafbarer Handlungen,
welche in ihrem Hotel begangen worden seien, habe sie auch
mehrmals die Miliz einschalten müssen. Im Juli oder August 2000
habe ihr der Vorsitzende der Miliz angeboten, zu ihrem Schutz einen
Milizionär abzudetachieren. Der dazu bestimmte Milizionär D._______
sei jedoch selber in Drogengeschäfte verwickelt gewesen und habe
sich für ihr Grundstück interessiert, um dieses als Umschlagplatz für
Drogen nutzen zu können. Aus diesem Grund habe D._______ sie
vom Grundstück vertreiben wollen. In der Folge sei die
Beschwerdeführerin einmal überfallen sowie ausgeraubt, ihre Tochter
vergewaltigt und ihre Enkelin geschlagen worden. Damals sei ihr
D._______ zwar vordergründig zu Hilfe gekommen; es sei jedoch
später deutlich geworden, dass er hinter allen Übergriffen gestanden
sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Vorfälle bei der Miliz
angezeigt, es seien jedoch keine Ermittlungen eingeleitet worden.
Später sei die Tochter auf dem Heimweg einmal zusammengeschla-
gen worden und ein junger Kirgise habe versucht, die Enkelin zu ent-
führen. Auch nach diesen Vorfällen habe die Beschwerdeführerin er-
folglos die Miliz einzuschalten versucht. Am 15. Dezember 2000 habe
die Beschwerdeführerin gehört, wie D._______ ihren Mann, der sich
im Garten aufgehalten habe, auf grobe Art und Weise zum Wegzug
aufgefordert habe. Der Ehemann habe darauf mit der Miliz gedroht,
worauf D._______ ebenfalls Drohungen geäussert und den Gatten
schliesslich mit einem Holzpflock niedergeschlagen habe. Als der
Ehemann in die herbeigerufene Ambulanz eingeladen worden sei,
habe die Beschwerdeführerin D._______ geschlagen, worauf dieser
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auch gegen sie Drohungen ausgestossen habe. Darauf sei sie zu ihrer
Tochter gefahren und am Folgetag mit ihr sowie ihrer Enkelin nach
E._______ und dann in die F._______ gereist. Später habe die
Beschwerdeführerin vernommen, dass ihr Ehemann seinen
Verletzungen erlegen sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich bis Ende Juli 2002 oder bis Anfang
August 2002 in den F._______ aufgehalten, wo sie erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen habe. Nachdem sie einen Wegweisungsent-
scheid erhalten habe, sei sie nach Kirgistan zurückgekehrt. Dort habe
sie beabsichtigt, für sich sowie ihre Tochter, welche sich in den
F._______ habe verehelichen wollen, Identitätsdokumente zu be-
schaffen. Zurück in Kirgistan habe sich die Beschwerdeführerin in
G._______ bei ihrer entfernten Verwandten H._______ aufgehalten.
Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sich D._______ während ihrer
Abwesenheit auf ihrem Grundstück niedergelassen habe. Anlässlich
ihrer Bemühungen um die Beschaffung von Identitätspapieren habe
sich der Milizvorsteher als ehemaliger Vorgesetzter von D._______
herausgestellt, der sich erstaunt gezeigt habe, sie noch am Leben zu
sehen. Nach Verlassen des Passamts sei die Beschwerdeführerin
verfolgt worden, weshalb sie sich darauf am _______ 2002 nach
C._______ zu ihrer entfernten Verwandten L._______ begeben habe.
Am _______ 2002 hätten unbekannte Männer an der Haustüre von
L._______ geläutet und diese, nachdem sie die Türe geöffnet habe,
niedergeschlagen und tödlich verletzt. Bei diesem Vorfall hätten die
Täter offenbar L._______ mit der Beschwerdeführerin verwechselt.
Kurz darauf sei die Beschwerdeführerin nach G._______
zurückgekehrt und am 19. November 2002 sei sie mit Bekannten nach
Russland ausgereist. Dieses Land habe sie schliesslich mit Hilfe eines
Schleppers mit dem Ziel Schweiz verlassen. Für die übrigen Aussagen
der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 – eröffnet am 20. Januar 2004 –
stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundes-
amt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit so-
wie Unzumutbarkeit der Wegweisung verbunden mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Die Beschwerdeführerin
reichte als Beweismittel ein persönliches Schreiben vom 18. Februar
2004, eine Bescheinigung der Abteilung für Innere Angelegenheiten
der Kirgisischen Republik und eine gerichtliche Bescheinigung zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 16. März 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf-
gefordert, bis zum 31. März 2004 einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2004 liess die Beschwerdeführerin wieder-
erwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege res-
pektive um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersu-
chen und reichte als zusätzliches Beweismittel einen ärztlichen Bericht
vom 23. März 2004 zu den Akten.
Trotz dieser Anträge zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvor-
schuss am 30. März 2004 ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2004 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vom 16. Januar 2004 fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführe-
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rin Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes
zu äussern.
Mit Replik vom 22. Juli 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 gab die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
15. April 2005 zusammen mit einem Begleitschreiben der behandeln-
den Fachärztin vom 27. April 2005 zu den Akten.
I.
Am 12. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von
der Abteilung V behandelt werde.
J.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Einreichung
aktualisierter Arztberichte auf.
Mit Eingaben vom 15. und 25 Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin
Berichte der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. Oktober
2008 und 24. Juni 2009 zu den Akten reichen.
K.
Am 6. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
Seite 5
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biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach einer Wiederholung des Sachverhalts brachte die Beschwer-
deführerin zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vor, sie sei – insbesondere aufgrund ihres Alters – durch die Befragun-
gen überfordert gewesen, weshalb ihre Ausführungen teilweise wirr er-
scheinen würden. Die mangelhafte zeitliche Einordnung der Ereignisse
respektive das "Durcheinander" sei aber nicht dadurch bedingt, dass
sie eine erfundene Geschichte erzählen würde (vgl. Beschwerde
S. 3 f.). Die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin
wenig über ihre Rückreise (nach Kirgistan) wisse, treffe zwar zu. Dies
sei aber dadurch erklärbar, dass sie ihre Tochter in den F._______ zu-
rückgelassen habe und auf dem Weg in ihre Heimat gewesen sei, in
der sie vor der Ausreise erhebliche Probleme gehabt habe (vgl. Be-
schwerde S. 4). Zu dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Aussagewiderspruch betreffend den Verlust ihres Inlandpasses macht
die Beschwerdeführerin geltend, die Tochter habe tatsächlich die Ta-
sche mit den Dokumenten in der Telefonzelle vergessen, worauf diese
gestohlen worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Bezüglich ihrer Ver-
wechslung mit der Verwandten L._______ durch die angeblichen
Verfolger bringt sie vor, diese hätten allfällige zukünftige
Schwierigkeiten ausschliessen wollen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, es dürfe nicht von der
Unglaubhaftigkeit der Ereignisse nach ihrer Rückkehr nach Kirgistan
auf die Unglaubhaftigkeit der Ereignisse vor der Ausreise in die
F._______ geschlossen werden; ausserdem sei der Hinweis auf die
Verneinung des Flüchtlingsstatus' durch die F._______ Behörden
unbehelflich, da die Gründe für das Scheitern der Anerkennung als
Flüchtling vom Bundesamt nicht dargelegt worden seien (vgl.
Beschwerde S. 6). Die eingereichten Beweismittel würden die
Vorbringen untermauern, welche sich auf die vor der Ausreise in die
F._______ ereigneten Vorkommnisse bezögen. Dabei handle es sich
um authentische Originaldokumente, welche der Beschwerdeführerin
von einer Mitbewohnerin der Asylbewerberunterkunft in den F._______
zugestellt worden seien und belegen könnten, dass sie schon seit
langem Schwierigkeiten gehabt habe und ihre damit zu-
sammenhängenden Vorbringen glaubhaft seien (vgl. Beschwerde
S. 6 f.).
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4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörun-
gen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten
Beweismittel, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die
Vorinstanz hat darin nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen sind. Im
Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf
die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – sowie
in der Instruktionsverfügung der ARK vom 16. März 2004, in welcher
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen
worden war – zu verweisen. Die Beschwerde enthält im Ergebnis keine
stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen
umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin zu führen vermöchten.
4.2.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die protokol-
lierten Aussagen der Beschwerdeführerin erheblich widersprüchliche
Angaben zu den angeblichen Vorkommnissen, Daten und Aufenthalten
aufweisen. In der Beschwerde wird zwar unter anderem zu verstehen
gegeben, die Beschwerdeführerin sei während der kantonalen Anhö-
rung verwirrt gewesen und es habe damals auch Verständigungs-
schwierigkeiten gegeben (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Diese Erklärungs-
versuche überzeugen nicht: Insbesondere fällt auf, dass die Beschwer-
deführerin zunächst bei beiden Befragungen angegeben hatte, die
Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 8, kan-
tonales Protokoll S. 3). Im Verlauf der kantonalen Befragung wurde sie
wiederholt mit Aussagewidersprüchen konfrontiert, worauf sie – re-
flexartig – jedes Mal angab, wohl die Frage nicht richtig verstanden zu
haben (vgl. kantonales Protokoll S. 10, 19, 21 und 22). Abgesehen von
diesen Episoden ergeben sich aus dem Protokoll bezeichnenderweise
keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Zudem hat die Be-
schwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer niedergeschriebenen
Angaben das Protokoll unterschriftlich als richtig bestätigt. Die bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hat darauf verzichtet, ir-
gendwelche Einwände zur Befragung zu erheben. Und schliesslich ist
in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine gebildete Person (Absolvierung eines
Wirtschaftstechnikums) handelt.
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4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorins-
tanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen teilweise wi-
dersprüchlichen, unsubstanziierten, lebensfremden und unlogischen
Eindruck erwecken. Insgesamt fällt bei den protokollierten Aussagen
ein Mangel an so genannten Realkennzeichen auf.
4.2.3 Die konkreten Umstände, unter denen es zur Ausstellung der die
mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen gekommen ist, sind
nicht bekannt. Inhaltlich, beispielsweise in zeitlicher Hinsicht, lassen
sich die Bescheinigungen nicht mit den protokollierten Vorbringen in
Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin hat die in den Dokumenten
beschriebenen Ereignisse – immerhin soll es unter anderem um einen
bewaffneten Raubüberfall auf ihr Haus, den Diebstahl eines Autos und
die Androhung der Vergewaltigung der Enkelin durch maskierte Perso-
nen gegangen sein – bei den Befragungen nicht erwähnt, entgegen
den Ausführungen in der Replik vom 22. Juli 2004 auch nicht andeu-
tungsweise.
4.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die generelle Situation
des russischstämmigen Bevölkerungsanteils in ihrem Heimatland be-
zieht (vgl. Stellungnahme vom 22. Juli 2004 S. 1 f.), ist diesen Vorbrin-
gen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Die schweizeri-
schen Asylbehörden anerkennen keine Kollektivverfolgung von ethni-
schen Russen in Kirgistan.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhe-
bung der vorläufigen Aufname würde dem betroffenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK
1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.3 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, ist aufgrund der Lage in ihrem
Heimatland zwar nicht gegeben. Hingegen erscheint die Zumutbarkeit
des Vollzugs ihrer Wegweisung heute angesichts der Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit und ihrer persönlichen Lebensumstände als fraglich:
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6.4 Mit der Eingabe vom 30. März 2004, in der um Wiedererwägung
der Instruktionsverfügung vom 16. März 2004 ersucht wurde, machte
die Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Beschwerden akten-
kundig. Im damit eingereichten Arztzeugnis einer Psychiaterin/Psycho-
therapeutin vom 23. März 2004 wurde die vorläufige Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung gestellt und ausgeführt, die Pa-
tientin stehe seit 12. März 2003 in ihrer ärztlichen Behandlung. Im Be-
richt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. April 2005
wurde eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer psy-
chosozialen Belastung, eine Störung der Erregungsleitung im Herzen
und eine mangelnde Versorgung mit Schilddrüsenhormonen diagnosti-
ziert. In den Berichten vom 24. Oktober 2008 und 24. Juni 2009 be-
schrieben die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
(nebst verschiedenen physischen Beschwerden) insbesondere eine re-
zidivierende depressive Störung mittleren Grades und erwähnen einen
stationären eineinhalbmonatigen Aufenthalt im Jahre 2008 infolge aku-
ter Suizidalität.
Die Ursachen der psychischen Beschwerden sind nicht bekannt, nach-
dem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sich als klar unglaub-
haft herausgestellt haben. Immerhin darf aufgrund der vorliegenden
medizinischen Berichte davon ausgegangen werden, dass eine
zwangsweise Rückführung der 73-jährigen, alleinstehenden und ge-
sundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführerin in ihr Heimatland
den bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussichtlich zu
einer extremen psychischen Belastung führen würde. Diese Umstände
würden die – durch die neunjährige Landesabwesenheit (Aufenthalte
in den F._______ und der Schweiz) ohnehin erschwerte – Wieder-
eingliederung faktisch verunmöglichen und die Beschwerdeführerin ei-
ner konkreten Gefährdung ihrer Existenz aussetzen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar.
6.5 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind –
ist die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
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ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuwei-
sen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Be-
schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführe-
rin reduzierte Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem gemäss Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist und die Beschwerdebegehren sich im Verlauf des Verfahrens als
teilweise nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heraus-
gestellt haben, ist in wiedererwägungsweiser Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf eine Kos-
tenauflage zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu-
zusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einge-
reichte Kostennote erscheint als den Verfahrensumständen angemes-
sen. Die reduzierte Parteientschädigung wird damit auf insgesamt Fr.
760.-- (inklusive aller Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen;
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutge-
heissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr durch das Bundesverwaltungs-
gericht rückerstattet.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 760.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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