B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3507/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Martina von Wattenwyl, MLaw, Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______, Nord-Darfur, stammende Beschwerdeführer verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 und reiste nach
Libyen, wo er sich zwei Jahre aufhielt, bevor er über Italien in die Schweiz
weiterreiste und am 9. Juli 2014 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in C._______ vom 10. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 4. Februar 2015 machte er geltend, die Situation in Darfur sei schwie-
rig gewesen und es habe kämpferische Auseinandersetzungen zwischen
Regierung und Opposition gegeben. Er habe nach einem Arbeitsunfall sei-
nen Beruf als Bauarbeiter aufgeben müssen. Im Jahre 2012 sei er zusam-
men mit sieben anderen jungen Männern von den Janjaweed festgenom-
men und nach D._______ ins Gefängnis gebracht worden, wo er befragt,
beschimpft und geschlagen worden sei. Nach sieben Tagen sei er auf
Druck seines Stammes freigelassen worden. Dabei sei er dazu aufgefor-
dert worden, sich den Popular Defence Forces der Regierung anzuschlies-
sen, was er jedoch abgelehnt habe. Da sein Leben dadurch gefährdet ge-
wesen sei, sei er im Dezember 2011 (vgl. Akte A17, S 5) beziehungsweise
im April 2012 (vgl. Akte A4, S. 6) nach Omdurman gereist und habe dort
bis Ende Juli 2012 gearbeitet, bevor er nach Libyen ausgereist sei. Wäh-
rend seines Aufenthaltes in Libyen habe sein Vater ihn ohne sein Verständ-
nis mit seiner Cousine vermählen lassen. Nach seiner Einreise in die
Schweiz habe er sich als Mitglied der Bewegung für Gerechtigkeit und
Gleichheit (JEM) in E._______ eintragen lassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Gleich-
zeitig reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedserklärung und einen Mit-
gliederausweis der JEM in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 3
festzustellen und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive
als unzumutbar zu bezeichnen und als Folge davon die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsverbeistandes nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte
der Beschwerdeführer 14 Fotos eines Meetings der JEM vom September
2014 als Beweismittel zu den Akten.
D.
Am 3. Juni 2015 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung einge-
reicht.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Juni 2015 den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 respektive 16. September
2015 (nachdem die Post die Eingabe am 14. September 2015 mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurück gesendet hatte) wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen,
die er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchte. Bei
ungenutzter Frist oder für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Per-
son bevollmächtigen wolle, die die Kriterien von Art. 110a Abs. 3 AsylG
nicht erfülle, würde das Gericht einen Rechtsbeistand oder eine Rechts-
beiständin von Amtes wegen beiordnen.
G.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass
sie die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe.
E-3507/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus be-
gründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszuge-
hörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden
und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Be-
fürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
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Seite 6
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er im EVZ
geltend gemacht, im Jahre 2012 sei zunächst die Opposition in sein Dorf
eingedrungen und habe grossen Schaden angerichtet. Später seien die
Regierungskräfte gekommen und hätten ihn und andere junge Männer
festgenommen und ihnen vorgeworfen, für die Opposition zu arbeiten. In
der Bundesanhörung habe er das Kommen der Opposition nicht erwähnt.
Dagegen habe er erklärt, von den Janjaweed mitgenommen worden zu
sein. Erst auf Nachfrage habe er erklärt, den Vorfall mit der Opposition nicht
erwähnt zu haben, da er nicht danach gefragt worden sei. Seine weiteren
Darstellungen seien äusserst knapp und stereotyp ausgefallen. Ferner
habe er im EVZ angegeben, die Regierungskräfte hätten ihn der Zugehö-
rigkeit zur Opposition vorgeworfen, währenddem er bei der Bundesanhö-
rung geltend gemacht habe, die Regierungsleute hätten ihn dazu bringen
wollen, sich den Popular Defence Force anzuschliessen. Darauf angespro-
chen habe er erwähnt, zweimal festgenommen worden zu sein. Im Weite-
ren führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführers habe selten aus sei-
ner persönlichen Perspektive erzählt, sondern das Geschehen meist aus
der dritten Person beschrieben, als würde er nicht von persönlich Erlebtem
sprechen. Den Darstellungen fehlten jegliche Substanz und jegliche Art
von Authentizitätsmerkmalen. Überdies müsse das Vorbringen, wonach
sein Vater ihn in seiner Abwesenheit mit seiner Cousine vermählt habe, als
nachgeschoben und wegen der angeblich fehlenden Zustimmung des Be-
schwerdeführers ohnehin als unglaubhaft bezeichnet werden. Schliesslich
hielt die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei
der JEM in der Schweiz fest, aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Vor-
verfolgung des Beschwerdeführers im Sudan und wegen nicht konkreten
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz könne ausgeschlossen werden,
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Seite 7
dass er von den heimatlichen Behörden als Bedrohung und folglich als loh-
nenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial
wahrgenommen werden könnte. Selbst wenn die sudanesischen Sicher-
heitsbehörden von seiner Mitgliedschaft bei der schweizerischen JEM er-
fahren sollten, begründe diese keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe sowohl im EVZ als
auch bei der Bundesanhörung stets versucht, die Fragen zu beantworten.
Er habe im EVZ nur von einer Verhaftung gesprochen, da er wegen seiner
erst kurzen Anwesenheit sehr aufgewühlt gewesen sei und seine Aussa-
gen kurz habe halten müssen. Die sudanesische Regierung habe ihn ins
Visier genommen. Er sei durch die Misshandlungen der Regierungskräfte
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden. Da er es abgelehnt habe, der
Popular Defence Forces beizutreten, befürchte er gravierende Nachteile.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2204/2014 vom 2. April 2015 ausgeführt worden sei, halte der Konflikt
zwischen der Opposition und den Regierungstruppen in der Darfurregion
an. Asylsuchende würden bei einer Rückkehr gefoltert und getötet. Zudem
könne den eingereichten Fotos entnommen werden, dass er sich als akti-
ves Mitglied der JEM mit persönlichem Kontakt zu deren Präsidenten exil-
politisch betätige. Die sudanesischen Behörden hätten davon Kenntnis,
weshalb er bei einer Rückkehr in den Sudan gefährdet sei. Er habe keine
innerstaatliche Schutzalternative.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nicht zu beanstanden sind, weshalb zunächst auf diese zu verwei-
sen ist. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen,
wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers Widersprüche und wei-
tere Ungereimtheiten aufweisen. So gab er im EVZ an, er sei einmal – im
Jahre 2012 – unter dem Vorwurf, der Opposition anzugehören, von den
Regierungstruppen festgenommen worden. Nach sieben Tagen sei er auf
Druck seines Dorfes wieder freigelassen worden. Die Frage, ob er bei einer
anderen Gelegenheit festgenommen oder inhaftiert worden sei, verneinte
er (vgl. Akte A4 E. 7.02). Demgegenüber gab er anlässlich der Bundesan-
hörung an, im Jahre 2012 zusammen mit anderen jungen Männern von
den Kräften der Janjaweed festgenommen, bedroht und gefoltert worden
zu sein. Dabei habe man dazu aufgefordert, sich der Volksverteidigung
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Seite 8
(Popular Defence Force) anzuschliessen. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, wonach er die zwei Inhaftierungen wegen der dazwischen liegen-
den kurzen Zeit zusammengenommen und nur von einer gesprochen
habe, vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Zudem können den
Akten für die in diesem Zusammenhang geäusserte Meinung des Be-
schwerdeführers, wonach er aufgrund der Ereignisse aufgewühlt und im
EVZ zur Kürze angehalten worden sei, keine Anhaltspunkte entnommen
werden. Die Anhörung im EVZ dauerte immerhin zweieinhalb Stunden. Zu-
dem erhielt er dort Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Erzählweise vor-
zutragen und bejahte auch die Frage, ob er alle Gründe habe erzählen
können (vgl. Akte A4 E. 7). Ferner lassen die Schilderungen des Beschwer-
deführers zu den geltend gemachten Ereignissen, insbesondere dem Vor-
gehen der Sicherheitskräfte bei der Rekrutierung von jungen Männern und
den persönlich erlebten Gefängnisaufenthalten (vgl. Akte A17 S. 7 f) nicht
den Eindruck zu, wonach er persönlich davon betroffen war, wobei auf die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit die gel-
tend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft zu machen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, in seiner Her-
kunftsregion Darfur künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein, können den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete
Furcht entnommen werden, er werde bei einer allfälligen Rückkehr in den
Sudan solchen Nachteilen ausgesetzt.
6.3
6.3.1 Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 9
6.3.3 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz Mitglied der JEM in E._______ gewor-
den, wobei er zum Nachweis eine Mitgliedserklärung sowie einen Mitglie-
derausweis der JEM zu den Akten gab. Auf Beschwerdeebene reichte er
zudem verschiedene privat aufgenommene Fotos, welche ihn anlässlich
eines Meetings in E._______ im September 2014 zeigen sollen, ein. Mit
diesen sowie den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen
(Mitgliedschaftsbestätigung/-erklärung) gelingt es ihm indessen nicht, das
Bild eines engagierten hochprofilierten Exilpolitikers für Darfur zu vermit-
teln, welcher seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedro-
hung identifiziert oder wahrgenommen wird, zumal er eine Vorverfolgung
im Sudan nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund besteht
kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er wegen seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG von Seiten des sudanesischen Regimes
zu rechnen hätte.
6.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
im Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, mit der
Lage im Sudan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Situation von
politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei.
Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefähr-
det, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder
einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Ak-
tivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, es könne berücksichtigt
werden, ob eine Person bereits im Heimatland politisch aktiv war oder erst
im Ausland politisches Interesse zeigte. Zudem würden im Ausland poli-
tisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen
Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudane-
sischen Behörden registriert.
Im Blickpunkt der Regierung dürften somit Personen stehen, die sich auf-
grund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen
Teilnehmer auch ohne herausragendes politisches Profil an politischen
Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.
Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, vermochte der Be-
schwerdeführer weder eine (Vor-)Verfolgung glaubhaft zu machen noch
hat er sich im Sudan politisch engagiert. Auch hat er bei der JEM keine
Aufgaben übernommen (vgl. Akte A17 S. 10). Die Mitgliedschaft bei der
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Seite 10
JEM und die privaten Fotos einer im September 2014 durchgeführten Ver-
anstaltung der JEM in E._______, auf denen er als blosser Teilnehmer ab-
gebildet ist, lassen nicht darauf schliessen, dass die sudanesischen Behör-
den deshalb ein besonderes Interesse an ihm haben könnten. Es ist somit
nicht davon auszugehen, dass er während seines Aufenthaltes in der
Schweiz vom sudanesischen Regime als Oppositioneller registriert worden
ist. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Ver-
folgung seitens des sudanesischen Staates als unbegründet zu würdigen,
weshalb die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu
Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem zitierten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbe-
gehren zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3507/2015
Seite 11
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt worden ist, ist eine Rück-
führung von abgewiesenen Asylbewerbern nach Darfur zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht zumutbar. Indessen kann wie weiter oben festgestellt
worden ist, im Sudan für Personen aus Darfur wegen des im Grossraum
Khartoum grundsätzlich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche
Schutzalternative angenommen werden. Ob eine solche auch zumutbar
ist, ist im Einzelfall zu prüfen (BVGE 2013/5 S. 5.4.4).
8.4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
aus einem Dorf im Norden Darfurs stammt. Indessen hat er eigenen Anga-
ben zufolge kurz vor seiner Ausreise – von April bis Juli 2012 respektive
von Dezember 2011 bis Juli 2012 (vgl. Akten A4 S. 6 und A17 S. 5) in Om-
durman (Grossstadt bei Khartoum) gearbeitet und gelebt. In der EVZ gab
er zudem an, eine seiner Schwestern lebe in Khartoum (vgl. Akte A4 E. 3).
Auch kann aufgrund des Umstandes, wonach er sich im Jahre 2008 in Om-
durman persönlich und legal einen Reisepass habe ausstellen lassen (vgl.
Akte A4 E. 4), davon ausgegangen werden, er habe sich dort schon mehr-
mals aufgehalten und verfüge über ein Beziehungsnetz, auf das er bei Be-
darf zurückgreifen kann, sollte er sich dazu entschliessen, dorthin gehen
zu wollen. Schliesslich hat er elf Jahre die Schule besucht und verfügt über
mehrere Jahre Berufserfahrungen, unter anderem in Omdurman. Überdies
ist darauf hinzuweisen, dass heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien
in Khartoum leben (vgl. BVGE 2013/5 e.5.4.5). Es ist daher nicht ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb
der Region Darfur gelegenen Gliedstaat des Sudans einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Es sind auch
sonst keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers er-
sichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 13
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 16. September 2015 indessen die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Frau Martina von Wattenwyl als amtliche Vertreterin
eingesetzt worden ist, wäre Letzterer für ihren Aufwand seit der Über-
nahme der amtlichen Rechtsvertretung ein amtliches Honorar auszurich-
ten. Indessen ist aufgrund der Akten kein solcher ersichtlich, weshalb kein
amtliches Honorar zugesprochen wird (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3507/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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