B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3508/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihr Kind
C._______, geboren am (…),
alle Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (…).
E-3508/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit ihrem Kind, am 14. April
2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten
sowie am 19. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchgründen
befragt wurden,
dass das BFM die italienischen Behörden jeweils am 21. Mai 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e und des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), er-
suchte, und Italien den Übernahmeersuchen am 29. Mai 2013 und 3. Juni
2013 explizit zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 13. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwer-
deführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es im Übrigen die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass Italien den Übernahmeersuchen des BFM am 29. Mai 2013 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung die Beschwerdeführerin
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betreffend sowie am 3. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung den Beschwerdeführer betreffend explizit zugestimmt habe,
dass es somit den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Auf-
enthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln und eine allfällige
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass sodann auch ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren in Italien – die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die italie-
nischen Behörden ihr Asylgesuch bereits geprüft und abgelehnt hätten –
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, und individuelle
Präferenzen der Beschwerdeführenden – sie hätten am 19. April 2013 im
Rahmen des rechtliche Gehörs erklärt, nicht nach Italien zurückkehren zu
wollen – nicht berücksichtigt werden könnten,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass in Bezug auf die seitens der Beschwerdeführenden monierten Le-
bensbedingungen in Italien – der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, gelitten zu haben, da er keine Dokumente erhalten habe und es
für ihn schwierig gewesen sei, für die Familie aufzukommen, indes die
Beschwerdeführerin erklärt habe, keine Unterstützung erhalten zu ha-
ben – festzuhalten sei, Italien sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie),
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
asylsuchenden Personen beinhalte, gebunden, weshalb es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten sei, ihre Anliegen an die zuständigen
Stellen in Italien zu richten,
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dass überdies nebst den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorgani-
sationen existieren würden, an die sie sich allenfalls wenden könnten, um
die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu
bejahen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit einer englischsprachigen Formular-
beschwerde vom 18. Juni 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der vorinstanzli-
che Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen,
es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Be-
schwerdeführenden – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren seien; eventuell sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, dem Beschwerde-
führer sei, als er im Jahr 2008 in Italien eingereist sei, bereits eine 30-
tägige Ausreisefrist angesetzt worden,
dass sie in Italien eine harte Zeit durchlebt und versucht hätten, Papiere
zu beschaffen, damit sie arbeiten und Steuern zahlen könnten, es sei je-
doch alles vergeblich gewesen,
dass sie trotz ihrer Bescheidenheit Schwierigkeiten gehabt und nament-
lich keinen Zugang zu Nahrung und einer Unterkunft gehabt hätten,
dass sie aufgrund all dieser Erfahrungen Angst hätten, nach Italien zu-
rückzukehren, und insbesondere der Beschwerdeführer befürchte, depor-
tiert zu werden, weil er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits als Kind davon geträumt
habe, mit seiner Familie in einem friedlichen Land wie der Schweiz, wo
eine stabile wirtschaftliche Lage herrsche, zu leben und zu arbeiten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 20. Juni 2013 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen
aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befunden wer-
de,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2013 (nachmit-
tags) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – somit einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, sondern die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich
dabei nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. die einlei-
tenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take
charge) – die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5 - 14 Dublin-II-
Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewer-
ber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist
(Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
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oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
Datenbank EURODAC ergab, dass jene am 3. Juni 2009 in Italien um
Asyl ersucht hatte (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1
= Asylbewerbende; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der
Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Fest-
legung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von
Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens [EURODAC-Durchführungsverordnung]),
dass ein am 1. Mai 2013 seitens des BFM gestelltes Informationsgesuch
an die italienischen Behörden (vgl. Art. 21 Dublin-II-Verordnung) ergab,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2009 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und im Jahr 2011 sowie am
(…) 2013 angezeigt worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden jeweils am 21. Mai 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung und des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ersuchte, und Italien den Über-
nahmeersuchen am 29. Mai 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
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lin-II-Verordnung sowie am 3. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung explizit zustimmte,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführenden so-
wie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist, und die Zuständigkeit in der Beschwerdeschrift auch in
keiner Weise bestritten wird,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen ge-
währten rechtlichen Gehörs, sie würden eine Prüfung ihrer Asylgesuche
durch die Schweiz vorziehen, nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Italiens
in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er wolle nicht nach Italien
zurückgehen, weil er dort keine Dokumente erhalten und sehr gelitten
habe, zumal er seinen Lebensunterhalt als [Tätigkeit] verdient habe, und
es nicht leicht gewesen sei, sich um die Familie zu kümmern,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe in Italien ein Asylgesuch
gestellt, das Verfahren sei jedoch bereits beendet ("è stata cancellata";
vgl. A8/12 S. 5),
dass sie in Italien im Übrigen keine Unterstützung bekommen habe,
dass auch diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wider-
legen vermögen,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft)
Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung
nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorlie-
gen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die rea-
le Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
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Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darun-
ter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-
SER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
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eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen
sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätz-
lich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des
Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichts-
hof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein syste-
matischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
(als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzuläs-
sigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss
Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie
D-3055/2013 vom 6. Juni 2013),
dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berich-
ten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren ge-
schaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für be-
sonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger
bleiben könnten, nämlich bis zu elf Monaten (vgl. a.a.O § 49, 43, 46, 45),
dass für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrer in den temporären
Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrer 60 Plätze reserviert seien (§ 49),
dass der "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR)
zwar bemängelt, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft
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(§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Prob-
leme bei der schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Perso-
nen sieht (§ 44),
dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme aus-
führte, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletz-
lich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen ge-
troffen, und betonte, dass besonders verletzlichen Personen spezielle
Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45),
dass der Gerichtshof im Übrigen spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrer
auf Berichte verweist, die festhalten würden, dass deren Asylverfahren im
selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es sich befunden
habe, als sie Italien verlassen hätten,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden
würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren verwehrt, und sie würden damit unmenschlicher Be-
handlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung
ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes
oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückge-
schafft,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden
im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ihnen im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen
italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung ih-
res erwähnten italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängi-
ger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeig-
net sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen,
dass auch der Umstand, dass Italien das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin angelehnt hat (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom
29. Mai 2013, wonach Italien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
zugestimmt hat), obige Erwägungen nicht umzustossen vermag,
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dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf
geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass, sollte sich die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin bestätigen (vgl. A8/12 S. 6, 9), diesem Umstand bei der Ausges-
taltung der Vollzugsmodalitäten speziell Rechnung zu tragen wäre und
das BFM dafür besorgt zu sein hätte, dass die Überstellung nach Italien
nur erfolgen würde, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerde-
führerin beim Transport bestehen würde,
dass in diesem Fall des Weiteren sicherzustellen wäre, dass die italieni-
schen Behörden, wie von ihnen im eingereichten Schreiben vom 29. Mai
2013 denn auch gewünscht wird, über die Ankunft sowie die allfällige
Schwangerschaft und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Be-
schwerdeführerin informiert wären,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung nicht vorlie-
gen,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an densel-
ben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorlie-
gendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Einer allfälligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist bei der
Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rech-
nung zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: