Abtei lung V
E-3509/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3509/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende
(...) verliess und am 23. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im A._______ am 19. März 2009 summarisch befragt und am
31. März 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
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dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei katho-
lischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______, C._______
State, habe indessen seit dem Jahre 2006 mit seiner Familie in
D._______, E._______ State, gelebt,
dass es in D._______ am (...) im Anschluss an eine Wahl zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen
gekommen sei,
dass am (...) randalierende Muslime seine Eltern sowie seine
Schwester umgebracht und das Elternhaus niedergebrannt hätten,
dass der Beschwerdeführer sich daraufhin mit christlichen Bewohnern
seines Quartiers zusammengetan habe und sie während mehrerer Ta-
ge viele muslimische Haussa umgebracht sowie Häuser und Autos in
Brand gesetzt hätten,
dass in der ersten Dezemberwoche die Armee eingeschritten sei und
der Präsident Nigerias den Soldaten den Befehl erteilt habe, alle an
den Ausschreitungen Beteiligten zu erschiessen,
dass der Beschwerdeführer sich zunächst bis zum (...) 2009 bei einem
Freund in D._______ aufgehalten und sich dann mit seinem jüngeren
Bruder zu Verwandten in B._______ begeben habe,
dass während seines dortigen Aufenthalts am Fernsehen Aufnahmen
von wegen den Auseinandersetzungen in D._______ gesuchten
Personen ausgestrahlt worden seien, wobei auch ein Bild von ihm
gezeigt worden sei,
dass er sich daher zur Ausreise entschlossen habe,
dass er in Frauenkleidern mit dem Bus nach F._______ im Norden
Nigerias gereist sei, von wo er mit Hilfe eines Schleppers in einem
LKW in den Niger ausgereist sei,
dass er schliesslich in einem Schlauchboot in ein ihm unbekanntes
Land in Europa übergesetzt habe und von dort mit der Bahn in die
Schweiz gelangt sei,
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dass er in seiner Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen
habe, ohne Reisepapiere gereist sei und auf seiner Reise nirgends
kontrolliert worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 25. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seinen Ausweispapieren und zu seiner Reise
von Nigeria in die Schweiz seien realitätsfremd und nicht nachvollzieh-
bar, weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche seinen wahren
Reiseweg und den Verbleib seiner Identitätspapiere,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Dritte
nicht asylbeachtlich seien, da der nigerianische Staat seiner Schutz-
pflicht nachkomme,
dass zudem allfällige staatliche Massnahmen wegen der kriminellen
Aktivitäten des Beschwerdeführers rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienten und daher keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden,
dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung sowie die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache ab-
gefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da die englischsprachige Eingabe verständlich ist und darüber
aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O., E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
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als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der äusserst vagen Schilderung des Reiseweges und
der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe
nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Ausreise
nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch
zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen vollumfänglich zu schüt-
zen sind,
dass darüber hinaus die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
dem von ihm bei den Ausschreitungen in D._______ Erlebten sehr
oberflächlich und undetailliert ausgefallen sind und sie insgesamt nicht
den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse erwecken, weshalb
auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Vorbringen bestehen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens wiederholt und auf seine Gefährdung im Falle
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der Rückkehr nach Nigeria verweist, ohne in überzeugender Weise auf
die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
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