B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3509/2014
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin, Rechtsan-
walt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungs-
gesuchs); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – Afghanen tadschikischer Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz in Kabul – suchten am 15. Mai 2013 am Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das
BFM ihnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Flug-
hafen Zürich-Kloten für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort
zu. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der
Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 28. Mai 2013 machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden von den Onkeln
der Beschwerdeführerin – Mitglieder der Taliban – verfolgt. Diese seien mit
ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen, weil die Beschwerde-
führerin bereits einem ihrer Cousins versprochen und der Beschwerdefüh-
rer bei [einem Arbeitgeber] angestellt gewesen sei. Um der Rache der On-
kel der Beschwerdeführerin zu entkommen, hätten die Beschwerdeführen-
den ihr Heimatland einen Tag nach ihrer Hochzeit, welche am 1. Mai 2013
bei der Familie des Beschwerdeführers in Kabul stattgefunden habe, ver-
lassen.
A.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der von den Be-
schwerdeführenden geschilderte Sachverhalt nicht logisch nachvollziehbar
sei und erfunden respektive konstruiert wirke – nicht zuletzt deshalb, weil
sich die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen in wesentlichen
Punkten widersprochen hätten. Demzufolge sei es ihnen nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (A17/8).
A.c Die durch den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
gegen den Entscheid des BFM vom 3. Juni 2013 erhobene Beschwerde
vom 10. Juni 2013 richtete sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung (A23/6), weshalb die Verfügung vom
3. Juni 2013 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl in Rechtskraft er-
wuchs.
A.d Mit Urteil vom 18. Juni 2013 (E-3295/2013) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 10. Juni 2013 ab und führte zur Begrün-
dung im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei im
vorliegenden Fall im Sinne der in BVGE 2011/7 publizierten geltenden
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, da die Be-
schwerdeführenden in der Hauptstadt Afghanistans über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügten, das in der Lage sei, ihre Unterkunft
zu gewährleisten und sie bei der Existenzsicherung zu unterstützen
(A25/11).
A.e Am 24. Juni 2013 wurden die Beschwerdeführenden in Ausschaffungs-
haft genommen (A29/4), wobei das zuständige Zwangsmassnahmenge-
richt die Haft mit je separater Verfügung bis am 23. September 2013 bewil-
ligte (A31/4 und A32/4).
B.
B.a Mit Eingabe vom 12. August 2013 ersuchte der aktuelle Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden (siehe Vollmacht vom 4. Juli 2013 in Beilage
2 zu A38/40) das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3.
Juni 2013 und beantragte, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter im
Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
entgegen der im Entscheid vom 3. Juni 2013 geäusserten Ansicht des BFM
als glaubhaft einzustufen, weshalb deren Asylrelevanz zu prüfen sei. Diese
sei schliesslich zu bejahen, da den Beschwerdeführenden aufgrund der
Verfolgung durch die Onkel der Beschwerdeführerin eine erhebliche Ge-
fahr an Leib und Leben drohe. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden folgende Doku-
mente ein:
Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich –
Schweiz zur Sicherheitslage in Afghanistan vom März 2011;
auf den Beschwerdeführer ausgestellter Mitarbeiterausweis [des Ar-
beitgebers] in Kabul (in Kopie);
Artikel aus der Zeitung "Die Welt" vom 28. August 2012 mit dem Titel
"Kopf abschlagende Taliban und der Koran";
Artikel aus der Zeitung "Frankfurter Allgemeine" vom 2. Juli 2013 mit
dem Titel "Tote bei Taliban-Angriff in Kabul";
undatierte eidesstattliche Erklärung [eines Mullahs] aus Kabul (in Ko-
pie).
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In Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 reichte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Au-
gust 2013 beim BFM eine Kopie eines undatierten Briefes ein, bei dem es
sich angeblich um ein an den Beschwerdeführer adressiertes Drohschrei-
ben der Taliban handle (nachfolgend: erstes Drohschreiben). Zur Erklärung
führte er aus, dass sich das Original dieses Drohschreibens auf postali-
schem Weg zu den Angehörigen in C._______ befinde (A39/6). Mit Ein-
gabe ans BFM vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden das Original dieses ersten Drohschreibens, ein-
schliesslich Übersetzung, nach (A42/5).
B.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 überwies das BFM die Einga-
ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 12., 16. und 26.
August 2013 zur Weiterbehandlung ans Bundesverwaltungsgericht und
führte zur Begründung aus, dass es diesen keine Gründe entnehmen
könne, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen wären (A45/3).
Mit Bezug zu diesem Schreiben vom 12. September 2013 gelangte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Septem-
ber 2013 ans BFM und teilte diesem mit, dass seiner Ansicht nach das
Bundesamt und nicht das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. August 2013 zuständig sei. So
handle es sich beim Drohschreiben um ein relevantes Beweismittel, da die-
ses im erstinstanzlichen Verfahren mangels Kenntnis nicht habe beige-
bracht werden können und die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte Bedrohungslage bezeuge (A46/2).
Mit Schreiben vom 18. September 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom
12., 16. und 26. August 2013 ans BFM zurück (Verfahren E-5211/2013).
Darin führte es aus, dass die eingereichten Beweismittel unbewiesen ge-
bliebene Tatsachen beträfen, die nie Gegenstand eines Beschwerdever-
fahrens gewesen seien, und sich das Wiedererwägungsgesuch auf den
Asylpunkt beziehe, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, wes-
halb in den überwiesenen Eingaben qualifizierte Wiedererwägungsgründe
geltend gemacht würden, für die das BFM zuständig sei (A47/3).
B.c Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 ab, erklärte
seine Verfügung vom 3. Juni 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
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eine Gebühr von Fr. 600.‒ und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), weshalb keine Gründe vorlä-
gen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Juni 2013 beseitigen
könnten (A48/4).
B.d Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2014
(Poststempel) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
substituiert durch MLaw Samuel Felix Gang (vgl. undatierte Substitutions-
vollmacht in Beilage 3 zur Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014), der
angefochtene Entscheid vom 14. Mai 2014 sei aufzuheben, die Beschwer-
deführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung ans
BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei den Beschwerdeführenden die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezie-
hungsweise um Anordnung von vollzugshemmenden vorsorglichen Mass-
nahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertre-
ters (Rechtsanwalt Hanspeter Kümin), sowohl für das Beschwerdeverfah-
ren, als auch für das Verfahren vor der Vorinstanz, ersucht.
Der Beschwerde wurden eine Kopie eines Briefes vom 6. Juni 2013, bei
dem es sich angeblich um ein an die Familie des Beschwerdeführers
adressiertes Drohschreiben der Taliban handle (nachfolgend: zweites
Drohschreiben), und eine Kopie eines Liegenschaftenkaufvertrages vom
23. Juni 2013, welcher das Haus der Familie des Beschwerdeführers be-
treffe, – beide Dokumente einschliesslich Übersetzung – beigelegt. Bezüg-
lich der Originale dieser beiden Dokumente wurde in der Beschwerde in
Aussicht gestellt, dass diese zeitnah durch den in C._______ wohnhaften
Cousin des Beschwerdeführers zugestellt und danach sofort ins Recht ge-
reicht würden. Bezüglich der Übermittlung des Originals des ersten Droh-
schreibens von Afghanistan in die Schweiz wurde in der Beschwerdeschrift
zudem ausgeführt, dass dieses von einem Kollegen des Beschwerdefüh-
rers namens "D._______" bei der Familie des Beschwerdeführers in Af-
ghanistan abgeholt und über einen Bekannten des in C._______ wohnhaf-
ten Cousins des Beschwerdeführers nach C._______ gebracht worden sei.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde – zwecks Untermauerung
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der Vorbringen betreffend Verfolgung durch die Taliban – überdies ein Arti-
kel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. Mai 2014 mit dem Titel
"Junge Frau von Familie getötet – Heftige Reaktionen auf Steinigung in
Pakistan" beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 – gleichentags per Telefax
an die zuständige kantonale Behörde, die Vorinstanz und die Beschwerde-
führenden übermittelt – setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen, bis nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das weitere Vor-
gehen, aus.
B.f Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 entschied die Instruktions-
richterin, dass der Vollzug bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen
des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ausgesetzt bleibe. Zudem for-
derte sie die Beschwerdeführenden auf, unter Beilage allfälliger Zustellcou-
verts präzise darüber Auskunft zu geben, wie das erste und zweite Droh-
schreiben sowie der Liegenschaftenkaufvertrag von der Familie des Be-
schwerdeführers in die Schweiz respektive zum Cousin des Beschwerde-
führers nach C._______ gelangt sind. Auch forderte sie die Beschwerde-
führenden auf, die Originale des zweiten Drohschreibens und des Liegen-
schaftenkaufvertrages – ebenfalls unter Beilage allfälliger Zustellcouverts
– nachzureichen. Schliesslich ersuchte sie die Beschwerdeführenden um
Auskunft bezüglich des Befindens der Familie des Beschwerdeführers und
der Mutter der Beschwerdeführerin.
B.g Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wies die Instruktionsrich-
terin das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters der Beschwerde-
führenden vom 18. August 2014 mangels zureichender Begründung des
Ersuchens im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG ab.
B.h Mit Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel, vorgängig per Te-
lefax zugestellt) kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den
Aufforderungen der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom
14. Juli 2014 schliesslich nach und reichte die Originale des zweiten Droh-
schreibens sowie des Liegenschaftenkaufvertrags ein. Bezüglich der Über-
mittlung der Dokumente von der Familie des Beschwerdeführers in die
Schweiz respektive zum Cousin des Beschwerdeführers nach C._______
führte der Rechtsvertreter aus, beide Drohbriefe seien in den Vorhof der
Familie des Beschwerdeführers eingeworfen worden, weshalb dafür keine
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Zustellcouverts vorlägen. Sowohl das erste als auch das zweite Droh-
schreiben sei von einer Person namens D._______, wohnhaft in Kabul, im
Original bei der Familie des Beschwerdeführers in Empfang genommen
worden. Das erste Drohschreiben sei am 1. August 2013 von D._______
an einen Bekannten des in C._______ wohnhaften Cousins des Beschwer-
deführers, welcher ebenfalls in Kabul zu Hause sei, übergeben worden.
Dieser habe das Schreiben zwei bis drei Tage später am Flughafen in
C._______, dem Cousin des Beschwerdeführers übergeben. Das zweite
Drohschreiben und der Liegenschaftenkaufvertrag – welche D._______
nach der Flucht der Familie des Beschwerdeführers wohl bei sich aufbe-
wahrt gehabt habe – seien am 2. Juli 2014 von D._______ an einen ande-
ren ebenfalls in Kabul wohnhaften Bekannten des Cousins des Beschwer-
deführers übergeben worden. Dieser habe die Dokumente am 5. Juli 2014
wiederum am Flughafen in C._______ dem Cousin des Beschwerdefüh-
rers überreicht. Wie die Dokumente von C._______ in die Schweiz gelang-
ten, wurde nicht ausgeführt respektive belegt.
Bezüglich des Befindens der Familie des Beschwerdeführers und der Mut-
ter der Beschwerdeführerin könnten leider keine näheren Angaben ge-
macht werden. Nach dem Hausverkauf habe der Vater des Beschwerde-
führers diesem zwar telefonisch mitgeteilt, dass sie beabsichtigten, in Rich-
tung Westen, das heisst nach Pakistan oder Iran, zu fliehen. Da der Be-
schwerdeführer danach aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt
habe, sei ihm unbekannt, wo sich diese derzeit aufhalte. Die Beschwerde-
führerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz keinen Kontakt mehr zu ihrer
Mutter gehabt, weshalb auch sie nicht sagen könne, wo sich diese derzeit
aufhalte und wie es ihr gehe.
Bezüglich der Verweigerung des erstmaligen, begründeten Fristerstre-
ckungsgesuchs vom 18. August 2014 wurde schliesslich ausgeführt, dass
dies – aufgrund der Tatsache, dass die Zwischen- und Endentscheide des
Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls vorliegend nicht an-
fechtbar seien, und vor dem Hintergrund der üblicherweise grosszügigen
Handhabe der Bundesbehörden mit erstmaligen Fristerstreckungsgesu-
chen – mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nur schwer vereinbar und
deshalb bedauerlich sei. Dies tue vorliegend allerdings nichts zur Sache,
da es sich bei den im Rahmen der Eingabe vom 16. September 2014 ge-
machten Ausführungen um wesentliche Vorbringen im Sinne von Art. 32
Abs. 2 VwVG handle, welche trotz Verspätung zu berücksichtigen seien.
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Seite 8
B.i Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 bot das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung-
nahme zur Beschwerde und lud diese ein, sich insbesondere zur Rüge zu
äussern, sie, die Vorinstanz, sei in der angefochtenen Verfügung mit kei-
nem Wort auf den im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 be-
reits gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbei-
ständung im erstinstanzlichen Verfahren eingegangen, habe aber trotzdem
eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒ erhoben.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 führte die Vorinstanz aus,
das Wiedererwägungsgesuch enthalte lediglich bereits geltend gemachte
Vorbringen, die schon gewürdigt und als unglaubhaft zurückgewiesen wor-
den seien. Mit den eingereichten Beweismitteln werde der Vorinstanz le-
diglich widersprochen, ohne weitere Argumente für die behauptete Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden vorzuweisen. Bezüglich des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege hielt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 111d
Abs. 2 AsylG fest, aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2014 habe das Wieder-
erwägungsgesuch vom 12. August 2013 als aussichtslos bezeichnet und
mithin abgewiesen werden müssen. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bestehe ferner nur, soweit dies zur Wahrung der
Rechte notwendig sei, weil sich erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht ergäben, die eine asylsuchende Person nicht
alleine zu lösen vermöchte. Diese Voraussetzung sei im Asylverfahren vor
der ersten Instanz – angesichts der Geltung des Untersuchungsgrundsat-
zes und des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie des
reduzierten Beweismasses des Glaubhaftmachens – in der Regel nicht ge-
geben. Im vorliegenden Verfahren komme hinzu, dass es sich um ein aus-
serordentliches Verfahren handle. All dies führe dazu, dass die Notwendig-
keit des Beizugs eines Rechtsvertreters in casu verneint werden müsse.
B.j In der Replik vom 13. März 2015 (Poststempel) führte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, in der Beschwerde
vom 16. Juni 2014 einschliesslich der zugehörigen Beweismittel sei darge-
tan worden, dass für die Beschwerdeführenden in Afghanistan Lebensge-
fahr bestehe. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie vorbringe, dass in der
Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014 keine neuen und erheblichen Be-
weismittel eingereicht worden seien. So stellten der Liegenschaftenkauf-
vertrag vom 23. Juni 2013 und der zweite Drohbrief vom 6. Juni 2013 – vor
dem Hintergrund der von der Vorinstanz im Asylverfahren zu Unrecht als
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unglaubhaft eingestuften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführen-
den und dem zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifizierten ersten
Drohbrief – neue und erhebliche Beweismittel dar, da sie die Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführenden zu untermauern vermöchten. Bezüglich des
ersten Drohbriefes machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend, ein
Drohschreiben auf Arabisch mit Emblem der Taliban, das zusammen mit
den Aussagen der Beschwerdeführenden ein stimmiges und sinnvolles
Ganzes ergebe, genüge dem Anspruch an das Beweismass der Glaubhaf-
tigkeit vollauf. Auch schliesse das von der Vorinstanz bemängelte Fehlen
der Datierung einen Rückschluss über dessen Urheber nicht aus.
Bezüglich der Frage der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs
vom 14. August 2013 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
in Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014 ferner aus, dass
bereits der Umstand, dass sich die Vorinstanz mit dem Wiedererwägungs-
gesuch befasst habe, verdeutliche, dass dieses Rechtsmittel nicht aus-
sichtslos gewesen sei. Zudem seien im Rahmen des Wiedererwägungs-
verfahrens neue und erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt worden, die
einer neuen Prüfung bedurft hätten. Von einer von vornherein bestehenden
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs könne folglich nicht die
Rede sein. Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung hielt der Rechts-
vertreter fest, dass die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen den
Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor der ersten
Instanz ausschliessen würden, wenn ein solcher aufgrund der vom SEM
angeführten Rechtsgrundsätze tatsächlich nie notwendig wäre. Vorliegend
werde die Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands bereits durch die Tatsache bewiesen, dass die Vorinstanz die von
den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweise erst infolge der Einset-
zung eines Rechtsvertreters erhoben habe, ja sich vorgängig gar nicht für
das Verfahren für habe zuständig erachten wollen. Die Erwartung, die Be-
schwerdeführenden, die aus einer ganz anderen Kultur mit einem ganz an-
deren Rechtssystem und –verständnis stammten und auch keiner Landes-
sprache der Schweiz mächtig seien, könnten ihre Rechte ohne Hilfe wahr-
nehmen könnten, sei keinesfalls sachgerecht, was sich auch in der richter-
lichen Rechtsprechung widerspiegle.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte Fassung des Asylgesetzes
(Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem neue Best-
immungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. Auf das
vorliegende Verfahren, das am 12. August 2013 und mithin vor dem Inkraft-
treten der revidierten Fassung des Asylgesetzes anhängig gemacht wurde,
findet indessen das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008
Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 11
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 angesetzte Frist zur Einrei-
chung der gewünschten Auskünfte und Belege ist gesetzteskonform (vgl.
Art. 110 Abs. 2 AsylG). Wie in der Zwischenverfügung vom 21. August 2014
begründet, ist das mit Ferienabwesenheiten begründete Fristerstreckungs-
gesuch zudem – nicht zuletzt mangels Gerichtsferien im Asylverfahren (vgl.
Art. 17 Abs. 1 AsylG) – als unzureichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG
einzustufen. Folglich verletzt die Verweigerung des Fristverlängerungsge-
suchs den Verhältnismässigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nicht. Dies ist aber insofern
unerheblich, als die Eingabe vom 16. September 2014 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 VwVG trotz Verspätung berücksichtigt wird.
6.
6.1 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis
zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes
ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde je-
doch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach war auf ein Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben o-
der deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden war. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist sinngemäss nach
den Regeln von Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
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Seite 12
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä-
gung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind
und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE
2013/22, insb. E. 12.3).
6.2 Da die seit dem 12. August 2013 beim BFM eingereichten Beweismittel
entweder den Asylpunkt – welcher mit der vorinstanzlichen Verfügung vom
3. Juni 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nie Ge-
genstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen ist – betreffen oder erst
nach dem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.
Juni 2013 (E-3295/2013) entstanden sind, hat die Vorinstanz die Eingabe
vom 12. August 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt.
7.
7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Verfü-
gung des BFM vom 14. Mai 2014. Die Beschwerde beschränkt sich somit
auf die Frage, ob die Vorinstanz – unter Berücksichtigung der Aktenlage im
Urteilszeitpunkt – zu Recht davon ausgegangen ist, die Verfügung vom 3.
Juni 2013 sei nach wie vor korrekt.
7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht zur Stützung sei-
nes Wiedererwägungsgesuchs das Vorliegen neuer erheblicher Beweis-
mittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend.
7.2.1 Zur Erheblichkeit des eingereichten Berichts der Kooperation Asyl-
wesen Deutschland – Österreich – Schweiz zur Sicherheitslage in Afgha-
nistan vom März 2011 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den in seiner Eingabe vom 12. August 2013 aus, dieser belege, dass in
Teilen von E._______ – (…) – aufgrund des grossen Einflusses der Taliban
von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" auszugehen sei, weshalb
den Beschwerdeführenden eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben
drohe.
Dem hielt das BFM in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 entgegen, dass
es einerseits keine Wegweisungen in die im Bericht erwähnten Provinzen
verfüge und dem Bericht andererseits auch keine Informationen bezüglich
der von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Drohungen
zu entnehmen seien, weshalb die Erheblichkeit des genannten Beweismit-
tels zu verneinen sei.
E-3509/2014
Seite 13
Dieser Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. So äussert sich der
Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz
zur Sicherheitslage in Afghanistan vom März 2011 nicht konkret zum Um-
gang der Taliban mit einer missliebigen Heirat. Auch bezieht er sich auf
Regionen Afghanistans, in die vorliegend keine Wegweisung vorgesehen
ist. Ohnehin ist der vom März 2011 datierende Bericht aber nicht mehr als
neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, hätte er doch
bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können.
7.2.2 Bezüglich der Erheblichkeit der Kopie des auf den Beschwerdeführer
ausgestellten Mitarbeiterausweises [des Arbeitgerbers] in Kabul führte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Eingabe vom 12. Au-
gust 2013 aus, die seinerzeitige Anstellung des Beschwerdeführers [bei
diesem Arbeitgeber] erhöhe die Verfolgungsgefahr, welcher die Beschwer-
deführenden infolge der unliebsamen Heirat ausgesetzt seien, zusätzlich.
Auf Beschwerdeebene trug er dazu ergänzend vor, der Ausweis stütze die
Schilderungen der Beschwerdeführenden, neben der unliebsamen Heirat
auch wegen der ehemaligen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
von den Onkeln der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden.
Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2014 indes zum
Schluss, der Kopie des Mitarbeiterausweises komme kein Beweiswert zu,
weil das BFM die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage
gestellt habe und der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht habe,
aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet zu sein.
Diese Auffassung des BFM ist insofern zu teilen, als die eingereichte Kopie
des Mitarbeiterausweises lediglich beweist, dass der Beschwerdeführer für
[diesen Arbeitgeber] in Kabul tätig war, eine Tatsache, welcher keine eigen-
ständige asylrelevante Bedeutung zukommt. So setzt die geltend ge-
machte Verfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers doch voraus, dass dieser überhaupt erst ins Visier der Taliban geraten
ist. Nach Angaben der Beschwerdeführenden sei dies geschehen, weil die
Onkel der Beschwerdeführerin als Gefolgsleute der Taliban mit der Heirat
der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewesen seien. Dieses
vom BFM als unglaubhaft eingestufte Vorbringen vermag der Mitarbeiter-
ausweis aber gerade nicht zu beweisen, weshalb die damit belegte und
vom BFM auch nicht angezweifelte Tatsache der Anstellung bei [diesem
Arbeitgeber] unerheblich bleibt.
E-3509/2014
Seite 14
7.2.3 Zur Erheblichkeit des eingereichten Artikels aus der Zeitung "Die
Welt" vom 28. August 2012 mit dem Titel "Kopf abschlagende Taliban und
der Koran" führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner
Eingabe vom 12. August 2013 aus, dass dieser belege, dass es sich bei
den Taliban um äusserst brutale Menschen handle, die auch in Fällen, in
denen die Scharia gar keine Todesstrafe vorsehe, nicht vor der Tötung von
Zivilisten zurückschrecken würden. Zur Erheblichkeit des Artikels aus der
Zeitung "Frankfurter Allgemeine" vom 2. Juli 2013 mit dem Titel "Tote bei
Taliban-Angriff in Kabul" trug er vor, dass dieser aufzeige, dass auch eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kabul unzumutbar sei, da dort
regelmässig Anschläge der Taliban stattfänden.
Dem hielt das Bundesamt in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 entgegen,
dass den genannten Artikeln keine Informationen bezüglich der konkret
geltend gemachten Drohungen seitens der Taliban zu entnehmen seien,
weshalb ihnen die geforderte Erheblichkeit abzusprechen sei.
Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen.
Der Artikel aus der Zeitung "Die Welt" äussert sich tatsächlich nicht konkret
zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund der missbilligten Heirat, son-
dern lediglich allgemein zu den brutalen Methoden, denen sich die Taliban
bedienen, weshalb er untauglich ist, das Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführenden zu stützten. Zudem datiert dieses Beweismittel vom
28. August 2012, weshalb es ohnehin nicht als neu im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren ist, hätte es doch bereits im ordentli-
chen Verfahren vorgebracht werden können. Der Artikel aus der Zeitung
"Frankfurter Allgemeine", in dem über einen Anschlag in Kabul vom 2.
Juli 2013 und die Zunahme der Angriffe aufständischer Gruppen in Afgha-
nistan im Allgemeinen berichtet wird, vermag zudem alleine keine andere
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerde-
führenden herbeizuführen.
7.2.4 Bezüglich der Erheblichkeit des auf Beschwerdeebene eingereichten
Artikels aus der NZZ vom 29. Mai 2014 mit dem Titel "Junge Frau von Fa-
milie getötet – Heftige Reaktionen auf Steinigung in Pakistan" trug der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Rechtsmitteleingabe
vor, dass dieser untermauere, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Afghanistan einer ernst zu nehmenden Todesgefahr durch
die Taliban ausgesetzt seien.
E-3509/2014
Seite 15
Dem ist zu entgegnen, dass in diesem Artikel von Ehrenmorden in Pakistan
und Indien berichtet wird und mit keinem Wort von einer Täterschaft der
Taliban die Rede ist. Selbst wenn der Artikel das Vorbringen der Beschwer-
deführenden aufgrund des Hinweises, dass solche Ehrenmorde in ganz
Südasien verbreitet seien, als plausibel erscheinen liesse – was aufgrund
der fragwürdigen Zugehörigkeit Afghanistans zu Südasien zweifelhaft ist –
, wären die Asylgründe der Beschwerdeführenden damit alleine noch nicht
glaubhaft gemacht. Folglich ist auch dem Artikel aus der NZZ vom 29. Mai
2014 die von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geforderte Erheblichkeit abzu-
sprechen.
7.2.5 Bezüglich der Kopie der undatierten eidesstattlichen Erklärung des
[Mullahs] aus Kabul sei zunächst erwähnt, dass es eigenartig anmutet,
dass dieses vom Mullah und vom Notar in Kabul unterschriebene Doku-
ment in deutscher Sprache verfasst wurde. Ohnehin ist die Erklärung in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber als blosses Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiskraft zu qualifizieren. So stellt die in diesem Schreiben
geschilderte Verfolgung aufgrund der unliebsamen Heirat – wie vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Rechtsmitteleingabe
selbst geltend gemacht (S. 9, Rz. 8) – lediglich eine Wiedergabe der Er-
zählungen durch eine Drittperson dar, welche folglich nicht auf eigenen Er-
lebnissen des Verfassers beruht.
7.2.6 Bezüglich der beiden angeblichen Drohbriefe der Taliban fällt zu-
nächst auf, dass diese den Schweizerischen Asylbehörden jeweils erst mit
einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung seit deren Eingang bei
der Familie des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wurden, ohne
dass den Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden dafür
eine Erklärung zu entnehmen wäre. So wurde das erste Drohschreiben ge-
mäss den Ausführungen in der Eingabe vom 16. September 2014 kurz
nach der Heirat der Beschwerdeführenden am 1. Mai 2013 in den Vorhof
der Familie eingeworfen. Die Existenz dieses Briefes wurde dem BFM in-
des erst mit Eingabe vom 16. August 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl.
A39/6), während es im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013
noch mit keinem Wort Erwähnung fand (vgl. A38/40). Dies erstaunt umso
mehr, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 17. Mai 2013 zufolge mit seinen Eltern telefonisch im
Kontakt gestanden haben will (vgl. A10/20, Rz. 1.16.04) und zu erwarten
gewesen wäre, dass diese ihn sofort über den Eingang eines so wichtigen
Schreibens informiert hätten. Beim zweiten Drohschreiben ist die zeitliche
Verzögerung noch frappanter. So liegt das darauf vermerkte Datum (6.
E-3509/2014
Seite 16
Juni 2013) noch vor dem Datum des Wiedererwägungsgesuchs (12. Au-
gust 2013), während die Existenz dieses Dokuments den Schweizerischen
Asylbehörden – ohne Begründung für diese zeitliche Verzögerung – erst in
der Beschwerde vom 16. Juni 2014 und mithin über ein Jahr nach dessen
Entstehung zur Kenntnis gebracht wurde. Dass der Beschwerdeführer erst
ein Jahr nach der Ausstellung des Dokuments davon Kenntnis erhalten ha-
ben soll, erscheint unplausibel. So will er denn bei Einreichung der Kopie
des ersten Drohschreibens mit Eingabe vom 16. August 2013 auch darüber
informiert gewesen sein, dass sich das Original dieses Dokumentes auf
postalischem Weg zu seinen Angehörigen in C._______ befinde (vgl.
A39/6), weshalb davon auszugehen ist, dass er mit seiner Familie in Af-
ghanistan zu diesem Zeitpunkt zumindest indirekt in Kontakt stand. Ge-
mäss den Ausführungen in der Eingabe vom 16. September 2014 sprach
der Beschwerdeführer aber jedenfalls spätestens nach dem Hausverkauf
am 23. Juni 2013 nochmals mit seinem Vater. Dabei wäre – wie schon
betreffend des ersten Drohschreibens gesagt – zu erwarten gewesen, dass
ihm seine Familie den Eingang eines so wichtigen Schreibens nicht vorent-
halten hätte. Dass die Taliban das Schreiben ein Jahr vor dessen Einwurf
verfasst haben sollen, erscheint ebenso unplausibel, wäre es für die Orga-
nisation doch ein leichtes gewesen, einen neuen, mit aktuellem Datum ver-
sehenen Drohbrief zu verfassen.
Weiter erscheint es merkwürdig, dass die Kopien der beiden Drohbriefe
scheinbar problemlos vorgängig eingereicht werden konnten, während die
Zustellung der Originale sich gemäss Schilderung des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführenden äusserst kompliziert gestaltete. Eine Erklärung da-
für ist den Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nicht
zu entnehmen. Auch wurde kein Zustellungsnachweis für die Kopien – bei-
spielsweise für eine Übermittlung der Dokumente per Email – eingereicht.
Ebenso wenig wurden – trotz der umfangreichen Ausführungen bezüglich
der Übermittlung der beiden Drohschreiben in der Eingabe vom 16. Sep-
tember 2014 – Nachweise für die Zustellung der Dokumente von
C._______ in die Schweiz eingereicht respektive Erläuterungen diesbe-
züglich abgegeben, obwohl zumindest bezüglich des zweiten Drohschrei-
bens zu erwarten gewesen wäre, dass angesichts der mit dem Fristenlauf
verbundenen engen zeitlichen Verhältnisse, der postalische Weg gewählt
wurde und mithin Zustellcouverts vorhanden wären. Betreffend die Über-
mittlung des ersten Drohschreibens bestehen zudem insofern Ungereimt-
heiten, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Ein-
gabe vom 16. August 2013 noch ausführte, das Original dieses Briefes be-
E-3509/2014
Seite 17
finde sich auf postalischem Weg zu den Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers in C._______ (vgl. A39/6), während das Dokument gemäss seinen
Ausführungen in seiner Eingabe vom 16. September 2014 bereits am 1.
August 2013 – und mithin vor der Eingabe vom 16. August 2013 – jener
Person übergeben worden sei, die es schliesslich mit dem Flugzeug nach
C._______ transportiert haben soll.
Angesichts dieser Umstände ist der Beweiswert der angeblichen Droh-
briefe der Taliban als derart gering einzustufen, dass sie nicht die Unrich-
tigkeit der BFM-Verfügung vom 3. Juni 2013 respektive des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 (E-3295/2013) zu belegen
vermögen.
7.2.7 Bezüglich des Liegenschaftenkaufvertrages vom 23. Juni 2013 fällt
auf, dass es sich beim Verkäufer, F._______, Sohn von G._______, um
keines der Familienmitglieder handelt, welche nach Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013
mit ihm in diesem Haus wohnten (vgl. A10/20, Rz. 1.16, 2.01 und 3.01),
weshalb es fragwürdig erscheint, ob der Kaufvertrag tatsächlich die Lie-
genschaft der Eltern des Beschwerdeführers betrifft. Selbst wenn dem so
wäre, würde das Dokument aber lediglich belegen, dass ein in Kabul ste-
hendes Haus im Besitz der Familie des Beschwerdeführers verkauft wurde.
Indessen beweist der Vertrag nicht, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers Kabul tatsächlich verlassen hat. Da es den Beschwerdeführenden –
wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt – auch mittels einge-
reichter Dokumente nicht gelungen ist, deren Verfolgung durch die Taliban
glaubwürdig zu machen, ist für das Verlassen der Stadt durch die Familie
des Beschwerdeführers denn auch kein Grund ersichtlich. Mithin mangelt
es auch dem Liegenschaftenkaufvertrag an der Erheblichkeit im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
7.2.8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführenden aus den seit dem 12. Au-
gust 2013 eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten
können. Der Entscheid des BFM vom 14. Mai 2014 betreffend Wiederer-
wägung, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Juni 2013
ist mithin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich
abzuweisen ist.
E-3509/2014
Seite 18
8.
8.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2014 beanstandete der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden schliesslich, dass das BFM in
seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 mit keinem Wort auf den im Wiederer-
wägungsgesuch vom 12. August 2013 gestellten Antrag um unentgeltliche
Rechtspflege inklusive Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gegangen sei. Nichtsdestotrotz habe das Bundesamt den Beschwerdefüh-
renden eine Gebühr von Fr. 600.‒ auferlegt, womit es das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung implizit – mithin in Ver-
letzung seiner Begründungspflicht – und zu Unrecht abgewiesen habe.
8.2 Der im Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2013 gestellte Antrag
um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im vorinstanzli-
chen Verfahren (vgl. A38/40, S. 2) wurde vom BFM in seiner Verfügung
vom 14. Mai 2014 tatsächlich mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen wurde
das Gesuch von der Vorinstanz mittels Erhebung einer Verfahrensgebühr
über Fr. 600.‒ in Verletzung der Begründungspflicht und mithin des recht-
lichen Gehörs stillschweigend abgewiesen (vgl. A48/4).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer Instanz geheilt
werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung
nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die
betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorher-
gehende Instanz ausgestattet ist. Unter dieser Voraussetzung ist darüber
hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE
2013/23 E. 6.1.3).
Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügun-
gen des BFM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Angemes-
senheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Beim Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der erforderlichen Prüfung der Erfolg-
saussichten eines Rechtsmittels handelt es sich indes nicht um eine Er-
messensfrage, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3
E-3509/2014
Seite 19
und 2.3.1; BGE 124 I 304 E. 2.c), weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. BVGE
2014/22 E. 5.3, wonach der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrach-
ten, sondern auf die konkrete Streitfrage zu beziehen ist). Zudem holte die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht mittels Vernehmlassung vom 18. Feb-
ruar 2015, zu welcher sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer
Replik vom 13. März 2015 äussern konnten, nach. Schliesslich betrifft die
Gehörsverletzung lediglich den Kostenpunkt, weshalb vorliegend nicht von
einer Verletzung schwerwiegender Natur ausgegangen werden kann.
Selbst wenn dem aber so wäre, würde eine Rückweisung der Angelegen-
heit zu einem formalistischen Leerlauf führen, kann die Frage der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im vorinstanzlichen Ver-
fahren doch ohne grösseren zusätzlichen Aufwand vom Bundesverwal-
tungsgericht entschieden werden. Folglich kann die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz in casu auf Beschwer-
deebene geheilt werden.
8.3 Vor dem Hintergrund der vorliegend auf die unentgeltliche Rechts-
pflege im Verfahren vor der Vorinstanz anwendbaren Bestimmung von Art.
17b Abs. 2 aAsylG überzeugt die Begründung des SEM bezüglich Aus-
sichtslosigkeit des Verfahrens in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar
2015 nicht. Genauso, wie die Vorbringen auf Beschwerdeebene aufgrund
des eingereichten zweiten Drohbriefes nicht von vornherein als aussichts-
los bezeichnet werden konnten, konnten auch die Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, insbesondere aufgrund des eingereichten ersten
Drohbriefs, nicht von Anfang an als aussichtslos bezeichnet werden. Auch
bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden zu jenem
Zeitpunkt nicht bedürftig waren. Aus diesen Gründen hätte das BFM den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt guzuheissen ist.
8.4 Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vo-
rinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde indes abzuweisen. So wird die
Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung, gemäss der nach wie vor
gültigen Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts, der Asylrekurskommission (ARK), im erstinstanzlichen Ver-
fahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. EMARK
2001 Nr. 11 E. 4 bis 6; EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Vorliegend sind
diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Argument des
Rechtsvertreters, die Beschwerdeführenden stammten aus einer ganz an-
deren Kultur mit einem ganz anderen Rechtssystem und –verständnis und
E-3509/2014
Seite 20
seien auch keiner Landessprache der Schweiz mächtig, überzeugt nicht,
da diese Umstände bei asylsuchenden Personen regelmässig erfüllt sein
dürften. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die von den Beschwerdeführen-
den vorgelegten Beweise erst nach Einsetzung des Rechtsvertreters erho-
ben, bleibt zudem unbewiesen, lassen sich in den Akten doch keine ent-
sprechenden Hinweise finden. Dass sich die Vorinstanz zunächst nicht für
das mit Eingabe vom 12. August 2013 in Gang gesetzte Verfahren für zu-
ständig erachtete und die Eingaben des Rechtsvertreters zur weiteren Be-
handlung ans Bundesverwaltungsgericht überweisen wollte, trifft zwar zu
(vgl. A45/3). Dass die Vorinstanz schlussendlich nur tätig wurde, weil die
Beschwerdeführenden rechtlich vertreten waren, ist indes ebenfalls eine
Behauptung, erliess das BFM nach der Rückweisung der Sache durch das
Bundesverwaltungsgericht mit seinem Schreiben vom 18. September 2013
doch ohne weitere Interventionen seitens des Rechtsvertreters die vorlie-
gend angefochtene Verfügung (vgl. A47/3 und A48/4).
9.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu
Recht abgewiesen und die Verfügung vom 3. Juni 2013 korrekterweise für
rechtskräftig und vollstreckbar erklärt hat. In diesen Punkten ist die Be-
schwerde abzuweisen. Auch ist die Beschwerde bezüglich der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren abzuweisen.
Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 17b Abs. 2
aAsylG ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffer 3 der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 14. Mai 2014 ist aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.‒ den Beschwerdeführen-
den, sofern respektive soweit bereits bezahlt, zurückzuerstatten.
10.
10.1 Bei diesem Prozessausgang wären die reduzierten Kosten des
Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch deren Vorbringen auf Beschwerdeebene
nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden können und auf-
grund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen
das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind
auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-3509/2014
Seite 21
10.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für jenen Teil der Be-
schwerde, in dem die Beschwerdeführenden obsiegt haben, zuverlässig
abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). So erstrecken sich die
Ausführungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzli-
chen Verfahren und auf Beschwerdeebene in der Rechtsmitteleingabe auf
eineinhalb Seiten und in der Replik auf zwei Seiten (vgl. Rechtsmittelein-
gabe vom 16. Juni 2014, S. 10 bis 12, Replik vom 13. März 2015 S. 3 bis
5), was ungefähr einem zeitlichen Aufwand von zwei Stunden entspricht.
Der durchschnittliche Stundenansatz eines Anwalts respektive einer An-
wältin beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE rund Fr. 300.‒. Mithin ist das
BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 600.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
10.3 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG
zu beurteilen, da Beschwerden in Wiedererwägungs- und Revisionsverfah-
ren gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG ausdrücklich vom Anwendungsbereich
von Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgenommen sind. Ob vorliegend auch die
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012, welche vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche das bis-
herige Recht zur Anwendung kommt, die Anwendung von Art. 65 Abs. 2
VwVG gebieten, kann demnach offengelassen werden.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE
122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und be-
sondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regel-
fall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art.
E-3509/2014
Seite 22
65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen ge-
währt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwie-
rigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Gründen, die
in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zu Recht finden. Dieses
Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer
Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erwähnten Sinne geprägt.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden im vor-
liegenden Verfahren nicht alleine zurechtfinden sollten. Mangelnde Kennt-
nisse der Verfahrenssprache reichen dazu praxisgemäss nicht aus. Folg-
lich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abzu-
weisen, weshalb im Umfang des Unterliegens keine Entschädigung zuzu-
sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3509/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen
Verfahren gemäss Art. 17b Abs. 2 aAsylG betreffend gutgeheissen. Die Zif-
fer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.‒
den Beschwerdeführenden, sofern respektive soweit bereits bezahlt, zu-
rückzuerstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: