Abtei lung V
E-3510/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
geboren _______, Iran,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3510/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am
24. Januar 2008 verliess und am 25. Februar 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 17. März 2008 sowie der Direktanhörung vom
17. April 2008 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ledig sei, aus B._______ stamme und dort seit ungefähr einem
Jahr ein Verhältnis mit einer hübschen, aber verheirateten Frau aus
der Nachbarschaft gehabt habe,
dass sie sich, im Bewusstsein der mit Todesstrafe angedrohten Erfül-
lung des Ehebruchstraftatbestandes, zunächst regelmässig bei ihr und
später bei ihm getroffen hätten, wobei seine im selben Haus wohnen-
de Mutter und sein Bruder von diesem Verhältnis gewusst hätten, nicht
aber sein Vater,
dass die Frau den Beschwerdeführer auch am 23. Dezember 2007 be-
sucht habe, das Liebespaar diesmal aber – vermutlich nach Denunzia-
tion eines Moscheeabwarts – von einem Besuch ihres Ehemannes in
Begleitung von rund fünf Sicherheitsbeamten überrascht worden sei,
dass der Bruder des Beschwerdeführers den unerbetenen Besuchern
den Zutritt zum Haus habe verwehren wollen und deshalb von diesen
als Mittäter des Ehebruchs betrachtet und niedergeschossen worden
und seinen Verletzungen bald darauf erlegen sei,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Geliebten die Flucht über das
Dach ergriffen habe, wobei er – im Gegensatz zu seiner in der Folge
festgenommenen Geliebten – einen waghalsigen Sprung aus rund
acht Metern Höhe vollzogen und sich bei einer Tante versteckt habe,
dass er am folgenden Tag von der Hospitalisierung seines Bruders und
ferner von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, welcher zwar
zum Zeitpunkt der Ereignisse gar nicht zu Hause gewesen sei, jedoch
als Hausherr auch Mitbeschuldigter sei,
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dass der Beschwerdeführer am C._______ in Abwesenheit durch das
Revolutionsgericht D._______ zum Tode verurteilt worden sei, wobei
seine Mutter dem Prozess beigewohnt habe,
dass im Übrigen auch seine Geliebte zum Tode verurteilt, die Vollstre-
ckung der Strafe aber bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers auf-
geschoben worden sei,
dass der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen und weil ein
Rekurs gegen das Todesurteil unmöglich beziehungsweise aussichts-
los gewesen sei, den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese am
24. Januar 2008 auf dem Landweg via die Türkei realisiert habe, ohne
dass er im Besitze irgendwelcher Identitäts- oder Reisedokumente ge-
wesen sei oder über die Reiseumstände, insbesondere die Reiseroute,
nähere Angaben machen könne,
dass er ergänzend auf das im Iran herrschende Demokratie- und Frei-
heitsdefizit aufmerksam machte,
dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis einreichte und als
Beweismittel Fotos seines angeblich im Sterben liegenden Bruders
vorlegte,
dass sämtliche anderen identitätsrelevanten Dokumente, darunter sein
Reisepass und seine Identitätskarte, bei der Hausdurchsuchung vom
23. Dezember 2007 beschlagnahmt worden seien,
dass es ihm auch nicht möglich sei, Beweise für seine Verfolgungsvor-
bringen (Urteilsdokumente, Haftdokumente betreffend den Vater, To-
desbescheinigung betreffend den Bruder usw.) einzureichen oder zu
beschaffen, weil es sich bei dieser Ehebruchsache um einen "gefährli-
chen Fall" handle und deshalb keine Dokumente aus- beziehungswei-
se zugestellt würden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. April 2008 – eröffnet am 2. Mai 2008 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im
Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegrün-
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denden Sachverhalts nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle,
dass die behauptete Verurteilung zum Tode wegen Ehebruchs und die
in diesem Zusammenhang gemachten Angaben unbelegt seien sowie
den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen und tatsa-
chenwidrig seien,
dass im Iran unverheiratete Ehebrecher nicht die Todesstrafe sondern
nach Art. 88 des iranischen Strafgesetzbuches als Höchststrafe eine
Körperstrafe in Form von Peitschenhieben zu gewärtigen hätten,
dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers zum Beschwerdever-
fahren gegen Todesurteile und zu den Beweisanforderungen im Ehe-
bruchverfahren unzutreffend seien, letztere insbesondere sehr hoch
seien, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ehe-
bruch in Anbetracht seiner Vorgaben (kein Geständnis, keine Zeugen,
keine gerichtsverwertbaren Aussagen infolge Flucht usw.) in seinem
Fall gar nicht möglich sei,
dass im Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers im länderspe-
zifischen Kontext angesichts der mit der Liebesbeziehung eingegange-
nen Verfolgungsgefahr unlogisch und jenes der mitwissenden Mutter
erfahrungswidrig sei,
dass die angebliche Verhaftung des Vaters bei der Anhörung zu den
Asylgründen nachgeschoben worden und mithin unglaubhaft sei, zu-
mal die Erwähnung eines solch einschneidenden Ereignisses bereits
bei der Erstbefragung hätte erwartet werden müssen,
dass der Beschwerdeführer ferner zahlreiche widersprüchliche und un-
gereimte Angaben zu den Geschehnissen des 23. Dezembers 2007
gemacht habe (An-/Abwesenheit des Vaters, fehlende Konkretisierung
des damaligen Feiertags, Fluchtumstände usw.)
dass sodann markante chronologische Ungereimtheiten bei der Be-
schreibung der Liebesbeziehung aufgetreten seien,
dass sich angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige,
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dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesu-
ches darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
in den Iran schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten
beantragt,
dass er in der Begründung zunächst an seinen sachverhaltlichen Aus-
führungen festhält und deren Wahrhaftigkeit sowie seine persönliche
Glaubwürdigkeit bekräftigt,
dass die vom Bundesamt festgestellten chronologischen Ungereimt-
heiten auf Missverständnisse und Protokollierungsfehler zurückzufüh-
ren seien und die erkannte Erfahrungswidrigkeit im Verhalten seiner
Mutter nicht zutreffe,
dass sich die Vorinstanz mit seiner akuten Gefährdungssituation nicht
richtig auseinandergesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer hierzu auszugsweise eine Länderanalyse
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Juni 2007 betref-
fend Ehebruch im Iran zitiert, in welcher Gesetzesgrundlagen, Prozes-
suales und Praxis thematisiert würden,
dass für den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung und der
Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Juni 2008 den einstweiligen Verbleib in der
Schweiz bewilligte, bis nach Prüfung der Akten auf die Beschwerde
zurückzukommen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in umfassenden, einlässlichen, zureichend auf die
Akten abgestützten sowie gesetzes- und praxiskonformen Erwägungen
erkannt hat, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich be-
achtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft ma-
chen können,
dass in diesen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen
ist und sie insbesondere auf hinreichender und korrekter Sachverhalts-
feststellung basieren,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
Abstriche auf diese Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungs-
weise führt,
dass sich deren Inhalt substanziell kaum mit den materiellen Erkennt-
nissen des Bundesamtes und insbesondere mit den zahlreich erkann-
ten Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzt beziehungsweise
sie sich auf blosse Schutzbehauptungen (Missverständnisse, Protokol-
lierungsfehler, reine Gegenauffassungen usw.) beschränkt und im Üb-
rigen den Wahrheitsgehalt des Sachvortrags bekräftigt,
dass sich das BFM ferner sowohl in den Anhörungen als insbesondere
auch in der angefochtenen Verfügung durchaus umfassend und einge-
hend mit der behaupteten Gefährdungssituation des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt hat, wie den Akten unschwer zu entnehmen
ist,
dass sich das Bundesamt vor allem um eine detaillierte Darlegung der
iranspezifischen Ehebruchtatbestände, deren rechtlichen und prakti-
schen Handhabungen sowie ihren prozessualen und insbesondere be-
weisrechtlichen Eigenheiten bemüht hat,
dass diese Erkenntnisse denn auch weitgehend durch den vom Be-
schwerdeführer zitierten SFH-Bericht bestätigt werden, ohne dass die-
ser wesentliche neue Inhalte aufwiese,
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dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, wenn der Beschwerde-
führer gerade anhand dieses Berichtes das ihn treffende Strafmass auf
Peitschenhiebe reduziert (Beschwerde S. 4), wogegen er bislang kons-
tant und übereinstimmend von einem konkret gegen ihn ergangenen
Todesurteil sprach,
dass der Beschwerdeinhalt auch insofern die in aller Deutlichkeit er-
kannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen untermauert, als der Be-
schwerdeführer den Todeszeitpunkt seines Bruder in der Anhörung
noch auf den Tag nach dem 23. Dezember 2007 positionierte (actum
A17 S. 3), wogegen die beiden Ereignisse gemäss Beschwerde (vgl.
dort S. 3) einige Tage auseinander lägen,
dass es sich erübrigt, weitere Unstimmigkeiten im Sachvortrag näher
zu erörtern,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen in Anbetracht der gesamten
Akten eine offensichtliche Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG ob-
liegenden Mitwirkungspflicht – vorab betreffend Einreichung von Identi-
täts- und Reisedokumenten und sachverhaltsstützenden Beweismitteln
sowie betreffend der Reiseumstände – anzulasten ist, welcher Um-
stand zusammen mit der augenfälligen Unglaubwürdigkeit seiner Per-
son das bislang gewonnene Ergebnis weiter festigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der E._______ Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Ver-
pflichtungen, in seiner Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz ver-
fügt, in das elterliche Haus zurückkehren und als gelernter F._______
seinen bislang gut gelaufenen Betrieb und Laden (mit internationalen
Handelskontakten) wieder aktivieren kann (vgl. A17 S. 8),
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar erscheint,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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