B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3510/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen An-
gaben am 8. Mai 2013 mit seinem Reisepass über den Flughafen Co-
lombo. Am 13. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgen-
den Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 26. Mai 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Er führte dabei
aus, er sei Tamile und habe zuletzt in B._______, Distrikt Jaffna, gewohnt.
Er habe eine Berufsausbildung als (…) absolviert. Von 2011 bis zur Aus-
reise im Jahr 2013 habe er für C._______ als (…) gearbeitet. Einmal sei er
im Jahr 2000 drei Tage inhaftiert gewesen. Wegen seiner sozialen Tätigkeit
für die Tamil National Alliance (TNA) habe er im Juni 2011 Probleme mit
der Eelam Peopleꞌs Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei von einer
unbekannten bewaffneten Gruppe verhaftet und am selben Abend wird frei-
gelassen worden. Sein Bruder D._______ sei im Jahr 2000 zweimal ent-
führt und misshandelt worden. Er sei ins Ausland gegangen. Er wisse aber
nicht, wohin er gegangen sei.
A.b Am 23. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer von der
Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er habe für die TNA (…) gearbeitet. Er habe armen
Kindern und Familien geholfen. Zudem habe er beim Spendensammeln für
Schulen geholfen. Er habe deswegen Probleme mit der EPDP und dem
Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Sein Bruder
D._______ sei im Jahr 2000 einmal mitgenommen und misshandelt wor-
den. Seine Familie habe ihn deshalb im Jahr 2006 ins Ausland geschickt.
Im Jahr 2000 sei er – der Beschwerdeführer – einmal kurz inhaftiert gewe-
sen. Einen Tag vor den Wahlen im Juni 2011 sei er von bewaffneten Mili-
tärangehörigen verprügelt worden. Sie hätten ihm gedroht, er dürfe nicht
mehr für die TNA arbeiten. Sie hätten ihn bewusstlos geschlagen. Er sei
erst im Spital wieder erwacht. Seit diesem Vorfall habe er es vermieden, zu
Hause in B._______ zu sein und sich meistens in E._______ aufgehalten.
Er beziehungsweise seine Mutter habe den Vorfall dem Verantwortlichen
der TNA gemeldet. Daraufhin habe er das bei der Vorinstanz eingereichte
Bestätigungsschreiben erhalten. Er sei insgesamt vier- bis fünfmal von Ar-
meeangehörigen mitgenommen, geschlagen und am gleichen Tag wieder
freigelassen worden. Am (…) 2012 habe er sich eine neue Identitätskarte
ausstellen lassen. 2012 und 2013 hätten Angehörige der EPDP und des
CID mehrere Male zu Hause nach ihm gesucht. Er sei jedoch nicht dort
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gewesen. Hier in der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in
F._______ teilgenommen.
A.c Am 21. April 2015 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Da-
bei machte der Beschwerdeführer die gleichen Probleme mit der EPDP
und dem CID aufgrund seiner Aktivitäten für die TNA, die vier- oder fünf-
malige Mitnahme von Militärangehörigen sowie die Inhaftierung im Jahr
2000 geltend. Einmal sei er während des Krieges mitgenommen und in das
Camp G._______ gebracht worden, nachdem sein Bruder D._______ fest-
genommen und misshandelt worden sei. Zwischen 2002 und 2006 sei sein
Bruder nach H._______ ausgereist. Nach dem Vorfall im Juni 2011 vor den
Wahlen habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in E._______ ge-
wohnt und sei nicht mehr nach B._______ zurückgekehrt. Der Geheim-
dienst habe dreimal zwischen 2011 und 2013 und einmal nach seiner Aus-
reise zu Hause in B._______ nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Wegweisungsent-
scheid sei aufzuheben. Ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei
die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie und ohne
Übersetzung – einen auf ihn ausgestellten Ausweis des UNHCR, verschie-
dene Fotos und Zeitungsausschnitte, ein Dokument betreffend die „Parlia-
mentary General Election 2000“, ein Schreiben von C._______ in Englisch
vom 18. November 2013, ein Schreiben des I._______ in Englisch vom 15.
August 2014, ein Schreiben von J._______, vom 28. Mai 2014 in Englisch
sowie eine Auflistung von Google Groupes (…) zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 bestätigte die vormals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Be-
schwerde und führte aus, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 wies die vormals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– auf. Dieser wurde
fristgerecht am 6. Juli 2015 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie aus der Zwischenverfügung vom
22. Juni 2015 sowie den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-3510/2015
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten zunächst den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen erst im späteren Ver-
lauf des Verfahrens geltend gemacht, weshalb diese zweifelhaft seien. An-
lässlich der BzP habe er explizit zwei Festnahmen (2000 und 2011) er-
wähnt, während er anlässlich der beiden Anhörungen von wiederholten
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Festnahmen gesprochen habe. Bezeichnenderweise habe er diesbezüg-
lich keine näheren Ausführungen machen können. Dass das CID mehr-
mals nach ihm gesucht habe, habe er bei der BzP nicht erwähnt, wohinge-
gen bei der vertieften Anhörung die Suche des Geheimdienstes mit ein
Ausreisegrund gewesen sei. Seine Ausführungen bezüglich der Vorspra-
chen des CID seien teilweise widersprüchlich und sehr vage ausgefallen.
Die kontinuierlichen Nachschübe würden den Eindruck erwecken, dass er
die geltend gemachte Gefährdungssituation künstlich aufbausche.
Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe über weite
Strecken hinweg nur sehr vage, ausweichende und pauschal gehaltene
Angaben über seine Verfolgungssituation in Sri Lanka gemacht. Die kurz-
zeitigen Festnahmen habe er weder in einen zeitlichen noch einen kausa-
len Zusammenhang stellen können. Sein Engagement für die TNA habe er
gleichermassen nur sehr vage und ausweichend beschrieben. Auch habe
er das soziale Engagement zeitlich nicht annähernd einordnen können.
Weiter habe er den Übergriff vom Juni 2011 nicht zeitlich kausal zur Aus-
reise im Jahr 2013 stellen können. Konkreten Nachfragen sei er immer
wieder ausgewichen. Zudem erscheine das Motiv für den genannten Über-
fall nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können,
weshalb gerade er im Juni 2011 überfallen worden sei, zumal sein Wissen
über die Wahlen im Jahr 2011 so wenig ausgeprägt sei, dass nicht von
einem erhöhte Engagement für die TNA ausgegangen werden könne.
Überdies habe er auch keine Aktivitäten für die TNA im Zusammenhang
mit den Lokalwahlen geltend gemacht. Sodann sei es bis zur Ausreise im
Jahr 2013 nicht zu weiteren Übergriffen gekommen.
Ferner würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nebst der mangeln-
den Substanz auch Unstimmigkeiten aufweisen, insbesondere bei den Er-
klärungsversuchen für ein plausibles Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden. Die Ausführungen zur Ausreise und Verhaftung sei-
nes Bruders seien anlässlich der drei Befragungen unvereinbar ausgefal-
len. Über den Zeitpunkt der Vorsprachen des CID habe er sich anlässlich
der ergänzenden Anhörung ebenfalls in Widersprüche verwickelt. Darüber
hinaus erscheine die Suche nach ihm wenig überzeugend. Weiter habe er
sich bezüglich seines letzten Aufenthalts unvereinbar geäussert. Anlässlich
der vertieften Anhörung habe er sich an zwei Stellen widersprüchlich dazu
geäussert, wer den Unterzeichner des eingereichten Bestätigungsschrei-
bens über den Vorfall im Juni 2011 informiert habe. Es erstaune zudem,
dass er den genannten Vorfall weder dem Kader der TNA gemeldet noch
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die Angelegenheit mit seinen Parteikollegen, die ihn angeblich im Spital
besucht haben, besprochen habe.
Weiter würden auch die eingereichten Beweismittel im Widerspruch zu sei-
nen Vorbringen stehen. Aufgrund des Bestätigungsschreibens von
C._______ vom 18. November 2013 müsse davon ausgegangen werden,
dass er an einem anderen Datum als dem angegebenen ausgereist sei.
Gemäss dem Schreiben habe er bis zum 21. Juni 2013 bei ihnen gearbei-
tet. Die Bestätigungsschreiben der beiden Parlamentsmitglieder seien so-
dann reine Gefälligkeitsschreiben und ohne Beweiswert, zumal der Inhalt
teilweise von den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers ab-
weichen würden. Namentlich habe er nie geltend gemacht, dass er wegen
seiner Arbeit bei C._______ mit dem Tod bedroht worden sei. Ebenso we-
nig habe er davon gesprochen, dass diese Gruppe ihn am 26. Juni 2011
zu entführen versucht habe und das Militär seine Frau und Kinder bedro-
hen würde.
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es
fehle – selbst wenn von der Glaubhaftigkeit ausgegangen würde – der Kau-
salzusammenhang zwischen dem Überfall im Juni 2011 und der Ausreise,
da es während diesen zwei Jahren zu keinen weiteren Übergriffen mehr
gekommen sei und er einer regelmässigen Arbeit bei einer Nichtregie-
rungsorganisation (NGO) habe nachgehen können. Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka bestehe wegen seines Engagements für die TNA keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung.
4.3 Ferner mangle es auch an der Aktualität der Vorbringen, da die TNA
bei den Provinzwahlen in der Nordprovinz im September 2013 als grosse
Siegerin hervorgegangen sei und 30 von 36 Sitzen gewonnen habe. Über-
dies habe die TNA auch den sri-lankischen Präsidenten Sirisena unter-
stützt und ihm zur Wahl verholfen.
4.4 Schliesslich begründe die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung
in F._______ kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die behaup-
tete Teilnahme sei durch nichts belegt. Aus seinen Aussagen liessen sich
auch keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach er sich besonders exponiert
hätte, weshalb von einer niederschwelligen Betätigung auszugehen sei.
E-3510/2015
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt.
In der angefochtenen Verfügung wird indes einlässlich dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage,
ausweichend und insgesamt unglaubhaft sind sowie keinen zeitlichen Kau-
salzusammenhang aufweisen, mithin nicht asylrelevant sind. Die Ausfüh-
rungen über Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
und eine daraus resultierende Gefährdung sind als unverständlich, nicht
nachvollziehbar und nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrach-
ten, da eine allfällige Verbindung des Beschwerdeführers zu ihnen im Laufe
des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht und anlässlich der vertieften
und ergänzenden Anhörung explizit verneint wurde (vgl. SEM-Akten
A16/26 F84 f. sowie A18/26 F192). Mithin ist auf die entsprechenden Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen. Dass sein
Haus nach seiner Verhaftung in Sri Lanka vom CID durchsucht worden sein
soll, ist eine unsubstantiierte und durch nichts belegte Behauptung. Insbe-
sondere fehlt es den Vorbringen – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend
festgestellt – auch am zeitlichen Kausalzusammenhang, da der Beschwer-
deführer nach dem geltend gemachten Vorfall im Juni 2011 noch bis zu
seiner Ausreise im Jahr 2013 problemlos für C._______ in Sri Lanka, vor
allem im Gebiet K._______, gearbeitet hat, deren Datumsangabe über die
Anstellungsdauer im Bestätigungsschreiben vom 18. November 2013 im
Übrigen dem von ihm angegebenen Ausreisedatum widerspricht (vgl.
SEM-Akten A3/1 Beilage 7 und A16/26 F22).
Mit den bloss allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka sowie dem
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an des-
sen Tatsächlichkeit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwie-
fern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint
hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit er auf andere Asylverfahren
von Tamilen in der Schweiz verweist, legt er nicht dar, inwiefern ein kon-
kreter Bezug zu seiner Person bestehen soll. Die vorinstanzliche Beweis-
würdigung ist nicht zu beanstanden. An dieser Schlussfolgerung vermögen
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auch die zitierten Zeitungsartikel und Länderinformationen nichts zu än-
dern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten nichts vor, rügt mithin keine Rechtsverletzung. Es sind den Akten auch
keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz bei dieser Schluss-
folgerung Bundesrecht verletzt hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5).
5.4 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant zu beurteilen sind und er lediglich einmal an
einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen hat, erfüllt er keine der
erwähnten Risikofaktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der
mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die
Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer Rück-
kehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Aus den eingereichten Beweismitteln, die er bereits bei der Vorinstanz ein-
reichte, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht er in der
Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auf sie ein. Zudem wurden sie be-
reits in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Diesbezüglich kann auf
die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.
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Seite 10
5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
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Seite 11
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Ansicht – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz ab-
gesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus K._______, Nordprovinz, und lebte zu-
letzt in B._______ oder E._______, Jaffna, wohin der Vollzug der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar ist. Darüber hinaus sprechen auch keine in-
dividuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Seine Frau, seine vier Kinder, seine Eltern sowie vier Geschwister leben
nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A8/10 Ziffer 3.01 sowie A16/26
F41), weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann handelt es
sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der bis zur zehn-
ten Klasse die Schule besuchte und eine Berufsausbildung als (…) absol-
vierte (vgl. SEM-Akten A8/10 Ziffer 1.17.04). Diesen Beruf übte er von 1996
bis 2009 aus (vgl. SEM-Akten A16/26 F61). Zuletzt arbeitete er als (…) (vgl.
SEM-Akten A8/10 Ziffer 1.17.05). Es ist davon auszugehen, dass es ihm
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Seite 12
möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht in
eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Juli 2015
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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