B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3510/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am
1. November 2015. Am 24. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am 26. November 2015 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 24. August 2016 zu den Asylgründen an. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kabul und gehöre der
Ethnie der (...) an. Er habe in Kabul (…) Jahre die Schule besucht. Von (…)
bis am (…) habe er in der Provinz B._______ gelebt und in einer (…) ge-
arbeitet. Ab dem (…) habe er (…) beziehungsweise (…) Tage Ferien ge-
habt. Er habe zu seiner Familie nach Kabul reisen wollen. An der Bushal-
testelle in B._______ sei er von Mitgliedern der Taliban bedroht worden.
Sie hätten von ihm verlangt, bei der (…) (…) US-Dollar zu beschaffen. Er
habe erklärt, dass dies wegen seiner Ferien nicht möglich sei. Unter der
Bedingung, das Geld nach seinen Ferien zu beschaffen, sei er freigelassen
worden. Falls er das Geld nicht beschaffen sollte, sei ihm gedroht worden,
dass er in ganz Afghanistan von den Taliban gesucht und getötet würde. Er
sei nach Kabul gereist. Seine Eltern hätten daraufhin beschlossen, dass er
das Land verlassen sollte, weil er auch in Kabul nicht mehr sicher sei. Am
1. November 2015 habe er Afghanistan legal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zustän-
dige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
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Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bereits bei erfolgter Da-
tenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017, ein Praktikums-
zeugnis der (…) vom 26. Mai 2017 und Reisehinweise für Afghanistan des
Eidgenössichen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu
den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AslyG nicht stand. Seine Ausführungen
zum geltend gemachten Vorfall würden zahlreiche Zweifel aufwerfen. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er während knapp (…) Jahren in
B._______ nie mit den Taliban Kontakt gehabt habe und am (…) plötzlich
von diesen bedroht worden sei. Es erscheine völlig realitätsfremd und wi-
derspreche der Logik des Handelns, dass er unter dem Vorwand, Ferien
zu haben, freigelassen worden sei. Darauf angesprochen habe er gesagt,
dies sei geschehen, weil er auf den Koran geschworen und erklärt habe,
der einzige Sohn der Familie zu sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass
die Taliban seine Anwesenheit in B._______ ausgenützt und ihn sofort zur
Geldbeschaffung gezwungen hätten. Auf die Frage, welche Vereinbarung
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er mit den Taliban bezüglich der Geldbeschaffung nach den Ferien getrof-
fen habe, habe er keine Angaben machen können. Es sei indes davon aus-
zugehen, dass diese ihm genaue Vorgaben gemacht hätten. Zudem er-
staune, dass er sich genau an das Datum des geltend gemachten Vorfalls
erinnern könne, nicht jedoch an den Wochentag. Im Gegensatz dazu, habe
er genaue Angaben zur Anzahl der Talibanmitglieder machen können, was
erstaune. Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen zudem nicht ent-
halten.
6.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, un-
substantiiert, unlogisch und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in
der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine erste Befra-
gung am 2. Dezember 2015 und die zweite erst am 24. August 2016 statt-
gefunden habe. Auch wenn zwischen den beiden Befragungen neue Mo-
nate liegen, so dürfen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben
in den zentralen Punkten seiner Asylbegründung erwartet werden. Im Üb-
rigen substantiiert er sein Vorbringen nicht ansatzweise. Sodann ergeben
sich weitere Unklarheiten: In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwer-
deführer aus, bevor er freigelassen worden sei, habe ein Mobiltelefon eines
der Taliban-Mitglieder geklingelt. Heute glaube er zu wissen, dass dieser
Anruf die Wende gebracht habe. Entweder seien die Taliban von ihren Kol-
legen gewarnt worden, dass zum Beispiel Sicherheitskräfte auf dieser
Route unterwegs seien oder sie hätten einen neuen, wichtigeren Einsatz-
befehl erhalten (vgl. Beschwerde S. 3 und 4). In der BzP und der Anhörung
erwähnte der Beschwerdeführer diesen Anruf hingegen nicht. Vielmehr
führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei freigelassen worden, als er
versprochen habe, das Geld nach seinen Ferien zu beschaffen. Er habe
dabei geweint und auf den Koran geschworen (A12/13 F51). Die weiteren
Ausführungen, namentlich die ausführliche Schilderung des Vorfalls mit
den Taliban, sind als nachträgliche, nicht glaubhafte Anpassungen des
Sachverhalts zu werten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes nicht darzu-
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legen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlos-
sen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (BVGE 2010/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.2.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE
2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundes-
verwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humani-
tären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den
Grossstädten – schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan prak-
tisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage
in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort
die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei
sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Um-
ständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch
in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die
bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig ge-
prüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster
Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wieder-
eingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstüt-
zung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhält-
nisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation füh-
ren (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist nach wie vor
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festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer
E 2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017
E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom
25. Januar 2017 E. 8.3). An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis
auf die Reisehinweise des EDA nichts, da es sich dabei lediglich um Emp-
fehlungen handelt, die sich an reisende Personen aus der Schweiz und
nicht an afghanische Staatsangehörige richten.
9.2.3 Der Beschwerdeführer ist (…)-jährig, alleinstehend, gesund und lebte
bis (…) in Kabul. Seine Eltern und seine (…) Schwestern leben nach wie
vor dort. Demnach verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort
über ein familiäres Beziehungsnetz. Da er in Kabul (…) Jahre die Schule
besucht hat, ist auch davon auszugehen, dass er an diesem Ort über wei-
tere soziale Beziehungen verfügt. Zudem hat er mehrjährige Berufserfah-
rung als (…). Ferner absolvierte er in der Schweiz ein einjähriges Prakti-
kum als (…) in einem Industriebetrieb. Vor diesem Hintergrund ist die er-
worbene Arbeitserfahrung im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den
afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Schliesslich gehört
seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben zur besser gestellten Ge-
sellschaft (vgl. A12/13 F13 und F61), womit er zumindest vorübergehend
auf deren finanzielle Unterstützung wird zählen können. Damit liegen be-
züglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der
Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Kabul in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. Daran ändern auch seine
Bemühungen die deutsche Sprache zu erlernen und das auf Beschwerde-
ebene eingereichte Praktikumszeugnis vom 26. Mai 2017 nichts.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegen-
standslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach be-
reits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: