B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3511/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter
B._______, geboren (…), Ghana,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
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In Anwendung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verord-
nung),
die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass ihr an der Befragung im Empfangs-und Verfahrenszentrum Basel
vom 13. Dezember 2012 gestützt auf ihre Aussagen, ihren ghanaischen
Ersatz-Reisepass und die bis (…) 2014 gültige griechische Aufenthalts-
bewilligung ("Residence Card", […]) das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, vor ihrer Einreise in
die Schweiz seit 1995 in Griechenland gelebt zu haben, wo sie mit einem
griechischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei,
dass ihr griechischer Ehemann vor rund zehn Jahren gestorben sei und
ihr aktueller Partner, ein Staatsangehöriger aus Togo, vor einiger Zeit mit
ihrem in Griechenland am 4. Juni 1996 geborenen Kind C._______ nach
Togo zurückgekehrt sei,
dass sie vom neuen Partner schwanger sei, von Griechenland weg wolle
und die Schweiz um Hilfe ersuche,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2012 in einer ergänzen-
den Befragung zu den Reisemodalitäten erklärte, sie sei nach einem
dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland Anfang April 2012 in die Nieder-
lande überstellt worden, von wo aus sie freiwillig nach Griechenland zu-
rückgekehrt sei,
dass sich die griechischen Behörden zu dem vom BFM am 21. Januar
2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch
(Take charge) um Übernahme innert der zweimonatigen Frist von Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-Verordnung nicht vernehmen liessen,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2013 die Tochter B._______ gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – eröffnet am 13. Juni
2012 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz nach Griechenland anordnete und sie auffor-
derte, die Schweiz mit ihrem Kleinkind spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit einer englischsprachigen Eingabe vom
19. Juni 2013 (Postaufgabe) für sich und ihr Kind gegen die Verfügung
vom 30. Mai 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, von einer Rückführung nach
Griechenland oder Ghana abzusehen und ihr und ihrem Kind den weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
dass sie in der Beschwerde geltend machte, in Griechenland gebe es
erstzunehmenden Rassismus, einen verbreiteten Hass auf Schwarze so-
wie prügelnde und mordende Neo-Nazi-Banden, die ihre Wut und Frust-
ration über die schwierige wirtschaftlichen Situation an Schwarzen aus-
lassen, weshalb sie sich vor einer Rückkehr nach Griechenland fürchte,
dass sie mit ihrer Tochter nicht nach Ghana zurückkehren könne, weil sie
seit 1994 in Griechenland lebe, keinen Bezug zu Ghana habe, ihre Eltern
von dort weggezogen seien, keine Geschwister habe und ihre Tochter
dort keine Perspektiven hätte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die eingereichte Beschwerdeschrift auf Englisch verfasst ist,
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dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel
auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1
BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass aber angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109
Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge der guten
Verständlichkeit von der Aufforderung zur Übersetzung in Anwendung von
Art. 52 Abs. 2 VwVG abgesehen wird,
dass somit eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und auf die fristge-
rechte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst
ist, geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
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ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass ein Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat auf-
gehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung von
diesem Staat wieder aufzunehmen ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass die Beschwerdeführerin über einen bis (…) 2014 gültigen Aufent-
haltstitel für Griechenland und einen gültigen ghanaischen Reisepass ver-
fügt, und sich aus den Anhörungen ergibt, dass sie sich in Griechenland
seit 1994 respektive 1995 aufgehalten hat,
dass das BFM die griechischen Behörden am 4. März 2013 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die griechischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit aner-
kannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei in Griechenland mit einem
vor zehn Jahren verstorbenen griechischen Staatsbürger verheiratet ge-
wesen und sei aus Athen kommend in die Schweiz eingereist, wo sie ein
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Asylgesuch gestellt habe, womit die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
unbestritten bleibt,
dass die Zuständigkeit Griechenlands angesichts dieser Umstände gege-
ben ist, zumal sie nicht bestritten wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt
hat, weil die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland
und der Ablauf der dortigen Asylverfahren die Gefahr von Verletzungen
von zwingendem Völkerrecht mit sich bringe, habe im Falle von Griechen-
land die Vermutung, wonach dieser Staat allen seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkomme, keine Gültigkeit mehr, weshalb eine ver-
stärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, die betroffenen
Asylsuchenden in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausge-
setzt zu sein, zu unterstützen (vgl. BVGE 2035/2011 E. 4.1-4.12),
dass die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland bejaht wer-
den könne, wenn sich aufgrund einer Einzelfallprüfung im Einzelfall erge-
be, dass die von der Überstellung betroffene Person dort nicht mit einem
konkreten und hohen Risiko, einer völkerrechtlich verbotenen Behand-
lung ausgesetzt zu werden, Rechnen müsse (a.a.O. E. 4.13),
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend abge-
klärt hat,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gültigen Aufenthaltstitels zu
Recht nicht geltend machte, die griechischen Behörden würden sie nach
einer Überstellung durch die Schweizer Behörden nach Ghana ausschaf-
fen, zumal sie über 17 Jahre lang in Griechenland gelebt hat und dort mit
einem mittlerweile verstorbenen Griechen verheiratet war,
dass sie damit nicht eingewendet wurde, Griechenland werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten,
dass sie jedoch einwendete, als Schwarze und Ausländerin in Griechen-
land für Angst vor rassistischen Übergriffen zu haben und für alles Übel,
namentlich für das wirtschaftliche Elend, herhalten zu müssen,
dass ihre Furcht lediglich pauschal begründet wurde und ihr kein konkre-
tes Ereignis in Bezug auf ihre Person zugrunde liegt,
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dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass sie
und ihr Kind im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 und 8 EMRK wider-
sprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass es aber nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehör-
den liegt, dafür zu sorgen, dass sie und ihr Kind nach einer Überstellung
Lebensbedingungen wie in der Schweiz vorfindet,
dass sich keine ernsthaften und konkreten Indizien finden lassen, wonach
die griechischen Behörden bezogen auf sie und ihr Kleinkind das Völker-
recht verletzen und ihnen den notwendigen Schutz verweigern oder sie
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. auch
EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des EuGH vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass es in Griechenland öffentliche und private Institutionen gibt, die auf
Gesuch hin auf die zentralen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einge-
hen können,
dass der Beschwerdeführerin auch der Rechtsweg zur Verfügung stünde,
dass weder im Hinblick auf eine konkrete Gefährdung durch radikale
Gruppierungen, noch hinsichtlich der Betreuung und Unterkunft zu erwar-
ten ist, die konkreten Lebensbedingungen seien für sie und ihr Kleinkind
in Griechenland mittlerweile so schwierig geworden sein können, dass ih-
re Überstellungen in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass aufgrund der Akten vom guten Gesundheitszustand von Mutter und
Kind auszugehen ist und sie in keine existenzielle Notlage in Griechen-
land geraten dürften, auch wenn mittlerweile der Kindsvater und der leib-
liche Sohn der Beschwerdeführerin nach Togo ausgereist sein sollen,
dass damit das Risiko, bei einer Rückschaffung nach Griechenland keine
behördlichen oder privaten Hilfen vorzufinden oder gar inhaftiert und ins
Heimatland abgeschoben zu werden, äusserst gering ist,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die überzeugenden weiteren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass damit sämtliche mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 geforderten
Voraussetzungen für eine Überstellung der grundsätzlich zur Kategorie
verletzlicher Personen zu zählenden Beschwerdeführerinnen nach Grie-
chenland erfüllt sind,
dass angesichts des Gesagten ihre Überstellung nach Griechenland nicht
gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde
und keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe
i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführe-
rinnen als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Griechenland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerinnen gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung für die Schweiz sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Griechenland angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen
sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die ange-
fochtene Verfügung des BFM vollumfänglich zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: