B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3511/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______,
geboren (…), und ihre Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…), G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…), I._______, geboren (…), und
J._______, geboren (…), Afghanistan,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
E-3511/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Hazara mit letztem Wohnsitz in
K._______ (Provinz Parwan), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zu-
folge gemeinsam im November 2013 und gelangten via Iran und Türkei
nach Griechenland, wo sie am 7. Februar 2014 aufgegriffen und daktylo-
skopisch erfasst wurden.
A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Tochter
I._______ gelangten im Kofferraum eines Busses am 5. April 2014 in die
Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin
wurde am 16. April 2014 zur Person befragt.
A.c Am (…) kam die Tochter J._______ zur Welt.
A.d Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 beendete die Vorinstanz das Dublin-
Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, das Asylgesuch von ihr
und ihren beiden Töchtern I._______ und J._______ werde in der Schweiz
geprüft.
A.e Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. Mai 2014 um Bewilligung
der Einreise für A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Kin-
der C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und
H._______. Die Vorinstanz informierte sie am 13.Juni 2014, dass für die
Bewilligung der Einreise das Übernahmeersuchen einer bestimmten grie-
chischen Behörde benötigt werde. Das behördliche Übernahmeersuchen
vom 14. Juli 2014 hiess die Vorinstanz am 15. Juli 2014 gut. Am 3. Dezem-
ber 2014 reisten der Beschwerdeführer und die älteren sechs Kinder in die
Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch.
A.f Der Beschwerdeführer und der Sohn C._______ wurden am 12. De-
zember 2014 zur Person befragt. Am 21. April 2015 erfolgten die Anhörun-
gen zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden und der Kinder
C._______ und D._______.
Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, der Beschwerdeführer
habe Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe als Chauffeur gearbeitet,
und eines Abends sei er von einem Mann gebeten worden, dessen
schwangere Frau abzuholen und ins Spital zu fahren. Als er dies habe tun
wollen, seien stattdessen die Taliban gekommen und hätten ihn gezwun-
gen, Waffen zu transportieren. Unterwegs habe sie die Polizei anhalten
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wollen, und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Der Beschwerdeführer
habe fliehen können und sei zwei Tage später nach Hause zurückgekehrt.
Da die Polizisten die Autonummer registriert hätten, seien sie bereits vor
seiner Rückkehr bei ihm zu Hause gewesen und hätten gesagt, er koope-
riere mit den Taliban. Da er nicht dort gewesen sei, sei sein Vater mitge-
nommen und drei Tage lang festgehalten worden. Zwei Tage danach res-
pektive am folgenden Tag seien die Taliban gekommen und hätten seinem
Vater vorgeworfen, dass sein Sohn habe fliehen können, während ihre ei-
genen Leute getötet und die Waffen beschlagnahmt worden seien. Sie hät-
ten das Haus demoliert und seinen Vater auf der Strasse zu Tode geprügelt
respektive erschossen. Ausserdem hätten sie seine älteste Tochter mitneh-
men und vermählen wollen, und die Taliban respektive die Polizei habe
auch den ältesten Sohn mitnehmen wollen.
Sie reichten die Taskaras der Beschwerdeführerin und der Kinder
C._______, D_______, E._______, F._______, G._______, H._______
und I._______ (inkl. Übersetzungen) und eine Übersetzung der Taskara
des Beschwerdeführers ein.
A.g Mit Verfügung vom 29. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig auf.
B.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden be-
antragen, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter sei neben der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auch deren Unzulässigkeit anzuordnen (recte: festzustellen). In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Sie reichten einen Kartenausdruck von GoogleMaps und am 5. Juni 2015
(vorab per Telefax) ein Unterstützungsbudget vom 27. Februar 2015 ein.
C.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 11. Juni 2015 gut und
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ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unent-
geltlichen Rechtsbeistand bei.
D.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und wies den Vorwurf des Beschwerdeführers,
das Protokoll der Befragung zur Person sei ihm nicht vollumfänglich res-
pektive überhaupt nicht rückübersetzt worden, zurück. Zudem wies es auf
einen Widerspruch hin bezüglich der Angaben zum Zeitraum, in welchem
er einen Minibus besessen habe.
E.
Am 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Die
Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde dem Gericht am
10. November 2015 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
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Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat – welche Anordnung das Bun-
desverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert
(vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) – und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entspre-
chenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwer-
deführers würden auf einen fingierten Sachverhalt deuten. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Taliban ausgerechnet ihn für den Waffen-
transport hätten einsetzen sollen, zumal er sich sowohl mit seiner Ethnie
als auch mit seiner Konfession von den Taliban unterscheide. Zudem habe
er selbst erklärt, es habe dort, wo er den Transportauftrag erhalten habe,
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mehr als hundert Minibus-Transporteure gehabt. Überdies wäre ein Waf-
fentransport erfahrungsgemäss akribisch geplant und mit besonderem Be-
dacht ausgeführt worden; vorliegend solle der Beschwerdeführer jedoch
mit einem Überraschungscoup dazu gezwungen worden sein. Weiter sei
die Strassensperre der Polizei allgemein bekannt gewesen. Folglich sei
wenig plausibel, dass sie diese Sperre hätten mit Gewalt durchbrechen
wollen. Es hätte nämlich bedeutend weniger riskante Methoden gegeben,
wie beispielsweise die Bestechung der Polizei oder eine Umfahrung der
Sperre. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Behauptung, er habe an der
Beerdigungszeremonie für seinen Vater nicht teilgenommen, weil ihn nie-
mand darüber informiert habe. Erwartungsgemäss hätte man ihn als einzi-
gen lebenden Sohn des Toten informiert, und er wäre als solcher wohl ver-
pflichtet gewesen, der Beerdigung seines Vaters beizuwohnen.
Der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführenden auf einen konstruierten
Sachverhalt abstützten, werde durch mehrere Widersprüche bekräftigt.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Taliban hätten ihn mit einem Trick
überrumpelt und statt einer Schwangeren seien plötzlich bewaffnete Tali-
ban erschienen. Bei der Befragung zur Person habe er behauptet, es seien
vier bis fünf Taliban gewesen, wohingegen er in der Anhörung von acht
oder neun bewaffneten Personen gesprochen habe. Die Beschwerdefüh-
rerin habe in der Befragung zur Person angegeben, die Schiesserei habe
sechs Monate und die Ermordung ihres Schwiegervaters etwa fünf bis
sechs Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden. In der Anhörung habe sie
dagegen gesagt, die Schiesserei habe am Ende des Monats Aqrab statt-
gefunden, und in der Mitte des Folgemonats seien sie ausgereist. Diese
Aussagen würden beträchtlich voneinander abweichen. Ihre Erklärung auf
Vorhalt, der in der Befragung zur Person anwesende Dolmetscher habe mit
iranischem Akzent übersetzt, sie nicht gut verstanden und falsch übersetzt,
vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter habe sie in der ers-
ten Befragung angegeben, ihr Mann sei nach seiner Rückkehr zu einem
Kollegen gegangen und habe nicht gewusst, was er tun solle; drei Tage
später habe die Polizei ihren Schwiegervater freigelassen. Bei der Anhö-
rung dagegen habe sie gesagt, der Schwiegervater sei zwei Tage in Haft
gewesen, was widersprüchlich sei. Schliesslich habe sie zuerst behauptet,
die Taliban seien dreimal vorbeigekommen, das letzte Mal etwa fünf bis
sechs Tage nach dem Tod ihres Schwiegervaters. Bei der Anhörung habe
sie jedoch angegeben, die Taliban seien in einem Abstand von zwei bis drei
Tagen zweimal bei ihnen gewesen. Auch diesen Widerspruch habe sie
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Seite 7
nicht entkräften können. Diese Ungereimtheiten würden zum Schluss füh-
ren, dass ihre Asylbegründung konstruiert sei. Die allgemeinen Benachtei-
ligungen der Hazara in Pakistan seien asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es
treffe nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerde-
führer nicht nachvollziehbar sei. Er habe sich im Teehaus aufgehalten, als
eine Person laut gesagt habe, sie brauche ein Auto, worauf der Teehaus-
besitzer auf den Beschwerdeführer gezeigt habe. Es liege nahe, dass die
angeblich hilfesuchende Person auf ihn als Fahrer zurückgegriffen habe,
da er sofort zur Verfügung gestanden habe. Eine Suche im 1000 Haushalte
umfassenden Bezirk wäre deutlich aufwändiger gewesen. Zudem sei das
Zurücklegen der Strecke mit einem ortsüblichen Transportbus weniger auf-
fällig, und es sei für einen Waffentransport gerade sinnvoll, einen beliebi-
gen Fahrer einer anderen Ethnie auszuwählen, damit der Eindruck ent-
stehe, das Auto werde für eine gewöhnliche Taxifahrt benutzt. Die Auswahl
des Beschwerdeführers könne somit gezielt dazu beigetragen haben, mög-
lichst wenig Aufmerksamkeit zu erregen. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass die Taliban auf die Bevölkerung unabhängig von deren Eth-
nie Zwang ausüben würden. Der Sachverhalt habe sich in einer hügeligen
Gegend mit einem schlecht ausgebauten Strassennetz abgespielt. Es
habe nur einen Weg aus dem Tal gegeben, welcher am Kontrollposten der
Polizei vorbeigeführt habe. Die Polizei kontrolliere nicht jedes vorbeifah-
rende Auto, und die Person, welche einen Fahrer gesucht habe, habe ge-
wusst, dass der Beschwerdeführer den Kontrollposten an jenem Tag be-
reits zweimal passiert hatte. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass der
Beschwerdeführer ohne Kontrolle hätte passieren können. Die bewaffne-
ten Männer seien überdies zahlenmässig überlegen gewesen, weshalb sie
davon hätten ausgehen können, die Strassensperre im Falle einer Kon-
trolle durchbrechen zu können. Der Beschwerdeführer habe den Waffen-
transport kohärent und glaubhaft dargelegt.
Da der Beschwerdeführer sich in einem Versteck aufgehalten habe, habe
er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und mangels Telefon nicht mit
ihnen kommunizieren können. Seine angebliche Pflicht zur Teilnahme an
der Beerdigung seines Vaters sei eine blosse Behauptung der Vorinstanz.
Hinsichtlich der Anzahl der Taliban, die aus dem Haus gekommen seien,
wurde darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, sich in einer Stresssitu-
ation die genaue Anzahl der bewaffneten Männer zu merken. Es könne
nicht verlangt werden, sich die genaue Anzahl der Angreifer einzuprägen,
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und der Unterschied zwischen fünf und acht Personen sei als marginal an-
zusehen. Es sei hervorzuheben, dass der Dolmetscher dem Beschwerde-
führer nicht die vollständige Befragung zur Person rückübersetzt habe. Auf-
grund der fehlenden respektive mangelhaften Rückübersetzung sei es ihm
nicht möglich gewesen, seine Aussagen zu überprüfen und allenfalls zu
korrigieren. Schliesslich seien nur vier (der acht bis neun in der Anhörung
genannten) Personen ins Auto gestiegen; dies könnte in der Befragung zur
Person ungenau protokolliert worden sein. Der Beschwerdeführer habe die
Geschehnisse chronologisch stimmig und nachvollziehbar geschildert.
Zu den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sei zu bemer-
ken, dass zwischen der ersten und der zweiten Befragung ein Jahr verstri-
chen sei. Zudem habe die Befragung zur Person deutlich länger gedauert
als die Anhörung. Sie sei gezwungen gewesen, in relativ kurzer Zeit über
den Sachverhalt Auskunft zu erteilen. Sie sei Analphabetin, und es sei zu
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der ersten Befragung
gekommen. Überdies sei sie damals noch von der Flucht und der Schwan-
gerschaft gezeichnet gewesen, und in Afghanistan seien zeitliche Angaben
kulturbedingt ungenau. Sie könne sich nicht wirklich erklären, weshalb sie
das fluchtauslösende Ereignis auf sechs Monate vor der Ausreise datiert
habe, dies könnte auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sein,
zumal im Zeitpunkt der ersten Befragung rund sechs Monate vergangen
seien seit den Ereignissen. Die anderslautende Protokollierung habe sie
nicht bemerkt. Die Haft ihres Schwiegervaters habe sie nicht widersprüch-
lich, sondern auf zwei verschiedene Weisen erzählt: Die Aussage, er sei
drei Tage nach der Festnahme freigelassen worden, schliesse nicht aus,
dass die Haft weniger als 48 Stunden gedauert habe. Den Widerspruch
betreffend die Frage, wie oft die Taliban bei ihnen gewesen seien, habe sie
entkräften können, indem sie angegeben habe, beim dritten Mal seien sie
lediglich in der Umgebung gewesen und hätten alles beobachtet.
Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden würden vorliegend
allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und seien in sich schlüssig und kon-
sistent. Die aufgeführten Widersprüche seien insbesondere unter Beach-
tung der besonderen Stresssituation und des kulturellen Kontextes entkräf-
tet worden. Anschaulich seien auch die Ausführungen des Sohnes, welcher
bei der Schilderung des Todes seines Grossvaters geweint habe. Sie hät-
ten somit glaubhaft gemacht, in Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe sowie ihrer politischen Anschauungen
gefährdet zu sein. Die Polizei suche den Beschwerdeführer wegen seiner
angeblichen Kooperation mit den Taliban und habe die Bedrohungslage
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nach der Tötung seines Vaters nicht entschärft. Die staatlichen Behörden
seien nicht Willens, sie vor der asylrelevanten Gefahrenlage zu schützen,
weshalb die Verfolgung durch die Taliban als asylrelevant zu gelten habe.
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Be-
schwerdeführer, wie er behauptet, das Protokoll der Befragung zur Person
nicht rückübersetzt wurde. In erster Linie ist diesbezüglich darauf hinzu-
weisen, dass er am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, das
Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und sei in eine
ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt worden (vgl. A28 S. 19).
Aus dem Protokoll sind keinerlei Hinweise auf eine unprofessionelle, un-
vollständige, nicht neutrale oder nicht korrekte Befragung oder Protokollie-
rung ersichtlich. Die Befragung dauerte von 11:00 bis 12:30 und 14:00 bis
15:20 Uhr, wobei die nach der Pause gestellten Fragen zur Herkunft und
den Gesuchsgründen sowie die abschliessenden Fragen betreffend recht-
liches Gehör und Zusatzbemerkungen im Protokoll viereinhalb Seiten um-
fassen (vgl. A28 S. 15–19). Der Umfang der Fragen in der genannten Zeit
lässt somit ebenfalls vermuten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden
hat. Die Behauptung, jenes Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden,
erfolgte zwar gleich zu Beginn der Anhörung (vgl. A37 F2), sie findet nach
dem Gesagten aber keine Grundlage in den Akten. Die Erklärung auf Nach-
frage, der Dolmetscher habe nicht rückübersetzt, sondern nur gesagt, bei
"diesem Blatt" gehe es darum, dass der Beschwerdeführer von L._______
nach M._______ und von M._______ in den Iran gereist sei (vgl. A37
S. 11), widerspricht der anfänglichen Aussage, es habe gar keine Rück-
übersetzung stattgefunden, wirkt willkürlich und ist nicht nachvollziehbar.
Sie verstärkt den Eindruck, dass es sich bei der Behauptung des Be-
schwerdeführers nicht um die Wahrheit handelt. Der Vorwurf, das Protokoll
der Befragung zur Person sei dem Beschwerdeführer nicht rückübersetzt
worden, kann demnach nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer
muss sich folglich seine damaligen Aussagen entgegenhalten lassen, und
kann sich nicht darauf berufen, er habe diese nicht prüfen und allenfalls
korrigieren können.
Soweit behauptet wird, es habe bei der Erstbefragung der Beschwerdefüh-
rerin Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil der Dolmetscher Dari
mit iranischem Akzent gesprochen habe, ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2),
und bestätigte, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit
und sei in eine ihr verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt wurde (vgl.
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A6 S. 10). Aus dem Protokoll ist sodann nicht ersichtlich, dass Verständi-
gungsprobleme bestanden und Fragen wiederholt oder umformuliert wer-
den mussten. Vielmehr beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr ge-
stellten Fragen kohärent und ohne Verständnisfragen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen.
5.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass der
behauptete Waffentransport für die Taliban in der geschilderten Form nicht
nachvollziehbar ist. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift berechtigter-
weise räsoniert, dass ein ziviler Fahrer in einem ortsüblichen Transportbus
grundsätzlich wenig Aufmerksamkeit erregen dürfte. Die angebliche kurz-
fristige Anwerbung des Beschwerdeführers in einem Teehaus scheint je-
doch äusserst seltsam, zumal es sich beim Waffentransport (im Gegensatz
zum notfallmässigen Transport einer hochschwangeren Frau, bei welchem
eine so kurzfristige Suche nach einem Fahrer zweifellos nachvollziehbar
wäre) um ein Unterfangen handelt, welches einer gewissen Planung bedarf
und nicht unter grossem Zeitdruck erfolgen muss. Für dieses heikle Vorha-
ben eine unerfahrene Zivilperson ohne Verbindungen zu den Taliban zu
wählen, mutet unlogisch und fahrlässig an, wird sich eine solche Person in
der durch die Entführung und die angedrohte Waffengewalt entstehenden
Stresssituation eher nervös und möglicherweise auffällig verhalten, was
beim Passieren des unvermeidbaren Kontrollpostens die Aufmerksamkeit
der Polizisten auf sich ziehen und das Vorhaben gefährden könnte. Zudem
kann vorausgesetzt werden, dass die Taliban über hinreichende Verbin-
dungen verfügen, um einen eigenen (allenfalls zivilen oder als Zivilperson
getarnten) Fahrer für einen Waffentransport bereitzustellen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer trug seine Vorbringen chronologisch und in
den beiden Befragungen weitgehend identisch vor. Die geographischen
Angaben lassen sich mehrheitlich im Internet überprüfen (beispielsweise
auf oder ). In seinen Schilderungen
fehlen jedoch persönliche Eindrücke, Emotionen, konkrete Details oder
greifbare Einzelheiten, welche ein plastisches Bild der vorgebrachten Er-
eignisse entstehen lassen könnten und bei der Erzählung von tatsächli-
chen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären. Seine Ausführungen sind
als oberflächlich und unsubstantiiert zu bezeichnen und tragen zur Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nichts bei.
E-3511/2015
Seite 11
5.2.3 Die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche vermochten die
Beschwerdeführenden grösstenteils nicht aufzulösen. Entgegen der Auf-
fassung in der Beschwerde kann der Unterschied zwischen vier bis fünf
einerseits (vgl. A28 S. 15) und acht bis neun Personen anderseits (vgl. A37
F32), die Waffen tragend aus dem Haus gekommen seien, keineswegs als
marginal bezeichnet werden. Wenngleich der Beschwerdeführer in der An-
hörung sagte, von den acht oder neun Personen seien nur vier ins Auto
gestiegen (vgl. A37 F32) und dies mit seiner Aussage an der summari-
schen Befragung übereinstimmt (vgl. A28 S. 15) kann angesichts seiner
ausdrücklichen Angabe in der Erstbefragung, es seien vier bis fünf bewaff-
nete Taliban aus dem Haus gekommen (vgl. A28 S. 16), ausgeschlossen
werden, dass er dieselbe Aussage wie in der Anhörung gemacht habe,
diese aber falsch protokolliert worden sei. Bezüglich des Einwandes, es
könne nicht verlangt werden, dass sich eine Person die genaue Anzahl An-
greifer einpräge, ist einerseits festzuhalten, dass deckungsgleiche Aussa-
gen vom Beschwerdeführer gar nicht erwartet wurden, seine Angaben in
diesem Punkt aber in nicht erklärbaren Weise divergierten. Die in der Be-
schwerde zitierte Erwägung (aus dem Urteil des BVGer D-1558/2014 vom
18. September 2014, E. 5.2.1) kann mit der vorliegenden Konstellation
nicht verglichen werden, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
doch nicht direkt angegriffen, sondern angeblich zu einer Hilfeleistung ge-
nötigt wurde, und hat gemäss eigenen Angaben zusehen können, wie die
Personen aus dem Haus kamen, sein Auto mit Waffen beluden und teil-
weise ins Auto stiegen (vgl. A28 S. 16; A37 F6). Im Übrigen ist auch die
anfänglich vage Aussage an der Anhörung, er sei nicht sicher, wie viele
Personen im hinteren Teil des Buses eingestiegen seien, er würde aber
sagen, dass es ausser derjenigen Person, die sich neben ihn gesetzt habe,
deren drei gewesen seien (vgl. A37 F31), für einen berufsmässigen Mini-
busfahrer auf nicht nachvollziehbare Weise unbestimmt.
Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, weshalb sie in der
ersten Befragung angegeben habe, das fluchtauslösende Ereignis habe
sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden, vermag den Widerspruch in
ihren diesbezüglichen Aussagen ebenso wenig aufzulösen wie die Be-
hauptung, ihre Angaben seien falsch protokolliert respektive vom Überset-
zer falsch verstanden worden. Aus dem Befragungsprotokoll ist vielmehr
ersichtlich, dass sie zweimal – und zwar bezüglich der Schiesserei sowie
der Tötung ihres Schwiegervaters – angab, dieser Vorfall habe sich sechs
beziehungsweise fünf bis sechs Monate vor der Ausreise ereignet (vgl. A6
S. 9). Der Argumentation in der Beschwerde, dass sie sich hinsichtlich der
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Seite 12
Dauer der Haft ihres Schwiegervaters nicht widersprochen habe, kann da-
gegen gefolgt werden, da die Angabe, er sei nach drei Tagen freigelassen
worden (vgl. A6 S. 8), sich von derjenigen, er sei für zwei Abende in Haft
gewesen und nach zwei Tagen freigelassen worden (vgl. A38 F7) nur un-
wesentlich unterscheidet beziehungsweise – da unter "Tag" sowohl ein
Wochentag wie auch 24 Stunden verstanden werden können – mit ihr kom-
patibel ist. Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung zur Person an,
die Taliban seien insgesamt dreimal vorbeigekommen (vgl. A6 S. 9), in der
Anhörung sagte sie jedoch, sie seien "immer wieder" in die Umgebung ge-
kommen und zweimal bei ihnen zu Hause gewesen (vgl. A38 F15 f.). Die
auf Vorhalt gelieferte Erklärung, die Taliban seien zweimal zu ihnen gekom-
men und einmal in der Umgebung gewesen (vgl. A38 F23), überzeugt nicht
und kann nicht als Präzisierung gelten.
5.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die vorgebrachte Nötigung zur Beteiligung an einem
Waffentransport der Taliban nicht glaubhaft gemacht wurde und die ge-
schilderten Ereignisse vor der Flucht insgesamt nicht überzeugend darge-
legt wurden. Es bestehen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbrin-
gens, der Vater des Beschwerdeführers sei von der Polizei verhaftet und
kurz darauf von den Taliban ermordet worden. Aus den protokollierten Aus-
sagen wird nicht klar, ob die Taliban am Morgen nach dessen Freilassung
(vgl. A28 S. 16; A29 S. 20) oder erst am übernächsten Morgen gekommen
seien (vgl. A6 S. 8; A38 F7, F27). Die diesbezüglichen Schilderungen sind
zudem in sämtlichen Befragungsprotokollen oberflächlich und unsubstan-
tiiert, und persönliche Eindrücke fehlen gänzlich. Der Sohn C._______ war
zwar offensichtlich traurig und weinte, als er vom Tod seines Grossvaters
erzählte. Die Aussage, nachdem Letzterer den zwei Taliban gesagt habe,
er wisse nicht, wo sein Sohn sei, hätten sie ihn zusammengeschlagen, vom
Haus weggebracht und erschossen (vgl. A29 S. 10), kann jedoch nicht als
anschaulich bezeichnet werden, zumal die ebenfalls anwesend gewesene
Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung nicht von Erschies-
sen, sondern von Schlägen, die zum Tod führten, sprach (vgl. A6 S. 10)
und erst in der Bundesanhörung anfügte, er sei nach den Schlägen in der
Nähe des Hauses erschossen worden (A38 F7). Dass die Tochter
D._______ aussagte, bei diesem Vorfall sei ihr Vater zu Hause gewesen
(vgl. A40 F21), während die anderen befragten Beschwerdeführenden aus-
sagten, die Taliban hätten nach ihm gesucht und an seiner Stelle den
Grossvater mitgenommen und umgebracht, trägt nicht zur Klarheit bei. Ob
der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von der Polizei verhaftet und
später von den Taliban verprügelt und ermordet wurde, und in welchem
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Zusammenhang dies erfolgte, kann letztlich aber offen bleiben, da dies
noch nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden schliessen
liesse. Eine solche vermochten sie mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft zu
machen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
die Asylgesuche ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Der in der Kostennote vom 10. November 2015 ausgewiesene
Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist für seine Bemü-
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hungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 2054.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 2054.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub