B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3511/2017
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch , Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. April
2017, der Erstbefragung vom 11. Mai 2017 und der Anhörung vom 1. Juni
2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise – mit einem Unterbruch von drei Jah-
ren (2006-2009) – im Dorf B._______ in C._______, Jaffna-Distrikt, Nord-
provinz, gelebt. Vom Jahr 2001 bis Ende Dezember 2016 habe er als
Schreiner gearbeitet. Am 31. Juli 2006 sei er ins Vanni-Gebiet gegangen,
um dort Schreinerarbeiten auszuführen. Kurze Zeit später seien die Stras-
sen gesperrt worden und er habe bis zum Kriegsende im Vanni-Gebiet blei-
ben müssen. Während dieser Zeit habe er drei Monate bei einem Kollegen,
der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, ge-
lebt. Am 20. April 2009 sei er in ein Flüchtlingscamp gekommen. Sein
Schwager habe im September 2009 mittels Bestechung seine Freilassung
erwirkt. Seine Personaleinträge seien gelöscht worden. Im Jahr 2015 sei
er nochmals wegen Schreinerarbeiten ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Feb-
ruar 2016 sei er von Personen, die eventuell dem Criminal Investigation
Department (CID) angehörten, über Waffenverstecke, Geld und Schmuck
befragt worden. Wegen seiner Arbeit im Vanni-Gebiet hätten sie ihn be-
schuldigt, bei den LTTE mitzumachen. Er vermute, seine Nachbarin habe
ihn an das CID verraten, da seine Familie mit der Nachbarin und ihrer Fa-
milie Streit gehabt habe. Im gleichen Monat sei er von Unbekannten ge-
schlagen worden. Daraufhin habe er sich bei Verwandten versteckt. Im Juli
2016 hätten CID-Leute seinen Vater bedroht und nach ihm befragt. Zudem
hätten sie ihn oftmals telefonisch kontaktiert; schliesslich habe er sein Te-
lefon abgestellt. Am 28. Dezember 2016 habe er in der Schreinerei eines
Kollegen geholfen. Gegen Abend habe er sein Werkzeug zurückgebracht.
In dieser Zeit seien Unbekannte in der Schreinerei aufgetaucht und hätten
seinen Kollegen geschlagen. Als er zur Schreinerei zurückgekehrt sei, sei
er mit einem Stein beworfen worden. Seine jüngere Schwester sei von ei-
ner Gruppe belästigt worden, die mit Drogen zu tun gehabt habe. Bei einer
Aussprache im Januar 2016 sei es zu einer Schlägerei gekommen. Sein
jüngerer Bruder sei einmal von Rowdies geschlagen und von der Nachba-
rin wegen eines beschädigten Motorradsitzes bei der Polizei angeschwärzt
worden. Wegen dieser Probleme sei er am 8. April 2017 aus Sri Lanka
ausgereist.
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Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 7. Juni 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 8. Juni 2017 reichte er eine
Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 9. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neu-
beurteilung einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Der ent-
sprechende Antrag ist somit gegenstandslos.
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2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts. In der vorinstanzlichen Verfügung seien seine Ausführungen in
den Anhörungen unvollständig wiedergegeben worden. So werde in der
Verfügung nicht erwähnt, dass er und sein Vater Mitglieder der LTTE ge-
wesen seien und er während der Kriegszeit im Kampf eingesetzt worden
sei.
3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff., in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerdeschrift vor, er
und sein Vater seien Mitglieder der LTTE gewesen. Er brachte diesen Um-
stand weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung vor. Er sagte an
der Anhörung im Gegenteil aus, dass niemand aus seiner Familie den
LTTE beigetreten sei und er im Krieg nicht an Kämpfen teilgenommen
habe. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit vollständig festgestellt, zu-
mal sie in der Verfügung auf seine Vorbringen aus den Befragungen ein-
gegangen ist.
3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Schilderungen
des Beschwerdeführers könne keine gezielte staatliche Verfolgung ent-
nommen werden. Vielmehr scheine es sich um persönliche und lokal be-
grenzte Probleme zu handeln. Die Arbeitseinsätze im Vanni-Gebiet im Jahr
2015 hätten keine asylrelevante staatliche Verfolgung ausgelöst. Hätten
die Behörden ein lebhaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten
sie ihn zu einer Befragung vorgeladen. Zudem seien die Akten über seinen
Aufenthalt im Vanni-Gebiet gelöscht worden. Aufgrund der Aktenlage
könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht in den Fokus der Behörden geraten und nicht in asylrelevanter
Weise verfolgt würde.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Familie sei während des Bür-
gerkriegs ins Vanni-Gebiet gezogen. Sein Vater sei Mitglied der LTTE ge-
wesen und habe für diese Aufträge erledigt. Er sei im Januar 2005 von den
LTTE rekrutiert und während des Krieges im Kampf eingesetzt worden. Ab
Mai 2009 sei er in einem Militärlager inhaftiert gewesen. Im September
2009 habe ein Bekannter mittels Bestechung seine Freilassung bewirkt. Im
Februar 2016 sei ein Freund von Unbekannten über einen allfälligen Waf-
fenbesitz befragt und brutal zusammengeschlagen worden. Da sowohl
sein Vater als auch sein Freund und er für die LTTE aktiv gewesen seien,
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versuche ihn das Militär noch immer aufzuspüren. Er habe gesagt, dass er
Probleme mit der Nachbarin habe, weil sie eine Spionin sei und ihn be-
schattet habe. Es sei kein privates Problem gewesen. Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka würde er festgenommen und inhaftiert werden. Daran än-
dere nichts, dass er in Sri Lanka unbehelligt geblieben sei; damals sei es
den sri-lankischen Behörden aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an
seinem Wohn- und Arbeitsort nicht möglich gewesen, ihn zu verhaften.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seines Aufenthal-
tes im Vanni-Gebiet einmal von Unbekannten nach Waffenverstecken und
Schmuck befragt und später telefonisch belästigt worden. Bei einem Streit
seines Freundes mit Unbekannten sei er mit einem Stein beworfen worden.
Des Weiteren hätten Unbekannte seinen Vater aufgesucht und befragt.
Seine Schwester und sein Bruder seien von Rowdies belästigt worden.
Diesen Vorfällen fehlt es offensichtlich an der nötigen Intensität um als
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gelten. Zudem ist der Vor-
instanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen
konnte, dass es sich bei den Vorfällen um gezielte staatliche Verfolgungs-
massnahmen handelt; vielmehr scheinen es Probleme persönlicher Natur
zu sein. So gab der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll, die An-
nahme, die Unbekannten gehörten dem CID an, sei eine reine Vermutung.
In die Vorfällen mit seiner Schwester und seinem Bruder waren gemäss
seinen eigenen Angaben Rowdies, die mit Drogen handelten, involviert und
keine staatlichen Behörden. Seine Aussage, die Nachbarin habe ihn an
das CID verraten, ist ebenfalls eine reine Vermutung. Als Grund für den
Verrat schilderte der Beschwerdeführer in den Anhörungen detailliert die
persönlichen Probleme zwischen seiner Familie und der Nachbarin. Sein
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Nachbarin sei eine Spionin, er-
scheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Sodann brachte er erst-
mals in der Beschwerdeschrift vor, seine Familie sei während des Bürger-
kriegs ins Vanni-Gebiet gezogen, er und sein Vater seien Mitglieder der
LTTE gewesen, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und sei in ei-
nem Militärgefängnis inhaftiert gewesen. Dass er solch grundlegende Um-
stände nicht an den Befragungen erwähnt hat, lässt vermuten, dass es sich
um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelt; dies umso mehr als
sie in diametralem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, wo-
nach nie ein Familienmitglieder bei den LTTE gewesen sei. Er habe sich
auch nicht den LTTE angeschlossen, weil seine Mutter dies nicht gewollt
habe. Während des Krieges habe er sich mehrheitlich in Bunkern versteckt.
Er habe nicht gekämpft, sondern lediglich geholfen, Verletzte zu versorgen.
Während seines Aufenthalts im Flüchtlingscamp sei er überprüft worden,
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aber es habe keine Probleme gegeben, weil er nur wegen der Arbeit im
Vanni-Gebiet gewesen sei. Zudem hatten – entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers – die LTTE im Jaffna Distrikt in den vergangenen Jah-
ren keine Vormachtstellung inne; den sri-lankischen Behörden wäre es
sehr wohl möglich gewesen, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu
verhaften, wenn sie dies gewollt hätten.
5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im April 2017 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bil-
det die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein drit-
ter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor
ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri
Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer.
Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westli-
chen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofak-
toren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
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5.6 Weder der Beschwerdeführer noch ein Mitglied seiner Familie war Mit-
glied bei den LTTE. Der Beschwerdeführer hat sich einzig während seines
Aufenthalts im Vanni-Gebiet für drei Monate bei einem Bekannten aufge-
halten, der Mitglied der LTTE gewesen sein soll. Er macht aber nicht gel-
tend, dass er deswegen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen
wäre. Der Beschwerdeführer weist demnach keine engen Verbindungen
zur LTTE auf. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist of-
fenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im
Ausland politisch betätigt und hält sich erst seit kurzem in einem westlichen
Land auf. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der „Stop-List“ aufge-
führt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwie-
fern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründe-
ten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszuge-
hen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine sol-
che Furcht vor Verfolgung zu begründen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 5.5 und 5.6 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
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der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammte ursprünglich aus dem Dorf B._______ in
C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und lebte – mit Ausnahme des
dreijährigen Aufenthalts im Vanni-Gebiet – bis zu seiner Ausreise dort. Er
wohnte zusammen mit seiner Mutter sowie seiner Schwester und deren
Familie. Er verfügt über neun Jahre Schulbildung. Danach hat er während
15 Jahren bis zu seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet und besass eine
eigene Schreinerei. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und als Schrei-
ner tätig sein kann. Zudem ist er jung, gesund und in Sri Lanka sozialisiert
worden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, wäre es
ihm auch möglich, sich in Colombo niederzulassen. Der Vollzug erweist
sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdefüh-
rers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftig-
keit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner