B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-351/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
E-351/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna
(Nord Provinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Frühjahr 2015 und reiste über Indien und die Türkei am 4. Juli 2015 in die
Schweiz ein. Am 6. Juli 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch, wo er am 28. Juli 2015 summarisch zu
seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 29. Au-
gust 2016 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei
diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
folgendes vor:
A.b Nachdem im Jahr 2008 der Waffenstillstand zwischen den LTTE und
der sri-lankischen Armee gebrochen worden sei, hätten die LTTE die tami-
lischen Familien in seiner Heimatregion aufgesucht, um neue Mitglieder zu
rekrutieren. Er sei von der Organisation aufgefordert worden, (…). Er habe
diese Tätigkeit für einige Zeit ausgeübt, bis er im (…) 2008 vom Militär fest-
genommen, befragt und misshandelt worden sei. Dank einer Schmiergeld-
zahlung seiner Eltern sei er wieder freigekommen, habe die Tätigkeit für
die LTTE aber fortführen müssen, weil diese weiterhin Druck auf ihn aus-
geübt hätten. Im Juli 2008 habe er davon erfahren, dass er erneut vom
Militär gesucht werde, weil dieses mitbekommen habe, dass er seine Akti-
vitäten für die LTTE nicht aufgegeben habe. Daraufhin habe er sich bei
seiner Tante in C._______ versteckt, bis er sich mit Hilfe der LTTE ins
Vanni-Gebiet habe begeben können. Als die kriegerischen Auseinander-
setzungen im August 2008 zugenommen hätten, sei er zunächst für zwei
Monate in einem LTTE-Spital in D._______ und danach für sechs Monate
in einem LTTE-Spital in E._______ zum Einsatz gekommen, um die ver-
letzten Kämpfer zu pflegen, bevor er nach F._______ geflohen sei, von wo
aus er von der sri-lankischen Armee im Frühjahr 2009 in ein Flüchtlingsla-
ger in G._______ geschickt worden sei. Mitte 2009 habe ihn seine Familie
aus dem Flüchtlingslager freikaufen können.
Nach dem Krieg, im (…) 2010, sei er vom Criminal Investigation Depart-
ment (CID), das aufgrund von Denunziationen von ehemaligen LTTE-Mit-
gliedern auf ihn aufmerksam geworden sei, festgenommen, zu seiner
LTTE-Mitgliedschaft, die er nie eingestanden habe, verhört und gefoltert
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worden. Dank einer Zahlung seiner Eltern sei er wieder freigelassen wor-
den. Im Juni 2011 sei er erneut vom CID vorgeladen und verhört worden;
gegen eine Geldzahlung sei er freigekommen.
Im (…) 2010 sei er Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) und kurz da-
rauf (…) der Partei geworden. Als solcher habe er sich sichtbar für den
Wahlkampf der TNA engagiert. Nachdem Sivagnanam Shritharan für die
TNA ins Parlament gewählt worden sei, habe er, von diesem Politiker in-
spiriert, im Jahr 2011 angefangen, sich sozial zu betätigen und mit Hilfe
von im Ausland lebenden Personen Geld für Wohltätigkeitszwecke (unter
anderem auch für bedürftige Familien ehemaliger LTTE-Mitglieder) zu
sammeln, wobei er selbst jeweils auch Geld gespendet habe. Er habe
diese Aktivitäten bis ins Jahr 2014 ohne Probleme fortgeführt.
Im Jahr 2013 habe er eine Demonstration gegen die Militärpräsenz in sei-
ner Heimatregion, das heisst gegen die Enteignung von Privaten zwecks
Aufbau von Militärcamps, mitorganisiert. Er sei einer der Anführer dieser
Demonstration gewesen. Danach sei er Mitte 2013 vom CID festgenom-
men, verhört und misshandelt worden. Es seien ihm erneut Fragen zu sei-
ner Verbindung zu den LTTE sowie zu seinen Aktivitäten für die TNA ge-
stellt worden. Dank einer Schmiergeldzahlung seiner Eltern sei er wiede-
rum freigekommen.
Mitte 2014 sei er erneut vom CID festgenommen, verhört und gefoltert wor-
den, wobei die Folter dieses Mal heftiger ausgefallen sei als zuvor. Das
CID habe von ihm hören wollen, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Er
sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen, weil er gewusst habe,
dass er dann ins Gefängnis kommen würde.
Anfang 2015 sei in den Zeitungen davon berichtet worden, dass er – wie
seit 2011 jedes Jahr – für Wohltätigkeitszwecke gespendet habe. Eines
Abends, als er mit seiner Rikscha auf dem Heimweg gewesen sei, sei er
von ihm unbekannten, mit Stöcken bewaffneten Personen angehalten, an-
gegriffen und gefragt worden, ob er derjenige sei, der Bedürftige unter-
stützte und woher er das Geld dazu habe. Aus Angst habe er dies verneint
und die Flucht ergriffen. Um dieselbe Zeit herum sei sein Freund, der sich
ebenfalls für die TNA engagiert habe, vom CID festgenommen worden. Bis
heute sei unklar, was mit ihm passiert sei. Über die Angehörigen dieses
Freundes habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auch er vom CID ge-
sucht werde. Aufgrund dieser Bedrohung von Seiten des CID sowie von
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Seiten der Unbekannten habe er sich dazu entschieden, Sri Lanka zu ver-
lassen.
Nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat sei er bei seiner Familie zu
Hause gesucht worden, und auch dem Dorfvorsteher seien Fragen zu sei-
nem Verbleib gestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte
er, erneut Probleme mit dem CID oder Unbekannten zu bekommen.
A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen legte der Beschwer-
deführer die nachfolgenden Dokumente ins Recht: ein Bestätigungsschrei-
ben des TNA-Politikers Sivagnanam Shritharan vom 10. September 2015,
wonach er ein ehemaliges Mitglied der LTTE und ein Mitglied der TNA sei
und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet sei, ein Bestäti-
gungsschreiben des Dorfvorstehers vom 17. September 2015, wonach er
zu Hause von den sri-lankischen Behörden gesucht werde, ein Schreiben
des H._______ vom 22. August 2015, in dem unter anderem bestätigt wird,
dass er sich für die TNA engagiert habe, einen Artikel aus einer sri-lanki-
schen Zeitung vom 1. Februar 2015, dem zu entnehmen ist, dass er für
Blinde gespendet habe, verschiedene Fotografien von ihm und den be-
günstigten Blinden, sowie einen Zeitungsartikel vom 26. April 2016 betref-
fend die allgemeinen Probleme in Sri Lanka. Ferner reichte der Beschwer-
deführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original ein. Seinen echten
sri-lankischen Pass, den er sich im Jahr 2009 habe ausstellen lassen, habe
er auf der Flucht dem Schlepper abgeben müssen. Ausgereist sei er mit
einem gefälschten sri-lankischen Pass, den er jedoch nicht ins Recht legte.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Wenn die sri-lankischen Be-
hörden ihn tatsächlich im Visier gehabt hätten, hätten sie ihn, nachdem sie
ihn mehrmals festgenommen hätten, nicht wiederholt freigelassen. Zudem
hätte er das Land wohl bereits viel früher verlassen, wenn er sich tatsäch-
lich vor den Behörden gefürchtet hätte. Wie sich aus der vertieften Anhö-
rung ergeben habe, sei es ohnehin die Angst vor den Unbekannten gewe-
sen, die ihn zur Flucht aus Sri Lanka veranlasst habe. Dass diese Unbe-
kannten etwas mit dem CID zu tun hätten, sei lediglich eine Vermutung des
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Beschwerdeführers. Die sri-lankischen Behörden könnten ihm denn auch
gar nichts vorwerfen, da seine Aktivitäten für die LTTE ziviler Natur und
zeitlich beschränkt gewesen seien. Zudem sei er vom Staat wiederholt zu
dieser Sache befragt und immer wieder freigelassen worden. Bei der TNA
handle es sich ferner um eine in Sri Lanka legale Oppositionspartei, wes-
halb Behelligungen seitens staatlicher Agenten wegen der Mitgliedschaft
bei dieser Partei bei den dafür zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht
werden könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von Dritten da-
von gehört, dass er vom CID gesucht werde, was als Beleg für eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht ausreiche.
Die Übergriffe durch Unbekannte wegen der Spenden des Beschwerde-
führers für Wohltätigkeitszwecke seien demgegenüber nicht asylrelevant.
So handle es sich dabei um gemeinrechtliche Delikte, welche von den sri-
lankischen Behörden bestraft würden. Der Beschwerdeführer habe sich
diesbezüglich nicht an die kompetenten Behörden gewendet, weshalb
nicht erstellt sei, dass der sri-lankische Staat ihn nicht schützen könne und
wolle.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten nichts
an diesen Einschätzungen zu ändern. Der ins Recht gelegte Zeitungsarti-
kel belege lediglich die karitativen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Den
Bestätigungsschreiben komme keinerlei Beweiswert zu, da sie von Privat-
personen aus seinem Bekanntenkreis stammten.
B.c Des Weiteren argumentierte das SEM, dass die Furcht des Beschwer-
deführers, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht begründet sei. Vor seiner
Ausreise aus seinem Heimatstaat sei er keiner asylrelevanten Verfolgung
im asylrechtlichen Sinn ausgesetzt gewesen. Im Gegenteil habe er sich bis
im April 2015 und damit noch während sechs Jahren nach dem Krieg in Sri
Lanka aufgehalten. Somit habe er bei einer Rückkehr dorthin mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit keine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinn zu befürchten.
B.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle
Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug ge-
nerell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für
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Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die
nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdefüh-
rers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei
einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus,
dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug ge-
rade in die Heimatregion des Beschwerdeführers (Raum Jaffna) zumutbar
sei. Ferner sei er jung, gesund und verfüge in Sri Lanka über mehrjährige
Berufserfahrung. Aufgrund seiner politischen und karitativen Aktivitäten
habe er sich in seiner Heimatregion ein solides Beziehungsnetz aufbauen
können. Zudem könne er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei seinen
Angehörigen unterkommen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 wandte sich der aktuelle Rechts-
vertreter ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwer-
deführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei
und um Einsicht in die Akten ersuche, auch in jene, die der Beschwerde-
führer selbst eingereicht habe oder die ihm direkt zugestellt worden seien
und jene, die das SEM in der Regel als unwesentlich bezeichne oder auf
deren Edition aus ökologischen Gründen verzichtet werde.
C.b Am 23. Dezember 2016 kam das SEM diesem Akteneinsichtsgesuch
nach.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2016 Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen
der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung, subeventualiter wegen der Verletzung der Be-
gründungspflicht ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu
diesen Kassationsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei ihm das
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Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen,
dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Im Rahmen der
Begründung seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer ferner
darum ersuchen, es sei ihm im Fall einer materiellen Beurteilung seiner
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgerichts eine angemessene
Frist zur Einreichung von schriftlichen Unterlagen, die seine Verfolgung
durch das CID belegten, sowie eines ärztlichen Berichts betreffend seinen
Gesundheitszustand anzusetzen.
D.b Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertre-
ter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer, als er im (…) 2008 vom Militär festgenommen worden sei, nicht
nur misshandelt, sondern auch vergewaltigt worden sei. Während seines
Aufenthalts im Vanni-Gebiet ab Mitte 2008 habe er die LTTE nicht nur un-
terstützt, sondern sei der Organisation auch beigetreten. Von den Miss-
handlungen durch das CID anlässlich seiner Festnahme im (…) 2010 habe
er sichtbare Narben (…).
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.c Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsver-
treter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem
Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in
Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl. CD-Rom mit Quellen) das Gutachten
von Prof. Kälin vom Februar 2014, eine Pressemitteilung des SEM vom 26.
Mai 2014 mit dem Titel „Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsu-
chenden in Sri Lanka liegen vor“, eine Kopie des Formulars des sri-lanki-
schen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers sowie einen Bericht aus der NZZ am
Sonntag vom 25. Dezember 2016 mit dem Titel „Ausgeschaffte Tamilen
geoutet“ ins Recht.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auf dem in den Akten lie-
genden Rückschein zwar vermerkt habe, die Verfügung am 15. Dezem-
ber 2016 entgegengenommen zu haben, der darauf ersichtliche Rücksen-
destempel der Post aber vom 14. Dezember 2016 datiere. Da grundsätz-
lich nicht das vom Empfänger von Hand vermerkte, sondern das aus dem
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Rücksendestempel der Post hervorgehende Datum massgeblich sei, wäre
die Beschwerde vom 16. Januar 2017 bei einer Entgegennahme der ange-
fochtenen Verfügung am 14. Dezember 2016 verspätet. Das Gericht ge-
währte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu
äussern, ansonsten das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fort-
geführt werde.
F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer die Gele-
genheit zur Stellungnahme wahr und führte darin im Wesentlichen aus,
dass der Rücksendestempel von der Post fehlerhaft gehandhabt worden
sei, indem er nicht korrekt vom 14. auf den 15. Dezember 2016 umgestellt
worden sei. Dies gehe aus der Sendungsverfolgung der Post für die Sen-
denummer des eingeschriebenen Briefes hervor, mit dem die angefoch-
tene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Eingabe
vom 27. Januar 2017 wurden eine Kopie des Briefumschlags mit der Sen-
denummer und ein Ausdruck der Sendungsverfolgung für diese Nummer
beigelegt.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass sich den vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen entnehmen lasse, dass der Brief mit der Sendenummer (…) am
14. Dezember 2016 bei der Post in I._______ eingegangen, dem Empfän-
ger aber erst am 15. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Das Empfangs-
datum decke sich mit dem vom Beschwerdeführer auf dem Rückschein
vermerkten Abholdatum, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser die
Verfügung erst am 15. Dezember 2016 entgegengenommen habe und der
Rücksendestempel tatsächlich noch auf dem Datum des Vortags einge-
stellt gewesen sei. Die Beschwerde sei somit nicht nur form-, sondern auch
fristgerecht, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Des Weiteren orientierte das Gericht den
Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es gab ihm ferner die Gele-
genheit, allfällige schriftliche Unterlagen betreffend die Verfolgung durch
das CID sowie ein Arztzeugnis, das eine Anamnese, eine Diagnose, die
gestützt darauf durchgeführte Behandlung (einschliesslich Medikation) so-
wie eine Prognose enthalten müsse, nachzureichen, wobei das Verfahren
bei unbenutzter Frist aufgrund der Akten fortgeführt werde. Schliesslich for-
derte es ihn – unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht
einzutreten – zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ auf und
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wies ihn darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen
habe, wobei es, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine aktuelle Kosten-
note vorliegen, keine solche einholen, sondern eine Entschädigung auf-
grund der Akten festlegen werde.
H.
Am 15. Februar 2017 ging der mit Zwischenverfügung vom 31. Ja-
nuar 2017 eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 kam der Beschwerdeführer der Aufforde-
rung des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 teilweise
nach und reichte ein Schreiben („Sri Lanka Police Message Form“) der Ter-
rorist Investigation Division (TID) Colombo an die TID Jaffna vom (...) Ok-
tober 2016 (mit Zustellcouvert und englischer Übersetzung) ein. Zum Er-
halt dieses Dokuments wurde vorgetragen, die Familie sei von Ende De-
zember 2016 bis Mitte Januar 2017 an einer Hochzeitsfeier gewesen, wes-
halb dieses dem Beschwerdeführer erst vor kurzem habe in die Schweiz
zugestellt werden können. Er sei bemüht, seine Familienangehörigen dazu
zu bringen, nach dem Briefumschlag zu forschen, mit dem das entspre-
chende Schreiben übergeben worden sei. Ferner habe er davon erfahren,
dass J._______, den er bei der Pflege von Verwundeten im Vanni-Gebiet
kennengelernt habe, vor etwa drei Jahren in der Schweiz Asyl erhalten
habe. Er werde versuchen, nähere Informationen und allenfalls auch eine
Einwilligungserklärung für die Beiziehung der Akten dieser Person zu be-
schaffen. Sollte an seinen Vorbringen gezweifelt werden, sei J._______ als
Zeuge zu befragen. Mit der Eingabe vom 3. März 2017 liess der Beschwer-
deführer ferner eine Kostennote sowie diverse Berichte zur aktuellen Lage
in Sri Lanka einreichen. Diese würden das in der Beschwerdeschrift skiz-
zierte Risikoprofil des Beschwerdeführers belegen. Das verlangte Arzt-
zeugnis wurde nicht eingereicht.
J.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2017 reichte das SEM am 19. Mai 2017 eine Vernehmlassung
ein. Darin führte es mit Bezug zum Schreiben der TID Colombo an die TID
Jaffna vom (…) Oktober 2016 aus, dass dieses unabhängig von seiner Au-
thentizität nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
Aus der Übersetzung dieses Dokuments gehe hervor, dass der Beschwer-
deführer vorgeladen sei, um im Rahmen einer Untersuchung befragt zu
werden. Selbst wenn argumentiert werden könne, dass die sri-lankischen
Behörden den wahren Grund für die Vorladung nicht offenlegten, wenn sie
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den Beschwerdeführer verfolgen wollten, sei aufgrund der früheren Vorla-
dungen, welche der Informationsbeschaffung gedient hätten und aus de-
nen der Beschwerdeführer mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen immer wie-
der entlassen worden sei, davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine
Vorladung, die derselben Logik folge, handle. Diese Hypothese werde
dadurch untermauert, dass es an Verfolgungsmotiven fehle, wie dies be-
reits in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden sei. Auf die übrigen
Ausführungen des SEM wird, sofern sie entscheidrelevant sind, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
In seiner Replik vom 12. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer zur Vorla-
dung vom (…) Oktober 2016 aus, das SEM verkenne, dass diese von der
TID und damit von einer Behörde ausgestellt worden sei, die mit der Ver-
folgung von Terroristen (das heisse von ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder
von Personen, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen
wollten) befasst sei. Das Argument des SEM, es sei wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer zur Generierung von Informationen und als Geld-
quelle verhaftet worden sei, sei zynisch. Überdies würden Informationen in
Sri Lanka auch heute noch oftmals und vor allem von der TID durch Folter
erhältlich gemacht. Zusammen mit seiner Replik legte der Beschwerdefüh-
rer diverse Berichte, die sich zur Verfolgung von TNA-Mitgliedern oder -
Sympathisanten äusserten, sowie verschiedene Artikel zur aktuellen Lage
in Sri Lanka ins Recht. Auf die übrigen Vorbringen in der Replik wird, sofern
sie entscheidrelevant sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
L.
Am 19. Juni 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht zwecks Überprü-
fung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten „Message
Form“ der sri-lankischen Polizei eine Botschaftsanfrage bei der Schweize-
rischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) ein.
M.
Mit Schreiben vom 13. August 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage
des Bundesverwaltungsgerichts und teilte darin im Wesentlichen mit, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichte „Message Form“ gefälscht sei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt
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der Botschaftsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts und der Antwort der
Botschaft und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2018 nahm der
Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und führte im Wesentlichen
aus, dass schon im Zeitpunkt, als die „Message Form“ beim Gericht einge-
reicht worden sei, darauf hingewiesen worden sei, dass deren Echtheit
noch überprüft werden müsse. Zwar werde das Ergebnis der Botschafts-
abklärung nicht angezweifelt, zu kritisieren sei aber die suggestive Frage-
weise, mit der sich das Gericht an die Botschaft gewandt habe, sowie der
Umstand, dass eine Zeile der Abklärungsergebnisse geschwärzt worden
sei. Es werde beantragt, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Inhalt
der entsprechend geschwärzten Stelle mitgeteilt werde, dies zusammen
mit einer Nachfrist für eine weitere Stellungnahme. In der Sache sei der
Beschwerdeführer schockiert, dass es sich bei dem von ihm eingereichten
Dokument um eine Fälschung handle. Er erkläre sich dies damit, dass die
Angehörigen der Sicherheitskräfte, welche die „Message Form“ seinen
Verwandten übergeben hätten, lediglich das Ziel verfolgten, eine Bedro-
hungslage für ihn zu schaffen – sei dies um ihn in die Falle laufen zu lassen,
oder wenn er einer solchen „Vorladung“ nicht nachgekommen wäre, als
Druckmittel, um anderweitige Forderungen stellen zu können. Den sri-lan-
kischen Behörden werde ein hoher Grad an Irrationalität und Korrumpiert-
heit nachgesagt und ihre Vorgehensweise sei nicht selten illegal und ei-
gennützig. Nichtsdestotrotz seien diese in der Lage, gegen unliebsame
Personen eine nationale Verfolgung in die Wege zu leiten. Dass eine an-
haltende behördliche Verfolgung bestehe, ergebe sich aus drei Fotogra-
fien, welche die Verwandten des Beschwerdeführers im Versteck angefer-
tigt hätten. Diese zeigten eine behördliche Vorsprache im Elternhaus des
Beschwerdeführers in den vergangenen Monaten. Sowohl die Übergabe
der gefälschten „Message Form“ durch die Sicherheitskräfte, als auch die
Fotografien belegten, dass der Beschwerdeführer weiterhin von den sri-
lankischen Sicherheitskräften gesucht werde. Neben den genannten Foto-
grafien wurde der Eingabe vom 4. September 2018 ein Schreiben des Be-
schwerdeführers beigelegt, welches nachweise, dass dieser über die Tat-
sache, dass es sich bei der „Message Form“ um eine Fälschung handle,
nicht im Bilde gewesen sei. Ferner legte der Rechtsvertreter des Be-
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schwerdeführers eine aktuelle Version des von seinem Advokaturbüro re-
cherchierten und verfassten Länderberichts zu Sri Lanka, datierend vom
15. August 2018, (inkl. CD-Rom mit Quellen) ins Recht.
P.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein, die belegen sollen, dass er nach wie vor verfolgt werde.
Unbekannte Personen hätten in der Nacht auf den 19. September 2018
das Haus seiner Familie zerstört; die Polizei sei in derselben Nacht vorbei-
gekommen und habe Ermittlungen aufgenommen. Diesbezüglich wurden
Fotografien (von eingeschlagenen Glasscheiben, umgestürzten und zer-
störten Möbeln sowie uniformierten Personen bei der Besichtigung der
Schäden) und die Kopie eines „Acknowledgement of Complaint“ betreffend
„Sachbeschädigung“ („Causing damage“ gemäss der vom Gericht einge-
holten Übersetzung) eingereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer zwei wei-
tere Beweismittel (zwei Zeitungsausschnitte inklusive Übersetzung) nach-
reichen, die weiter belegen würden, dass Angehörige des sri-lankischen
Sicherheitsapparates für die Verwüstungen im Rahmen der Durchsuchung
seines Familienhauses verantwortlich seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-351/2017
Seite 13
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG)
verletzt.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.1 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe zur Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in
einer gleichgeschlechtlichen Runde angehört werden müssen, habe er im
vorinstanzlichen Verfahren doch klare Andeutungen auf eine geschlechts-
spezifische Verfolgung gemacht. Bereits in der Befragung sei von „verge-
waltigen“ gesprochen worden; in der Anhörung habe er dann geltend ge-
macht, er habe sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen. Hinzu
E-351/2017
Seite 14
komme, dass diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht the-
matisiert worden seien.
In der summarischen Befragung führte der Beschwerdeführer Nachfolgen-
des aus: „J’ai été arrêté par les militaires en juin 2008. J’ai été violenté et
j’ai été interrogé sur mes acitivités“ (A5/12, S. 6). „Violenter“ lässt sich so-
wohl mit „Gewalt antun“ als auch mit „vergewaltigen“ übersetzen. Dass ver-
gewaltigen – wie in der Replik behauptet – die geläufigere Übersetzung ist,
trifft jedoch nicht zu (vgl. z.B. Le Petit Robert, 2015, wo steht, dass das
Wort „violenter“ von „violent“ [gewalttätig] stammt und in erster Linie „cont-
raindre [qqn] par la force“ bedeute). Da an keiner anderen Stelle in der
Befragung die Rede von sexueller Gewalt war, musste das SEM demnach
nicht zwingend davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei vergewaltigt
worden. In der vertieften Anhörung machte der Beschwerdeführer bezüg-
lich seiner Festnahme durch das CID im Jahr 2014 – und damit in anderem
Zusammenhang – geltend: „Ils me demandaient de rester collé au mur en
gardant les mains en l’air. J’avais seulement mon slip. Et pendant que je
restais comme ça, ils me battaient avec un bâton“ (A11/24, F148). Abge-
sehen davon waren sexuelle Übergriffe seitens der sri-lankischen Behör-
den auch in der vertieften Anhörung überhaupt nie ein Thema. Da die auf
Beschwerdeebene erwähnten Andeutungen auf sexuelle Übergriffe im
vorinstanzlichen Verfahren demnach äusserst vage sind und überdies nicht
dieselben Vorfälle betreffen, musste das SEM nicht von einer geschlechts-
spezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers ausgehen. Wie nachfol-
gend dargelegt, sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
ohnehin nicht glaubhaft (vgl. E. 7.3).
3.1.2 Ferner wurde mit Bezug zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer – wegen
der Vergewaltigung durch das sri-lankische Militär, aber auch wegen seiner
schrecklichen Erlebnisse als Pfleger verwundeter LTTE-Kämpfer im Vanni-
Gebiet – klare Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zeige. Dies
hätte mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beachtet werden müssen.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom
31. Januar 2017 kein Arztzeugnis ins Recht gelegt hat (vgl. Bst. G und I),
vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen.
E-351/2017
Seite 15
3.1.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass der SEM-Entscheid
– entgegen der Empfehlungen von Prof. Kälin – nicht von jenem Sachbe-
arbeiter verfasst worden sei, der die Anhörung durchgeführt habe, und
dass die Anhörung mit acht Stunden viel zu lange gedauert habe.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, die Verfü-
gung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die entspre-
chende Rüge geht somit fehl.
Obwohl die im Protokoll vom 29. August 2016 vermerkte Anhörungsdauer
von acht Stunden – trotz der darin enthaltenen Pausen von insgesamt ein-
einhalb Stunden – tatsächlich lange ist, erscheint sie im vorliegenden Fall
noch nicht unzumutbar. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte
Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich an-
hand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuel-
len Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem
Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen
wäre, dieser problemlos zu folgen. Demnach geht auch diese Rüge fehl.
3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.2.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorge-
bracht, dass die in E. 3.1.2 bereits erwähnten gesundheitlichen Probleme
E-351/2017
Seite 16
des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zulässigkeit respektive Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs hätten abgeklärt werden müssen. So sei es
wahrscheinlich, dass eine Rückkehr in das Gebiet, in dem seine Traumati-
sierungen entstanden seien, zu einer Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes führen würde.
Dieses Vorbringen kann, entsprechend dem Vorbringen in E. 3.1.2, nicht
gehört werden, weil der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom
31. Januar 2017 kein Arztzeugnis ins Recht gelegt hat (vgl. Bst. G und I).
3.2.2 Ferner wurde vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitwirkung bei der Ver-
teilung von Geldern aus dem Ausland nicht abgeklärt. Dies wäre aber in-
sofern notwendig gewesen, als die sri-lankischen Behörden die Entgegen-
nahme von Geldern aus dem Ausland und die Weiterleitung an LTTE-Fa-
milien und Kriegsopfer als Unterstützung des tamilischen Separatismus
wahrnähmen und dadurch folglich eine Verfolgung ausgelöst würde. Zu-
dem wurde moniert, das SEM sei nicht auf die vom Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung gezeigten Narben, die von seiner Folter durch das
CID stammten, eingegangen und habe damit nicht abgeklärt, welche Ver-
folgungsgefahr mit solchen sichtbaren, körperlichen Einschränkungen ver-
bunden sei. Überdies habe das SEM die tatsächliche Ländersituation in Sri
Lanka nicht berücksichtigt, indem es eine Unterscheidung von angeblich
verfolgten und nicht verfolgten Aktivitäten zu Gunsten der LTTE vorgenom-
men habe, welche sich weder aus der sri-lankischen Realität noch aus der
dokumentierten Verfolgungslage in Sri Lanka und den sich daraus erge-
benden Risikogruppen ergebe.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die behauptete Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden – die wie nachfolgend dargelegt
ohnehin nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 7.3) – nicht direkt mit der Ent-
gegennahme von Geldern aus dem Ausland zugunsten von LTTE-Familien
und Kriegsopfern in Verbindung brachte, war das SEM nicht verpflichtet,
diesem Vorbringen genauer nachzugehen. Welche weiteren Abklärungen
es bezüglich der Narben des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen,
geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Es hätte dem Be-
schwerdeführer freigestanden, auf Beschwerdeebene weitere Dokumente,
zum Beispiel Fotografien, zu diesen Narben einzureichen, wenn er dies für
notwendig befunden hätte. Ohnehin betrifft diese Rüge und ebenso jene
E-351/2017
Seite 17
bezüglich der Entgegennahme von Geldern aus dem Ausland die materi-
elle Würdigung der Sache und nicht die Frage der korrekten und vollstän-
digen Erstellung des Sachverhalts. Dasselbe gilt mit Blick auf das Vorbrin-
gen, das SEM habe die tatsächliche Ländersituation in Sri Lanka nicht be-
rücksichtigt. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
3.2.3 Weiter wurde moniert, das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwer-
deführer durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Gene-
ralkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des
Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe, nicht richtig
eruiert (Beschwerde S. 19; soweit in der Beschwerde, S. 12 ff., sinngemäss
behauptet wird, die Vorsprache auf dem Generalkonsulat habe bereits
stattgefunden, freilich unter nicht korrekten Umständen, entspricht dies
nicht der Aktenlage; die fraglichen Ausführungen, in denen auch andern-
orts nirgends geltend gemachte angebliche exilpolitische Aktivitäten er-
wähnt und ein unrichtiges Datum der angefochtenen Verfügung genannt
werden, beziehen sich offenkundig nicht auf den Beschwerdeführer, son-
dern auf eine andere Person.).
Da dem SEM, wie nachfolgend dargelegt, zuzustimmen ist, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind (vgl. E. 8.4), ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim
Generalkonsulat oder eines Background-Checks in den Fokus der sri-lan-
kischen Behörden gerät. Folglich musste das SEM einer sich daraus allen-
falls ergebenden Gefährdung auch nicht weiter nachgehen.
3.3 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine
Vorbringen nicht richtig gewürdigt und damit die Begründungspflicht ver-
letzt. So habe es – entgegen der tatsächlichen Verhältnisse – behauptet,
ihm drohe aufgrund seiner zivilen Unterstützung der LTTE keine Bestra-
fung durch den sri-lankischen Staat. Auch was sein Engagement für die
TNA betreffe, widerspreche das SEM mit seinen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung bekannten Länderinformationen. Dasselbe gelte an-
gesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch für die Einschät-
zung des SEM, sein Glaube an die Informationen der Eltern seines Freun-
des, wonach auch er vom CID gesucht werde, sei spekulativ. Zudem habe
das SEM pflichtwidrig ignoriert, dass die sri-lankische Regierung die Wei-
tergabe von Geldmitteln aus dem Ausland an Überlebende oder kriegsge-
schädigte LTTE-Familien als Unterstützung des Terrorismus respektive des
E-351/2017
Seite 18
Aufbaus eines neuen tamilischen Separatismus anschaue. Ferner habe es
die Begründungspflicht verletzt, weil es das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in der angefochtenen
Verfügung zwar zitiert habe, danach aber mit keinem Wort auf die darin
erwähnten Risikofaktoren eingegangen sei und sich stattdessen auf sein
eigenes, mangelhaftes Lagebild berufen habe. Damit seien auch die zahl-
reichen, von ihm geltend gemachten Risikofaktoren nicht gewürdigt wor-
den. Das Ignorieren des Referenzurteils durch das SEM müsse gegenüber
den verantwortlichen Angestellten des Staatssekretariats persönlich sank-
tioniert werden. Zudem verletze das SEM auch mit dem Argument, der Be-
schwerdeführer hätte das Land bereits viel früher verlassen, wenn er sich
tatsächlich vor den sri-lankischen Behörden gefürchtet hätte, die Begrün-
dungspflicht. Damit werde dem Beschwerdeführer, der versucht habe, so
lange als möglich in Sri Lanka zu bleiben und immer darauf gehofft habe,
dass sich die Situation beruhigen und er nicht in die Flucht getrieben
werde, vorgeworfen, dass seine Verfolgung nicht schlimm gewesen sein
könne, ansonsten er schon früher geflüchtet wäre.
Es trifft zwar zu, dass das SEM die im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren in seinem Entscheid vom 13. De-
zember 2016 nicht einzeln aufgeführt und abgehandelt hat. Dennoch ist
der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass es sich in Kenntnis des
genannten Referenzurteils differenziert und ausreichend mit allfälligen
Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch
im Übrigen kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überle-
gungen es sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Seine zuvor aufgeführten Rü-
gen betreffen in weiten Teilen die materielle Würdigung des Sachverhalts
und stellen keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf die materielle
Würdigung des Sachverhalts, einschliesslich der in der Replik vorgebrach-
ten Kritik an der Beweiswürdigung des SEM, ist in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-351/2017
Seite 19
4.
In seiner Eingabe vom 3. März 2017 stellte der Beschwerdeführer in Aus-
sicht, eine Einwilligungserklärung für die Beiziehung der Akten von
J._______, den er bei der Pflege von Verwundeten im Vanni-Gebiet ken-
nengelernt und der vor etwa drei Jahren in der Schweiz Asyl erhalten habe,
zu beschaffen. Sollte ihm nicht geglaubt werden, sei die genannte Person
als Zeuge zu befragen (vgl. Bst. I). Zumindest seit Beschwerdeerhebung
wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, die in Aussicht gestellte
Einwilligungserklärung einzureichen. Da bis heute keine entsprechende
Erklärung eingegangen ist, ist das Gesuch um Befragung von J._______
als Zeuge abzuweisen.
5.
In seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 beantragt der Beschwer-
deführer ferner, dass ihm zumindest der Inhalt der geschwärzten Stelle der
Antwort der Botschaft vom 13. August 2018 mitgeteilt werde, dies zusam-
men mit einer Nachfrist für eine weitere Stellungnahme. Auch dieses Ersu-
chen ist abzuweisen. Die Einsichtsverweigerung in einen Teil der Bot-
schaftsauskunft gestützt auf Art. 27 VwVG wurde mit Instruktionsverfügung
vom 20. August 2018 begründet. Gemäss Art. 28 VwVG muss einer Partei
bei Verweigerung der Einsicht in ein Aktenstück dessen wesentlicher Inhalt
zur Kenntnis gebracht werden. Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, ist
es nicht erforderlich, dass auch der wesentliche Inhalt einer anonymisier-
ten Passage eines Aktenstücks offengelegt wird. Vorliegend ergibt sich der
wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort bereits aus der anonymisierten
Version dieses Dokuments, so wie es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht wurde. Ein Anspruch auf Offenlegung des wesentlichen Inhalts
der anonymisierten Passage ergibt sich aus Art. 28 VwVG nicht.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-351/2017
Seite 20
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
7.2 Während das SEM die geltend gemachte staatliche Verfolgung als un-
glaubhaft erachtete, kam es bezüglich der behaupteten privaten Verfol-
gung zum Schluss, diese sei nicht asylrelevant. Auf Beschwerdeebene
wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei bekannt, dass sich unzählige
frühere LTTE-Aktivisten ihre Freiheit damit erkauft hätten, dass sie andere
LTTE-Aktivisten und -Unterstützer denunziert hätten. Da die LTTE fast ihre
gesamten Akten nicht mehr rechtzeitig hätten vernichten können, habe das
sri-lankischen Militär diese von 2011 bis 2013 intensiv auswerten können,
wobei die entsprechenden Auswertungen nach wie vor im Gange seien.
Die Flucht des Beschwerdeführers ins Vanni-Gebiet, die Tatsache, dass er
dort tätig gewesen sei und die Art seiner Unterstützung für die LTTE seien
in diesen Akten festgehalten, da er den Befehlsstrukturen der LTTE unter-
standen habe. Auch das CID sei im Besitz von Akten dieser Art, wobei vor
der Flucht des Beschwerdeführers noch weitere Akten über ihn angelegt
worden seien.
E-351/2017
Seite 21
7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung
des Beschwerdeführers durch staatliche Akteure ausgegangen ist. Diesbe-
züglich kann im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Im Besonderen erscheint es tatsächlich un-
glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer über
mehrere Jahre hinweg wiederholt festgenommen haben sollen, um ihn je-
weils kurz darauf gegen Schmiergeldzahlungen wieder freizulassen, ob-
wohl sie seinen Schilderungen zufolge gewusst hätten, dass er während
des Krieges die LTTE unterstützt und sich mit der behaupteten Organisa-
tion der Demonstration im Jahr 2013 daraufhin sogar noch als Unruhestif-
ter profiliert habe. Es ist nicht ersichtlich, was die sri-lankischen Behörden
mit einem solchen Vorgehen hätten bewirken wollen. Ferner ist auch das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es leuchtet nicht
ein, weshalb er nicht spätestens nach der dritten Festnahme, welche mit
heftigen Misshandlungen verbunden gewesen sei, sondern erst nach dem
angeblichen Verschwinden seines Freundes geflohen ist. So sind denn
auch seine Angaben, woher er gewusst haben will, dass auch er vom CID
gesucht werde, wenig kohärent und unpräzise ausgefallen. Während er
anlässlich der summarischen Befragung noch angab, die Eltern seines
Freundes hätten ihm dies mitgeteilt (A5/12, Rz. 7.02), führte er bei der ver-
tieften Anhörung auf entsprechende Nachfrage vage aus, die sri-lanki-
schen Behörden hätten nach der Verhaftung seines Freundes andere Ta-
milen nach ihm gefragt (A11/24, F157). Ferner sind seine Schilderungen
im Zusammenhang mit seinen wiederholten Festnahmen eindimensional
ausgefallen, fehlt es ihnen doch an der im Zusammenhang mit der behaup-
teten Folter zu erwartenden Emotionalität. So erstaunt es, dass der Be-
schwerdeführer in der vertieften Anhörung ausführte, er habe, nachdem er
bereits zwei Mal von den sri-lankischen Behörden misshandelt worden sei,
sein Leben wie gewohnt wieder aufgenommen (A11/24, F68, S. 10). Da
ihm somit nicht geglaubt werden kann, von den sri-lankischen Behörden
behelligt worden zu sein, ist auch sein Vorbringen, dies sei unter anderem
auf seine TNA-Mitgliedschaft und die Entgegennahme von Geldern aus
dem Ausland sowie deren Weiterleitung an LTTE-Familien und Kriegsopfer
zurückzuführen, nicht plausibel. Seine Ausführungen zu seiner Zeit in den
beiden LTTE-Camps, in denen er als Pfleger zum Einsatz gekommen sei,
sind im Übrigen stereotyp und vage ausgefallen. Angesichts der menschli-
chen Schicksale, mit denen er dort erwartungsgemäss konfrontiert gewe-
sen sein musste, erstaunt es, dass er darüber an sich nur zu berichten
wusste, dass er drei Mal am Tag zu essen bekommen und die Verletzten
gepflegt habe (vgl. A11/24, 102 ff., 113, 116). Erheblich erschwerend
E-351/2017
Seite 22
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument ein-
gereicht hat. Die dafür vorgebrachte Erklärung, die sri-lankischen Behör-
den hätten damit das Ziel verfolgt, eine Bedrohungslage für ihn zu schaffen
– sei dies um ihn in die Falle laufen zu lassen, oder wenn er einer solchen
„Vorladung“ nicht nachgekommen wäre, als Druckmittel, um anderweitige
Forderungen stellen zu können – vermag genauso wenig zu überzeugen,
wie die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine Fäl-
schung handle. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die sri-lankischen
Behörden daraus ziehen könnten, den Beschwerdeführer statt mit einem
echten, mit einem gefälschten Dokument vorzuladen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die angebliche Vergewaltigung, die erst in der Rechtsmitte-
leingabe substantiiert und klar vorgebracht wurde, als nachgeschoben zu
qualifizieren. Die übrigen beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Dokumente können an dieser Einschätzung des Gerichts
nichts ändern. Demnach hat bereits das SEM die bei ihm eingereichten
Beweismittel korrekt gewürdigt. Die zuletzt eingereichten Fotografien (Ein-
gabe vom 4. September 2018: Fotografien von zwei oder drei an einem
Tisch sitzenden Personen, an einem nicht näher identifizierbaren Ort, wo-
bei angeblich eine der Personen ein Polizeibeamter sein soll; Eingaben
vom 22. Oktober 2018 und 6. Dezember 2018: Fotografien von Sachbe-
schädigungen in einem nicht näher identifizierten Haus sowie zwei Zei-
tungsberichte über einen Angriff auf ein Haus mit Mobiliarzerstörungen)
vermögen keinerlei flüchtlingsrelevante Bedrohungssituation zu belegen.
Das als Fälschung zu qualifizierende Dokument („Police Message Form“
vom […] Oktober 2016) ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, ist
die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte private Akteure wegen
der Spendentätigkeit des Beschwerdeführers zudem nicht asylrelevant.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage im Jahr 2015 ist
für sich alleine genommen nicht genügend intensiv, um erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG zu sein. Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass sich der
Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass es sich um ein gemein-
rechtliches Delikt zu handeln scheint, an die zuständigen Behörden im Hei-
matstaat hätte wenden können und ihm bei anhaltenden Behelligungen
auch die Flucht an einen anderen Ort innerhalb Sri Lankas hätte zugemutet
werden können, da eine landesweite Verfolgung durch die genannten pri-
vaten Akteure unwahrscheinlich erscheint. Die dazu eingereichten Beweis-
mittel (zwei Zeitungsartikel und Fotografien von eingeschlagenen Glas-
E-351/2017
Seite 23
scheiben, umgestürzten und zerstörten Möbeln sowie uniformierten Perso-
nen bei der Besichtigung der Schäden; Kopie eines „Acknowledgement of
Complaint“ betreffend Sachbeschädigung) vermögen das Gericht nicht zu
einer anderen Entscheidung zu bewegen, da ihnen keinerlei Hinweise auf
die Hintergründe der Übergriffe sowie auf die geschilderte Bedrohungslage
zu entnehmen sind.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
8.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
E-351/2017
Seite 24
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
8.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren –
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form
von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt diesbezüglich zu folgendem Schluss:
8.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor gut drei Jahren verlassen und hielt sich seither in der
Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
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nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
8.3.2 Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und
die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen durch das CID
sind, wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt (vgl. E. 7.3), un-
glaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Dasselbe gilt für die angeb-
liche Unterstützung des Beschwerdeführers von LTTE-Familien und
Kriegsopfern mit Geldern aus dem Ausland. Hätte der Staat ihn deswegen
belangen wollen, hätte er dies bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
getan. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Be-
schwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Auch das von ihm gel-
tend gemachte Engagement in der TNA erscheint, nicht zuletzt vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositionelle Kraft
im Parlament ist (vgl. Urteil E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2),
nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der hei-
matlichen Behörden zu rücken.
8.3.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-
lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines
längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit
ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie
im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden,
dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzu-
nehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Be-
schwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde
im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht.
8.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er besitze zwar einen nach wie vor gültigen echten Pass seines Hei-
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matstaates, habe diesen jedoch in Colombo dem Schlepper abgeben müs-
sen, und im Gegenzug zwecks Ausreise einen gefälschten sri-lankischen
Pass erhalten (vgl. A5/12, Rz. 4.02 und 5.02; A11/24 F9 ff.). Dies erscheint
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, unplausibel. So leuchtet es nicht
ein, weshalb der Beschwerdeführer für die Ausreise aus Sri Lanka einen
gefälschten Pass – den er im Übrigen nie zu den Akten reichte – gebraucht
hätte. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der summarischen Befragung
seine echte sri-lankische Identitätskarte ins Recht legte (vgl. A5/12,
Rz. 4.01), was darauf schliessen lässt, dass er diese bei der Reise entwe-
der auf sich trug oder sie dem Schlepper abgegeben hat, wobei im letzte-
ren Fall nicht einleuchten würde, weshalb ihm dieser nicht auch seinen
echten Pass retourniert hätte. Demnach erscheint es überwiegend wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem echten sri-lankischen
Pass, der seinen Angaben zufolge noch bis ins Jahr 2019 gültig ist (vgl.
A11/24, F11), aus seinem Heimatstaat ausgereist ist und sich dieses Do-
kument nach wie vor in seinem Besitz befindet. Selbst wenn der Beschwer-
deführer aber ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumen-
ten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wovon nach dem Gesagten nicht
auszugehen ist, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu
berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise so-
wie zu einem „background check“ führen kann.
8.3.5 In der vertieften Anhörung machte der Beschwerdeführer auf zwei
Narben – eine (…) und eine (…) – aufmerksam, die von den Misshandlun-
gen im Rahmen seiner ersten Verhaftung durch das CID stammten (vgl.
A11/24, F68, S. 10). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – kein Ver-
dacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden
Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können
Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung
oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden
bewusst sein dürfte.
8.3.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit und den Nar-
ben lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund wel-
cher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur
Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
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sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfa-
che Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden
als Bedrohung wahrgenommen wird.
8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist
und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft mithin – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
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Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
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der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Abset-
zung des Parlaments durch Präsident Sirisena und den Entscheid des Sup-
reme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wie-
der aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas
Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar
für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri
Lanka’s President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament:
sis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament
Amid Power Struggle:
lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is
Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink:
tical+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am
10.12.2018).
Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundes-
verwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung be-
züglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ost-
provinzen Sri Lankas (vgl. E.13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus
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dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass
es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. E. 13.3.3.).
9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und mithin – wie
soeben erwähnt – aus dem Distrikt Jaffna. Er ist jung und gesund und ver-
fügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als (…).
Auch ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion eine Unter-
kunft und ein Beziehungsnetz (Familie und Freunde) hat, auf deren Hilfe er
bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. So wohnen seine Eltern nach
wie vor im selben Haus in B._______. Im Raum Jaffna hat er zudem wei-
tere Familienmitglieder. Zudem gehört die Familie des Beschwerdeführers
seinen Angaben zufolge dem Mittelstand an. Dafür spricht auch sein kari-
tatives Engagement, das er teilweise mit eigenen Mitteln finanziert haben
will.
9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. Entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht bestehen auch keine konkreten Hin-
weise dafür, dass er Opfer von Festnahme, Verschleppung oder Tötung
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte wird.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei – wie in E. 8.3.4 ausgeführt – da-
von ausgegangen wird, dass er nach wie vor im Besitz seines echten und
gültigen sri-lankischen Passes ist. Der Vollzug der Wegweisung ist daher
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
15. Februar 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist
an diesen Betrag anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist aufzufordern,
den Restbetrag von Fr. 900.– innert anzusetzender Frist zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das mit Eingabe vom 3. März 2017 eingereichte Beweismittel („Sri Lanka
Police Message Form“) vom (…) Oktober 2016 wird als Fälschung einge-
zogen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird an
diesen Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 900.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: