Abtei lung V
E-3513/2008/
koh/bos/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...),
B_______, geboren (...),
und deren Kind
C_______, geboren (...),
Burkina Faso,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3513/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am 10. April 2007 und fuhren zuerst mit dem Auto und einem
Lastwagen via Niger nach Libyen. Nach einem mehrmonatigen Auf-
enthalt in Tripolis, wo zudem ihr Kind zur Welt gekommen sei, seien sie
mit dem Schiff nach Nizza gelangt. Danach seien sie angeblich nach
Verona weitergereist und von dort mit dem Flugzeug nach Belfast ge-
langt. Da ihnen ohne gültige Papiere die Einreise nicht gelungen sei,
seien sie über Verona wieder zurück nach Nizza gereist und kurze Zeit
darauf mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo sie am 6. April 2008
in Basel ein Asylgesuch einreichten.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten sich im Dezember 2006
an einem Fest kennen gelernt und daraus sei eine Liebesbeziehung
entstanden. Wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit – er
sei Baptist, sie sei Muslimin – seien jedoch nicht sämtliche Familien-
angehörige mit dieser Verbindung einverstanden gewesen. Am 10. Ap-
ril 2007 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwer-
deführer und Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ge-
kommen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung sei es zu Handgreif-
lichkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer eine ihn angrei-
fende Person zu Boden geschlagen habe. Daraufhin sei er zu einem
Freund geflüchtet, wo etwas später auch die Beschwerdeführerin auf-
getaucht sei. Die Beschwerdeführer hätten zudem erfahren, dass die
zu Boden gefallene Person zwischenzeitlich verstorben sei und die
Angreifer das Geschäft des Beschwerdeführers in Brand gesteckt
hätten. Daraufhin hätten sie sich zur Flucht entschieden und seien mit
50'000 CFA aus dem Ersparten der Beschwerdeführerin Richtung
Niger aufgebrochen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwer-
deführer aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf Einzelheiten in
der Begründung des angefochtenen Entscheides wird - soweit erfor-
derlich - in den Erwägungen eingegangen.
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C.
Am 29. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie bean-
tragten dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Weiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 30. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzu-
nehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides –
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine mate-
rielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und
der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
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2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführer haben den Asylbehörden innerhalb der
ihnen eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben.
2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft machen können, dass die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare
Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen
wäre. Die Rechtfertigungen der Beschwerdeführer bezüglich der Un-
möglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von
ihnen geschilderte Reiseweg mit beziehungsweise ohne Papiere sind
mit diversen Ungereimtheiten behaftet. So gaben die Beschwerde-
führer bei der ersten Anhörung an, direkt von Frankreich mit dem Zug
in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A 1, S. 8 und A 2, S. 8). Erst als
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sie bei der Anhörung durch das BFM mit Beweisen über angebliche
innereuropäische Flüge konfrontiert wurden, gaben die Beschwerde-
führer an, zuerst via Italien nach Nordirland gereist zu sein (vgl. A 22,
S. 3-4 und A 23, S. 3-4). Bezüglich der Fragen, wie man ohne jegliche
Ausweisepapiere innerhalb Europas mit dem Flugzeug unterwegs sein
könne, flüchteten sich die Beschwerdeführer in ausweichende Aus-
sagen, dass ein Freund, von dem inzwischen jegliche Spur fehle, die
ganze Reise organisiert und ihnen zwischenzeitlich Reisedokumente
zur Verfügung gestellt habe (vgl. A 22 S. 3-4). Weiter ist aufgrund der
äusserst vagen und oberflächlichen Aussagen über ihren angeblichen
Herkunftsort (vgl. A 1, S. 2 und A 2, S. 2) zudem die Vermutung der
Vorinstanz zu stützen, dass die Beschwerdeführer ihre wahren Reise-
umstände sowie ihre richtige Identität zu verbergen versuchen.
Es liegen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Be-
schwerdeführern verunmöglicht haben, rechtsgenügliche Ausweis-
papiere einzureichen.
2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungs-
vollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Un-
stimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer aufgezeigt. So
antwortete die Beschwerdeführerin bei der Frage nach muslimischen
Festtagen äussert ausweichend und sie konnte einzig ein Fest namens
„Sala“ als muslimischen Feiertag nennen (vgl. A 23, S. 5). Die Ver-
mutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin gehöre somit nicht der
muslimischen Religion an, ist damit zu teilen. Folglich sind die er-
wähnten Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit Teilen der Familie
der Beschwerdeführerin, welche religiös motiviert gewesen sein
sollen, stark in Frage gestellt. Zudem verstricken sich die Beschwerde-
führer bezüglich des angeblichen Übergriffes auf den Beschwerde-
führer in weitere Widersprüche. Bezüglich des genauen Ablaufs des
Übergriffs und der späteren gemeinsamen Flucht sind die Aussagen
der Beschwerdeführer inhaltlich nicht übereinstimmend. So gab die
Beschwerdeführerin etwa bei der Erstbefragung an, dass ihr Ehemann
bereits vor dem Eintreffen bei ihrem Freund T. erfahren habe, dass
sein Laden niedergebrannt sei (vgl. A 2, S. 7), während der Beschwer-
deführer bei der Anhörung zu Protokoll gab, dass er dies erst durch
seine Frau erfahren habe (vgl. A 22, S. 6). Weitere Widersprüche sind
beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen zum erwähnten
Übergriff festzustellen. So schlug er gemäss seinen Aussagen bei der
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Erstbefragung den Angreifer mit einem Schuh nieder, während er bei
der Anhörung von einer Eisenstange sprach (vgl. A 1, S. 6 und A 22,
S. 5). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er
zuerst nahezu bewusstlos geschlagen worden sei, sich aber danach
mit einer Eisenstange habe zur Wehr setzten können und in der Lage
gewesen sei, vor etwa 15 ihn attackierenden Männern zu fliehen (vgl.
A 22, S. 5-6), als unglaubhaft zu werten.
Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer
Rückkehr die Verhaftung seitens der Polizei, da er eine Person er-
schlagen habe, ist zudem festzustellen, dass es sich bei allfälligen
polizeilichen Ermittlungshandlungen um eine legitime staatliche Mass-
nahme handeln würde, welche keine asylrelevante Verfolgung darstellt.
2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Einwände, wonach
entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, ist dahin-
gehend zu entkräften, dass die Beschwerdeführer bei ihren innereuro-
päischen Flügen mit Reisedokumenten unterwegs gewesen sein
mussten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe jeweils Waren
nach Niger gefahren, habe hierzu bei der Grenze jedoch weder einen
Ausweis vorweisen müssen noch sei er im Besitze eines Führer-
ausweises (vgl. A 1, S. 5). Die Beschwerdeführerin will ihr einziges
amtliches Dokument – eine Wählerkarte – auf ihrer Reise in der Wüste
verloren haben (vgl. A 2, S. 5). Die Vermutung, die Beschwerdeführer
wollten die Behörden über ihre wahre Identität täuschen, bleibt damit
bestehen.
2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer festzustellen
ist, dass sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen.
Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch
dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind. Da im Falle der Beschwerdeführer - wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen
Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
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3.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Die Beschwerdeführer besitzen keine Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001
Nr. 21).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Den Beschwerdeführern ist es vorliegend nicht gelungen die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2
FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung
findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Un-
stimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer bestehen zu-
dem keine Gründe für die Annahme, dass ihnen bei einer Rückführung
nach Burkina Faso eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
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Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die aktuelle politische Lage in Burkina Faso ist nicht durch Krieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, womit eine Rück-
kehr daher generell als zumutbar zu betrachten ist.
Zudem sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit einer Rückkehr. Beide Beschwerdeführer hatten die Schule be-
sucht und sprechen oder verstehen zumindest weitere Sprachen.
Beide waren zuletzt in ihrer Heimat berufstätig (...) und beide gemäss
eigenen Aussagen genug Geld für ihren Lebensunterhalt verdienten
(vgl. A 22, S. 6). Weiter verfügen beide Beschwerdeführer gemäss
ihren eigenen Angaben in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes
Beziehungsnetz, welches ihnen die Reintegration erleichtern sollte.
Bezüglich der ambulanten Behandlung des Kindes der Beschwerde-
führer am 6. Mai 2008 ist zu erwähnen, dass sich das Kind gemäss
Aktenlage inzwischen nicht mehr in ärztlicher Untersuchung befindet
und somit auch diesbezüglich keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf
eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
Seite 9
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stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit dem direkten Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung ist abzuweisen, da es sich hier - wie aus den Er-
wägungen hervorgeht - um eine offensichtlich unbegründete Be-
schwerde handelt und sich die Rechtsbegehren als aussichtslos er-
weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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