Abtei lung V
E-3513/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Guinea, derzeit unbekannten Aufenthaltes (mutmasslich:
Spanien),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Mai 2010 (in Sachen: Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung nach Spanien [Dublin-Verfahren]) /
(...) ; N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und den
Gesuchsteller im Rahmen dieses „take-charge“-Dublin-Verfahrens
nach Spanien wegwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Mai 2010 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Asylgewährung (eventuell die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme) beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
12. Mai 2010 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG abwies, womit das
Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) sowie die An-
ordnung der Wegweisung und deren Vollzuges rechtskräftig wurden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Poststempel)
sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2010 ersuchte und dabei vortrug, es sei im Rahmen sei-
nes Asylverfahrens mutmasslich zu einer Verwechslung oder Vermi-
schung mit dem Verfahren eines Namensvetters B._______ ge-
kommen, weshalb er namentlich um Überprüfung der ihm abgenom-
menen Fingerabdrücke ersuche,
dass die zuständige Instruktionsrichterin nach Eingang der Verfah-
rensakten am 17. Mai 2010 entschied, den Wegweisungsvollzug nicht
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 112 AsylG auszusetzen,
dass gemäss Mitteilung des _______ (kantonale Behörde) der
Gesuchsteller im Rahmen des „Dublin-Out“-Verfahrens am 19. Mai
2010 nach Spanien zurückgeführt wurde,
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und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist
für die Revision seiner Urteile und gemäss dieser Bestimmung die
Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss zur Anwendung gelangen,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Ein -
zelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen,
in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
entschieden wird (Art. 21 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist,
dass die Legitimation des Gesuchstellers auch in Berücksichtigung
des Umstandes, dass er von den zuständigen Behörden im Rahmen
des „take-charge“-Dublin-Verfahrens am 19. Mai 2010 nach Spanien
zurückgeführt wurde, vorliegend als nach wie vor gegeben zu betrach-
ten ist,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu: Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 24) das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach bereits erfolg-
tem Vollzug der Wegweisung nur dann als dahingefallen zu betrachten
ist, wenn sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Frage des
Wegweisungsvollzuges beschränkt hat,
dass diese Konstellation im „Dublin-Verfahren“ kaum je gegeben sein
dürfte, zumal ein Beschwerdeführer auch nach einer Überstellung in
einen anderen, - den aufnehmenden - Dublin-Mitgliedsstaat noch ein
aktuelles, intaktes Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage
hat, ob eine EMRK-Verletzung oder Kettenabschiebung durch diesen
Dublin-Mitgliedstaat droht, und die Schweiz als assoziierter Dublin-
Mitgliedsstaat völkerrechtlich und verfassungsrechtlich zur Prüfung
dieser Frage(n) verpflichtet ist (vgl. dazu: MATHIAS HERMANN, Refoule-
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ment-Verbote und effektiver Rechtsschutz bei Dublin Entscheidungen,
in: Jusletter Weblaw vom 25. Mai 2009, Rz. 7 und 15 m.w.H.),
dass gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein
Beschwerdeführer auch nach bereits erfolgter Überstellung in einen
anderen Dublin-Mitgliedsstaat grundsätzlich aus diesem für die Be-
handlung des Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat eine Be-
schwerde einreichen beziehungsweise den (schweizerischen) Be-
schwerdeentscheid in diesem anderweitigen Dublin-Staat abwarten
kann, und dies vorliegend sinngemäss auch für den Revisionsent-
scheid gelten muss,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden
kann,
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es
aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumin-
dest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln
lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen
Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes gel-
tend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 147 f.),
dass der nicht vertretene Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Mai 2010
sinngemäss den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksich-
tigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst.
d BGG) geltend macht,
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dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revi-
sionsgesuch demnach einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung des Urteils vom
12. Mai 2010 im Wesentlichen ausführte, dass dem Gesuchsteller die
behauptete Minderjährigkeit auf Grund der offensichtlich nicht über-
zeugenden und widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden
könne,
dass der Gesuchsteller im Rahmen der Beschwerdeschrift seinen
vorherigen Aufenthalt in Spanien anerkannt habe, weshalb Spanien für
die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, woran die vom
Gesuchsteller geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbe-
dingungen nichts zu ändern vermöchten und das BFM daher zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei,
dass vorweg festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller im Rahmen des
erstinstanzlichen Asylverfahrens stets angegeben hat, er sei über Ita-
lien in die Schweiz eingereist, und dabei gleichzeitig bestritt, sich je-
mals in einem anderen europäischen Staat respektive in Spanien auf -
gehalten zu haben (vgl. A1, S. 8 und 9; A5, S. 1 und 2),
dass er demgegenüber in der Beschwerdeeingabe vom 30. April 2010
explizit zugab, sich bereits in Spanien aufgehalten zu haben (vgl. A21,
S. 3), weshalb dieser frühere Aufenthalt im Dublin-Mitgliedstaat Spa-
nien als nicht (mehr) bestritten zu betrachten ist,
dass sich die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Revisionsein-
gabe, die auf eine mögliche Verwechslungs- oder Vermischungsgefahr
der Daten des Gesuchstellers mit denjenigen einer Person ähnlichen
Namens bzw. Personalien hindeuten, als nicht behelflich erweisen,
dass der Gesuchsteller zwar eine Person mit ähnlichem Namen und
mit einer entsprechenden, mit seiner persönlichen Nummer leicht zu
verwechselnden kantonalen Registrierungsnummer und unter Angabe
des Geburtsdatums nennt,
dass diese - im Asylverfahren des Gesuchstellers und mit ihm persön -
lich - nicht involvierte Drittperson unter den vom Gesuchsteller ge-
nannten Angaben tatsächlich im zentralen Informationssystem der
schweizerischen Asylbehörden erfasst ist,
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dass jedoch der Umstand, dass die Fingerabdrücke des Gesuchstel-
lers, die bereits am 14. April 2009 in Spanien erkennungsdienstlich er -
fasst worden waren, beim Abgleich mit den Fingerabdrücken, die dem
Gesuchsteller am 21. Dezember 2009 in der Schweiz abgenommen
worden waren, zu einem sogenannten Eurodac-Treffer geführt haben,
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesst, dass
dabei in Spanien - zufällig - die vom Gesuchsteller genannte Drittper -
son, welche einen ähnlichen Namen aufweist wie er selbst, erfasst
worden wäre,
dass im Weiteren die vom Gesuchsteller genannte Person nicht in
einem Nichteintretensverfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(Dublin-Verfahren), sondern im Zusammenhang mit einem anderwei-
tigen Nichteintretenstatbestand ein Asylverfahren in der Schweiz er-
folglos durchlaufen hat,
dass auf Grund der bestehenden, wissenschaftlich erwiesenen, quali -
tativen Sicherheit und Zuverlässigkeit der daktyloskopischen Erfas-
sung einer Person eine Verwechslung der Fingerabdrücke mit denje-
nigen einer Person mit ähnlichem Namen praktisch ausgeschlossen
werden kann,
dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe somit nichts revi-
sionsrechtlich Entscheidwesentliches vorgetragen hat, was die aus
den entsprechenden daktyloskopischen Abklärungsergebnissen ge-
zogenen Rückschlüsse auf seine Person widerlegen könnte,
dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung vom 12.
Mai 2010 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat,
dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch - abgesehen vom
bereits gewürdigten Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG – keine
weiteren revisionsrechtlich beachtlichen Argumente vortrug,
dass namentlich nicht vom Revisionstatbestand des Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (nachträgliche Entdeckung von Tatsachen oder Beweis-
mitteln) ausgegangen werden kann, zumal der Gesuchsteller nicht
ansatzweise vorträgt, welche entscheidwesentliche Tatsache er neu
entdeckt haben könnte,
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dass im Weiteren für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochte-
nen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM im
Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht
(vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; weiterhin zutreffende Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247),
dass zusammenfassend festgestellt werden muss, dass der vom Ge-
suchsteller sinngemäss angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist
und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrens-
kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass indessen aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Auferle-
gung von Kosten verzichtet wird (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und das kantonale
Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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