B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3514/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 10. März 2017 (BzP) aufgrund
seiner Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentralein-
heit Eurodac das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs dagegen einwendete, er wolle
nicht, dass Italien zuständig sei, da die Unterstützung dort mangelhaft sei,
dass die Vorinstanz am 24. März 2017 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers
am 16. Mai 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit guthies-
sen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 16. Juni
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlas-
sungsfall – den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
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anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegen-
des Verfahren für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Sistierung sämtli-
cher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat,
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Februar 2017 unbestrittener-
massen in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden deshalb am 24. März 2017
um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
grundsätzlich nicht bestreitet,
dass der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu än-
dern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass es entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unerheb-
lich ist, ob der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hat, da sich die Zuständigkeit Italiens – wie vor-
stehend ausgeführt – aus der illegalen Einreise nach Italien ergibt, die aus
der Eurodac-Datenbank hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Zu-
stände in den Unterbringungsorten in Italien seien sehr schlecht und wür-
den den Ansprüchen an ein menschenwürdiges Leben nicht genügen, mit-
hin implizit systemische Mängel geltend macht, ohne diese zu substantiie-
ren,
dass indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, wonach
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ita-
lien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen, zumal der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht näher ausführt, weshalb ihm in Italien ein men-
schenunwürdiges Leben drohen soll,
dass Italien überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass weiter nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
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richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass diesbezüglich der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann und unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer in einer individuel-
len Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus
sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für
einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden,
dass indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italie-
nischen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zugang
zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, inso-
fern nicht erkennbar ist, inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Weg-
weisung nach Italien Gefahr drohen soll, dies in der Rechtsmitteleingabe
auch nicht näher substantiiert wird,
dass überdies kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde dem Be-
schwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen vorenthalten,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe den Akten
keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in
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Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten würde,
dass sodann keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerde-
führer im Bedarfsfall entsprechende soziale Unterstützung verweigern
würde, und die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass er sich bei Bedarf an
die zuständigen Behörden oder karitativen Organisationen vor Ort wenden
könne,
dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen
ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für
eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vor-
liegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
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dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als
aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef