B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3515/2009
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._____, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (…),
und deren Kinder
C._____, geboren (…),
D._____, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (…).
E-3515/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Ashkali mit letztem Wohnsitz in E._____
(Stadt im Westen Kosovos) – verliessen den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge erstmals im Jahr 1990 und suchten in Deutschland um Asyl
nach. Die Asylgesuche wurden abgewiesen und der Aufenthalt in
Deutschland wurde mittels sogenannter Duldungen geregelt. Die beiden
Kinder D._____ und C._____ kamen in Deutschland zur Welt und wuch-
sen dort auf, bis die Familie im Juli 2007 nach Kosovo abgeschoben wur-
de, da man ihre Zugehörigkeit zu den Ashkali bezweifelte. Am 22. Januar
2009 verliessen sie Kosovo erneut, gelangten mit verschiedenen Autos
und teilweise zu Fuss über Subotica (Serbien) und ihnen unbekannte
Länder nach Linz (Österreich) und von dort mit dem Zug am 24. Januar
2009 nach (…), wo sie anlässlich der Zollkontrolle aufgegriffen und am
folgenden Tag der Grenzpolizei übergeben wurden. Sie wurden am 25.
Januar 2009 in das (…) überführt, wo sie gleichtentags um Asyl nach-
suchten. Am 2. Februar 2009 wurden sie im (…) zur Person, zu den Ge-
suchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 26. März 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört.
Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, nach über 16 Jahren Aufenthalt in Deutschland sei es besonders
für die Kinder sehr schwierig gewesen, sich in Kosovo zurechtzufinden,
da sie mit der deutschen Kultur aufgewachsen seien. Aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zu den Ashkali seien die Kinder beschimpft und gehänselt
worden, hätten sich nicht angewöhnen können und wegen der schlechten
Albanischkenntnisse und der Ausgrenzung schulische Probleme gehabt.
Sie hätten sich nicht sicher gefühlt und kaum mehr nach draussen ge-
wagt; der Sohn D._____ habe auch gesundheitliche Probleme bekom-
men. Wenige Tage nach der Ankunft in Kosovo sei das Haus, in welches
sie am Einziehen gewesen seien, in ihrer Abwesenheit von Unbekannten
niedergebrannt worden; vermutlich aus ethnischen Motiven. Die Kinder
hätten deshalb grosse Angst bekommen. Ansonsten habe es keine Prob-
leme oder Vorfälle gegeben. Die allgemeine Unsicherheit sei aber gross
gewesen, und sie hätten keine Arbeit finden können.
Der Sohn D._____ gab an, in Kosovo kein Leben und keine Zukunft ge-
habt zu haben. Er wolle eine Schulausbildung machen, was dort nicht
möglich gewesen sei. Einmal sei er nach Einbruch der Dunkelheit von ei-
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ner Gruppe von Kosovoalbanern bedrängt worden, sie seien ihm nachge-
laufen und hätten Steine nach ihm geworfen, bis er sich in einem Laden
habe in Sicherheit bringen können. Auch seine Schwester F._____ (…)
sei bedrängt und einmal von einem Jungen angemacht und gekniffen
worden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Bescheinigung
der Hauszerstörung sowie der Zugehörigkeit der Familie zu den Kosovo-
Ägyptern der Gemeinde E._____ vom (…), einen Facharztbericht des
Psychischen Gesundheitszentrums E._____ vom (…), eine von der Ge-
meinde Vushtrri ausgestellte Erklärung zweier Zeugen, dass die Be-
schwerdeführerin B._____ weder im (…) geboren sei noch dort gewohnt
habe, eine Bestätigung des Kosovo-Albanischen Ägyptischen Vereins in
E._____, dass der Beschwerdeführer A._____ Ägypter sei, eine Bestäti-
gung der Gemeinde E._____, dass das Elternhaus des Beschwerdefüh-
rers A._____ während des Krieges abgebrannt sei, die Entscheidung des
Landratsamtes (…) betreffend Aufenthaltserlaubnis vom (…) und die
Zugbillette (…) zu den Akten. Ihre Identität belegten sie durch Abgabe der
von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo)
ausgestellten Reisepässe von A._____, B._____ und C._____, des koso-
varischen Passes von D._____, der UNMIK-Identitätskarten von A._____
und B._____ sowie der kosovarischen Identitätskarte von D._____.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 30. April 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen den vorinstanzlichen Entscheid mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewäh-
rung, die vom Ausgang des Asylverfahrens unabhängige Aufhebung der
Wegweisung und im Falle einer Bestätigung von Asylverweigerung und
Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ansetzung einer
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Seite 4
angemessenen Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung, die Ver-
einigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der äl-
testen Tochter F._____ und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsver-
treter.
Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden ein Schreiben
des Landratsamtes (…) an Rechtsanwalt G._____ vom (…), einen Arzt-
bericht betreffend den Beschwerdeführer A._____ von Dr. med. H._____,
(…), vom (…) und eine Bestätigung des Zentrums Neuffenstrasse in (…)
betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers D._____ bei.
Für die Begründung und Einzelheiten wird – soweit entscheidwesentlich –
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Juni 2009 fest, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; sie wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und setzte den
Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen, um die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel und eine allfällige ergänzende Beschwerdebegrün-
dung nachzureichen. Auf die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit demjenigen der Tochter F._____ wurde verzichtet, jedoch wurde fest-
gehalten, beide Verfahren würden koordiniert behandelt.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2009 reichten die Beschwerde-
führenden eine Bescheinigung des Albaner-Ägypter Verbandes in Koso-
vo, wonach der Beschwerdeführer A._____ zur Volksgruppe der Kosovo-
Ägypter gehöre, eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde E._____
vom 2. Juli 2009, eine Bescheinigung der Gemeinde (…) vom (…), wo-
nach der Beschwerdeführer A._____ dort keinen Wohnsitz habe, Akten
betreffend das Verfahren um Aufenthaltsregelung der Beschwerdeführen-
den in Deutschland (namentlich das Gesuch um Aufenthaltsregelung, die
Entscheidung des Landratsamts […], den Antrag auf Erlass einer einst-
weiligen Anordnung, das Urteil des Verwaltungsgerichts […] und den Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofes […]) inklusive Begleitschreiben
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von Rechtsanwalt G._____ vom (…), einen Länderbericht und ein Positi-
onspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Koso-
vo, Internetausdrucke zur EULEX (European Union Rule of Law Mission
in Kosovo), eine Schulbesuchbestätigung betreffend den Beschwerdefüh-
rer C._____, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers D._____ sowie eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, der
Sohn C._____ werde eingeschult, und reichten ein Schreiben der Schule
(…) ein, wonach er dort in die dritte Klasse eingeteilt werde.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 24. Juli 2009 den
Bericht von Dr. med. I._____ des Psychiatriezentrums (…) betreffend den
Beschwerdeführer A._____ zu den Akten.
H.
Am 11. August 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung
der eingereichten Originalzeugnisse der beiden Söhne zwecks Einrei-
chung bei der Schule respektive für die Lehrstellensuche.
I.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichten sie einen weiteren Bericht
von Dr. med. H._____ zu den Akten.
J.
Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 19. August 2009 unter
Hinweis auf BVGE 2007/10 ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden mit der Zustellung der
Kopie dieser Verfügung die eingereichten Schulzeugnisse und die Schul-
besuchbestätigung zurückgesandt.
K.
Mit Eingabe vom 10. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden
eine Schulbestätigung der Schule (…) betreffend den Sohn D._____ ein,
wonach dieser die dritte Sekundarklasse besuche.
L.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2009 an
seiner Verfügung vom 28. April 2009 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
E-3515/2009
Seite 6
M.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 25. November 2009 an
ihren Anträgen fest und reichten die Einsatzvereinbarungen der Koordina-
tionsstelle für Arbeitsprojekte (…) betreffend den Beschwerdeführer
A._____ und die Beschwerdeführerin B._____ sowie einen Internetaus-
druck einer Medienmitteilung der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV)
und SFH zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilten die Beschwerdeführenden mit,
der Beschwerdeführer A._____ werde in einer anderen psychiatrischen
Klinik behandelt, und stellten einen aktuellen Bericht in Aussicht. Weiter
reichten sie einen Ausschnitt aus einem Artikel der Zeitschrift Asyl, Aus-
gabe 3/10, ein. Mit Schreiben vom 4. November 2010 gaben sie den ak-
tuellen Bericht von Dr. med. J._____ (…) betreffend den Beschwerdefüh-
rer A._____ zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die Vollmacht des mittlerweile volljährig gewordenen
Sohnes D._____ nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Be-
schimpfungen und Schikane sowie der Brandanschlag und die wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand.
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Das Bundesamt stellte fest, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali / Ägypter / Majup, ge-
kommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen
werden. In Kosovo würde es mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der
EULEX zwei internationale Missionen geben. Die internationalen Sicher-
heitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und
seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen;
sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Die kosovarische
Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu.
Angesichts dieser Sachlage sei vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, womit die geltend gemach-
ten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen der Beschwerde-
führenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den
vergangenen Jahren verbessert und sei in vielen Dörfern und Bezirken
seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenle-
ben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit
Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden – allein aufgrund der Ethnie
ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungs-
freiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medi-
zinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Der
Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig und zumutbar und im Übrigen
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht und stelle den
Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig fest. Im Wegweisungs-
punkt sei sie überdies völlig unangemessen, weil die Beschwerdeführen-
den 17 Jahre in Deutschland gelebt hätten und die beiden Kinder die
deutsche Sprache besser beherrschen würden als ihre (eigentliche) Mut-
tersprache. Indem das BFM auf die langjährige Anwesenheit in Deutsch-
land nicht eingehe, verletze die vorinstanzliche Verfügung die Begrün-
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dungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Insbesondere hätten die
deutschen Asylakten beigezogen werden müssen, da aus diesen hervor-
gehe, dass sie aufgrund einer Fehlinformation der UNMIK zu Unrecht aus
Deutschland ausgeschafft worden seien. Es werde deshalb beantragt, die
Akten des deutschen Asylverfahrens im vorliegenden Verfahren beizuzie-
hen.
Das BFM begründe die angefochtene Verfügung nur damit, dass die gel-
tend gemachte Verfolgung asylrechtlich nicht relevant sei. Dagegen be-
streite es nicht, dass die Beschwerdeführenden aus E._____ stammen
und der Ethnie der Ashkali angehören würden. Falls diesbezüglich Zwei-
fel bestünden, müssten wiederum Abklärungen vor Ort vorgenommen
werden. Die deutschen Asylbehörden hätten sich auf eine unbelegte Aus-
kunft gestützt und die Beschwerdeführenden nicht zum Gegenbeweis zu-
gelassen, was rechtsstaatlich nicht korrekt sei. Ausserdem sei ihnen jegli-
che Rückkehrhilfe verwehrt worden. Auch der Umstand, dass sie nach ih-
rer Ausschaffung in der Heimat sogleich wieder verfolgt worden seien,
beweise, dass sie der Minderheit der Ashkali angehören würden.
Entgegen der Folgerung der Vorinstanz seien die geltend gemachten Vor-
fälle als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen. Es treffe nicht zu,
dass Straftäter in Kosovo verfolgt würden. Die Polizei funktioniere nicht,
und Vergewaltigungen seien schon beinahe an der Tagesordnung. Über-
griffe gegen Angehörige von Minderheiten würden nicht verfolgt bezie-
hungsweise nur pro forma registriert. Aus diesem Grund sei auch die
Fahndung nach den Brandstiftern versandet. Die Verfolgung gehe zwar
von Privatpersonen aus, die Abgrenzung zu Angehörigen der Sicherheits-
kräfte, welche nebenbei selbst ethnische Minderheiten verfolgen würden,
könne jedoch nicht scharf erfolgen. Solange diese Mentalität vorherrsche,
sei auch die Verfolgung durch Private asylrechtlich relevant, und dies um-
so mehr, als der Staat Kosovo nichts dagegen unternehme. Es sei unzu-
mutbar, von den Beschwerdeführenden zu verlangen, zuerst zum Opfer
zu werden, bevor man sie als Flüchtlinge anerkenne.
Der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Die
Beschwerdeführenden seien nur knapp einem Brandanschlag entkom-
men und ihre Tochter sei beinahe vergewaltigt worden. Diese Verfolgung
sei zwar möglicherweise von Drittpersonen ausgegangen, jedoch vermut-
lich mit den Sicherheitskräften verhängt. Sodann könne den Beschwerde-
führenden nicht zugemutet werden, in Kosovo zu warten, bis ein Brand-
anschlag oder eine Vergewaltigung tatsächlich gelinge. Die dort beste-
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hende Verfolgung der Ashkali sei als unmenschliche Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) anzusehen. Der
Wegweisungsvollzug verstosse somit gegen Völkerrecht.
Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar. Der Beschwerdeführer
A._____ sei psychisch erkrankt. Er leide unter Panikattacken, welche mit
den Lebensumständen in Kosovo zusammenhängen würden und sich
seit dem abweisenden Entscheid verstärkt hätten. Eine Rückkehr könne
ihm deshalb nicht zugemutet werden. Die Söhne D._____ und C._____
seien in Deutschland geboren und hätten ihr ganzes Leben dort ver-
bracht. Sie verfügten über ungenügende und lediglich mündliche Kennt-
nisse der albanischen Sprache, beherrschten hingegen die deutsche
Sprache. Eine Rückkehr vom westeuropäischen Kulturkreis, in den sie
sich vollständig integriert hätten, in denjenigen Kosovos sei unzumutbar.
Wie die Vergangenheit gezeigt habe, sei es ihnen unmöglich, sich dort zu
integrieren. Der Umstand, dass die Söhne in Deutschland geboren seien
und immer dort gelebt hätten, sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu be-
rücksichtigen. Da sie fliessend Deutsch sprechen könnten und in deut-
scher Sprache schreiben gelernt hätten, seien sie auch in der Schweiz
voll integriert. Sie seien in Westeuropa aufgewachsen und gehörten nach
Westeuropa. Im Unterschied zu den deutschen Asylbehörden gehe das
BFM davon aus, dass die Beschwerdeführenden Ashkali seien und aus
E._____ stammten. Damit anerkenne es auch, dass die Ausschaffung
aus Deutschland zu Unrecht erfolgt sei und dieses Unrecht korrigiert wer-
den müsse. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei deshalb auf-
zuheben und stattdessen eine vorläufige Aufnahme zu verfügen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach
die geltend gemachten Übergriffe und die anerkanntermassen allgemein
schwierige Lage in Kosovo nicht asylrelevant seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei ein Brandanschlag
auf ihr Haus verübt worden, sie seien beschimpft, schikaniert und bedroht
worden, und die Tochter F._____ sei nur knapp einer Vergewaltigung ent-
gangen.
Das Gericht hat Kenntnis davon, dass es in Kosovo nach wie vor zu sol-
chen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht um Nachteile,
welche von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von diesen ge-
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Seite 11
duldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen
nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
kommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz ha-
ben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, sind die internationalen Si-
cherheitskräfte und die KP gewillt und in der Lage, die ethnischen Min-
derheiten zu schützen, und sie verfolgen Straftaten gegen Angehörige
solcher Minderheiten. Es ist deshalb vom Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Brandstiftung sei trotz Anzeige
nie aufgeklärt worden. Die Polizei habe diese nur pro forma registriert und
die Fahndung versanden lassen. Falls sich die lokalen Polizeibehörden
tatsächlich nicht korrekt verhalten haben sollten, hätte indessen die Mög-
lichkeit bestanden, sich an übergeordnete nationale Behörden oder an
die internationalen Kräfte zu wenden, um dem Einhalt zu gebieten. Dies
haben die Beschwerdeführenden nicht getan.
Soweit sie die schlechte Lage in Kosovo beschreiben, ist festzuhalten,
dass das Verlassen des Heimatstaates aufgrund von Perspektivlosigkeit
oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten zwar verständlich, aber nicht asyl-
rechtlich relevant ist.
5.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und sie erfüllten diese dem-
nach nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die
Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente. Demnach kann auch auf
die Edition der deutschen Asylakten verzichtet werden, zumal die wesent-
lichen Dokumente bereits mit der Beschwerdeergänzung nachgereicht
wurden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 13
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff.).
7.5 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen wür-
den. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren
verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die
Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen.
Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für diese Min-
derheiten – mit Ausnahme einiger Gemeinden, zu denen E._____ indes-
sen nicht zähle – allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zu-
dem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz
Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen in aller Regel gewährleistet. Sodann gebe es auch keine indi-
viduellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden würden über mehrjäh-
rige Arbeitserfahrung auf dem Bau und im Haushalt verfügen. In ihrem
Heimatland hätten sie ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und sie
könnten zudem wie bis anhin mit finanzieller Unterstützung ihrer Ver-
wandten aus Deutschland rechnen.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute
über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbin-
dungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie beruf-
liche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11).
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Auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerken-
nung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als
"Safe Country" ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich festzuhalten.
Die Situation der Minderheiten hat sich betreffend Arbeitsmarkt und dis-
kriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung,
Justiz oder medizinische Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grund-
legend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollek-
tiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten,
von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der eth-
nischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Die Minderheitenangehöri-
gen sind aber im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminie-
rungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche
Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Min-
derheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch-
und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.
7.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne die Zumutbarkeitskriterien im
Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft zu haben. Das
Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend – etwa
als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Ein
Entscheid soll sich aber nicht bloss auf Angaben der Asylsuchenden, wel-
che sich in der Regel auf die rudimentäre Bekanntgabe naher Angehöri-
ger und ausgeübter Berufstätigkeit beschränken, stützen, sondern auf ei-
ne konkrete Analyse der Situation vor Ort, welche ein genaueres Bild der
herrschenden Verhältnisse vermitteln kann.
Vorliegend hat das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden ge-
prüft. Dadurch ist jedoch nicht in genügender Weise abgeklärt, ob sie sich
in ihrer Heimat auf ein soziales Netzwerk abstützen können und ob eine
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. Gerade vor dem
Hintergrund der in Deutschland aufgetretenen Unsicherheit bezüglich der
ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführenden und
angesichts des vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunktes des
Kindeswohls wäre vorliegend eine Einzelfallabklärung unumgänglich ge-
wesen. Da eine solche nicht erfolgt ist, beruht die Verfügung des BFM auf
einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Dieser schwerwiegende
Mangel ist vom BFM auch in der Vernehmlassung nicht korrigiert worden.
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7.8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der an-
gefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachver-
halts, und die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) stellen
eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt
den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsge-
richt letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben, und die Beschwerde ist bezüglich Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die er-
forderlichen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen beziehungsweise vor-
nehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisier-
ten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu ent-
scheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen
Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Juni
2009 gutgeheissen worden ist, ist von der Auferlegung der hälftigen Ver-
fahrenskosten jedoch abzusehen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
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nannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges gutgeheissen, und die Ziffern 4 und 5 der angefochte-
nen Verfügung werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren im
Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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