B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3515/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (…).
E-3515/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September
2015 und der Anhörung vom 2. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Subzoba
C._______, Zoba D._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Fa-
milie gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2013 Milizionär geworden, wes-
halb er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie habe helfen müssen. Auf-
grund schulischer Absenzen sei er (…) 2014 im (…) Schuljahr von der
Schule verwiesen worden. Im (…) 2014 habe ihm seine Mutter mündlich
mitgeteilt, dass er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Ohne sich
dieses überhaupt anzusehen, habe er sich spontan mit vier Freunden zu-
sammen zur sofortigen Ausreise entschlossen. An der Grenze zu Äthiopien
seien sie von eritreischen Soldaten aufgegriffen und inhaftiert worden.
Nach rund (…) Monaten Haft sei er ins Ausbildungszentrum in E._______
verlegt worden. Nach (…) Wochen habe er abends während der Zählung
der Rekruten mit einem Kameraden fliehen können. Hiernach habe er aber
nicht sofort das Land verlassen. Vielmehr sei er erst einmal für zwei Wo-
chen nach Hause gegangen. Er habe seine Familie besuchen, bei der
Ernte helfen und an einem Dorffest mit Musik teilnehmen wollen. Während
dieser Zeit habe er sich tagsüber um die Ernte gekümmert und die Nacht
in einem Strohlager seines Grossvaters verbracht. Während des Festes
hätten ihn dann Soldaten bei ihm Zuhause gesucht, woraufhin er sich ver-
steckt habe. Erst fünf Tage später sei er dann mit vier weiteren Personen
illegal nach Äthiopien ausgereist. Von dort aus sei er anschliessend über
den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Zuvor sei bereits
einer seiner Brüder in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Ori-
ginal zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 11. Juni 2019) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
E-3515/2019
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies
er unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–. Dieser wurde
innert Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-3515/2019
Seite 4
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
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Seite 5
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen.
Seine Ausführungen zum Militäraufgebot, dem illegalen Ausreiseversuch,
der Flucht aus dem Ausbildungslager sowie der tatsächlichen Ausreise
seien sehr vage, substanzarm und ohne subjektive Eindrücke ausgefallen.
Es sei wenig glaubhaft, dass er sich das Militäraufgebot nicht einmal ange-
sehen habe und den Inhalt des Schreibens somit gar nicht kenne, gleich-
wohl aber noch am gleichen Abend umgehend ausgereist sei und hierzu
auch noch vier Freunde zur sofortigen Ausreise habe überzeugen können.
Auch die Schilderungen zu der angeblich danach erfolgten Festnahme
seien sehr vage ausgefallen. Angesichts dessen, dass er anlässlich der
Festnahme angeblich den Schock seines Lebens bekommen haben wolle,
habe er dieses behauptete Ereignis ohne persönliche Eindrücke und Real-
kennzeichen beschrieben. Auch die Schilderungen zum weiteren Gesche-
hen nach der Verhaftung seien unglaubhaft verblieben. Obschon das Aus-
bildungslager von den Ausbildnern sehr streng bewacht worden sei, solle
es ihm problemlos gelungen sein, völlig unbemerkt aus dem Zelt auf einen
Hügel zu gelangen und zu entkommen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar,
dass er nach dieser Flucht nicht umgehend ausgereist sei, sondern viel-
mehr noch für die Teilnahme an einem Fest und einen Besuch in sein na-
hegelegenes Heimatdorf zurückgekehrt sei; dies obschon die Ausbildner
über seinen Wohnort bestens in Kenntnis gewesen seien. Im Weiteren sei
sehr erstaunlich, dass er sich sodann mit der erneuten Ausreise – trotz
Flucht aus dem Lager und der möglichen Suche nach ihm – volle zwei Wo-
chen Zeit gelassen habe, während er beim ersten Ausreiseversuch unmit-
telbar schon nach bloss mündlicher Kenntnisnahme des Militäraufgebots
E-3515/2019
Seite 6
bereits innert Stunden und ohne jegliche Vorkehrungen zu treffen, sofort
die Flucht ergriffen habe.
Aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf die von ihm
geltend gemachte Weise verlassen habe.
Indes sei festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
dem behaupteten Hafterlebnis detaillierter ausgefallen seien. Es sei grund-
sätzlich daher denkbar, dass er in Eritrea schon einmal in einem anderen
Zusammenhang verhaftet worden sein könnte. Die Gründe hierfür könnten
indes in Bezug auf das vorliegende Verfahren offengelassen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeeingabe zu-
nächst zur Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen. Ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Fragen an der Anhörung je-
weils genau und mit den notwendigen Details beantwortet. Es sei nie der
Eindruck entstanden, dass er auf eine Frage keine Antwort gehabt habe
und deshalb etwas hätte erfinden müssen. Es sei zwar korrekt, dass er nur
sehr kurze Antworten auf die Fragen gegeben habe. Seine Antworten seien
jedoch nicht substanzarm oder vage ausgefallen. Nach seiner ganz eige-
nen Logik habe er sich das Militäraufgebot nicht ansehen wollen, um nicht
zu den Behörden gehen zu müssen. Auch seine Ausführungen zum Aus-
bildungslager und seiner darauffolgenden Flucht seien zwar kurz, aber
substantiiert gewesen. Weiter habe er auch in einfachen Worten erklärt,
weshalb er in der Folge noch zwei Wochen in seinem Wohnort verblieben
sei. Aufgrund seiner Desertion aus dem Ausbildungszentrum von
E._______ habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 und 3 AsylG
zu befürchten, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm
Asyl gewährt werden müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies weder zulässig noch zumutbar.
Ihm drohe der umgehende Einzug in den Nationaldienst sowie Sanktionen
aufgrund seiner Flucht und illegalen Ausreise und damit eine Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 EMRK.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann grundsätzlich mit
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Seite 7
den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung
in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhal-
tiges entgegenzusetzen, zumal sich diese in weiten Teilen in reinen Bekräf-
tigungen und Wiederholungen der an der BzP und der Anhörung bereits
getätigten Vorbringen sowie in reinen Gegenbehauptungen erschöpfen.
6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Militärauf-
gebots und des anschliessenden Ausreiseversuchs (vgl. A21, F66 ff.) wir-
ken – wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat – wenig lebensnah. So will
er sich, ohne das militärische Aufgebot überhaupt je einmal gelesen zu ha-
ben und somit ohne den genauen Inhalt des Aufgebotes überhaupt zu ken-
nen, sofort und ohne jegliche Vorbereitungen entschlossen haben, sein ge-
samtes bisheriges Leben aufzugeben und umgehend das Land zu verlas-
sen. Zusätzlich ist kaum glaubhaft, dass er anlässlich dieser überstürzten
Flucht auch noch innert weniger Stunden mehrere Freunde überzeugt ha-
ben will, gleichzeitig mit ihm spontan auszureisen. Dies, obgleich diese
Freunde anscheinend kein Aufgebot erhalten haben und auch anderweitig
keinerlei erkennbare Gründe gehabt hätten, innert weniger Stunden flucht-
artig das Land zu verlassen.
6.3 Auch die Ausführungen zu der angeblichen Flucht aus dem Ausbil-
dungslager von E._______ sind nicht schlüssig. So erklärte der Beschwer-
deführer, er und ein Kamerad hätten abends ganz einfach während der
Zählung der Rekruten bloss so getan, als müssten sie zur Toilette. Statt-
dessen seien sie dann einfach über den nächsten Hügel in ein nahegele-
genes Dorf geflohen, in dem sie bei Bekannten übernachtet hätten
(vgl. A21, F122 ff., F137). In Widerspruch hierzu gab der Beschwerdefüh-
rer jedoch selbst an, dass eine Flucht praktisch unmöglich sei, da es keine
eigentlichen Fluchtmöglichkeiten gegeben habe. Bereits der Gedanke an
eine Flucht sei gefährlich gewesen. Ferner seien ohnehin bewaffnete Sol-
daten auf den umliegenden Hügeln stationiert gewesen. Neben diesen Un-
stimmigkeiten erweisen sich seine Ausführungen trotz mehrmaligem Nach-
fragen auch als vage und substanzarm (vgl. A21, F125 f., F128 ff., F135 f.).
6.4 Als wenig lebensnah erweist sich schliesslich auch das behauptete
Verhalten des Beschwerdeführers nach seinem Entweichen aus dem Aus-
bildungslager. Obgleich er noch bei seinem ersten Ausreiseversuch (nach
bloss mündlicher Kenntnisnahme eines Marschbefehls) völlig überstürzt
und ohne jegliche Vorbereitungen innert Stunden aufgebrochen sein will,
E-3515/2019
Seite 8
um das Land umgehend zu verlassen, will er nunmehr, nachdem er angeb-
lich aus dem Ausbildungslager geflohen ist, für zwei Wochen nach Hause
zurückgekehrt sein, um dort unter anderem an einem Dorffest teilzuneh-
men, die Eltern zu treffen und diesen bei der Ernte helfen zu können. Sol-
che Schilderungen sind kaum mit realen Umständen einer Flucht und Ver-
folgung vereinbar. Wäre er effektiv aus einem militärischen Lager entwi-
chen, so wäre ihm bewusst gewesen, dass nun umgehend nach ihm ge-
fahndet werden würde. In einer entsprechenden Situation wäre kaum an-
zunehmen, eine betroffene Person würde in aller Ruhe einfach nach Hause
zurückkehren und sich dort für einige Zeit dem Alltag hinwenden und die
lokalen Festivitäten geniessen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass eine
Person in dieser Lage umgehend versuchen würde, sich den Nachstellun-
gen zu entziehen und zu diesem Zweck umgehend das Land zu verlassen.
Zusätzlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch
noch vorbringt, dass selbst als die Soldaten ihn beim Dorffest gesucht
hätten, er nicht sofort ausgereist, sondern sogar noch in dieser Situation
fünf weitere Tage zuhause geblieben sei (vgl. A21 F131 f., F140 ff.).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsschilderun-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich des asylrelevanten Geschehens
als nicht glaubhaft einzustufen sind.
7.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise führt – wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen – selbst bei Wahrunterstellung
nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor inten-
siven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszu-
gehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
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Seite 9
7.2 Zusätzliche Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind
weder aus den Akten erkennbar, noch werden entsprechende Aspekte –
abgesehen von dem als nicht glaubhaft eingestuften Entweichen aus dem
Ausbildungslager – vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Aus den Ak-
ten sind keine Gefährdungsfaktoren ersichtlich.
8.
Der Beschwerdeführer befürchtet ferner, bei einer Rückkehr nach Eritrea
in den Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls
nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die
aus asylrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10; Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3515/2019
Seite 10
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf
niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwun-
gen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
12.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 geklärt wor-
den. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei
und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Best-
immungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Be-
schwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
E-3515/2019
Seite 11
12.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Be-
handlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil –
bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben
E. 7). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
12.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
12.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
E-3515/2019
Seite 12
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
13.3 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen gemäss der ange-
fochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden, welchen das
Gericht nichts anzufügen hat.
13.4 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4
(vgl. E. 12.3) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdefüh-
rer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen.
13.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
14.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung
abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich
ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E-3515/2019
Seite 13
15.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 8. August 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3515/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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