Abtei lung V
E-3516/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Galliker, Richterin de Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiberin Oeler
A._______, Türkei,
Baselstrasse 37, 6003 Luzern,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N 441 457
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im
September 1999 und reiste nach längeren Aufenthalten in Georgien und
Aserbaidschan am 25. November 2002 in die Schweiz ein, wo er noch
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2002 wurde er in der
Empfangsstelle Basel erstmals zu seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er
im Wesentlichen zu Protokoll, er und sein Vater seien im Jahre 1990 wegen der zu
Unrecht erhobenen Beschuldigung, die PKK zu unterstützen, für vierzehn Tage in
Folterhaft genommen worden. Danach seien sie von der Staatsanwaltschaft ins
Gefängnis von B._______ geschickt worden, wo sie weitere 43 bis 45 Tage
inhaftiert worden seien. Schliesslich seien sie vor Gericht gestellt worden. Nach
der Entlassung aus dem Gefängnis habe man ihn als Dorfschützer rekrutieren
wollen. Damit er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen müssen, habe er
zusammen mit seinen zwei Brüdern das Heimatdorf verlassen; sie seien nach
C._______ gegangen. Dort habe er bis Ende 1994 einen (...) geführt. Er sei bei
der Geschäftsführung von den Sicherheitskräften derart massiv behindert worden,
dass er C._______ Ende 1994 schliesslich wieder verlassen habe und nach
D._______ gezogen sei. In all den Jahren habe er sich auch politisch und
menschenrechtlich engagiert, indem er - jeweils bis zu deren Schliessung - in der
Parteileitung der ÖZDEP, der DEP und der HADEP gearbeitet und in Zeitungen
Artikel geschrieben habe. In D._______ sei er unzählige Male verhaftet, zum
Wegzug aufgefordert und für den Säumnisfall mit dem Tode bedroht worden.
Zudem sei er immer wieder von der Polizei in seinem Büro aufgesucht und bedroht
worden. Die Polizisten hätten seine Kunden willkürlichen Personenkontrollen
unterzogen. Nachts sei er aus dem Bett geholt und vor seiner Familie unsagbar
angeschuldigt worden. Auch seine Kinder seien aus dem Schlaf gerissen worden.
Es sei ein derart immenser psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden, dass er es
zum Schluss nicht mehr ausgehalten und das Land verlassen habe. Er sei nach
Georgien und Aserbeidschan gegangen. In Aserbeidschan habe er, in der letztlich
falschen Hoffnung, dass ihm die Vereinten Nationen helfen würden, ein
Asylgesuch eingereicht.
B. Am 18. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer einlässlich vom (...)
angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe in der Türkei zwischen 1984 und
1999 nacheinander zwei (...) geführt und mit (...) gehandelt. Im Jahr 1999 sei er
nach Georgien und Aserbeidschan gegangen; seine Brüder hätten dann die
Geschäfte weitergeführt. Seine Schwierigkeiten im Heimatland betreffend gab er
an, etwa im Juli 1990 sei er zusammen mit seinem Vater und mehreren Kollegen
inhaftiert worden. Er sei erst für 14 oder 15 Tage in Untersuchungshaft
genommen, dann dem Richter vorgeführt und schliesslich während 45 Tagen im
Gefängnis von B._______ inhaftiert worden. Der Richter habe ihn daraufhin
freigelassen. Nach weiteren Inhaftierungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an,
er sei in C._______ zirka zehn Mal und in D._______ über zehn Mal in Haft
genommen worden, letztmals eine Woche vor seiner Ausreise für einen knappen
Tag. Auch sei er einmal - vermutlich im Jahre 1995 - wegen eines Verkehrsunfalls
in Untersuchungshaft genommen worden. Aufgrund dieser Vorfälle und weil er
3vom Staat in Gegenwart seiner Familie zutiefst beleidigt und zu Unrecht
beschuldigt worden sei, habe er im September 1999 die Türkei verlassen und sei
nach Georgien gegangen. Dort habe er auf eine Amnestie gewartet. Als es innert
eineinhalb Monaten nicht zu dieser Amnestie gekommen sei, sei er nach
Aserbeidschan weitergereist. Dort habe er im Jahre 2000 auf Anraten seines
Anwaltes beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht. In Aserbeidschan habe er eine
Zeitlang als (...) gearbeitet. Zudem sei er von seinen Geschwistern aus der Türkei
finanziell unterstützt worden. In Aserbeidschan sei ihm zum Vorwurf gemacht
worden, dass die Kurden die Armenier, die gerade im Krieg mit Aserbeidschan
gestanden hätten, unterstützen würden. Er habe als Einziger keine Hilfe
bekommen und sein Asylantrag sei bis zur Ausreise nicht behandelt worden. (...)
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Einstellungsbeschluss des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 26.
September 1990 betreffend PKK-Unterstützung, drei Vorladungstermine des
UNHCR aus Baku (Aserbeidschan) aus dem Jahre 2002, diverse, vom
Beschwerdeführer laut seinen Angaben selbst verfasste Zeitungsartikel, einen
Buchauszug, eine Bescheinigung der HADEP, eine Geburtsurkunde, einen
Nüfusregisterauszug, einen Eheschein, drei Steuerauszüge betreffend (...), eine
Bankbestätigung betreffend Kreditgewährung, einen Auszug aus dem Amtsblatt
betreffend Geschäftseröffnung, eine Garantieerklärung, eine Mitgliedsbestätigung
der Handelskammer aus dem Jahre 1994/1995, einen Kaufvertrag für ein Auto und
eine Muhtarbestätigung zu den Akten.
C. Am 23. Oktober 2003 wurde der eingereichte Einstellungsbeschluss vom 26.
September 1990 einer Dokumentenanalyse unterzogen. Dabei konnten keine
objektiven Fälschungsmerkmale erkannt werden.
D. Am 14. Januar 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin
Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten, soweit diese nicht der Geheimhaltung
unterlagen.
E. Das BFF stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die
Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
F. Mit Beschwerde vom 29. März 2004 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuell seien
die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzuheben. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
G. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 5. April
2004 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
4Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Frist eingeräumt,
um die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel und die Originale der
seiner Eingabe beigelegten Gerichtsdokumente einzureichen. Die übrigen Anträge
des Beschwerdeführers wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum
Asylgesuch in Aserbeidschan samt einem Fax-Schreiben des UNHCR, beinhaltend
die Bestätigung von Verfahrensmängeln beim Asylverfahren des
Beschwerdeführers sowie die Mitteilung der späteren Entlassung des betreffenden
UNHCR-Mitarbeiters, den Haftbefehl vom 15. Oktober 1999 im Original sowie eine
beglaubigte Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 16. Mai 2002 zu den Akten.
Am 10. Mai 2004 wurde das Original des UNHCR-Schreibens, auf dessen Inhalt
soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
nachgereicht.
I. Am 4. Juni 2004 unterzog die Vorinstanz den Haftbefehl und das
Verhandlungsprotokoll einer Dokumentenanalyse. Im Ergebnis kam die Vorinstanz
hinsichtlich des Haftbefehls zum Schluss, dass es sich dabei um eine
Totalfälschung handle. Hinsichtlich des eingereichten Protokolls konnten keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
J. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte sie das Ergebnis der Echtheitsprüfung des
Haftbefehls an. Das Dokument stimme weder formal mit den gebräuchlichen
Vorlagen überein, noch entspreche die Nummer des unterzeichneten Richters der
in der Türkei verwendeten. Der Haftbefehl sei somit als Totalfälschung zu
qualifizieren, welche nicht geeignet sei, den geltend gemachten Sachverhalt
glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch das nachträglich eingereichte
Verhandlungsprotokoll vermöge als Fotokopie keinen Beweiswert zu entfalten.
K. In seiner Replik vom 1. Juli 2004 wendete der Rechtsvertreter ein, er könne zur
Argumentation der Vorinstanz zwar mangels Vergleichsobjekten keine Stellung
nehmen, er gehe jedoch davon aus, dass der vorliegende Haftbefehl authentisch
sei, zumal der Beschwerdeführer ihn über einen Rechtsanwalt erhalten habe.
Zudem bestehe keine Gewähr für die Richtigkeit der Dokumentenanalyse der
Vorinstanz. Der Rechtsvertreter beantragte anhand der Registernummer weitere
Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in der Türkei darüber, ob der
Haftbefehl aus dem Jahre 1999 tatsächlich ausgestellt worden sei und auf wen er
sich beziehe. Sodann widersprach er angesichts des Umstandes, dass es sich um
eine beglaubigte Kopie handle, der vorinstanzlichen Einschätzung, dass das
Verhandlungsprotokoll aufgrund seiner Kopieform keinen Beweiswert zu entfalten
vermöge. Der Rechtvertreter beantragte auch diesbezüglich Abklärungen vor Ort
darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich behördlich gesucht werde und ein
Gerichtsverfahren gegen ihn laufe.
L. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass
der Beschwerdeführer in der Türkei eine neue Rechtsvertreterin, Frau E._______
aus D._______, mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Diese habe
bereits am 24. Dezember 2004 in seiner Sache vor Gericht erscheinen müssen.
Die Rechtsvertreterin habe in Aussicht gestellt, den Beschwerdeführer so schnell
wie möglich über seinen Fall zu informieren. Der Eingabe lag eine beglaubigte
5Kopie der Vollmacht an die Rechtsvertreterin bei.
M. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2005
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die das Gerichtsverfahren vom 24.
Dezember 2004 betreffenden Dokumente seiner türkischen Anwältin innert
dreissig Tagen zu den Akten zu reichen.
N. Am 7. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der türkischen
Anwältin, das eine undatiert und im Original, das andere datierend vom 1. Februar
2005 als Faxkopie, beide samt Übersetzung, zu den Akten. Den beiden Schreiben
ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer Verfahren wegen
Gründungsaktivitäten, Teilnahme an verbrecherischen Organisationen,
Urkundenfälschung, Betrug und Geldwäscherei hängig seien. In der Eingabe
wurden für den Zeitpunkt nach der nächstvorgesehenen Gerichtsverhandlung vom
11. März 2005 gerichtliche Dokumente in Aussicht gestellt.
O. Am 8. November 2005 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der türkischen
Anwältin des Beschwerdeführers sowie einen beglaubigten Auszug aus dem
Verfahrensprotokoll vom 11. März 2005, beides übersetzt von einem Kollegen des
Beschwerdeführers, zu den Akten. Dem Schreiben der Anwältin ist zu entnehmen,
dass sie ihn in Abwesenheit nicht vertreten dürfe. Aus dem Protokoll geht hervor,
dass der Beschwerdeführer noch immer zur Haft ausgeschrieben und das
Verfahren noch hängig sei.
P. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 13. Februar 2006
äusserte sich die Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln wie folgt: Der
Beschwerdeführer habe mit einem authentischen Beweismittel belegt, dass gegen
ihn ein Gerichtsverfahren hängig sei. Es sei anzunehmen, dass er mit
Abwesenheitshaftbefehl gesucht werde. Hingegen könne nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich um ein politisches Verfahren handle. Der
Beschwerdeführer habe es nämlich bis anhin unterlassen, sämtliche relevanten
Verfahrensakten, so insbesondere eine Anklageschrift oder ein umfassendes
Anwaltsschreiben, einzureichen. Vielmehr habe er seine Glaubwürdigkeit bereits
erschüttert, indem er zum Beweis seiner Verfolgungssituation einen gefälschten
Haftbefehl eingereicht habe.
Q. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig wurde ihm eine dreissigtägige Frist eingeräumt, um die Anklageschrift
sowie sämtliche über den politischen Hintergrund Aufschluss gebenden
Dokumente einzureichen.
R. Mit Antwortschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. April
2006 hielt dieser unter Hinweis auf das als authentisch anerkannte Protokoll und
die Anwaltsschreiben fest, die bisher eingereichten Beweismittel sprächen nicht
gegen, sondern für den Beschwerdeführer. Er erinnerte zudem an das jahrelange,
politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei und an den Umstand,
dass die türkischen Behörden des Öfteren versuchen würden, kurdische
Geschäftsleute aus dem Verkehr zu ziehen. Gleichzeitig anerkannte der
Rechtsvertreter, dass Anklageschriften und andere Gerichtsdokumente
grundsätzlich erhältlich seien. Der letzte Beschaffungsversuch seines Mandanten
6sei jedoch am Mutterschaftsurlaub seiner Anwältin gescheitert. Der
Rechtsvertreter stellte in Aussicht, dass die Unterlagen so schnell als möglich
nachgereicht würden und ersuchte um Fristerstreckung.
S. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Mai 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen
werde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen,
wonach ausschlaggebende Parteivorbringen auch später noch berücksichtigt
werden könnten.
T. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der
Beschwerdeführer noch nicht im Besitze der geforderten amtlichen Dokumente sei.
Zudem informierte er darüber, dass sich sein Mandant in der Schweiz politisch
betätige und auf verschiedenen Ebenen für die kurdische Sache einsetze. So sei
er Mitglied zweier Organisationen, (...) [Name der kurdischen Organisationen]).
Zudem habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und ein
Protestschreiben zuhanden des Schweizerischen Parlaments gegen die
Behandlung der Kurden in Syrien unterschrieben. Zum Beweis dieses
exilpolitischen Engagements wurden zahlreiche Dokumente und Fotografien
eingereicht.
U. Mit Eingabe vom 22. August 2006 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu
den Akten.
V. Mit Schreiben vom 7. November 2006 wandte sich die ARK zwecks diskreter
Abklärung des geltend gemachten Sachverhaltes mit einem Fragenkatalog an die
Schweizerische Vertretung in Ankara. Mit Antwortschreiben vom 26. März 2007
nahm diese zu den Fragen Stellung. Auf den genauen Inhalt der
Botschaftsauskünfte wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
W. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2007 wurden dem Rechtsvertreter sowohl
die Botschaftsanfrage als auch die -antwort zur Stellungnahme unterbreitet.
Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, seine am 22. August 2006
eingereichte Kostennote nötigenfalls zu ergänzen, ansonsten der restliche
Aufwand von Amtes wegen eingeschätzt werde.
X. Mit Eingabe vom 25. April 2007 nahm die heutige Rechtsvertreterin zu dem ihr
unterbreiteten Schriftenwechsel Stellung und reichte gleichzeitig weitere
Beweisunterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
ein. Zudem reichte sie die verlangte Kostennote zu den Akten. Auf die Eingabe
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
7VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung
ab, dass dessen Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
und andererseits denjenigen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten. So
sei angesichts des mit einer Verhaftung verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht
mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns vereinbar, dass der
Beschwerdeführer während neun Jahren jeweils für sich gleichende, legale
Parteitätigkeiten rund zwanzig Mal in Untersuchungshaft genommen worden sei,
ohne dass deswegen Strafanzeige erstattet worden wäre. Das andauernde
8Interesse am Beschwerdeführer widerspreche auch sonst den Erkenntnissen des
Bundesamtes, würden doch vornehmlich herausragende Vertreter der
Kurdenparteien Ziel von staatlichen Einschüchterungen. Die Rolle des
Beschwerdeführers müsse jedoch, soweit sie überhaupt substanziiert vorgebracht
worden sei, als wenig exponiert bezeichnet werden. Auch die eingereichten
Zeitungsartikel, die der Beschwerdeführer unter seinem Namen veröffentlicht
haben wolle, machten eher den Anschein einer persönlichen Stellungnahme als
den eines besonderen politischen Engagements. Auf eine eher geringe Intensität
der behördlichen Behinderungen deute weiter die Tatsache, dass die Artikel des
Beschwerdeführers über viele Jahre in den Medien hätten abgedruckt werden
können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Handelsfirma habe
betreiben können, bestärke das Bundesamt in seiner Einschätzung, dass er
keinem besonderen Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich zeuge
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in eine andere Provinz
umgezogen sei, von einem geringen Druck. Aufgrund all dieser Unzulänglichkeiten
genüge die Behauptung, über mehrere Jahre von den Behörden derart intensiv
verfolgt und unter Druck gesetzt worden zu sein, dass nur die Ausreise aus dem
Heimatland geblieben sei, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht.
Hinsichtlich des Inhaftierungsvorbringens des Jahres 1990 verneinte die
Vorinstanz sodann das Bestehen eines genügend engen Zusammenhanges zur
Ausreise und somit die Asylrelevanz, und wies gleichzeitig darauf hin, dass der
Beschwerdeführer damals freigesprochen worden sei.
4.2 Der damalige Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde vorab geltend, der
Untersuchungsgrundsatz sei durch die Vorinstanz verletzt worden, indem sie auf
ein den Sachverhalt nur unzureichend feststellendes kantonales Protokoll
abgestellt und keine eigenen Abklärungen vorgenommen habe. Der
Beschwerdeführer sei beim Kanton nur gerade auf drei Seiten zu seinen
Ausreisegründen befragt worden. Sein zehnjähriges politisches Engagement sei
nur anhand von Einzelfragen aufgerollt worden. Ob dieser mangelhaften
Befragungsumstände gehe zudem der Vorwurf der Vorinstanz fehl, der
Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nur unsubstanziiert dargelegt. Weiter
bestreitet der Rechtsvertreter, dass die Vorbringen des Rekurrenten realitätswidrig
seien. Die zahlreichen Inhaftierungen durch die Polizei ohne Anklageerhebung
entsprächen vielmehr der Praxis der türkischen Behörden, was von verschiedenen
Menschenrechtsorganisationen bestätigt werde. Im Übrigen habe der Begriff der
legalen Partei nicht automatisch zur Folge, dass deren Mitglieder keinen
Belästigungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumal die
Parteien zwischenzeitlich verboten worden seien. Weiter bezeichnet der
Rechtsvertreter das politische Engagement des Beschwerdeführers als exponiert
genug, um deswegen verfolgt zu werden. Sodann habe die Vorinstanz in ihren
Erwägungen unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung
seiner Geschäfte immer wieder gehindert worden sei. Gemäss Auskunft von
amnesty international werde in kurdischen Geschäftsleuten, die einerseits eine
gewisse wirtschaftliche Position innehätten und andererseits sich auch noch
politisch engagierten, eine potentielle Gefahr gesehen, weshalb sie behördlich
schikaniert würden. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz von D._______
9nach C._______ und wieder zurück nach D._______ gezogen sei, ohne dass die
Behelligungen aufgehört hätten. Er habe somit zu Recht davon ausgehen können,
dass er auch andernorts nicht sicher vor Belästigungen gewesen wäre.
Schliesslich verweist der Rechtvertreter auf die beiden im Beschwerdeverfahren
eingereichten Dokumente, den Haftbefehl aus dem Jahre 1999 und das
Verhandlungsprotokoll des Schwurgerichts aus dem Jahre 2002. Diese beiden
Beweismittel seien geeignet, die Vorbringen in erheblicher Weise zu bekräftigen.
Nicht zu vergessen sei zudem, dass das Gerichtsverfahren des Jahres 1990 der
Auslöser für die späteren Probleme gewesen sei. Die Gesamtheit der
Beeinträchtigungen erfülle sodann auch die Anforderungen an die Intensität sowie
die übrigen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
4.3 In ihren Vernehmlassungen vom 8. Juni 2004 und 13. Februar 2006 nimmt die
Vorinstanz zu den angeblich beweistauglichen Dokumenten, dem Haftbefehl und
dem Verhandlungsprotokoll, wie folgt Stellung: Beim Haftbefehl handle es sich um
eine Totalfälschung, da das Dokument weder formal mit den gebräuchlichen
Vorlagen übereinstimme, noch der unterzeichnete Richter eine in der Türkei
gebräuchliche Nummer trage. Hinsichtlich des Verhandlungsprotokolls hält die
Vorinstanz fest, dieses könne aufgrund des Umstandes, dass es nur in Fotokopie
vorliege, keinen Beweiswert entfalten. In der zweiten Vernehmlassung anerkennt
die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ein authentisches Beweismittel
eingereicht habe und gegen ihn offenbar unter der Nummer (...) ein
Gerichtsverfahren hängig sei. Jedoch müsse aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer keine relevanten Verfahrensakten wie beispielsweise die
Anklageschrift eingereicht habe, der politische Hintergrund bezweifelt werden.
4.4 In seinen weiteren Stellungnahmen verweist der Rechtsvertreter darauf, dass die
bisherige Aktenlage insgesamt nicht gegen, sondern für den Beschwerdeführer
spreche. Hinsichtlich des angeblich gefälschten Haftbefehls verweist er darauf,
dass sein Mandant diesen durch seinen türkischen Rechtsvertreter erhalten habe.
Auch sei bekannt, dass türkische Behörden des Öfteren versuchen würden,
kurdische Geschäftsleute aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem weist er auf das
politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz hin, sei dieser doch
Mitglied zweier kurdischer Organisationen, (...). Auch habe er - wie die
eingereichten Fotografien zeigen würden - an zahlreichen Demonstrationen
teilgenommen und ein Protestschreiben zuhanden des Schweizerischen
Parlaments unterschrieben. Mit Eingabe vom 25. April 2007 wurden schliesslich
erneut Beweisunterlagen betreffend exilpolitische Aktivitäten des
Beschwerdeführers eingereicht.
5.
5.1 Zur Rüge der unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist vorab Folgendes
festzuhalten: Es ist zutreffend, dass die kantonale Befragung knapp und
fragmentarisch ausgefallen ist. In der Tat finden sich im 25-seitigen kantonalen
Protokoll nur etwas mehr als drei zusammenhängende Seiten zu den
Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus der Türkei, während ein Grossteil der
Anhörung den Fluchtgründen aus Aserbeidschan gewidmet ist. Hingegen lassen
sich auch den übrigen Seiten immer wieder vereinzelte Aussagen über Gründe,
die den Beschwerdeführer zum Verlassen der Türkei gebracht haben, entnehmen,
10
und ist festzustellen, dass die Empfangsstellenbefragung überdurchschnittlich
ausführlich ausgefallen ist. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht,
liefern die Akten insgesamt für die jahrelange Drucksituation, welcher der
Beschwerdeführer im Heimatland ausgesetzt gewesen war, genügend
Anhaltspunkte, um ohne zusätzliche Befragung die Verfolgungssituation ermitteln
und analysieren zu können. Ob dieser Sachlage ist der implizite Antrag auf
Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung des Sachverhaltes abzuweisen.
5.2 Wie nachfolgend dargelegt, vermag das Bundesverwaltungsgericht die
vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
zu teilen.
Zwar ist eingangs einzuräumen, dass das Verwenden eines gefälschten
Haftbefehls, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, nicht ohne Auswirkungen
auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bleibt. Dass es sich
dabei in der Tat um ein gefälschtes Beweismittel handelt, geht einerseits aus der
Analyse des Dokumentes durch die Vorinstanz und andererseits aus der
Botschaftsantwort hervor. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Qualifizierung
mit dem einzigen Einwand, der Haftbefehl sei über den türkischen Rechtsvertreter
erhältlich gemacht worden, bezeichnenderweise nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen; auch die Ausführungen in der Eingabe vom 25. April 2007,
wonach es sich ursprünglich um einen kollektiven Haftbefehl gegen ca. 25
Personen gehandelt habe und die Verfahren später getrennt und mit neuen
Dossiernummern versehen worden seien, können die festgestellten
Fälschungsmerkmale nicht überzeugend erklären. Aufgrund dieser klaren
Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Haftbefehl; dieser ist gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Nebst diesem einen gefälschten Beweismittel hat der Beschwerdeführer weitere
heimatliche Dokumente zu den Akten gereicht, welche sowohl von der Vorinstanz
als auch von der Schweizerischen Vertretung als entweder echt oder nicht
abschliessend einschätzbar bezeichnet wurden. Es handelt sich dabei um einen
Einstellungsbeschluss des DGM B._______ aus dem Jahre 1990, zwei
Verhandlungsprotokolle aus den Jahren 2002 und 2005 sowie diverse
Anwaltschreiben. Während die Schweizerische Vertretung hinsichtlich der
erstgenannten zum Schluss kam, diese seien authentisch, äusserte sie aufgrund
der Form und teilweise des Inhalts der Anwaltsschreiben gewisse Zweifel an deren
Echtheit, dies jedoch unter Anerkennung zutreffender Angaben von Anwalts- und
Verfahrensnummern. Auf die Relevanz dieser Dokumente und die weiteren
Erhebungen der Schweizerischen Vertretung wird in den nachgehenden
Erwägungen einzugehen sein.
5.3 Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Rekurrenten
kommt das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Betrachtungsweise der
Vorinstanz zum Ergebnis, dass die für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten,
unerträglichen Drucksituation sprechenden Elemente klarerweise überwiegen.
Eine genauere Betrachtung der Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt
11
nämlich, dass diese weitgehend nicht haltbar sind. Die Vorinstanz hat ihren
negativen Entscheid ausschliesslich mit wenig fassbaren Begründungen wie
schwere Nachvollziehbarkeit, eigene Verwunderung oder angebliche
Erkenntniswidrigkeit der Vorbringen motiviert. Das Bundesverwaltungsgericht
vermag keine einzige dieser subjektiv geprägten, teilweise sogar vom
aktenkundigen Sachverhalt abweichenden Erwägungen zu teilen. So bezeichnete
die Vorinstanz eingangs als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in
C._______ und D._______ in einem Zeitraum von zirka neun Jahren jeweils etwa
zehnmal in Untersuchungshaft genommen worden sei. Dieses Verhalten sei weder
vor dem Hintergrund der stets gleichen und legalen Parteiaktivitäten noch des mit
den Verhaftungen verbundenen Verwaltungsaufwandes oder dem Ausbleiben
einer Anzeige nachvollziehbar. Die auf Beschwerdeebene zu dieser
Argumentationsweise vorgebrachten Quellenangaben (vgl. Beschwerdeschrift, S.
6, wo die Erhebungen des Home Office, United Kingdom, vom Oktober 2003
dargestellt werden), welche sich eingehend zur Polizeihaft in der Türkei äussern,
machen deutlich, dass die Zweifel an den wiederkehrenden Inhaftierungen als
unberechtigt zu bezeichnen sind. Nicht die Aussagen des Beschwerdeführers,
sondern die Erkenntnisse der Vorinstanz, mit welchen diese den Sachvortrag des
Rekurrenten abgleicht, sind aufgrund dieser Erhebungen als tatsachenwidrig zu
bezeichnen. Viertel- bis halbjährliche Mitnahmen oder Vorladungen auf den
Polizeiposten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, stellen in
der Türkei keine Seltenheit dar und werden mit dem Vorbringen der
zweimonatigen Inhaftierung Anfang der 90-er Jahre, der seitens der Vorinstanz
nicht bestrittenen und mittels Gerichtsdokument belegten Anklage der PKK-
Unterstützung im Jahre 1990 (ungeachtet des Einstellungsbeschlusses), dem
jahrelangen politischen Engagement für die anfangs „legalen“, später verbotenen
Parteien ÖZDEP, DEP und HADEP und der kritischen journalistischen Tätigkeit
vorliegend in einen glaubhaften Rahmen eingebettet. Was das politische
Engagement des Beschwerdeführers, konkret in der HADEP, betrifft, konnten die
Botschaftsabklärungen dies verifizieren; den Botschaftsauskünften zufolge sei der
Beschwerdeführer eines der aktivsten Mitglieder in der Partei gewesen. Das im
Zusammenhang mit den Inhaftierungen vorgebrachte Argument des Bundesamtes,
wonach der wiederkehrende Verwaltungsaufwand gegen häufige Festnahmen
spreche, verliert durch die oben angeführten Erhebungen, wonach nur ein kleinster
Teil der inhaftierten Personen überhaupt offiziell registriert werden (im Jahre 2002
waren es dreieinhalb Prozent), seine Berechtigung. Gleich verhält es sich mit dem
vorinstanzlichen Begründungselement, wonach die Legalität der Parteien und die
Gleichförmigkeit des politischen Engagements gegen die Glaubhaftigkeit der
Inhaftnahmen sprächen. Der Beschwerdeführer war in den 90-er Jahren
nacheinander in drei Kurdenparteien in leitender Stellung tätig. Sämtliche drei
Parteien sind staatlicherseits geschlossen worden. In seiner leitenden Funktion hat
der Beschwerdeführer an Meetings und Kongressen teilgenommen und galt laut
Ergänzungen in der Beschwerdeschrift zuletzt als offizielle Kontaktperson
gegenüber den Behörden in der Region F.______. Dass er damit das in der
Beschwerde dargelegte, vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte
Gefährdungsprofil (vgl. Beschwerdeschrift S. 7) erfüllt, liegt auf der Hand. Damit
erscheint auch die letzte Festnahme kurz vor der Ausreise auf dem
Sicherheitsposten in D._______ unter dem Vorwurf der Unterstützung der HADEP
12
und zugleich der PKK als plausibel. Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit
der einstigen Legalität der Parteien argumentiert und die politischen Tätigkeiten
des Rekurrenten auf den simplen Nenner ‚gleichförmig’ bringt, wird sie weder den
Vorbringen noch den realen Verhältnissen in der Türkei gerecht. Angesichts des
kontinuierlichen Einsatzes des Beschwerdeführers auf Führungsebene und dessen
jeweils lückenlosen und von Einverleibung der politischen Gesinnung zeugenden
Übertritts jeweils in die nächste „noch“ legale Kurdenpartei, wäre von der
Vorinstanz eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit den
Verfolgungsvorbringen des Rekurrenten zu erwarten gewesen. Auch der weitere
vorinstanzliche Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer dem angeblich so
massiven Druck nicht durch Wegzug in eine andere Provinz oder Agglomeration
entzogen habe, lässt erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den
Vorbringen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat. Gemäss seinen
übereinstimmenden Angaben bei den beiden Anhörungen ist der
Beschwerdeführer nämlich nach dem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt im Jahre
1990 dem Druck der lokalen Behörden durch Wegzug nach C._______ entflohen.
Im Jahre 1994 hat er ein weiteres Mal versucht, den Übergriffen durch Wegzug zu
entgehen, indem er seine Existenzgrundlage in C._______ erneut zurückgelassen
hat und nach D._______ gezogen ist. Schliesslich sah er sich im Jahre 1999 ein
drittes Mal zum Wegzug veranlasst. Die Argumentationsweise, der Verbleib des
Beschwerdeführers an Ort spreche gegen den behaupteten Druck und somit
gegen die Glaubwürdigkeit, erweist sich somit gar als aktenwidrig.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachvortrag des Rekurrenten vom
Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen widerspruchsfrei, kohärent, von
zahlreichen Realkennzeichen geprägt und mit den Begebenheiten der Türkei
vereinbar wahrgenommen wird. Verschiedene Aspekte der Vorbringen sind mit
den eingereichten Beweismitteln und den Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung untermauert worden. Unbestritten und seitens der Schweizerischen
Botschaft bestätigt ist die Prozesseröffnung und -einstellung im Zusammenhang
mit der PKK-Unterstützung im Jahre 1990. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass zu Zweifeln an der in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Folterung und damit an der Vorverfolgung des Beschwerdeführers, welche einen
erheblichen Einfluss auf sein Empfinden der späteren Schikanierungen und
Einschüchterungen gehabt haben dürfte. Nicht zuletzt sprechen auch die
Umstände, dass der Beschwerdeführer vor seiner Schutzsuche in der Schweiz
während dreier Jahre in Aserbeidschan auf einen Asylentscheid gewartet hat (vgl.
dazu das diesen Umstand bestätigende UNHCR-Schreiben vom 6. Mai 2004, in
welcher zudem die Entlassung des für die Behandlung des Gesuches des
Beschwerdeführers zuständigen Sachbearbeiters wegen Missachtung der
Anhörungstermine festgehalten und damit die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Untätigkeit des UNHCR gestützt wird), und dass sich der
Beschwerdeführer auch im Exil zur Fortsetzung seines politischen Engagements in
Form von erneuter, ausgeprägter politischer Aktivität veranlasst sah (Beitritt zu
zwei kurdischen Organisationen, (...), diverse Kundgebungsteilnahmen sowie
Unterzeichnung eines Protestschreibens zuhanden des Schweizerischen
Parlamentes), für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Nachfolgend
bleibt demnach zu prüfen, ob die Nachteile, welche der Beschwerdeführer geltend
13
macht, auch die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der anstehenden Prüfung der
Asylrelevanz der Vorbringen vom folgenden Sachverhalt aus: Der
Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 zusammen mit seinem Vater und weiteren
Personen wegen Verdachts der PKK-Unterstützung in Haft genommen worden.
Dabei hat er die ersten vierzehn Tage Haft unter Folter auf dem Posten in
D._______ verbracht, bevor er - nach der Vorführung beim Richter - für etwa 45
Tage im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden ist (leider finden sich in den
Protokollen zu diesen Inhaftierungen keine näheren Ausführungen). Die seitens
des Staatsanwaltes erhobene Anklage der PKK-Unterstützung hat schliesslich mit
der Einstellung des Verfahrens geendet. Der Beschwerdeführer ist in sein
Heimatdorf zurückkehrt, wo er dem Druck zur Übernahme des
Dorfschützerpostens ausgesetzt gewesen ist. Diesem hat er sich durch Wegzug
nach C._______ im Jahre 1990 entzogen. Dort hat er - wie zuvor schon in seiner
Heimatregion – ein neues Geschäft eröffnet. In dessen Ausübung ist er von der
Polizei und den Einheiten für Terrorismusbekämpfung wiederholt behindert
worden. Diese haben ihre Autos in demonstrativer Weise vor sein Geschäft
gestellt, so dass sich die Leute kaum mehr getraut haben, einzutreten. Solche
Schikanen und der Umstand, dass er etwa zehn Mal in Haft genommen worden ist,
haben den Ausschlag für den Wegzug aus C._______ gegeben. Ende 1994 ist er
nach D._______ gezogen, wo er einen anderen Handel betrieben hat. In
D._______ ist er mehr als zehnmal in Polizeihaft genommen worden. Auch ist er
immer wieder auf den Polizeiposten seines Herkunftsdorfes gerufen worden.
Zudem hat ihn die Polizei wiederholt in seinem Verkaufsbüro aufgesucht und
bedroht. Seine Kunden sind dabei willkürlich Personenkontrollen unterzogen
worden. Er ist mitten in der Nacht aus dem Bett gezogen und auch seine Kinder
sind aus dem Schlaf gerissen worden. In Gegenwart seiner Familie ist er mit
"unsagbaren" Anschuldigungen konfrontiert und bedroht worden. Er ist immer
wieder zum Wegzug und zum Einstellen seiner journalistischen Tätigkeit
aufgefordert und dabei mit dem Tod bedroht worden. In all den Jahren ist er bei
drei Kurdenparteien, nämlich der ÖZDEP, DEP und der HADEP, in leitender
Funktion tätig gewesen, hat an Kongressen und Meetings teilgenommen und in
diversen, dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegenden Zeitungen, der
(...), unter seinem Namen politisch und menschenrechtlich orientierte Artikel
verfasst, dies aus dem Bedürfnis heraus, der Bevölkerung mitzuteilen, dass er als
Geschäftsmann unter Druck gesetzt wird. Letztmals ist er eine Woche vor seiner
Ausreise, mithin Anfang September 1999, über Nacht auf den Polizeiposten von
D._______ geholt worden. Dort ist er beschuldigt worden, die HADEP und damit
zugleich die PKK zu unterstützen sowie Terrorismus zu betreiben. Im September
1999 ist der Beschwerdeführer aufgrund des Druckes nach Georgien und zwei
Monate später nach Aserbeidschan ausgereist. In Aserbeidschan hat er bei den
Vereinten Nationen um Asyl nachgesucht. Die Interviewtermine sind seitens eines
zwischenzeitlich entlassenen UNHCR-Mitarbeiters nicht wahrgenommen worden.
Da er keine Unterstützung erhalten hat und diejenige seiner Brüder versiegt ist,
und weil die von ihm erhoffte Amnestie in der Türkei nicht zustande gekommen ist,
ist er im Jahre 2002 in die Schweiz weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch
gestellt hat.
14
5.5 Diese gegen den Beschwerdeführer gerichteten Unterdrückungsmassnahmen, die
ihn schliesslich nach neun Jahren zum Verlassen der Türkei veranlasst haben,
vermögen - bis auf die zweimonatige, für die Ausreise nicht mehr als direkt kausal
zu qualifizierende Folterhaft des Jahres 1990 - für sich einzeln gesehen die
Anforderungen an die Intensität von Verfolgungseingriffen gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu erfüllen. Die vom Rekurrenten erlittenen Nachteile sind jedoch weiter
daraufhin zu prüfen, ob sie nicht in ihrer Fülle Massnahmen darstellten, die einen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne im Sinne des Gesetzes zu bewirken
vermögen. Unter solche Massnahmen fallen nach Lehre und Rechtsprechung
Eingriffe, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen.
Die staatlichen Massnahmen müssen dabei immer derart sein, dass als Effekt eine
psychische Zwangslage entsteht. Diese ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen, das heisst, die staatlichen Massnahmen, die
getroffen werden, müssen derart sein, dass jeder Mensch in vergleichbarer Lage
zur Flucht gezwungen würde. Ausgangspunkt relevanten psychischen Druckes
sind sodann immer konkrete Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben oder mit
derart grosser Wahrscheinlichkeit stattfinden, dass die Furcht vor ihnen begründet
erscheint (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 48f, mit weiteren Hinweisen, sowie die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, EMARK 2005, Nr. 12 S.
108, 1996 Nr. 29 S. 282 f.). Bei Beeinträchtigungen in den Bereichen Bildung und
Beruf beziehungsweise bei der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile ist dann eine
Verfolgung zu bejahen, wenn dem Betroffenen ein menschenwürdiges, seiner
Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechendes Leben verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert wird.
5.6 Der Beschwerdeführer sah sich das erste Mal im Jahre 1990 gezwungen, wegen
des behördlichen Druckes nach der Anklage der PKK-Unterstützung und der
erwarteten Übernahme des Dorfschützerpostens seine wirtschaftliche Existenz,
einen (...), den er seit dem Jahre 1984 führte, hinter sich zurückzulassen. Er zog
nach C._______, wo er in der Folge wirtschaftlich erneut Fuss fasste, indem er ein
neues Geschäft eröffnete und während vier Jahren führte. Aufgrund der dort
erlittenen Schikanen, die gezielt darauf ausgerichtet waren, ihn in seiner
wirtschaftlichen Existenz zu treffen, und der zehnmaligen Inhaftierungen, sah sich
der Beschwerdeführer erneut zum Wegzug veranlasst. Er verliess C._______ im
Jahre 1994 und zog nach D._______. Dort wurde er wiederum durch die Polizei in
seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindert, indem die Polizei seine Kundschaft
mittels Personenkontrollen schikanierte. In dramatischer, glaubhafter Weise
schilderte der Beschwerdeführer die nächtlichen Polizeibesuche,
Anschuldigungen, Beleidigungen und Morddrohungen in Gegenwart seiner Kinder
und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund dieser Vorfälle und
der über zehnmaligen Inhaftierungen nicht mehr zum weiteren Verbleib im
Heimatland in der Lage und verliess im Jahre 1999 die Türkei endgültig in
Richtung Georgien und Aserbeidschan, wo er das UNHCR erfolglos um Schutz
ersuchte.
Aus diesem Abriss der Geschehnisse geht deutlich hervor, mit welcher Ausdauer
und Hartnäckigkeit die heimatlichen Behörden während fast eines Jahrzehnts an
15
diversen Örtlichkeiten und mit unterschiedlichsten Methoden versucht haben, dem
Beschwerdeführer ein menschenwürdiges (Berufs-) Leben zu erschweren. Dass
und mit welcher Nachhaltigkeit und Intensität diese unaufhörlichen behördlichen
Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer in seiner Psyche getroffen haben, kann
sowohl dem Empfangsstellen- als auch dem kantonalen Protokoll entnommen
werden. So schilderte der Beschwerdeführer das Erlebte und seine Befürchtungen
jeweils unter Tränen und verfiel in ein Stottern (A2, S. 5; A7 S. 18). Auch gab er
an, psychisch am Boden zu sein (A7, S. 18). Dass die psychische Zwangslage, in
welcher sich der Beschwerdeführer gesehen hat, auch die Anforderungen an die
objektivierte Betrachtungsweise erfüllt, wonach jeder sich in vergleichbarer Lage
befindende Mensch die Flucht ergriffen hätte, liegt für das
Bundesverwaltungsgericht auf der Hand.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittenen Nachteile die
Anforderungen an das Vorliegen von Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck zu bewirken vermögen, erfüllen. Angesichts des Erlebten
musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in begründeter Weise
befürchten, auch in Zukunft weiterhin entsprechenden Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu bleiben. Diese Befürchtungen müssen auch heute noch als
begründet angesehen werden. Laut den weiteren eingereichten, bereits von der
Vorinstanz als authentisch befundenen Dokumenten und den im Antwortschreiben
vom 26. März 2007 festgehaltenen Abklärungsergebnissen der Schweizerischen
Vertretung ist der Beschwerdeführer im Jahre 2000, mithin nach seiner Ausreise,
der Gründung einer kriminellen Organisation mit dem Zweck der
Urkundenfälschung angeklagt worden. Dieses Verfahren ist laut Erhebungen der
Schweizerischen Vertretung und gemäss den eingereichten Anwaltsschreiben
infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers seither (und bis zur Einvernahme des
Beschwerdeführers) beim Schwurgericht in F._______ unter der Nummer (...)
hängig; eine letzte Verhandlung in dieser Sache hat am 6. März 2007
stattgefunden. Laut Schweizerischer Vertretung ist über den Beschwerdeführer
deswegen im Jahre 2000 ein Datenblatt angelegt worden und er wird seither
gesucht. Weiter konnte die Schweizerische Vertretung in Erfahrung bringen, dass
gegen ihn ein Passverbot besteht. Ob dieser offiziell vermutlich einen
gemeinrechtlichen Hintergrund aufweisenden Fichierungen und der behördlichen
Suche nach dem Beschwerdeführer muss dieser auch heute noch befürchten, bei
der Einreise in die Türkei festgenommen und den örtlichen Behörden übergeben
zu werden, welchen unter anderem die früheren Verfolgungsmassnahmen
zuzuschreiben sind. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stand und steht dem
Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes nicht offen. Dem
Beschwerdeführer ist daher gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen.
6.2 Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Asylausschlussgrund
hindeuten würden. Aktenkundig in der Schweiz ist einzig ein Verkehrsunfall mit
Sachschaden vom 31. Mai 2004, dessen Meldung der Beschwerdeführer, der ohne
in der Schweiz gültigen Führerschein gefahren war, unterlassen hat. Gemäss
16
Praxis der früheren ARK und des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses
Verhalten keine Auswirkungen auf die Frage der Asylwürdigkeit zu entfalten. Was
das in der Türkei hängige Verfahren wegen organisierter Urkundenfälschung
betrifft, liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine aufschlussreichen Dokumente
vor, welche eine Einschätzung hinsichtlich der Begründetheit der Anklage
zuliessen. Ob der jahrelangen Schikanierungen des Beschwerdeführers durch die
heimatlichen Behörden ist nicht von Vornherein auszuschliessen, dass auch diese
Anklage Teil der Zermürbungstaktik der heimischen Behörden darstellt. Für das
Bundesverwaltungsgericht liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, wegen dieser Anklageerhebung von einem Asylausschlussgrund
auszugehen. Die Verfügung der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist ihm eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 22. August 2006 eine erste
Kostennote in der Höhe von Fr. 3'160.75 ein. Der darin ausgewiesene Aufwand
von 19 Stunden und 15 Minuten, die Auslagen in der Höhe von Fr. 53.80 sowie der
Stundenaufwand von Fr. 161.40 erscheinen als angemessen. Gleich verhält es
sich mit der am 25. April 2007 nachgereichten, ergänzenden Kostenrechnung in
der Höhe von Fr. 699.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Das BFM hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht folglich
eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'860.- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'860.- zu entrichten.
4. Der eingereichte Haftbefehl wird infolge Fälschung eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie, mit den
Akten N ...)
- (...)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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