Abtei lung V
E-3516/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richterinnen Regula Schenker Senn, Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Kurt Gysi
Gerichtsschreiber Raemy
A._______, Iran, alias
B._______, Afghanistan, alias
C._______, Afghanistan,
wohnhaft D._______,
vertreten durch E._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsort Teheran gemäss eigenen An-
gaben im August 2005 und erreichte die Schweiz am 6. November 2005, wo er am
8. November 2005 ein Asylgesuch stellte.
B. Am 14. November 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
F._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. November 2005 führte Dr. med.
G._______ im Auftrag des BFM zur Altersbestimmung eine Knochenaltersanalyse
durch. Am 21. November 2005 stellte das BFM dem Beschwerdeführer einige
Zusatzfragen in Bezug auf sein Alter und die geltend gemachte Herkunft und am
6. Februar 2006 erfolgte die kantonale Anhörung. Zu seiner Person machte der
Beschwerdeführer geltend, er heisse Chawari Hakim, sei am 5. Juni 1989 geboren
und sei afghanischer Staatsangehöriger. Seit Geburt bis zu seiner Ausreise habe
er als afghanischer Flüchtling in Teheran gelebt. Als einziges Ausweisdokument
habe er eine grüne Karte für afghanische Flüchtlinge besessen. Seine Eltern -
beide afghanische Staatsangehörige - seien gestorben, als er noch ein Kind
gewesen sei. Teheran habe er wegen Problemen mit seinem Arbeitgeber
verlassen. Dieser habe ihn schlecht behandelt, geschlagen und ihm seinen Lohn
nicht vollständig ausbezahlt.
C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter um Gewährung der Akteneinsicht bei Entscheidreife, sofern ein
negativer Entscheid in Erwägung gezogen werde. Gleichzeitig reichte er eine Fax-
kopie eines iranischen Identitätsdokumentes zu den Akten und führte dazu aus,
dass ihm dieses vom Eigentümer der Wohnung, in welcher er im Iran gelebt habe,
in die Schweiz geschickt worden sei.
D. Mit Eingabe vom 6. März 2007 reichte der Beschwerdeführer das Original des zu-
vor in Faxkopie eingereichten iranischen Dokumentes zu den Akten. Dazu führte
er aus, dass dieses seine Identität sowie seine iranische Staatsbürgerschaft bele-
ge. Weiter reichte er Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten so-
wie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2006 über die
Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen
zu den Akten.
E. Am 28. März 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Ver-
fahrensakten.
F. Mit Verfügung vom 20. April 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Be-
gründung führte es aus, seine Schilderungen genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug
der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängli-
che Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Un-
3zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und aus diesen Gründen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
I. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.2 Die Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin
nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Hauptbegehren
vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer
Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird jedoch diesem Urteil in
Kopie beigelegt.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, er habe Teheran wegen Problemen mit seinem Arbeitgeber
verlassen, zumal er von diesem schlecht behandelt sowie geschlagen worden sei
und weil ihm dieser den Lohn nicht vollständig ausbezahlt habe.
4.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf die Ereignisse, welche sich vor seiner Ausreise zugetragen hätten, ge-
nügten aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und vager Aussagen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz vermöchten keine Gefährdung zu begründen und seine
Furcht vor asylrelevanten Nachteilen sei somit nicht als begründet im Sinne des
Asylgesetzes zu erachten. Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.
5.
5.1 Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung
macht er geltend, gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission sei dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen
für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor
die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt werde, falls ihm kein Vor-
mund oder Beistand ernannt worden sei und entsprechende vormundschaftliche
Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist
zu erwarten seien. Mit der nachgereichten Identitätskarte habe er seine geltend
gemachte Minderjährigkeit bewiesen. Spätestens nach dem Erhalt des Ausweises
hätte die Vorinstanz dem zuständigen Kanton die Minderjährigkeit zwecks Anord-
nung vormundschaftlicher Massnahmen oder Beizug einer Vertrauensperson an-
zeigen müssen. Schliesslich hätte die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesen-
heit eines Beistandes oder einer Vertrauensperson wiederholt werden müssen,
was indessen nicht geschehen sei. Die Abwesenheit eines Beistandes oder einer
Vertrauensperson während der Anhörung stelle eine grobe Verletzung seiner Ver-
5fahrensrechte dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden
könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten zahlreiche Ungereimtheiten,
welche ihm von der Vorinstanz vorgeworfen würden, vermieden werden können,
wenn frühzeitig ein Beistand oder eine Vertrauensperson beigezogen worden
wäre. Bezeichnend sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte erst
eingereicht habe, nachdem er von seinem Rechtsvertreter darauf aufmerksam
gemacht worden sei, dass dies undbedingt erforderlich sei. Somit stehe fest, dass
die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur Wiederholung der Anhörung zu den
Asylgründen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wurde die Vorinstanz vom Bundesver-
waltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde sie ersucht, sich
insbesondere "zur (fehlenden) Würdigung des eingereichten Ausweisdokumentes
sowie – in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung – zu dem (...) als Heimatstaat
des Beschwerdeführers erachteten Land zu äussern".
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 führte die Vorinstanz aus, die durch-
geführte Handknochenanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits
19 Jahre oder älter und somit volljährig sein müsse. Am 21. November 2005 sei
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt worden, dazu Stellung zu nehmen.
Seine dabei gemachten Äusserungen zum angeblichen Geburtsdatum vom 5. Juni
1989 seien wenig überzeugend ausgefallen. Da er überdies kein Ausweispapier
eingereicht habe, welches die Minderjährigkeit nachgewiesen habe und sein äu-
sseres Erscheinungsbild gegen diese gesprochen habe, sei die Vorinstanz von
seiner Volljährigkeit ausgegangen und habe logischerweise keine Vertrauensper-
son durch den Kanton bestimmen lassen. Überdies habe selbst der Rechtsvertre-
ter in der Eingabe vom 6. März 2007 den 1. Januar 1981 als Geburtsdatum des
Beschwerdeführers angegeben, woraus zu schliessen sei, dass auch er ange-
nommen habe, dieser sei volljährig. Weiter sei anzumerken, dass die Vorinstanz
massive Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers als
iranischer Staatsangehöriger hege, zumal er bei der kantonalen Anhörung angege-
ben habe, er besitze ausser einer grünen Karte für afghanische Flüchtlinge im Iran
keine weiteren Ausweispapiere. Nicht einsichtig sei, weshalb er sein iranisches
Ausweispapier "erst nach Ablehnung des Asylgesuches als afghanischer Staatsan-
gehöriger und nicht bereits unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz"
eingereicht habe. Es bleibe dem Bundesverwaltungsgericht überlassen, die
Echtheit der nachträglich zu den Akten gegebenen iranischen Identitätskarte mit
einer Botschaftsanfrage abklären zu lassen. In Würdigung dieser Tatsachen sei
die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des Entscheides ausgegangen. Somit sei die Rüge der Verletzung von
Verfahrensrechten nicht berechtigt.
5.4 Nach eingehender Prüfung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung wegen ungenügend erstell-
tem Sachverhalt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG,
zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006,
6Rz. 1623 ff.). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG,
BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a), in deren Rahmen er insbesondere
auch seine Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und
Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Trotz
Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und
die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch
aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte
Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Die asylsuchende
Person trifft aber nicht nur diese Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen
Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ergibt (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
5.4.2 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezähl-
ten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien,
Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine und Gutachten von
Sachverständigen (vgl. Art. 37 VGG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem
Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG
auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest
glaubhaft erscheinen (EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188). Bei der Beurteilung der
Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder
gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen
(EMARK 1993 Nr. 21). Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person
fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden
auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b
und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG;
ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu (EMARK
2004 Nr. 30 E. 6.1).
5.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007
lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt gestützt auf die
durchgeführte Handknochenanalyse, die Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat dieser Analyse, das
äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und mangels eingereichter
Identitätspapiere - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - auf dessen
Volljährigkeit geschlossen hat. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass das
vom Beschwerdeführer eingereichte Original seiner Identitätskarte - der
Schehnasname - bei der Beurteilung seines Alters in der angefochtenen
7Verfügung keiner Würdigung unterzogen wurde. Diesbezüglich stellt sich die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vielmehr auf den Standpunkt, dass dieses erst
nach der Abweisung des Asylgesuches eingereicht worden sei.
5.4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner
Identität - und der mit ihr verbundenen Minderjährigkeit - eingereichte Schehnas-
name bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, als Beilage 1 der
Eingabe vom 6. März 2007 (vgl. A 20), mithin vor Erlass der angefochtenen
Verfügung zu den Akten gereicht wurde, was denn auch bereits durch die Lektüre
der angefochtenen Verfügung bestätigt wird (vgl. dort S. 2, Punkt 4 sowie S. 3
Punkt 1 Abschnitt 3 in fine [A 25]). Der von der Vorinstanz auf Vernehmlassungs-
stufe geäusserte Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sein iranisches Ausweispa-
pier "erst nach Ablehnung des Asylgesuches als afghanischer Staatsangehöriger"
beigebracht ist demnach ebenso haltlos wie die vorinstanzliche Erklärung, der
Beschwerdeführer habe kein Ausweispapier eingereicht, welches seine
Minderjährigkeit nachweisen würde. Diesbezüglich ist einerseits auf die von der
Vorinstanz noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten - dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht indessen nicht
zugestellten - Aktennotiz hinzuweisen, worin festgehalten wurde, dass der Be-
schwerdeführer gemäss der eingereichten Schehnasname am 5. Juni 1989 gebo-
ren sei (vgl. A 23/1). Andererseits ist festzustellen, dass dieses von der Vorinstanz
offenbar amtsintern übersetzte Geburtsdatum mit dem vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten übereinstimmt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorins-
tanz bei der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers, welchem in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung zukommt, das aufgrund des
Beweiswertes in erster Linie in Betracht fallende Beweismittel in unhaltbarer Weise
und ohne jede Begründung nicht beachtete. Sie hat sich dabei in Verkennung der
Aktenlage vielmehr auf Beweismittel von lediglich geringem Beweiswert gestützt
(zum Beweiswert der radiologischen Handknochenanalyse, dessen formalen und
inhaltlichen Minimalforderungen sowie zum Beweiswert des äusseren
Erscheinungsbildes eines Asylsuchenden vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2f.).
Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hat, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Rekursinstanz
obliegt, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätskarte einer
Prüfung zu unterziehen, beziehungsweise diese überhaupt zu würdigen und
entsprechende Schlüsse hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu ziehen.
5.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass fraglich erscheint, ob die angefochtene Ver-
fügung, insbesondere soweit die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und
den Vollzug der Wegweisung betreffend, als rechtsgenüglich begründet betrachtet
werden kann (zur Begründungspflicht beziehungsweise zum Anspruch zur Begrün-
dung der Verfügung allgemein vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 ff.,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 325 und Rz. 354 f.; sowie die nach wie vor
zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.). So ist einer-
seits festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Verfügung nicht klar ergibt,
welches Land - und warum dieses - von der Vorinstanz als Heimatstaat des Be-
8schwerdeführers erachtet wurde. In ihrer Vernehmlassung enthielt sich die Vorins-
tanz einer konkreten Stellungnahme zu der im Vernehmlassungsverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage. Aus dem Vorhalt in der Ver-
nehmlassung, der Beschwerdeführer habe "erst nach Ablehnung des Asylgesu-
ches als afghanischer Staatsangehöriger" ein iranisches Ausweispapier vorgelegt,
kann indessen zumindest sinngemäss geschlossen werden, es handle sich dabei
um Afghanistan, was indessen nicht vereinbar wäre mit dem Umstand, dass der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran von der Vorinstanz
als zumutbar, zulässig und möglich bezeichnet wurde. Andererseits erscheint es
fraglich, ob die vorinstanzliche Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt in
rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als durchführbar erachtet wurde.
Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus den oben unter E 5.4
genannten Gründen kann die Frage, ob allenfalls eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorliegt und deren Folgen indessen offen gelassen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)
haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der
Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Er-
satz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b,
soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksich-
tigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtan-
waltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die
Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der not-
wendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädi-
gung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr.1720.-- (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt und ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 20. April 2007 wird aufge-
hoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK eine
Parteientschädigung von Fr. 1720.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 in Kopie)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons H._______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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