B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3517/2009
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Yannick Felley,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._____, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (…).
E-3517/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Ashkali mit letztem Wohnsitz in B._____
(Stadt im Westen Kosovos) – verliess ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge erstmals im Jahr 1990 im Alter von wenigen Monaten zusam-
men mit ihren Eltern, welche in Deutschland um Asyl nachsuchten. Die
Asylgesuche wurden abgewiesen und der Aufenthalt der Familie in
Deutschland wurde mittels sogenannter Duldungen geregelt. Die Be-
schwerdeführerin wuchs in der Folge in Deutschland auf, wo ihre beiden
jüngeren Brüder zur Welt kamen. Kurz nach Abschluss der Hauptschule
und vor einem Lehrstellenantritt wurde sie mit ihrer Familie im Juli 2007
nach Kosovo abgeschoben, da man ihre Zugehörigkeit zu den Ashkali
bezweifelte. Am 22. Januar 2009 verliess sie Kosovo erneut mit ihrer Fa-
milie, gelangte mit verschiedenen Autos und teilweise zu Fuss über Subo-
tica (Serbien) und ihr unbekannte Länder nach Linz (Österreich) und von
dort mit dem Zug am 24. Januar 2009 nach (…), wo sie anlässlich der
Zollkontrolle aufgegriffen und am folgenden Tag der Grenzpolizei überge-
ben wurde. Sie wurde am 25. Januar 2009 in das (…) überführt, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Februar 2009 wurde sie im (…)
zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am
26. März 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches gel-
tend, es gebe in Kosovo keine Sicherheit und als Ashkali sei sie und ihre
Familie beschimpft und nicht in Ruhe gelassen worden. Einige Tage nach
der Ankunft in Kosovo sei das Haus, in welches sie am Einziehen gewe-
sen seien, in ihrer Abwesenheit von Unbekannten niedergebrannt wor-
den. Sie und ihr Bruder hätten aus Angst oft bei Verwandten geschlafen.
Einige Wochen nach der Abschiebung sei sie gegen Abend aus der Stadt
zurückgekehrt. Jemand sei ihr gefolgt und habe sie vergewaltigen wollen;
sie sei aufgehalten, am Arm gepackt und aufgefordert worden, sich aus-
zuziehen und ins Gebüsch zu gehen. Sie sei zum nächsten Haus gegan-
gen, habe die Tür zum Hof geöffnet und gesagt, dass ihr Onkel dort woh-
ne; sie habe den Jungen mit ihrer Handtasche geschlagen, worauf dieser
abgehauen sei. Nach diesem Vorfall habe sie sich nicht mehr getraut,
ausser Haus zu gehen. Ihr Bruder habe sie gefragt, warum sie ihn nicht
mehr begleiten wolle, worauf sie ihm von dem Vorfall erzählt habe. Ihre
Eltern wüssten nichts davon. Ihr älterer Bruder sei einmal von einer Grup-
pe junger Männer mit Hunden verfolgt worden. In Kosovo gebe es keine
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Arbeit. Ausserdem sei die ganze Familie psychisch krank geworden, der
Vater habe bereits in Deutschland Panikattacken gehabt, und einer ihrer
Brüder habe Herzprobleme bekommen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren von der UNMIK (United Nations In-
terim Administration Mission in Kosovo) ausgestellten Reisepass sowie
ihre UNMIK-Identitätskarte ein. Als Beweismittel reichte ihr Vater im Asyl-
verfahren der anderen Familienmitglieder verschiedene Belege bezüglich
Herkunft, Ethnie und Wohnsitz, die Entscheidung des Landratsamtes (…)
betreffend Aufenthaltserlaubnis vom (…) und die Zugbillette (…) zu den
Akten (…).
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 30. April 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Für die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
C.
Die Beschwerdeführerin liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. In materieller Hinsicht beantragte sie – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die vom
Ausgang des Asylverfahrens unabhängige Aufhebung der Wegweisung,
und im Falle einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Be-
schwerdebegründung, die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens mit demjenigen der Eltern und Brüder und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
durch ihren Rechtsvertreter.
Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
Landratsamtes (…) an Rechtsanwalt C._____ vom (…) bei. Für die Be-
gründung und Einzelheiten wird – soweit entscheidwesentlich – auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 stellte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab und setzte der Be-
schwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um die in Aussicht gestellten
Beweismittel und eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung
nachzureichen. Auf die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
demjenigen der Eltern und Brüder (…) wurde zwar verzichtet, aber fest-
gehalten, beide Verfahren würden koordiniert behandelt.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2009 reichte die Beschwerdefüh-
rerin Schulzeugnisse, Zeugnisanlage und Abschlusszeugnis der Werkre-
alschule sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Weiter verwies
sie auf die im Beschwerdeverfahren der Eltern und Brüder eingereichten
Beweismittel betreffend Herkunft, Ethnie und Wohnsitz ihres Vaters, zum
Verfahren um Aufenthaltsregelung der Familie in Deutschland und zur
Lage in Kosovo.
F.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 11. August 2009 um
Zustellung der eingereichten Originalzeugnisse, um sich für eine Arbeits-
stelle bewerben zu können.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2009 wurde die Vorinstanz unter
Hinweis auf BVGE 2007/10 ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Kopie dieser Verfügung
und die eingereichten Originalzeugnisse zurückgesandt.
H.
Am 10. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres
Arbeitsvertrages mit der D._____ GmbH, (…), und der Einverständniser-
klärung des Kantonalen Ausländeramtes (…) zu den Akten und teilte mit,
dass sie per 1. August 2009 eine Stelle als Serviceangestellte habe antre-
ten können.
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Seite 5
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2009 an
seiner Verfügung vom 28. April 2009 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 25. November 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und reichte einen Internetausdruck einer Medienmitteilung
der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) und SFH zu den Akten.
K.
Am 12. August 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr gelun-
gen sei, eine Lehrstelle zu finden, und sie reichte eine Kopie des Lehrver-
trages vom 29. März 2010 ein. Weiter gab sie einen Ausschnitt aus einem
Artikel der Zeitschrift Asyl, Ausgabe 3/10, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Seite 6
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte versuchte
Vergewaltigung, der Brandanschlag, die Schikanen und die Beschimp-
fungen durch Albaner und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Das Bundesamt stellte fest, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali / Ägypter / Majup, ge-
kommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen
werden. In Kosovo würde es mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der
EULEX (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internatio-
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nale Missionen geben. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Ko-
sovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der
Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen; sie intervenierten bei
Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige
von Minderheiten Ermittlungen auf. Die kosovarische Verfassung gestehe
den Minderheiten umfassende Rechte zu.
Angesichts dieser Sachlage sei vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, womit die geltend gemach-
ten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen der Beschwerde-
führerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den
vergangenen Jahren verbessert und sei in vielen Dörfern und Bezirken
seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenle-
ben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit
Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden – allein aufgrund der Ethnie
ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungs-
freiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medi-
zinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Der
Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig und zumutbar und im Übrigen
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht und stelle den Sach-
verhalt unvollständig und teilweise unrichtig fest. Im Wegweisungspunkt
sei sie überdies völlig unangemessen, weil sie 17 Jahre in Deutschland
gelebt habe und die deutsche Sprache besser beherrsche als ihre eigent-
liche Muttersprache. Indem das Bundesamt auf die langjährige Anwesen-
heit in Deutschland nicht eingehe, verletze die vorinstanzliche Verfügung
die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Insbesondere
hätten die deutschen Asylakten beigezogen werden müssen, da aus die-
sen hervorgehe, dass die Familie aufgrund einer Fehlinformation der
UNMIK zu Unrecht aus Deutschland ausgeschafft worden sei. Es werde
deshalb beantragt, die Akten des deutschen Asylverfahrens im vorliegen-
den Verfahren beizuziehen.
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Das BFM begründe die angefochtene Verfügung nur damit, dass die gel-
tend gemachte Verfolgung asylrechtlich nicht relevant sei. Dagegen be-
streite es nicht, dass die Beschwerdeführerin aus B._____ stamme und
der Ethnie der Ashkali angehöre. Falls diesbezüglich Zweifel bestünden,
müssten wiederum Abklärungen vor Ort vorgenommen werden. Die deut-
schen Asylbehörden hätten sich auf eine unbelegte Auskunft gestützt und
die Beschwerdeführerin nicht zum Gegenbeweis zugelassen, was recht-
staatlich nicht korrekt sei. Ausserdem sei ihr jegliche Rückkehrhilfe ver-
wehrt worden. Auch der Umstand, dass ihre Familie nach der Ausschaf-
fung in der Heimat sogleich wieder verfolgt worden sei, beweise, dass sie
der Minderheit der Ashkali angehöre.
Entgegen der Folgerung der Vorinstanz seien die geltend gemachten Vor-
fälle als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen. Es treffe nicht zu,
dass Straftäter in Kosovo verfolgt würden. Die Polizei funktioniere nicht
und Vergewaltigungen seien schon beinahe an der Tagesordnung. Über-
griffe gegen Angehörige von Minderheiten würden nicht verfolgt bezie-
hungsweise nur pro forma registriert. Aus diesem Grund sei auch die
Fahndung nach den Brandstiftern versandet. Dass der Vergewaltigungs-
versuch ernst gemeint und von der Beschwerdeführerin auch ernst ge-
nommen worden sei zeige der Umstand, dass sie sich nachher praktisch
nicht mehr allein aus dem Haus gewagt habe. Offensichtlich seien nicht-
albanische Mädchen in Kosovo eine Art Freiwild. Die Verfolgung gehe
zwar vorliegend von Privatpersonen aus, die Abgrenzung zu Angehörigen
der Sicherheitskräfte, welche nebenbei selbst ethnische Minderheiten
verfolgen würden, könne jedoch nicht sehr scharf erfolgen. Solange diese
Mentalität vorherrsche, sei auch die Verfolgung durch Private asylrecht-
lich relevant, dies umso mehr, als der Staat nichts dagegen unternehme.
Es sei unzumutbar, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, zuerst
zum Opfer zu werden, bevor man sie als Flüchtlinge anerkenne.
Der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Die
Beschwerdeführerin sei nur knapp einem Brandanschlag entkommen und
beinahe vergewaltigt worden. Diese Verfolgung sei zwar möglicherweise
von Drittpersonen ausgegangen, diese seien jedoch vermutlich mit den
Sicherheitskräften verhängt. Sodann könne der Beschwerdeführerin nicht
zugemutet werden, in Kosovo zu warten, bis ein Brandanschlag oder eine
Vergewaltigung tatsächlich gelinge. Die in Kosovo bestehende Verfolgung
der Ashkali sei als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) anzusehen. Der Wegweisungs-
vollzug verstosse somit gegen Völkerrecht.
Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar. Die Beschwerdeführerin
habe fast ihr ganzes Leben in Deutschland verbracht, verfüge über unge-
nügende und lediglich mündliche Kenntnisse der albanischen Sprache,
beherrsche jedoch die deutsche Sprache. Eine Rückkehr vom westeuro-
päischen Kulturkreis, in den sie sich vollständig integriert habe, in denje-
nigen Kosovos sei unzumutbar. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, sei
es ihr unmöglich, sich dort zu integrieren. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin im Alter von drei Monaten nach Deutschland gekom-
men sei und danach 17 Jahre lang dort gelebt habe, sei bei der Prüfung
der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Da sie fliessend Deutsch spreche
und in deutscher Sprache schreiben gelernt habe, sei sie auch in der
Schweiz voll integriert, sie verfüge hier sogar über eine Lehrstelle, welche
sie jederzeit antreten könne. Im Unterschied zu den deutschen Asylbe-
hörden gehe das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Familie Ashkali seien und aus B._____ stammten. Damit anerkenne es
auch, dass die Ausschaffung aus Deutschland zu Unrecht erfolgt sei und
dieses Unrecht korrigiert werden müsse. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges sei deshalb aufzuheben und es sei stattdessen eine vor-
läufige Aufnahme zu verfügen.
5.
5.1
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die
geltend gemachten Übergriffe und die allgemein schwierige Lage in Ko-
sovo nicht asylrelevant sind.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein Brandanschlag auf
das Haus ihrer Familie verübt worden, sie sei beschimpft, schikaniert und
bedroht worden und nur knapp einer Vergewaltigung entgangen.
Das Gericht hat Kenntnis davon, dass es in Kosovo nach wie vor zu sol-
chen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht um Nachteile,
welche von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von diesen ge-
duldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleis-
tet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu
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verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Wie die Vorin-
stanz zu Recht feststellt, sind die internationalen Sicherheitskräfte und die
KP gewillt und in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und
sie verfolgen Straftaten gegen Angehörige solcher Minderheiten. Es ist
deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Brandstiftung sei trotz Anzeige nie
aufgeklärt worden. Die Polizei habe die Anzeige nur pro forma registriert
und die Fahndung versanden lassen. Falls sich die lokalen Polizeibehör-
den tatsächlich nicht korrekt verhalten haben sollten, hätte indessen die
Möglichkeit bestanden, sich an übergeordnete nationale Behörden oder
an die internationalen Kräfte zu wenden, um dem Einhalt zu gebieten.
Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Hinsichtlich der versuchten
Vergewaltigung hat sie es sogar unterlassen, eine Anzeige zu erstatten.
Soweit sie die allgemein schlechte Lage in Kosovo beschreibt, ist festzu-
halten, dass das Verlassen des Heimatstaates aufgrund von Perspektiv-
losigkeit oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten zwar verständlich, aber
nicht asylrechtlich relevant ist.
5.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und sie erfülle diese demnach
nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
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Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen wür-
den. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren
verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die
Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen.
Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für diese Min-
derheiten – mit Ausnahme einiger Gemeinden, zu denen B._____ indes-
sen nicht zähle – allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zu-
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Seite 13
dem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz
Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Sodann gebe es auch keine
individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sprechen würden. Das Asylgesuch der Eltern der Beschwerde-
führerin sei mit Entscheid vom 28. April 2009 abgelehnt und die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge
somit in ihrem Heimatland über ein kompaktes verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz. Ausserdem könnten ihre Eltern wie bis anhin mit finanziel-
ler Unterstützung ihrer Verwandten aus Deutschland rechnen.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute
über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbin-
dungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie beruf-
liche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklä-
rung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "Safe Country" an dieser Recht-
sprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich
betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen
Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der
Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderhei-
ten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer
von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und
Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen.
Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannig-
faltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwi-
schen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Reali-
tät. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Ar-
beitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.
7.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne die Zumutbarkeitskriterien im
Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft zu haben. Das
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Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend – etwa
als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Ein
Entscheid soll sich aber nicht bloss auf Angaben der Asylsuchenden
– welche sich in der Regel auf die rudimentäre Bekanntgabe naher Ange-
höriger und ausgeübter Berufstätigkeit beschränken – stützen, sondern
auf eine konkrete Analyse der Situation vor Ort, welche ein genaueres
Bild der herrschenden Verhältnisse vermitteln kann.
Vorliegend hat das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie geprüft. Dadurch ist jedoch nicht in genügender Weise abgeklärt,
ob sie sich in ihrer Heimat auf ein soziales Netzwerk abstützen kann und
ob eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. Gerade
vor dem Hintergrund der in Deutschland aufgetretenen Unsicherheit be-
züglich der ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführe-
rin wäre vorliegend eine Einzelfallabklärung unumgänglich gewesen. Da
eine solche nicht erfolgt ist, beruht die Verfügung des BFM auf einem un-
vollständig festgestellten Sachverhalt. Dieser schwerwiegende Mangel ist
vom BFM auch in der Vernehmlassung nicht korrigiert worden.
7.8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der an-
gefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachver-
halts, und die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) stellen
eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt
der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Beschwerde ist bezüglich Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die erforderli-
chen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen beziehungsweise vornehmen
zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten
Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entschei-
den. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Be-
schwerdevorbringen weiter einzugehen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 gut-
geheissen worden ist, ist von der Auferlegung der hälftigen Verfahrens-
kosten jedoch abzusehen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
nannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges gutgeheissen, und die Ziffern 4 und 5 der angefochte-
nen Verfügung werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren im
Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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