B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3517/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) sowie
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
E-3517/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Mai 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2019
und der Anhörung vom 25. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf F._______ im Distrikt
G._______. Nach ihrer (…) sei sie von 2000 bis 2012 in G._______ als (…)
tätig gewesen. Im (…) habe sie geheiratet und zusammen mit ihrem Ehe-
mann und später ihren vier Kindern in H._______ gelebt. Nach Übernahme
der Kontrolle über die Region durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat;
Partei der Demokratischen Union) im Jahr 2012 habe sie ihre Arbeit aufge-
ben müssen und ihr Mann sei als (…) auf Aufträge der PYD angewiesen
gewesen. Aufgrund des Beginns der türkischen Militäroffensive auf
G._______ im Januar 2018 habe sich die Familie gezwungen gesehen, in
einem Keller Zuflucht zu suchen. Am (…) 2018 habe sie unter schwierigen
Umständen E._______ in einem Spital in G._______ zur Welt gebracht,
welches kurz darauf bombardiert worden sei. Am 18. März 2018 seien der
türkischen Armee angegliederte islamistische Milizen in G._______ ein-
marschiert, weshalb sie sich entschieden hätten, nach H._______ zurück-
zukehren. Aber auch dort hätten islamistische Milizen das Scharia-Recht
eingeführt. Ihr Haus sei kaum bewohnbar gewesen. Entführungen, Folte-
rungen und Lösegelderpressung seien an der Tagesordnung gewesen. Es
habe regelmässig Razzien gegeben, bei denen ihr Mann mitgenommen
und teilweise für ein, zwei Tage festgehalten und zu allfälligen Verbindun-
gen zur PYD befragt worden sei. Am 3. Oktober 2018 sei er nicht mehr von
der Arbeit zurückgekehrt und sie habe seit dem nichts mehr von ihm gehört.
Ohne Ehemann sei die Situation für sie seither in H._______ unerträglich
geworden, zudem seien zwei ihrer Kinder an (…) erkrankt. Mit Hilfe von
Schleppern habe sie mit ihren Kindern H._______ am 8. Februar 2019 in
Richtung I._______ verlassen. Dort seien sie für einige Tage bei einem On-
kel untergekommen, wobei sie zweimal von Angehörigen der PYD aufge-
sucht worden sei. Beim ersten Besuch sei sie zu ihrem Verbleib in
G._______ befragt und aufgefordert worden, am Sitz der PYD vorstellig zu
werden. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich weiteren Kontakten
entzogen, indem sie sich beim zweiten Besuch nicht gezeigt und danach
mit den Kindern I._______ in Richtung J._______ verlassen habe. Am (…)
Februar 2019 habe sie auf der Schweizerischen Vertretung im K._______
vorgesprochen. Ihr (…) L._______ (N […]) habe für sie von der Schweiz
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aus um Erteilung eines humanitären Visums ersucht. Ihre Visumsanträge
seien am (…) April 2019 bewilligt worden, worauf sie mit den Kindern am
(…) Mai 2019 in die Schweiz einreisten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente und
Beweismittel zu den Akten:
– ihren syrischen Reisepass sowie die syrischen Reisepässe ihrer
Kinder,
– ihre syrische Identitätskarte,
– ihren syrischen Führerschein,
– ihr syrisches Familienbüchlein,
– Auszüge aus dem syrischen Personenregister (Kopien) mit
Übersetzung,
– Geburtsurkunden von ihr und ihren Kindern (Kopien) mit Übersetzung,
– Auszug aus dem syrischen Familienregister (Kopie) mit Übersetzung,
– Eine Bescheinigung ihres (…)-Abschlusses (Kopie).
B.
Am 1. Juli 2019 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführenden einen Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids zur Stellungnahme.
C.
Am 2. Juli 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf des SEM ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 – gleichentags persönlich eröffnet – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
(Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer
3), schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffern 4-6). Überdies verfügte es die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten (Dispositivziffer 7) sowie die Anpassung des Geburtsda-
tums von B._______ auf den (…), wobei im zentralen Migrationsinformati-
onssystem ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde (Dispositiv-
ziffer 8).
E-3517/2019
Seite 4
E.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und 8 sowie die Anerkennung als
Flüchtlinge unter Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiord-
nung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 verzichtete der Instruktionsrich-
ter vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnte und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
H.
Mit Replik vom 6. August 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest und ersuchten um den Vorentscheid betreffend die Anträge
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Peter Frei als amtlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
J.
Im vorliegenden Verfahren wurden die vorinstanzlichen Akten der (…) der
Beschwerdeführerin – namentlich L._______ (N […]), M.______ (N […]),
N._______ (N […]), O._______ (N […]) und P._______ (N […]) – beigezo-
gen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich-
tigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden stellen im vorliegenden Verfahren den An-
trag, das Geburtsdatum von B._______ sei im ZEMIS entsprechend den
Angaben, wie sie sich aus den von ihnen eingereichten Zivilstandsurkun-
den ergeben würden, zu ändern.
3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom
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Seite 6
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlan-
gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2
und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).
Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe-
hörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten
Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
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m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten
Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch
diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen
grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch
bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben
notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im
ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche
Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das
Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25
Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten
bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit
der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und
die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu
versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen.
Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als
unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden
Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrecht-
lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS
wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend
wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden.
3.6 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen,
dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums von B._______ ([…])
korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Die Beschwerde-
führenden wiederum haben nachzuweisen, dass das von ihnen geltend ge-
machte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahr-
scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner
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Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsda-
tum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher erscheint.
3.7 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die Anga-
ben im syrischen Reisepass, welcher im vorinstanzlichen Verfahren im Ori-
ginal eingereicht wurde. Die Identitätsangaben, welche von den Beschwer-
deführenden bei der Gesuchseinreichung genannt wurden, werden als
Zweitidentität aufgeführt.
3.8 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, dass nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb das SEM für den Eintrag im ZEMIS auf den Reisepass
abstelle, zumal die Beschwerdeführerin den nicht mit den anderen Doku-
menten übereinstimmenden Eintrag des Geburtstags im Pass erklärt habe.
Das Alter der (…) könne zudem nur schon optisch leicht abgeschätzt wer-
den.
3.9 Die eingereichten Zivilstandsurkunden (Auszug aus dem Personen-
standsregister, Auszug aus dem Familienregister und die Geburtsurkunde)
liegen im Gegensatz zum Reisepass nur als Kopie vor. Kopien kommt auf-
grund der leichten Fälschbarkeit und des Fehlens von Sicherheitsmerkma-
len (resp. der nicht möglichen Überprüfung kopierter Sicherheitsmerkmale)
im Gegensatz zu im Original vorliegenden Ausweisdokumenten wie Reise-
pässen eine geringere Beweiskraft zu. Im Übrigen erstaunt, dass sich die
Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom
2. Juli 2019 nicht hierzu äusserten. Auch hat die Beschwerdeführerin ledig-
lich erklärt, dass das im Reisepass angegebene Geburtsdatum nicht kor-
rekt sei (vgl. vorinstanzliche Akte 36, F80 S. 15). Weshalb es zu dieser
Diskrepanz der Geburtsdatumsangaben zwischen dem Reisepass und den
Zivilstandsdokumenten kam, wird weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens, noch auf Beschwerdeebene erläutert.
3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der eingereichten
Dokumente und der allgemeinen Aktenlage das im Reisepass (welcher im
Original vorliegt) angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher ist. Die Be-
schwerde bezüglich der Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung ist somit abzuweisen und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum mit
Bestreitungsvermerk beizubehalten.
4.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
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schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid im Wesentlichen
wie folgt:
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile und Ängste
seien der allgemein leidvollen Lage geschuldet, welche viele Personen
gleichermassen betreffe. Solchen (bürger-)kriegsbedingten Nachteilen
komme gemäss konstanter Praxis keine Asylrelevanz zu. Sie habe ver-
neint, jemals gezielt von einer Konfliktpartei anvisiert worden zu sein. Auch
in den Monaten nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe es keine
relevanten Kontakte mit den in ihrer Region aktiven Gruppierungen gege-
ben. Ihre geltend gemachten Befürchtungen, dass jemand ihre Kinder
zwecks Forderung von Lösegeld entführen könnte oder diese für Kampf-
handlungen oder terroristische Aktivitäten rekrutieren würde, basierten ei-
genen Schilderungen zufolge ebenfalls auf der allgemeinen konfliktbeding-
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ten Lage. Für ihre Vermutungen bezüglich des Verschwindens ihres Ehe-
mannes habe sie keine konkreten Hinweise benennen können. Es sei so-
mit nicht davon auszugehen, dass sie persönlich in der Heimat eine flücht-
lingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte.
Des Weiteren seien ihre dargestellten Befürchtungen bezüglich einer aus
den vorgebrachten Kontakten der PYD in I._______ resultierenden künfti-
gen Verfolgungssituation objektiviert betrachtet unbegründet. Sie habe
trotz wiederholter Nachfrage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte
hierfür benennen können und habe sehr undifferenziert erklärt, dass an-
dere Rückkehrer aus G._______ von der PYD festgenommen worden
seien. Es genüge nicht, dass die Furcht vor Verfolgung lediglich mit Ereig-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereig-
nen könnten, begründet werde. Ihren dahingehenden Vorbringen fehle es
daher an Asylrelevanz. Dasselbe gelte für ihr Vorbringen, wonach ihr auf-
grund des späten Weggangs aus G._______ und des «FSA (Freie Syri-
sche Armee)-Verdachts» seitens des syrischen Regimes Verfolgungs-
massnahmen drohen würden.
Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne auf eine vertiefte Glaubhaftig-
keitsprüfung verzichtet werden. Es sei dennoch festzuhalten, dass ihre va-
gen und ausweichenden Angaben zu den Kontakten der PYD den Verdacht
aufkommen liessen, dass es sich hierbei lediglich um ein Konstrukt handle
und die vorgebrachten Kontaktaufnahmen zumindest überspitzt dargestellt
worden seien. Ihre Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auch in ihren Vi-
sumsunterlagen sowie den Visumsunterlagen und Asylakten ihrer in der
Schweiz lebenden (...) seien keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhan-
den, dass sie in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu be-
fürchten hätte. Mit ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine
Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
6.2 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst in formeller Hinsicht, dass
das SEM in seiner Verfügung nicht deutlich gemacht habe, inwieweit die
Asylakten und Visumsunterlagen der Eltern und der (…) in der Schweiz
lebenden (…) der Beschwerdeführerin den vorliegenden Entscheid beein-
flusst hätten. Die fraglichen Akten seien bloss teilweise ins Aktenverzeich-
nis aufgenommen worden und den Beschwerdeführenden im Rahmen der
gewährten Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Damit habe das SEM
den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in erheblicher Weise
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verletzt. Dies gelte umso mehr, als dass dadurch eine allfällige Reflexver-
folgung nicht überprüft werden könne. Der angefochtene Entscheid müsse
daher kassiert werden.
Im Asylpunkt äusserten sich die Beschwerdeführenden zunächst zu den
schwierigen Lebensumständen in G._______, wo jederzeit mit willkürlicher
Verhaftung, Entführung, Erpressung und unmittelbarer Lebensgefahr zu
rechnen sei. Jeder gewöhnliche Mensch habe unter diesen Umständen mit
gezielter und damit asylrelevanter Verfolgung und mit asylrelevanten Nach-
teilen von Seiten der willkürlich herrschenden Milizen zu rechnen. Es liege
zudem nahe, dass Agenten des Regimes von ihrem längeren Aufenthalt in
G._______ Kenntnis gehabt haben. Mit dem Argument, die Beschwerde-
führerin sei keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen und habe auch in Zukunft keine solchen zu befürchten, verkenne das
SEM nicht nur das Ausmass der von ihr erlittenen Gewalt und der damit
verbundenen physischen und psychischen Belastungen, sondern argu-
mentiere geradezu übertrieben zynisch. Die Situation von Menschen, die
unter solchen Umständen leben müssten, gleiche einer Kollektivverfol-
gung, weshalb das Kriterium der Gezieltheit der Verfolgung weit ausgelegt
werden müsse.
Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin entführt worden sei. Unklar sei lediglich, wer dafür
verantwortlich gewesen sei, am naheliegendsten scheine eine Entführung
durch das Regime oder einer islamistischen oder von der Türkei finanzier-
ten Miliz. Ab dem Zeitpunkt der Entführung ihres Mannes sei sie selbst zur
Zielperson der Entführer geworden und habe sich noch viel vorsichtiger
bewegen und unsichtbar bleiben müssen. Dadurch sei ihre Bewegungs-
freiheit noch stärker beeinträchtigt worden und ihre psychische Belastung
höher geworden. Sie sei in den Monaten von Oktober 2018 bis zur Ausreise
im Februar 2019 nur deshalb nicht selbst zum Opfer geworden, weil sie mit
ihren Kindern aus Sicherheitsgründen versteckt gelebt habe.
Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, dass das Interesse der PYD
an der Person der Beschwerdeführerin in I._______ aufgrund ihres länge-
ren Aufenthalts in G._______ durchaus mit zahlreichen Berichten aus der
Region übereinstimme. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch in die-
sem Moment asylrelevante Verfolgung befürchten müssen. Überdies er-
scheine es möglich, dass die PYD sie auch zu ihrem familiären Hintergrund
und den politischen Aktivitäten einzelner (…), welche sich gegen die PYD
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gestellt hätten, hätte befragen, unter Druck setzen oder gar in asylrelevan-
ter Weise verfolgen wollen.
6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnte.
Aufgrund der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen könne
den Beschwerdeführenden ohne eine entsprechende Vollmacht keine Ein-
sicht in die Asylakten der (…) und (…) der Beschwerdeführerin gewährt
werden. Im Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten ihrer sich
in der Schweiz befindenden (…) habe sie im vorinstanzlichen Verfahren
keine Nachteile oder Befürchtungen geltend gemacht. Auch in der Be-
schwerdeschrift seien keine konkreten dahingehenden Befürchtungen vor-
gebracht und lediglich auf die politischen Aktivitäten zweier (…) der Be-
schwerdeführerin verwiesen worden, von denen sich eine mögliche Re-
flexverfolgung ableiten könnte. Angesichts fehlender konkreter Hinweise
seien die Asylakten der in der Schweiz lebenden (...) der Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich im Sinne einer
routinemässigen Überprüfung konsultiert worden. Es seien insbesondere
die Befragungsprotokolle und soweit vorhanden die internen Anträge im
Dossier derjenigen (…) gesichtet worden, welche in der Schweiz die
Flüchtlingseigenschaft besässen beziehungsweise über deren Asylgesu-
che noch nicht entschieden worden sei. Es sei insbesondere berücksichtigt
worden, ob die Betreffenden über ein besonders exponiertes politisches
Profil verfügten, zu welchem Zeitpunkt diese Syrien verlassen und wo in
Syrien sie sich zuletzt aufgehalten hätten. Dabei sei das SEM – wie im
angefochtenen Entscheid dargelegt – zum Schluss gelangt, dass keine An-
haltspunkte vorlägen, die eine flüchtlingsrelevante Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung befürchten liessen. In
der Beschwerdeschrift sei lediglich auf im Zeitpunkt des Entscheids bereits
aktenkundige Sachverhalte hingewiesen worden.
6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen
Anträgen fest. Sie stellten zudem fest, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, nur
über ihre eigenen Wahrnehmungen und Asylgründe zu berichten. Es er-
scheine deshalb unfair, wenn ihr das SEM nun vorhalte, sich nicht über die
politischen Aktivitäten ihrer (…) ausgelassen zu haben. Die Gefahr einer
Reflexverfolgung syrischer Flüchtlinge sei bis heute notorisch flagrant und
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Seite 13
nicht bloss hypothetisch. Politische Aktivisten und ihre (...) hätten mit Ver-
folgung oder gar Tötung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin erwarte so-
wohl von Seiten des syrischen Regimes als auch von Seiten bewaffneter
Terroristengruppen Gefahr. Das SEM habe sich jedoch bloss auf die vom
Regime ausgehende Gefahr konzentriert, obwohl die Beschwerdeführerin
aus H._______ geflüchtet sei, welches zur Zeit noch immer von terroristi-
schen Gruppierungen beherrscht werde. Weder die terroristischen Grup-
pen, noch das Regime würden Beweismittel über ihre Gräueltaten liefern.
Der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, keine Beweismittel vorlegen zu kön-
nen, verstosse gegen den Beweisgrundsatz des Glaubhaftmachens.
In der Replik wurden überdies die Fluchtgründe der (…) der Beschwerde-
führerin summarisch dargelegt.
7.
7.1 Zunächst sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.3 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, da das SEM nicht erläutert habe, inwieweit die Asylakten und Visums-
unterlagen der in der Schweiz lebenden (…) der Beschwerdeführenden
den vorliegenden Entscheid beeinflusst hätten und diese den Beschwer-
deführenden im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nicht offengelegt
E-3517/2019
Seite 14
worden seien. Damit habe das SEM die Überprüfung und das Geltendma-
chen dieser Fluchtgründe vereitelt.
7.4 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 3. Juli 2019 im Sachverhalts-
teil aus, dass die Asylakten und Visumsunterlagen der (...) der Beschwer-
deführerin «bei der vorliegenden Entscheidfindung berücksichtigt» worden
seien (vgl. a.a.O., E. I, Ziff. 5). In den nachfolgenden Erwägungen stellte
das SEM überdies fest, dass auch die Visumsunterlagen und Asylakten
ihrer in der Schweiz lebenden (...) keine Anhaltspunkte für die Annahme
lieferten, dass sie in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu
befürchten hätten. Aus dieser Formulierung respektive Erwägung geht je-
doch nicht hervor, in welcher Form und in welchem Umfang die Asyldos-
siers der (...) der Beschwerdeführerin – welche teilweise in der Schweiz
Asyl erhalten haben – überhaupt beigezogen und im Asylverfahren «be-
rücksichtigt» worden sind. Die vorinstanzliche Begründung ist in dieser Hin-
sicht als ungenügend zu bezeichnen. Mit den detaillierten Ausführungen
auf Vernehmlassungssstufe diesbezüglich kann dieser Mangel jedoch als
geheilt betrachtet werden. Überdies ist – wie die Beschwerdeführenden in
ihrer Replik selbst einräumten – die Vorgehensweise des SEM, Asylakten
anderer Gesuchsteller nur nach Vorlage einer Vollmacht offenzulegen,
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden unternahmen in der
Folge bis zum heutigen Zeitpunkt augenscheinlich auch keine Bemühun-
gen, allfällige Vollmachten ihrer (...) einzuholen und einzureichen.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die
geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es
besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin kor-
rekterweise für nicht asylrelevant befand, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneinte und deren Asylgesuche ab-
lehnte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann
daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III) und
der obigen Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden.
E-3517/2019
Seite 15
8.2 Insbesondere ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der Befragung durch
die PYD festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Befürchtung
einer allfällig daraus resultierenden künftigen Verfolgungssituation selbst
auf Nachfragen keine konkreten Anhaltspunkte benennen konnte und statt-
dessen in bloss allgemeiner Weise darauf hinwies, dass andere Rückkeh-
rer aus G._______ von der PYD festgenommen worden seien (vgl. Akte
A41, F8 ff.). Die von ihr geschilderte Furcht vor Verfolgung begründet sie
somit einzig und alleine mit rein hypothetischen Ereignissen oder Umstän-
den, für welche sich weder in den Akten noch in ihren Aussagen Anzeichen
finden lassen. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, dass ihr aufgrund des spä-
ten Wegganges aus G._______ behördliche Verfolgung drohen könnte
(vgl. Akte A41, F38). Insgesamt besteht somit gestützt auf die Aktenlage
kein Grund zu der Annahme, dass die syrischen Behörden ein konkretes
Interesse an ihrer Person haben.
Ihren Vorbringen fehlt es folglich – wie von der Vorinstanz richtigerweise
festgestellt – an Asylrelevanz.
8.3 Mit der auf Beschwerdeebene nun vorgebrachten Reflexverfolgung
aufgrund der Aktivitäten der (...) der Beschwerdeführerin vermögen die Be-
schwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch eine begründete
Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Ihrem in
der Replik vorgebrachten Argument, es sei unfair, der Beschwerdeführerin
nun vorzuhalten, sich nicht zu den politischen Aktivitäten ihrer (…) geäus-
sert zu haben, nachdem sie anlässlich der Anhörungen explizit darauf hin-
gewiesen worden sei, nur über ihre eigenen Wahrnehmungen und Asyl-
gründe zu berichten, kann nicht gefolgt werden. Damit scheint sie zu ver-
kennen, dass es bei der Reflexverfolgung ja gerade um ihre eigenen Prob-
leme respektive ihre persönlichen Asylgründe geht, welche allenfalls von
einer Verfolgung ihrer (...) herrühren würden. Den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Asylver-
fahren lassen sich aber keine Anzeichen entnehmen, dass sie aufgrund
der Aktivitäten ihrer (...) oder ihres verschwundenen Ehemannes selber ge-
zielt persönliche Nachteile erlitten hat oder solche zu befürchten gehabt
hätte.
Auch den vom Gericht beigezogenen Akten der (...) der Beschwerdeführe-
rin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sie und ihre Kinder
aufgrund deren Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten wä-
E-3517/2019
Seite 16
ren. Hierzu ist insbesondere hinsichtlich der beiden (…) der Beschwerde-
führerin (N […] und N […]), welche in der Schweiz Asyl erhalten haben,
ergänzend Folgendes festzuhalten:
Weder aus deren Befragungsprotokollen noch aus den Übrigen Akten er-
geben sich Hinweise, dass aufgrund ihrer Aktivitäten deren übrige (…) –
und insbesondere die Beschwerdeführenden – in flüchtlingsrelevanter
Weise gefährdet wären.
M._______ (N […]) war als (…) unter einem (Internet-)Pseudonym in Sy-
rien aktiv und leistete einem Aufgebot für den Militärdienst keine Folge. Ob
M._______ von den syrischen Behörden tatsächlich als oppositioneller (…)
und Person hinter dem Pseudonym identifiziert wurde, steht nicht fest; er
fürchtete sich vor einer Einberufung in den Militärdienst (vgl. N […], […]).
Gemäss seinen Angaben habe ihn sein (…) darüber informiert, dass nach
seiner Ausreise im Jahr (…) sowohl bei ihm zuhause in I._______, als auch
an seinem ehemaligen Arbeitsort nach ihm gesucht worden sei (vgl. a.a.O.,
[…]). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass seine (…)
asylrelevante Nachteile erlitten haben oder anderweitig von den Behörden
behelligt worden sind. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführerin zur damaligen Zeit – wie auch die kommenden Jahre – in
H._______ lebte. Die Beschwerdeführerin machte jedoch bis heute nie-
mals geltend, dass sie in den Jahren bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im
Jahr 2019 diesbezüglich je konkrete Nachteile erlitten hätte. Vor diesem
Hintergrund besteht daher kein Grund zu der Annahme, ihr könnte heute
nun bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen.
L._______ (N […]) ist (…) und hat, nachdem er im Jahr (…) illegal in Syrien
einreiste, in I._______ während etwa einem Monat (…). Nachdem ein
Freund, welcher mit ihm in der (…) gearbeitet hat, erschossen wurde, ent-
schied er sich zu fliehen. Den Akten sind ebenfalls keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass seine (…) asylrelevante Nachteile erlitten haben oder an-
derweitig von den Behörden behelligt worden sind (vgl. N […], […]). Auch
hierzu wurden seitens der Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Vorbrin-
gen getätigt, sie hätte in den Jahren bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im
Jahr 2019 diesbezüglich jemals Nachteile erlitten. Auch vor diesem Hinter-
grund besteht daher kein Grund zu der Annahme, ihr könnte heute nun bei
einer Rückkehr eine Verfolgung drohen.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Ver-
nehmlassung vom 30. Juli 2019 verwiesen werden.
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Seite 17
8.4 Schliesslich ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach die
Situation von Menschen, die unter solchen Umständen leben müssten,
nahe bei einer Kollektivverfolgung liege und das Kriterium der Gezieltheit
der Verfolgung somit weit ausgelegt werden müsse, nicht zu folgen. Die
Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl.
hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Die
Beschwerdeführenden erläutern weder, welchem «Kollektiv» sie sich als
zugehörig betrachten, noch inwiefern sie aufgrund einer derartigen Zuge-
hörigkeit gegen sie gerichtete Massnahmen hinzunehmen gehabt hätten,
welche über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nach-
teilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Auch die Zugehörigkeit zur kur-
dischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektiv-
verfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu bspw. die Urteile E-3969/2017
vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3).
Auch trifft entgegen der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik ver-
tretenen Auffassung nicht zu, dass sich das SEM bloss auf die vom Regime
ausgehende Gefahr konzentriert habe. Bei den geltend gemachten prekä-
ren Lebensbedingungen unter der de-facto-Herrschaft islamistischer Mili-
zen respektive deren Übergriffe auf die Zivilbevölkerung handelt es sich
nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit
asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allge-
meine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage (vgl. Urteile des BVGer
E-3969/2017 E. 8.1 sowie D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4). Die
allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen be-
rücksichtigt.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
E-3517/2019
Seite 18
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Juli 2019 die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme an-
ordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwi-
schenverfügung vom 23. August 2019 jedoch die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine
Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 wurde der rubrizierte Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einge-
setzt. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung
des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands erfolgt gemäss Art. 12 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemäs-
ser Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung
geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis
Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist. Mit Kostennote vom 28. August 2019 machte
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Seite 19
der amtliche Rechtsbeistand einen Zeitaufwand von Total 615 Minuten
(d.h. 10 ¼ Stunden) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint
angemessen, der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 220.‒ zu kürzen.
Ebenso ist die pro futuro berechnete halbe Stunde (inkl. der veranschlag-
ten Barauslagen) zu kürzen, da nur effektiv erbrachte Leistungen zu ent-
schädigen sind. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwal-
tungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'470.‒ (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom
3. Juli 2019 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 3. Juli
2019 wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 2'470.‒ ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale
Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössi-
schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizule-
gen, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben (Art. 42 BGG).
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