Abtei lung V
E-3519/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Türkei,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ), Freiburg-
strasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3519/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie
aus B._______, Provinz Mus, am 9. Dezember 2005 ein erstes Mal in
die Schweiz einreiste und hier um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen
geltend gemacht hatte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil die
Kurden im allgemeinen dort schikaniert würden,
dass die Schikanen im Dorf im Jahre 1993 begonnen hätten und es
immer wieder zu Razzien im Haus gekommen sei,
dass er zudem im Jahre 1999 in C._______ während einer Nacht
festgehalten und dann nach Mus zurückgeschickt worden sei mit der
Begründung, Kurden hätten dort nichts zu suchen,
dass er während einer halben Stunde verhört worden sei, nachdem er
anlässlich der Wahlen im Jahr 2001 oder 2002 mit Freunden Wahlzet-
tel beziehungsweise -karten der DEHAP (Demokratische Volkspartei)
verteilt habe,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 26. Januar 2007 abwies, ihn aus der Schweiz wegwies und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Schikanen und Eingriffe seien nicht als ernsthafte Nachtei-
le im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und deshalb asylrechtlich
nicht beachtlich,
dass zudem der geforderte zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten Eingriffen und der Ausreise des Beschwerde-
führers nicht gegeben sei und sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 26. Februar 2007 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2007 ab-
wies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine als Revisionsgesuch
qualifizierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2007 mit Ur-
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teil vom 19. September 2007 nicht eintrat, nachdem dieser den einge-
forderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 im Empfangszentrum
Basel erneut um Asyl nachsuchte,
dass am 8. April 2008 am selben Ort eine summarische Befragung
zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (B1) und der Be-
schwerdeführer am 29. April 2008 vom BFM zu den Asylgründen ange-
hört wurde (B7),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
nach Abweisung seines ersten Asylgesuchs im Monat September
2007 auf illegalem Weg in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich bis zu
seiner erneuten Ausreise am 21. März 2008 aufgehalten habe,
dass er zunächst in sein Dorf B._______ zurückgekehrt sei und dort
erfahren habe, dass sich die Behörden während seiner Abwesenheit
beim Dorfvorsteher nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten,
dass der Dorfvorsteher ihnen keine Auskunft erteilt habe, weil er der
Cousin des Beschwerdeführers sei,
dass der Dorfvorsteher ihm mitgeteilt habe, er sei wegen Unterstüt-
zung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) angezeigt worden,
dass die Behörden ihn fünf Tage, nachdem er das Dorf B._______
verlassen habe, dort gesucht hätten,
dass er tatsächlich im Jahre 2004 - ungefähr über einen Zeitraum von
eineinhalb Monaten hinweg - die PKK unterstützt habe, wenn er sich
auf den Hochweiden aufgehalten habe,
dass Angehörige der PKK alle drei bis vier Tage zu ihm und anderen
Leuten gekommen seien und ihnen Listen mit Waren übergeben hät-
ten, welche sie jeweils für die Guerilla besorgt hätten,
dass er damals durch den Kauf von elf Paar Stiefel besonders aufge-
fallen sei, was als eindeutige Unterstützung der PKK erkannt worden sei,
dass er damals nur deshalb nicht festgenommen worden sei, weil er
das Dorf unmittelbar nach dem Vorkommnis verlassen habe,
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dass er im Übrigen bereits im Jahre 2002 Kontakte zur PKK gehabt
habe,
dass er deswegen nach seiner Rückkehr im September 2007 schliess-
lich nur während 15 Tagen im Dorf geblieben sei, weil ihn dort jeder-
mann kennen würde, und er zu seinen Brüdern nach D._______ bei
E._______ gezogen sei,
dass er auch dort befürchtet habe, von den Behörden gefunden zu
werden, weil seine Brüder offiziell in D._______ gemeldet seien be-
ziehungsweise weil er auch dort angezeigt worden sei, weshalb er
sechs Monate später, anfangs März 2008, zu seinen beiden Brüdern
nach F._______ weitergezogen sei,
dass er sich auch dort nicht sicher gefühlt und sich deshalb erneut zur
Ausreise entschlossen habe,
dass in G._______ ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
was daraus erkennbar sei, dass man ihn suche,
dass die Polizei seinem Vater und dem Dorfvorsteher auch gesagt
habe, er werde wegen Unterstützung der PKK gesucht, und ihnen aus
den Akten vorgelesen worden sei,
dass die Polizei seinem Vater ferner gesagt habe, dem Beschwerde-
führer würde nichts geschehen, sofern er sich stellen würde,
dass seinem Vater auch einmal Frist gesetzt worden sei, in welcher er
den Beschwerdeführer hätte ausliefern sollen, und man ihm gedroht
habe, man würde ihn an Stelle des Beschwerdeführers verhaften,
dass zu Hause inzwischen über zwanzig Mal nach ihm gesucht und
sein Vater mehrmals bei der Polizei über ihn befragt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2008 - eröffnet am selben
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer mache mit der angeblichen Unterstützungstätigkeit für
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die PKK im Jahre 2004 Gründe geltend, die er im Rahmen des ersten
Asylverfahrens nicht erwähnt habe, wofür kein Grund erkennbar sei,
dass er es zudem nicht vermöge, diese Vorbringen nachvollziehbar
und substanziiert darzutun, weshalb sie nicht geglaubt werden könn-
ten, und er insgesamt für den Zeitraum nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens und bis zur Einreichung des aktuellen Gesuches keine
Ereignisse geltend machen könne, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumut-
bar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und
seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
dass er weiter begehrte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Endentscheid über die vorliegende Be-
schwerde zu unterlassen,
dass er auch beantragte, vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolg-
te Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offen zu legen und ihm
dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe
zu gewähren,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht begehrte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe die
PKK vorab unterstützt, um weiterhin auf seine Alp gehen zu können,
dass er demgegenüber nur ein einfacher Bauarbeiter sei, welcher
schwierige politische Zusammenhänge weder verstehen noch erklären
könne, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, er habe nur
oberflächlich zur PKK Auskunft geben können,
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dass er seine wahren Asylgründe im ersten Verfahren nur deshalb
nicht vorgebracht habe, weil er sich davor gefürchtet habe, dass seine
Aussagen den türkischen Behörden weitergegeben würden,
dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, sofern für einen Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2008 beim Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass diesbezüglich auf die weiterhin geltende - in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2004 Nr. 34 E. 2.1. publizierte - Rechtsprechung der ARK verwiesen
werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz
auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf Kostenvor-
schusserhebung angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache auch der
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandlos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
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einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (so in der weiterhin geltenden Recht-
sprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch füh-
ren, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der gel-
tend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht an einem weiteren Verfolgungsbegriff, sondern an jenem
von Art. 3 AsylG misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfol-
gungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerde-
führers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit
offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass bereits daran zu zweifeln ist, ob der Beschwerdeführer nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens überhaupt in seinen Heimatstaat
zurückgekehrt ist,
dass diese Zweifel dadurch bestätigt werden, dass der Beschwerde-
führer die Behauptung, er habe sich ab September 2007 und bis im
März 2008 in der Türkei aufgehalten, mit seinem am 12. März 2004
ausgestellten Führerausweis belegen will (B1/S. 5),
dass dieser Beleg - nebst dem Umstand, dass zu dessen Beschaffung
keine Reise ins Heimatland notwendig ist - die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers auch deshalb in Frage stellt, weil er anlässlich des
ersten Asylverfahrens ausgesagt hatte, er habe keinen Führerschein
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(Protokoll der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten
vom 5. Januar 2006 [A1], S. 5),
dass aber die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens im Heimatstaat aufgehalten hat, offen ge-
lassen werden kann, weil es ihm auch sonst nicht gelingt, für diese
Zeit Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltend zu
machen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass zur Begründung - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens geltend ge-
machte Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer
vorab deshalb unglaubhaft ist, weil diese aus Umständen ableitet, die
er während seines ersten Asylverfahrens nie erwähnt hat, obwohl die-
se sich lange vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei zugetragen ha-
ben sollen,
dass seine Erklärung, er habe diese Gründe während des ersten Asyl-
verfahrens aus Angst nicht genannt, nichts zu seinen Gunsten bewirkt,
zumal er dort ausdrücklich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht
sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten
Personen hingewiesen wurde (Protokoll der kantonalen Anhörung vom
10. Februar 2006 [A7], S. 2),
dass seine Glaubwürdigkeit auch nicht dadurch gewinnt, dass er gel-
tend macht, er sei im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht auf
Kurdisch angehört worden, hatte er doch sowohl anlässlich des ersten
als auch des zweiten Asylverfahrens angegeben, der türkischen Spra-
che in einem Umfang mächtig zu sein, dass es für eine Anhörung ge-
nüge (A1/ S. 2, B1/ S. 2), und er zudem wiederholt unterschriftlich be-
stätigte, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch
wichtig sei, sowie dass er alles verstanden habe und es ihm in eine
verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (A1 /S. 7 f., ,A7/S. 12,
14; B1/S. 7, B7/S. 9 f.),
dass er zu den geltend gemachten Ereignissen, welche zur Suche
nach ihm geführt hätten, nicht nur unsubstanziierte und realitätsfrem-
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de Angaben macht, sondern sich auch in wesentlichen Punkten wider-
spricht,
dass er etwa anlässlich des ersten Asylverfahrens angegeben hatte, er
habe bis zu seiner Ausreise im November 2005 im Dorf B._______
gelebt (A1/S. 1), und im Rahmen des zweiten Asylverfahrens aussagt,
nachdem seine Unterstützung für die PKK im Jahre 2004 publik
geworden sei, weil er elf Paar Stiefel gekauft habe, sei er nur
deswegen nicht umgehend festgenommen worden, weil er das Dorf
damals sofort verlassen habe (B7/S. 7 f.),
dass er sich zur geltend gemachten Suche nach ihm krass wider-
spricht, wenn er einerseits angibt, es liege dazu nichts Schriftliches
vor, und andererseits ausführt, sein Vater und der Dorfvorsteher hätten
auf der Polizei von H._______ sein Dossier gesehen (B7/S. 9),
dass es sich erübrigt, auf in der Beschwerde zugunsten der Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers vorgebrachte weitere Argumente einzu-
gehen, weil sie an der Erkenntnis, wonach Hinweise auf die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen
der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich fehlen,
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin
geltende Rechtssprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten
keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse
ergeben, und auch keine Indizien für eine andere menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zwar Angehörige der kurdischen Ethnie, insbesondere im den
südöstlichen Provinzen der Türkei, gewissen Schikanen ausgesetzt
sein können, dieser Umstand aber nicht zur Annahme genügt, ein Voll-
zug der Wegweisung erweise sich im Sinne des Gesetzes als unzu-
mutbar, und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei-
nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage dort einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er
dort laut eigenen Angaben in einer finanziell komfortablen Situation
gelebt hat, zahlreiche Verwandte hat und jung und gesund ist, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art- 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten
keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den ergeben,
dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde und sich die für
die Zeit nach Abschluss jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbrin-
gen, wie erwähnt, als völlig haltlos erwiesen, weshalb auch nicht er-
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sichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer oder seine Angehöri-
gen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 AsylG hätten ausgesetzt werden können,
dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung
einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden
bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Daten-
weitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht
vorzunehmen ist,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass eine allfällige Kennt-
nisnahme von der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der
Schweiz durch die türkischen Behörden für sich alleine zur Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe nicht reichen würde,
dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG auf dessen erneuten Antrag hin eine eventu-
ell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-d AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen-
zulegen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen
ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichen-
den Erfolgschancen mangelt,
dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von
Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 1 - 3
des Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ Basel ad N_______ (per Post; in Kopie)
- (...)
Der EinzeIrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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