Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3519/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
(…)
B._______, geboren (…),
(…)
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo am
5. Dezember 2010 verliessen und am 7. Dezember 2010 in die Schweiz
gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 10. Dezember 2010 im
F._______ und den Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 18. April 2011
in G._______ zur Begründung anführten, sie seien kosovarische
Staatsangehörige goranischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf
H._______ (…),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei ausgereist, weil es in
seinem Heimatland für ihn und seine Familie keine Sicherheit gegeben
hätte,
dass er im Krieg von den Serben und danach von den Albanern
diskriminiert und belästigt worden sei,
dass bereits sein Vater Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass Serben im Jahre (…) in sein Haus eingedrungen seien, worauf (…),
dass sein Bruder als (…) im Kriegsgebiet in Kosovo gearbeitet habe, für
die Sicherheit eines (…) zuständig gewesen und auf dem Sender (…)
gezeigt worden sei, was für seine Familie eine Gefahr bedeutet habe,
dass er zusammen mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft geführt
und daneben auf den Märkten (…) verkauft habe,
dass sie beide von den Behörden und den Albanern ständig schikaniert
worden seien, weil sie die albanische Sprache nicht beherrscht hätten,
dass die Polizei ihn aus reiner Schikane auf dem Markt von (...)
angehalten, zum Kauf seiner Waren einvernommen und Geld verlangt
habe, obwohl er die zum Kauf angebotenen (…) ordnungsgemäss
bezahlt und entsprechende Quittungen vorgezeigt habe,
dass auch Albaner vorbeigekommen seien und Geld von ihm verlangt
hätten,
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dass es im (…) im Gesundheitszentrum von (...), als er sich dort wegen
einer (…) habe behandeln lassen, zu einer Schlägerei zwischen zwei
Gruppen gekommen und er von der Polizei verhört worden sei, weil einer
der Männer, der dabei jemanden mit einem Messer verletzt habe, dieses
in seinem Bett versteckt habe,
dass er danach mit den beiden Gruppen Probleme gehabt habe,
dass sein Bruder eines Tages in (...) angegriffen worden sei und sie
danach auf der Flucht verfolgt worden seien, was dazu geführt habe,
dass er seine Ware an diesem Ort nicht mehr habe verkaufen können,
dass er aufgrund dieser Situation Beruhigungstabletten habe nehmen
müssen und seine Ehe beinahe gescheitert sei,
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei ausgereist, weil sie
weiterhin mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle,
dass dieser ihr seine Probleme nicht erzählt habe, weil er sie nicht habe
belasten wollen,
dass sie als Angehörige der Ethnie der Goraner von der albanischen
Bevölkerungsmehrheit verachtet worden sei,
dass sie im Spital bei der Niederkunft ihrer Kinder aufgefordert worden
sei, Albanisch zu reden, und Geld für die Niederkunft habe bezahlen
müssen,
dass das Gesundheitswesen in Kosovo ungenügend sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren
verschiedene Dokumente (Identitätskarten, Bestätigungen betreffend
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen Minderheit der
Goraner, Geburtsurkunde betreffend den Sohn […]) zu den Akten
reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai
2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom 7. Dezember 2010
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass insbesondere die geltend gemachten Schikanen durch Polizisten,
die Zahlungen für Spitalbehandlungen und die schlechte medizinische
Versorgung mangels genügend hoher Intensität keine asylrelevante
Verfolgung darstellten,
dass es sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung im
Gesundheitszentrum von (...) und der Verfolgung des Bruders um
Ereignisse handle, die strafrechtlich zu verfolgen seien und auf Anzeige
hin von den schutzfähigen und schutzwilligen kosovarischen Behörden
geahndet würden,
dass keine Gründe ersichtlich seien, die den Beschwerdeführer daran
hätten hindern können, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden,
dass in diesem Zusammenhang anzufügen sei, dass kein Staat in der
Lage sei, die absolute Sicherheit für seine Bürger zu garantieren,
dass ausschlaggebend sei, ob eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv
zugänglich und deren Inanspruchnahme individuell zumutbar sein müsse,
was vorliegend der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen, sein Vater habe früher
Probleme mit den Behörden gehabt und im Jahre (...) seien Serben in
sein Haus eingedrungen, mangels zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs mit der Ausreise und wegen der grundsätzlich
veränderten Sachlage (Unabhängigkeit Kosovos) keine asylrelevanten
Nachteile darzutun vermöge,
dass auch der geltend gemachte Angriff auf den Bruder keine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers darstelle, zumal wenig
wahrscheinlich erscheine, dass diese im Zusammenhang mit dessen
Tätigkeit als (…) und Verantwortlicher für die Sicherheit eines (…) im
Krieg erfolgt sei,
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dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit am
22. Juni 2011 per Telefax und am 24. Juni 2011 per Post eingelangter
Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit,
eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Nachreichung einer
Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht stellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juni 2011 den
Eingang der Beschwerde bestätigte, feststellte, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und den Entscheid über die
Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als
nicht asylrelevant bezeichnet hat,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme seines Vaters und
das Ereignis im Jahre (…) (Eindringen von Serben in sein Haus) weder
einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im
(…) aufweist, weshalb dieser Vorfall nicht asylrelevant ist,
dass die geschilderten, allgemeinen Diskriminierungen durch die
albanische Bevölkerung und die Schikanen durch die Polizei
offensichtlich ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG aufweisen, da diese Nachteile einerseits zu wenig intensiv sind
und es ihnen ander-seits am Erfordernis der Gezieltheit fehlt,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall im
Gesundheitszentrum von (...), die darauffolgenden Nachstellungen und
der Angriff auf seinen Bruder gemeinrechtlicher Natur sind und es dem
Beschwerdeführer respektive seinem Bruder unbenommen gewesen
wäre, dies bei der Polizei zur Anzeige zu bringen,
dass zudem das Vorbringen, wonach der Bruder über zehn Jahre nach
Beendigung des Kosovo-Krieges mutmasslich aufgrund seiner damaligen
Tätigkeit als (…) und Verantwortlicher für die Sicherheit eines (…) tätlich
angegriffen worden sei, nicht glaubhaft erscheint,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht von einer konkreten und
akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer
Ausreise auszugehen ist,
dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde (...) im Übrigen seit Jahren
relativ stabil präsentiert und diese Einschätzung der Sicherheitsorgane
vor Ort durch die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa), das UNHCR (United Nations High Commissioner for
Refugees) und das "Municipal Communities Office" (Amt für
Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung (...) geteilt wird
(vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde
(...)/Dragas, April 2008, S. 8),
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dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent
ist, Angehörige der Ethnie der Goraner aufgrund der ethnischen Herkunft
keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt und seit dem Jahr 2001 keine
ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden sind,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden somit insgesamt als
nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass sich angesichts dieser Sachlage die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zur Situation der Beschwerdeführenden und ihrer
Kinder als ethnische Goraner in der Gemeinde (...) als wenig stichhaltig
erweisen und diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Gerichts (vgl.
beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom
2. Mai 2011 und D-1157/2011 vom 4. April 2011) verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
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UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für Goraner aus der Region (...) auch gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
dass zudem keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise erwerbstätig war und es ihm
zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass die Beschwerdeführenden sowohl in Kosovo als auch im Ausland
über Verwandte verfügen (Akten BFM A5/9 S. 3 und A6/8 S. 3), die sie
gegebenenfalls um Unterstützung angehen können,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe
Beruhigungstabletten zu sich nehmen müssen, welcher Umstand
offensichtlich kein medizinisches Vollzugshindernis darstellt,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder gerieten im Falle ihrer Rückkehr
nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung der für die Rückreise allenfalls zusätzlich
erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerde-führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: