B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3520/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
E-3520/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. November 2002 wies das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 20. September 2002 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufforderungen zum Verlassen
der Schweiz leistete der Beschwerdeführer zunächst keine Folge. Seit
dem 30. November 2003 galt er als verschwunden.
B.
Am 26. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeili-
chen Kontrolle festgenommen. Nach der Haftentlassung suchte er am
27. Mai 2011 erneut um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom
13. Dezember 2011 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6888/2011
vom 11. Januar 2012 ab.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er leide
mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie und es
bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die
Krankheit sei als Folge jahrelanger Diskriminierungen, erfolgter Vergewal-
tigungen und Gewalterfahrungen sowie familiärer Ausgrenzung zu sehen,
was zum ständigen Grundgefühl existentieller Bedrohung geführt habe.
Eine Rückkehr in den Irak führe zu einer weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Hinzu komme, dass er kein soziales Netz im Irak
habe und ihm dort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Ver-
fügung stehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar.
D.
Am 15. April 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorläufigen Massnahme aus.
E.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
13. Dezember 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.– und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-3520/2013
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme infolge Unzuläs-
sigkeit beziehungsweis Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len und das zuständige Migrationsamt im Sinne einer vorläufigen Auf-
nahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegen-
den Gesuchs auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
E-3520/2013
Seite 4
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht be-
liebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von
Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181).
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden kei-
ne Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft des Beschwerdeurteils vom
11. Januar 2012 beseitigen könnten. In den Provinzen des Nordiraks sei
der Zugang zur Gesundheitsversorgung zumindest in den Städten ge-
währleistet, auch wenn in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine unge-
nügende Infrastruktur und ein Mangel an gewissen Medikamenten und
qualifiziertem Personal ein Problem darstelle. Im Bereich der psychiatri-
schen Versorgung habe sich die Situation in den vergangenen Jahren
tendenziell verbessert. Zwischenzeitlich würden verschiedene Spitäler mit
speziellen Abteilungen bestehen, in welchen Psychiatriepatienten kosten-
los medizinisch betreut würden. Die angeführten Krankheiten bildeten
kein Vollzugshindernis. Das Medikament Invaga sei auch in den Provin-
zen des Nordiraks erhältlich, ebenso seien die üblichen alternativen
Antipsychotika erhältlich. Zudem sei in den Nordprovinzen sowohl eine
lang- als auch kurzfristige ambulante und stationäre psychiatrische Be-
handlung möglich, beispielsweise im Zheen International Hospital in Erbil.
Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich an die vorhandenen me-
dizinischen Einrichtungen zu wenden. Zwar sei die medizinische Versor-
gungslage nicht auf dem westeuropäischen Niveau, indes sei angesichts
der vorhandenen Struktur bei einer Rückkehr nicht eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu er-
warten. Es liege keine medizinische Notlage vor. Schliesslich stehe es
dem Beschwerdeführer offen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe
zu stellen.
5.
5.1 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Dezember 2012 wurden
beim Beschwerdeführer eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10:
E-3520/2013
Seite 5
F20.0) diagnostiziert und der Verdacht auf das Bestehen einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Status nach sekundärem
schädlichem Gebrauch von Alkohol, sowie das Bestehen von Zwangsstö-
rungen geäussert (ICD-10: F42.2).
5.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht stellt der
Vollzug der Wegweisung keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) dar. Eine solche wäre nur dann anzunehmen,
wenn ganz ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004/6 Nr. E. 7 b mit Verweisen), was in casu ganz offensicht-
lich nicht der Fall ist. Namentlich ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 18. Februar 2013
als hafterstehungsfähig erachtet wurde. Zudem hat ihm die Vorinstanz
Rückkehrhilfe angeboten und ist, wie die nachfolgenden Erwägungen
aufzeigen, auch im Heimatland eine Behandlung grundsätzlich möglich.
5.3 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist.
5.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in ei-
nem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bereits im Entscheid vom
13. Dezember 2011 hat sich die Vorinstanz zur medizinischen Situation
im Irak geäussert. In der nun angefochtenen Verfügung hat sie in Berück-
sichtigung des ärztlichen Berichts vom 28. Dezember 2012 ausführlich
dargelegt, aus welchen Gründen nicht von einer wesentlich veränderten
Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts und damit von einer Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zu
Recht hat sie festgestellt, im Nordirak würden hinreichende, wenn auch
mit dem schweizerischen Standard nicht vergleichbare, medizinische Ein-
reichungen zur Verfügung stehen, in welchen die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers behandelt werden könnten. Auch seien die erfor-
derlichen Medikamente, namentlich das gegenwärtig verabreichte An-
E-3520/2013
Seite 6
tipsychotika Invega 6m beziehungsweise entsprechende Alternativen er-
hältlich. Diese Erkenntnis wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
führer laut seinen eigenen Angaben bereits vor Jahren in seiner Heimat
wegen seines psychischen Leidens zumindest vorübergehend erfolgreich
behandelt wurde (vgl. Akten BFM B33/10 S. 5 f.). Weiter ist festzustellen,
dass in den letzten Jahren ausländische Organisationen im Nordirak
neue Zentren für die Behandlung von traumatisierten und psychisch
kranken Personen errichtet haben (z.B. Stiftung wings of hope Deutsch-
land oder die Mission of the Kirkuk Center for Torture). Entgegen seiner
Ansicht stehen dem Beschwerdeführer damit hinreichende medizinische
Einrichtungen sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung sei-
nes psychischen Leidens zur Verfügung. Was die Finanzierbarkeit der-
selben betrifft, so kann der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312] sowie die Weisungen des BFM vom 1. Ja-
nuar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer
4.2.5). Nachdem die Mutter dem Beschwerdeführer seinerzeit die Eröff-
nung eines B._______ finanzierte, ist davon auszugehen, dass sie ihren
Sohn auch im Zusammenhang mit seiner medizinischen Behandlung fi-
nanziell unterstützen wird. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, aufgrund einer ver-
änderten Situation sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist das sinnge-
mäss gestellte Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
gegenstandslos geworden und es ist nicht weiter auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-3520/2013
Seite 7
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3520/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: