B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3520/2014
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle amtlich verbeiständet durch Maître Michel de Palma,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
E-3520/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Tadschiken mit letztem Wohnsitz in Kabul –
reisten gemäss ihrer Darstellung zusammen mit ihren Kindern am (…) April
2012 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ Asylgesuche. Am 13. April 2012 fanden
die Kurzbefragungen im EVZ und am 6. Mai 2014 die Anhörungen zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe ab dem Alter von (…) Monaten bis ins Jahr (…)
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Pakistan gelebt. Zu die-
sem Zeitpunkt seien sie nach C._______ zurückgekehrt, und ab (…) habe
er zusammen mit seiner Ehefrau in Kabul gelebt. Er sei dort als (…) für
Projekte der United States Agency for International Development (USAID)
sowie des Informations- und Medienzentrums der afghanischen Regierung
(GMIC) und von weiteren ausländischen Arbeitgebern angestellt gewesen.
Daneben habe er mit einer eigenen Firma (…)dienstleistungen für ver-
schiedene Hilfsorganisationen erbracht. Namentlich habe er von (…) bis
(…) und wieder ab (…) beim "(…)", einem Projekt von USAID, als (…) mit-
gearbeitet. Dieses Projekt habe zum Ziel gehabt, die Beilegung von Kon-
flikten durch die traditionellen Organe der Rechtsprechung (Stammesräte)
zu unterstützen und den Stammesältesten und Geistlichen die afghanische
Gesetzgebung sowie das Justizsystem näherzubringen. Als für die (…) zu-
ständige Person sei er für viele Veranstaltungen im Rahmen dieses Pro-
jekts und für die Bereitstellung der notwendigen Informationen verantwort-
lich gewesen. Da die Taliban durch dieses Projekt an Beliebtheit verloren
hätten, hätten sie versucht, dieses zu sabotieren. Anlässlich zweier dienst-
licher Aufenthalte in D._______ im (…) und (…) 2011 habe er jeweils einen
Telefonanruf von einem Angehörigen der Taliban erhalten, welcher ihm na-
hegelegt habe, nicht mehr für die "Ungläubigen" zu arbeiten, sondern sich
am Jihad gegen die USA zu beteiligen und für die Taliban als Spion tätig
zu sein. Es sei ihm eine Bedenkzeit eingeräumt worden. Am (…) 2011 sei
sein Arbeitskollege E._______, welcher auch für USAID in D._______ ge-
arbeitet habe, von einem Angehörigen der Taliban erschossen worden. Es
habe in D._______ weitere ähnliche Anschläge gegeben. Am (…) 2011
habe er einen weiteren Telefonanruf von demselben Taliban-Mitglied erhal-
ten. Dieser habe ihn zwar nicht mit dem Tod bedroht, aber ausdrücklich auf
den Anschlag gegen E._______ Bezug genommen. Der Anrufer habe von
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ihm die Herausgabe einer von ihm für das (…)-Programm erstellten (…)
mit den Personalien der Projektmitarbeitenden und der von ihnen geschul-
ten Personen sowie eines Terminkalenders mit den Daten der Dienstreisen
der amerikanischen sowie der lokalen Mitarbeitenden verlangt. Am folgen-
den Tag habe er seine Arbeitsstelle bei USAID gekündigt und habe für
diese noch bis am (…) 2011 gearbeitet. Er sei davon ausgegangen, er
würde nach der Aufgabe seiner Tätigkeit für USAID nicht mehr bedroht
werden, weil er dann keinen Zugang mehr zu den geforderten Daten habe.
Am (…) 2011 habe seine Familie jedoch ein Schreiben der Taliban erhal-
ten, in welchem ihm wegen seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuar-
beiten, schwerwiegende Konsequenzen und der Tod angedroht worden
seien. Die Taliban hätten auch mündlich Drohungen gegen seine Ehefrau
ausgesprochen und Kritik daran geübt, dass seine Kinder eine (…) Schule
besucht hätten. Aufgrund des genannten Drohschreibens habe er die Aus-
reise seiner Familie in die Wege geleitet. Er habe darauf verzichtet, die
Polizei in Kabul über die Drohungen zu verständigen, weil diese keinen
Schutz bieten könne, habe sie doch sogar einen Anschlag auf das Vertei-
digungsministerium nicht verhindern können. Auch durch eine Verlegung
seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil hätte er sich der Verfolgung
durch die Taliban nicht entziehen können. Am (…) 2011 seien seine Familie
und er mithilfe eines Schleppers per Flugzeug von Kabul in die Türkei ge-
reist, von wo sie auf dem Landweg und per Schiff über Griechenland und
Italien in die Schweiz weitergereist seien.
B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Asylvorbrin-
gen ihres Ehemannes. Sie sei persönlich nie durch die Taliban bedroht wor-
den und habe ihr Herkunftsland nur aufgrund der gegen ihren Ehemann
ausgesprochenen Drohungen verlassen.
B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende Dokumente zu den Akten:
− zwei Führerscheine des Beschwerdeführers
− Identitätsdokumente (Tazkira) der Beschwerdeführerin und der Kinder
− ein Drohschreiben der Taliban
− ein Fact Sheet über das (…)-Programm von USAID sowie mehrere Be-
richte von USAID
− Referenzschreiben und andere Arbeitsunterlagen mehrerer Arbeitgeber
des Beschwerdeführers
− Unterlagen (Ausbildungsdiplome) betreffend die berufliche Ausbildung
des Beschwerdeführers
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− Zeitungsartikel und Berichte betreffend Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz
C.
Mit (am 26. Mai 2014 eröffneter) Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 23. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden,
die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen
und ihren Kindern Asyl zu gewähren und eine F-Bewilligung auszustellen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht (Zusatzblatt zum Kurzbericht) des Hilfswerks der Evangelischen
Kirchen der Schweiz (HEKS) vom 9. Mai 2014, eine Kopie des Drohschrei-
bens der Taliban, einen Auszug aus einer vom Beschwerdeführer für das
(…)-Programm erstellten Datenbank, E-Mail- und SMS-
Mitteilungen betreffend den Tod von E._______, Geschäftsunterlagen und
Bankauszüge der Firma des Beschwerdeführers, zahlreiche Fotos zum
Beleg ihres Lebensstandards in Afghanistan sowie mehrere Zeitungsartikel
und im Internet veröffentlichte Berichte zur Lage in Afghanistan zu den Ak-
ten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzu-
zahlen.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. Juli 2014 ersuchten die Be-
schwerdeführenden innert Frist unter Beilage einer Unterstützungsbestäti-
gung des Amts für F._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Ferner berichtigten sie ihre Beschwerdeanträge da-
hingehend, dass ihnen nicht eine F-Bewilligung sondern eine Aufenthalts-
bewilligung B auszustellen sei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art.
110a AsylG gut und ordnete die amtliche Verbeiständung der Beschwerde-
führenden durch ihren bisherigen Rechtsvertreter, Maître Michel de Palma,
an. Ferner hob er die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung
vom 26. Juni 2014 auf und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift
vom 21. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 27. Mai 2015 beantwortete der Instruktionsrichter eine Bitte der Be-
schwerdeführenden um Auskunft über den Verfahrenstand. In der Folge
liess er den von den Beschwerdeführenden eingereichten Drohbrief der
Taliban durch den Übersetzungsdienst des Bundesverwaltungsgerichts in
eine Amtssprache übersetzen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es seien ge-
wisse Vorbehalte betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden angebracht, da ihre angebliche überstürzte Ausreise
angesichts ihrer familiären Situation wenig plausibel sei und das Droh-
schreiben als Auslöser der Flucht stereotyp und konstruiert wirke. Die
Frage könne aber letztlich offengelassen werden, weil die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden jedenfalls den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitarbeit bei
Projekten internationaler Organisationen ein erhöhtes Risiko aufweise, ins
Visier der Taliban zu geraten. Bei den von den Beschwerdeführenden vor-
gebrachten Problemen handle es sich um eine Verfolgung durch nicht-
staatliche Akteure, welche asylrechtlich nur relevant sei, wenn es den be-
troffenen Personen nicht möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten
Schutz zu finden, also wenn sie keinen Zugang zu einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur hätten und deren Inanspruchnahme nicht möglich o-
der zumutbar sei. Nach Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden
gehöre Kabul zu den relativ stabilen Landesteilen Afghanistans und die Si-
cherheitslage sei dort besser, als an den meisten andern Orten. Die Polizei
sei in Kabul mit einem Regionalkommando sowie einem Spezialkom-
mando zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit präsent und habe
die Sicherheitsmassnahmen kontinuierlich verstärkt. Zudem sei eine
Kampfeinheit der afghanischen Armee dort stationiert, und es würden auch
ausländische Truppen in der Hauptstadt patrouillieren. Angesichts dieser
Situation sei die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Kabul zu
bejahen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selber erwähnt, dass er
während seiner Tätigkeit im Präsidentenpalast für ein Regierungsprojekt
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nicht bedroht worden sei. Da die Beschwerdeführenden die gegen sie aus-
gesprochene Drohungen den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht hät-
ten, könne diesen nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht hin-
reichend nachgekommen zu sein oder den Schutz aus asylrelevanten
Gründen verweigert zu haben. Die Erklärung, die Polizei könne in derarti-
gen Angelegenheiten keinen Schutz gewährleisten, sei als reine Schutzbe-
hauptung zu qualifizieren. Im Weiteren seien die von den Beschwerdefüh-
renden vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen lokal oder regional be-
schränkt. Sie hätten sich diesen demnach durch einen Wegzug in einen
anderen Teil ihres Heimatlandes, namentlich nach C._______, wo sie frü-
her gewohnt hätten und auch ihre Familienangehörigen leben würden, ent-
ziehen können. Die Sicherheitslage in C._______ sei gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit derjenigen in Kabul ver-
gleichbar.
4.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer Be-
schwerde zunächst darauf, dass die bei ihren Anhörungen anwesende
Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht bestätigt habe, ihre Vorbringen seien
substanziiert, plausibel und widerspruchsfrei und damit glaubhaft, und sie
würden aus religiösen Gründen verfolgt. Das Bundesamt sei zu Unrecht
von dieser Einschätzung abgewichen. Dass es sich beim Schreiben der
Taliban nicht um eine leere Drohung gehandelt habe, ergebe sich schon
daraus, dass diese den Assistenten des Beschwerdeführers getötet hätten.
Bezüglich der Möglichkeit der Schutzgewährung durch die afghanischen
Polizeibehörden habe das SEM nicht beachtet, dass die Taliban diese in-
filtriert hätten und auch Angehörige der Zivilbevölkerung umbringen wür-
den. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer von den Taliban
aufgrund seiner Tätigkeit für internationale Organisationen als schwerwie-
gender Gegner betrachtet werde. Die Taliban hätten aufgrund der Ziele die-
ser Organisationen an Beliebtheit verloren und deshalb versucht, die be-
treffenden Projekte zu sabotieren. Er habe seinen Vorgesetzten nicht über
die Drohungen informiert, um diesen nicht ebenfalls einer solchen Gefahr
auszusetzen. Sie (die Beschwerdeführenden) würden auch aus religiösen
Gründen von den Taliban verfolgt, würden diese es doch als Zeichen der
Gottlosigkeit erachten, dass ihre Kinder die englische Sprache erlernten.
Im Weiteren stehe ihnen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine
innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung, da die Taliban sie auch in
C._______ hätten aufspüren können, so wie der Assistent des Beschwer-
deführers in D._______ von ihnen gefunden worden sei. Nach dem Ge-
sagten hätten sie das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
glaubhaft dargelegt, weshalb die Einschätzung des SEM offenkundig Art.
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3 und 7 AsylG verletze. Es sei darüber hinaus klar, dass sie ihr Heimatland
nicht verlassen hätten, wenn sich die geschilderten Drohungen nicht ereig-
net hätten, habe der Beschwerdeführer doch dort ein hohes Einkommen
erzielt.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und
2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Ak-
tualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1
S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
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auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine in-
nerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E.
6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit
weiteren Hinweisen).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit für verschiedene
Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan mit zahlrei-
chen Unterlagen belegt. Zudem sind seine Vorbringen hierzu sowie zu den
nach seiner Darstellung von den Taliban gegen ihn ausgesprochenen Dro-
hungen ausserordentlich substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und wi-
derspruchsfrei; sie entsprechen zudem den länderspezifischen Lebensum-
ständen. Die rasche Ausreise der Beschwerdeführenden nach Erhalt des
Drohschreibens erscheint unter Berücksichtigung der geschilderten Um-
stände nicht als unrealistisch. Demnach sind nach Auffassung des Gerichts
die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht begründet. Dessen Angaben sind
als glaubhaft gemacht zu qualifizieren.
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Seite 11
6.2 Es kann vorliegend folglich von folgendem Sachverhalt ausgegangen
werden: Der Beschwerdeführer war in den Jahren (…) bis (…) in Afghanis-
tan als (…) für verschiedene afghanische Regierungsstellen sowie auslän-
dische Entwicklungshilfeorganisationen und NGOs tätig, teils in einem An-
stellungsverhältnis, teils als Auftragnehmer mit seiner eigenen Firma. Na-
mentlich war er bei USAID als Mitarbeiter an dessen (…)-Projekt angestellt.
Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er von den Taliban bedroht und zur Her-
ausgabe von Daten an dem Projekt beteiligter Personen aufgefordert.
Nachdem er durch die Kündigung seiner Stelle bei USAID versucht hatte,
sich dieser Aufforderung zu entziehen, erhielt er von den Taliban eine To-
desdrohung.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund die-
ses Sachverhalts eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hat
und ob diese Bedrohung immer noch besteht. Da die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen
sondern von Dritten ausgeht, wird insbesondere näher zu beleuchten sein,
ob sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden können. Ein ab-
soluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in
asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass
die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruk-
tur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Ur-
heber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater
Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist
nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die pri-
vate (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE
2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18
E. 7.5–7.9. S. 193 ff.).
7.2 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende
Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche
Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Es kam ferner zum
Schluss, die Hauptstadt Kabul gehöre im Vergleich zu den übrigen Landes-
teilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landes-
teilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicher-
heitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen
und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu
schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation in Afghanistan
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Seite 12
allerdings verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und den damit entstan-
denen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwi-
schen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicher-
heitskräften zu eskalieren und führten zu einem merklichen Anstieg der zi-
vilen Opfer, welche zu einem wesentlichen Teil regierungsfeindlichen Grup-
pierungen zuzuschreiben sind. Insbesondere ist in Kabul die Zahl gewalt-
samer Übergriffe in letzter Zeit erheblich angestiegen, wobei sich diese vor
allem gegen Regierungsvertreter, Sicherheitspersonal sowie ausländische
Personen und Geschäftsstellen richten (vgl. United Nations Assistance
Mission in Afghanistan [UNAMA], Midyear Report 2015, Protection of Civi-
lians in Armed Conflict, August 2015, S. 1 ff.;
UNAMA, Annual Report 2014 – Protection of Civilians in Armed Conflict,
Februar 2015, S. 4 f., 39 f.; United Nations, General Assembly, Security
Council, The Situation in Afghanistan and its Implications for International
Peace and Security, Report of the Secretary-General, 27. Februar 2015, S.
4 ff.; European Asylum Support Office [EASO] Country of Origin Infor-
mation Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2015, S. 35 ff.). Ak-
tuelle Zahlen zeigen, dass die Zahl der zivilen Opfer weiterhin sehr hoch
ist (vgl. United Nations, General Assembly, Security Council, The situation
in Afghanistan and its implications for international peace and security, Re-
port of the Secretary-General, 10. Juni 2015, S. 5 f.; UNAMA, Latest
UNAMA figures show continuing record high civilian casualties, 12. April
2015, , abgerufen am
26. Juni 2015). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afgha-
nischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die re-
gierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die
Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der
Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche
Gruppierungen stattfindet (vgl. GIUSTOZZI/QUENTIN, The Afghan National
Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern,
5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der
afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, wes-
halb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstellt (vgl.
SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12
f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50; vgl. auch die Urteile des
BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015, E. 7.4.4, sowie E-2802/2014
vom 15. Januar 2015, E. 5.3.2).
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Seite 13
7.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich
Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem
erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem
Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge-
meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen
werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts-
ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu
die Urteile E-2802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 5.3.3 und D-3394/2014
vom 26. Oktober 2015 E. 4.6). Insbesondere betrifft dies afghanische wie
ausländische Mitarbeitende von internationale Organisationen, Unterneh-
men oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derar-
tigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind, und es soll
auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen
sein (vgl. US Department of State, Afghanistan 2014 Human Rights Report,
S. 2 und S. 18; EASO Report, a.a.O., S. 128; UNHCR, Richtlinien zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.
August 2013, S. 31 ff.; Danish Immigration Service, Country of Origin Infor-
mation [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding
Mission to Kabul, Mai 2012, S. 19 f.; EASO ‒ Informationsbericht über das
Herkunftsland – Afghanistan – Strategien der Aufständischen: Einschüch-
terung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012, S. 72 ff.).
7.4 Der Beschwerdeführer entspricht diesem Profil angesichts seiner ex-
ponierten beruflichen Tätigkeiten. Es ist von einem hohen Risiko der Ver-
folgung durch die Taliban auszugehen, insbesondere in Anbetracht seiner
beruflichen Tätigkeit für USAID, eine Entwicklungshilfebehörde der ameri-
kanischen Regierung, und weil er für diese Organisation an einem Projekt
zur Schulung der Stammesräte beteiligt war, welches direkt auf eine Stär-
kung der Strukturen der Regierungskräfte – und dementsprechend auf die
Eindämmung des Einflusses der Taliban auf die Rechtsprechung – abzielt
(vgl. hierzu ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Mit-
arbeiterInnen von NGOs [a-8857-2 (8858)], 1. Oktober 2014,
, abgerufen am
11. August 2015). Dieses Verfolgungsinteresse dürfte noch dadurch ver-
stärkt werden, dass alle Beschwerdeführenden gemäss Akten einen aus-
gesprochen westlichen Lebensstil pflegten. So liessen sie ihre Kinder in
einer englischsprachigen Schule unterrichten und die Beschwerdeführerin
war als Englischlehrerin tätig. Nach Aussagen des Beschwerdeführers ha-
ben die Taliban ausdrücklich Kritik an diesen Umständen geübt (vgl. Proto-
koll BzP-Befragung A4, S. 10). Im Übrigen ist auch die Vorinstanz in der
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angefochtenen Verfügung von einem erhöhten Verfolgungsrisiko der Be-
schwerdeführenden ausgegangen.
7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine be-
gründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei objektiver
Betrachtung zu bejahen ist (mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und die
Kinder zumindest im Sinne einer sogenannten Reflexverfolgung). Ange-
sichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden begründeterweise
auch künftige Verfolgung zu befürchten haben (vgl. zur Regelvermutung,
dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender
Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht
vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, mit wei-
teren Hinweisen). Auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul
im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind,
für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist da-
von auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem
hohen Risikoprofil – zu welchen die Beschwerdeführenden gehören –
keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung
stellen können (vgl. hier die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
2802/2015 vom 15. Januar 2015 E. 5.4 und
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.7; UK Home Office, Country In-
formation and Guidance, Afghanistan: persons supporting or perceived to
support the government and/or international forces, Februar 2015, Ziff.
1.4.5).
8.
8.1 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführenden in ei-
nem anderen Landesteils Afghanistans, namentlich in C._______, wo sie
vor dem Umzug nach Kabul wohnhaft waren und über Familienangehörige
verfügen, eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offen-
stehen würde.
8.2 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt im
Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem
anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort
Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1
und 8.6). Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchts-
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ort hohe Anforderungen zu stellen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Auslän-
derrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.20, mit weiteren Hinweisen). Namentlich ge-
nügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht präsent ist, sondern es
muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er sei-
nen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2661/2011 vom 24. Januar 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf
HATHAWAY JAMES C. / FOSTER MICHELLE, La possibilité de protection interne
/ réinstallation interne / fuite interne comme aspect de la procédure de dé-
termination du statut de réfugié in : FELLER ERIKA / VOLKER TÜRK / NICHOL-
SON FRANCES, La protection des réfugiés en droit international, UNHCR,
2008, p. 441).
8.3 Das Gericht gelangte in einem publizierten Entscheid aus dem Jahre
2011 zum Schluss, dass die Situation in C._______ verhältnismässig ruhig
und überwiegend als stabil anzusehen sei und dass nur wenige feindliche
Attacken zu verzeichnen seien (vgl. BVGE 2011/49 S. 989 ff.). Diese La-
geeinschätzung dürfte nach wie vor insoweit zutreffen, als die Sicherheits-
situation in den grossen Städten wie Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat bes-
ser ist, als im Rest des Landes (vgl. UK Home Office, a.a.O, Ziff. 1.3.6).
Aufgrund des spezifischen, hohen Risikoprofils der Beschwerdeführenden
ist aber zu bezweifeln, dass die Behörden in C._______ effektiven Schutz
gegen die Taliban gewährleisten könnten, zumal auch in letzter Zeit dort
Übergriffe von diesen zu verzeichnen waren (vgl. z.B. Agence France
Presse, "Afghan forces end Taliban siege, death toll reaches 10", 9. April
2015,
siege-death-toll-reaches-10>, abgerufen am 28. Oktober 2015). In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv
sind und der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit auch ausserhalb
Kabuls ausgeübt hat. Demnach dürfte die Verfolgungsgefahr der Be-
schwerdeführenden nicht auf ihren früheren Wohnort Kabul beschränkt
sein.
8.4 Unter diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den Nach-
weis einer sicheren (und zumutbaren) landesinternen Schutzalternative
vorliegend nicht gegeben.
9.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten keine Anhalts-
punkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
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im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (vgl. Art. 49 AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bun-
desrecht erfolgte zu Recht.
10.
Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar des amtlichen Rechts-
beistandes aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE) ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung
unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes
von Fr. 1600.– als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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