B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3521/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle aus Eritrea
alle vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem älteren Kind im November 2010 bzw. November 2011 ihren Heimat-
staat illegal in Richtung Äthiopien und gelangte schliesslich mit ihrer Toch-
ter sowie ihrem Sohn, den sie während der Reise geboren hatte, am
10. August 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso vom 21. August 2014 sowie der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen vom 22. September 2015 machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs folgenden Sachver-
halt geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige, habe bis zu ihrer Ausreise im eritrei-
schen D._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihr Vater sei
körperlich behindert und ihre Mutter sei gestorben, als sie vier Jahre alt
gewesen sei. Sie habe als Minderjährige geheiratet und musste deswegen
keinen Militärdienst leisten. Ihr Mann sei jedoch 2008 von der Armee
zwangsrekrutiert worden. Weil er jeweils nicht rechtzeitig aus dem Urlaub
zurückkehrte, sei er in der Armee schlecht behandelt worden, bis er im No-
vember 2010 desertiert sei und illegal das Land verlassen habe. Sie selber
sei deswegen mehrere Male von Armeeangehörigen aufgesucht worden.
Dabei hätten sie das Haus durchsucht und nach dem Verbleib ihres Ehe-
mannes gefragt. Ferner hätten die Soldaten bei der lokalen Verwaltung die
Einstellung der ihr zustehenden Unterstützungsleistungen beantragt. Sie
habe zwar keine weiteren persönlichen Probleme gehabt, doch habe sich
nach der Flucht ihres Mannes niemand mehr um sie gekümmert, weshalb
sie beschlossen habe, auszureisen. Sie habe sich in die Hauptstadt Äthio-
piens begeben, wo sie sich mit ihrem Mann in einem Flüchtlingslager auf-
gehalten habe. Dieser habe 2012 versucht in den Sudan zu reisen, sei aber
am Grenzübergang aufgegriffen und nach Eritrea ausgeschafft worden, wo
er seitdem inhaftiert sei. Sie habe mit ihren Kindern das äthiopische Flücht-
lingslager im Mai 2014 verlassen und sei über den Sudan sowie über Li-
byen und Italien am 10. August 2014 in die Schweiz eingereist.
B.
Mit am 6. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 4. Mai 2016 lehnte das SEM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft ab. Weil der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar er-
achtet wurde, wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen.
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C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2016 liessen die Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie bean-
tragten in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit
sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suches sowie die Wegweisung aus der Schweiz betraf. Ferner beantragten
sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl
und eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Befragung der Beschwerdeführerin
nach dem Verbleib ihres Mannes sowie das Ausbleiben von staatlichen Un-
terstützungsleistungen den Anforderungen an die Intensität einer Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes nicht genügen würden. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien zudem wegen zahlreicher Unstimmigkeiten
unglaubhaft. Ihre Ausführungen über die illegale Ausreise seien trotz mehr-
maliger Nachfrage seitens der Vorinstanz oberflächlich geblieben. Die
Schilderungen ihrer persönlichen Erlebnisse während der Reise seien sehr
pauschal und unpersönlich ausgefallen. Zudem habe sie keinerlei Vor-
sichtsmassnahmen getroffen, obwohl illegal aus Eritrea ausreisende Per-
sonen streng bestraft würden. Ausführungen über die Umgebung, Beson-
derheiten während der Reise und den Grenzübertritt seien pauschal aus-
gefallen. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass sie diese Strecke
nicht selber zurückgelegt habe, weshalb die illegale Ausreise nicht glaub-
haft sei. Das linguistische Gutachten habe die Sozialisierung in dem von
ihr angegebenem Ursprungsgebiet ergeben, weshalb davon auszugehen
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sei, dass sie ihr Heimatland nicht auf die von ihr geschilderte Weise, son-
dern auf legalem Weg verlassen habe.
5.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der
Vorinstanz an, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. So vermochte sie weder vor der Vorinstanz noch auf Be-
schwerdeebene das Vorliegen einer Verfolgungssituation im Sinn des Asyl-
gesetzes überzeugend darzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, begründen Kontrollen durch das Militär sowie das Ausbleiben staatli-
cher Unterstützungsleistungen noch keine asylrelevante Intensität. In der
Beschwerde macht sie geltend, von den Soldaten sexuell belästigt und er-
presst worden zu sein, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren. Zudem
hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Belästigungen durch das
Militär sowie die unterbliebenen staatlichen Unterstützungsleistungen hät-
ten auf sie einen unsäglichen psychischen Druck ausgeübt, nicht weiter
substantiiert, zumal ihre Vertreterin geltend macht, nicht abschliessend zu
wissen, was ihre Mandantin konkret erlebt habe. Auch in Bezug auf das
Bestehen einer Reflexverfolgung konnte die Beschwerdeführerin keine
konkreten Anhaltspunkte darlegen, sondern beschränkt sich auf allge-
meine Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie des US-
Aussenministeriums, die sich zudem auf Angehörige flüchtiger Deserteure
beziehen, was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Auch betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermag die Beschwer-
deführerin nichts anzuführen, was die Erwägungen der Vorinstanz umstos-
sen könnte. Die Vorwürfe an die Vorinstanz, fehlende Realkennzeichen
nicht richtig interpretiert und durch unsachliche Bemerkungen der befra-
genden Sachbearbeiterin das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin
negativ beeinflusst zu haben, sind nicht überzeugend. Es lässt sich den
Aussageprotokollen keinerlei unsachgemässes Verhalten der Mitarbeiterin
entnehmen, auch wurde durch die Vertreterin des Hilfswerkes kein entspre-
chender Vermerk gemacht. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerde-
führerin während der Befragung nervös war, doch vermag Nervosität die
substanzarme sowie ungenaue Beschreibung ihrer Ausreise nicht ausrei-
chend zu erklären, zumal sie eine angeblich fehlende Vertrauensbasis
nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet. Ferner unterliess es die Be-
schwerdeführerin, sich mit mehreren von der Vorinstanz vorgehaltenen Un-
gereimtheiten, wie die Frage des Zeitpunktes der Ausreise, der Anwesen-
heit ihres Ehemannes während ihrer angeblichen Flucht sowie während
ihres Aufenthaltes in der äthiopischen Hauptstadt, auseinanderzusetzen.
Die angegebene Flucht ist daher in besonderem Masse unglaubhaft und
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es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin zu
erwarten gewesen, Indizien und Beweismittel beizubringen, welche ihre il-
legale Auseise aus Eritrea belegen würden. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre ille-
gale Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie ihre Heimat auf legalem Wege verlassen hat. Damit fallen auch
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausser Betracht.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bei-
ordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: