B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3521/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
alle Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 / N (…).
E-3521/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 2. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich der Anhörung vom 7. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk. Er habe in
D._______ einen Coiffeursalon mit Mitarbeitern betrieben. Während seiner
Abwesenheit (…) habe er einen Anruf von seinem Geschäftsnachbarn er-
halten, der ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei sein Geschäft aufgesucht
habe. Hierauf habe er sich in seinem Heimatdorf versteckt. Nachforschun-
gen seines Vaters hätten ergeben, dass die Polizei in seinem Geschäft
Drogen gefunden habe. Sein Vater habe ihm geraten das Land zu verlas-
sen, weil ihm eine langjährige Gefängnisstrafe drohen könne. Seine Frau
und seine Tochter seien nachgekommen und hätten erzählt, dass sie in-
zwischen zuhause in D._______ von den Behörden aufgesucht worden
seien. Ein Verfahren sei eingeleitet worden und es liege ein Haftbefehl ge-
gen ihn vor. Im März 2019 sei er schliesslich mit seiner Frau und seiner
Tochter illegal ausgereist.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2019 machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie sei Irakerin kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz
Dohuk. Ungefähr (…) sei ihr Schwiegervater ganz aufgeregt zu ihr gekom-
men. Zudem sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihrem
Mann zu fragen. Ein Bruder ihres Mannes habe sie sodann zusammen mit
ihrer Tochter zu ihrem Mann gebracht, der ihr von dem Drogenfund im Ge-
schäft erzählt habe. Es sei zwar kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wor-
den, aber ihr Mann sei Gefahr gelaufen, verhaftet zu werden, weshalb sie
das Land verlassen hätten.
B.
Am 27. Juni 2019 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 28. Juni 2019.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-3521/2019
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage
eines Schreibens vom 15. Mai 2019 in Kopie beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung
des SEM vom 1. Juli 2019 aufzuheben und sie – aufgrund der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak – vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
E-3521/2019
Seite 4
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das
Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Erwägungen nichts Substantielles entgegenhalten und lediglich am Wahr-
heitsgehalt ihrer bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hier-
mit gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E-3521/2019
Seite 5
Der Beschwerdeführer will über einen Telefonanruf seines Geschäftsnach-
barn von dem Polizeibesuch in seinem Coiffeursalon erfahren haben und
von seiner Frau, dass er zuhause aufgesucht worden sein soll. Vorbringen,
die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur
stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforde-
rungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler: Urteile des
BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Ok-
tober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle également que, de pratique cons-
tante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne
suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécu-
tion“, vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem lassen
seine Antworten – auf wiederholt gestellte Fragen – darauf schliessen,
dass er seine Tätigkeit rund um seinen angeblichen Coiffeursalon zu ver-
schleiern versucht. So kann er namentlich nicht einmal sagen, wie lange er
als Coiffeur gearbeitet oder wann er den Coiffeursalon eröffnet hat. Zudem
gelang es ihm nicht zum zentralen Punkt seiner Flucht (Drogenfund) über-
zeugende Angaben zu machen. Stattdessen erschöpfen sich seine Aussa-
gen in oberflächlichen Wiederholungen. Gleiches gilt für Abklärungen sei-
nes Vaters (beispielsweise will er seinen Vater nicht nach dessen Abklä-
rungen gefragt haben, wisse aber – was er verschiedentlich wiederholt –,
dass er wegen des Drogenfunds jahrelang in Haft kommen werde). Einer-
seits will er nie von den Behörden kontaktiert worden sein, andererseits soll
es Untersuchungen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben haben,
was wiederum im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau steht. Wobei
er auch hierzu keine genaueren Angaben machen kann und sich zur Aus-
stellung und zum Erhalt des angeblichen Haftbefehls widerspricht. Doku-
mente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen
Beweiswert. Auch bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines
anwaltlichen Schreibens trifft beides zu. Dieses ist für sich alleine ohnehin
nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu
rücken. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Nachforderung weiterer Unterlagen verzichtet werden. Angesichts der
aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich zudem, auf weitere Beschwerde-
ausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die stereotypen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin – die lediglich wegen den Problemen ihres
Mannes ausgereist sei – sind nicht geeignet, an der dargelegten Einschät-
zung etwas zu ändern. Im Gegenteil führen diese nur zu weiteren Wider-
sprüchen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und
E-3521/2019
Seite 6
ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die
Asylgesuche abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Der entsprechende
Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E-3521/2019
Seite 7
6.3
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
6.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer
stammten aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich
durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über
die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren
könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan
sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gra-
vierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzen-
den Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich
zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Ter-
rormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung
als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergan-
genheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich
zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stehe.
6.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Pro-
vinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebil-
det) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat
nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5
für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit
weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigen-
der individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezem-
ber 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So
setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere
Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie,
E-3521/2019
Seite 8
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftli-
che Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt
einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen
und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführ-
lich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018
E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
6.3.4 Die jungen und gesunden Beschwerdeführer sind Kurden aus dem
Nordirak. Sie verfügen beide über Schulbildung, ein grosses sowie gutsi-
tuiertes familiäres Beziehungsnetz – das sie bei Bedarf bei der Reintegra-
tion unterstützen kann – und ein eigenes Haus vor Ort. Der Beschwerde-
führer kann zudem auf Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen zu-
rückgreifen. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt ist nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach D._______ auf-
grund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Lage geraten würden. Dass die Beschwerdeführer in D._______ ein «gu-
tes Leben» hatten, bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 2).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl in genereller als auch
individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3521/2019
Seite 9
8.
8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3521/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: