B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-352/2015
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, C._______
und D._______;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2014 /
(…)+(…)+(…).
E-352/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die eingeladene Gäste des Beschwerdeführers, seine Schwester
B._______, deren Ehemann C._______ sowie deren gemeinsames Kind
D._______, ersuchten am 24. Oktober 2014 beim Schweizerischen Gene-
ralkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
B.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 30. Oktober
2014 ab unter Verweis darauf, dass die vorgelegten Informationen über
den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der
Schweiz nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe
festgestellt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM Einsprache gegen diese Verfügung ein. In der Begründung rügte er
einerseits, die Visa-Gesuche seiner Angehörigen seien nicht sorgfältig ge-
prüft worden, obwohl alle verlangten Unterlagen eingereicht worden und
die für die Visa-Gesuch dargelegten Gründe glaubhaft und plausibel seien.
Die Gesuchstellenden würden nicht beabsichtigen, längerfristig in der
Schweiz bleiben, und die Kosten für ihren Aufenthalt könnten durch den
Beschwerdeführer gedeckt werden. Die schweizerischen Behörden hätten
schliesslich die Möglichkeit, sie mittels Verfügungen zu zwingen, nach Ab-
lauf der Visa auszureisen. Andererseits verwies er auf die schlechte Be-
handlung und die prekären Lebensbedingungen der syrischen Flüchtlinge
in der Türkei.
D.
Am 20. November 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und
fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 300.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens.
Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass
weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familien-
angehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder ordentlichen Vi-
sums vorlägen.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E-352/2015
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014
– wies das SEM die Einsprache vom 13. November 2014 ab und auferlegte
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
angesichts dessen, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen wür-
den und in Anbetracht der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse und
des Bürgerkrieges, müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindun-
gen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich
gelten könne. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr müsse grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei
nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ab-
lauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb
die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine be-
sonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise
in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen wür-
den. Es gebe keine Anhaltspunkte, die – im Vergleich zu anderen syrischen
Staatsangehörigen ‒ auf eine besondere individuelle und konkrete Gefähr-
dung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden.
F.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein und beantragte, diese sei aufzuheben, die Visagesuche seiner Ange-
hörigen seien gutzuheissen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspra-
che vom 13. November 2014 wiederholt. Zudem wurde ausgeführt, den
Gesuchstellenden sei ein längerfristiger Verbleib in der Türkei nicht mög-
lich, weil sie dort kein Beziehungsnetz hätten und ausgenutzt worden
seien. Sie hätten keinen Schutz in einem Flüchtlingscamp gefunden und
würden auch nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um anderweitig
eine Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund
ihrer prekären Situation seien sie nach dem ablehnenden Einspracheent-
scheid des SEM nach Syrien zurückgekehrt, wo sie sich derzeit nahe der
E-352/2015
Seite 4
Grenze zur Türkei aufhalten würden. Im Weiteren wurde auf die Gefähr-
dung der Gesuchstellenden in Syrien durch die Bürgerkriegssituation so-
wie die schwierige Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei hingewie-
sen.
Zum Beleg der Vorbringen wurden mehrere im Internet publizierte Artikel
zur Situation der syrischen Flüchtlinge eingereicht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.‒ bis zum 12. Februar 2015 auf.
Der einverlangte Vorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
E-352/2015
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E-352/2015
Seite 6
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat
der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person
E-352/2015
Seite 7
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE
2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
5.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 4.3).
6.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstel-
lenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und die
Ausreise aus der Schweiz von einer Entspannung der Situation in Syrien
abhängig macht wird, welche kaum vor Ablauf der Geltungsdauer des Vi-
sums zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht
mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt weiter in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind:
6.3.1 Die Behauptung, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückge-
kehrt, wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher substanziiert. Insbeson-
dere fehlen nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren dortigen Le-
bensbedingungen, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismit-
tel eingereicht. Überdies erscheint die Rückkehr der Gesuchstellenden in
E-352/2015
Seite 8
ihr Heimatland angesichts der dort herrschenden Bürgerkriegssituation
nicht als plausibel. Unter diesen Umständen ist – wie bereits in der Instruk-
tionsverfügung vom 28. Januar 2015 festgehalten – vielmehr anzunehmen,
dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten.
6.3.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass sich aus den Ak-
ten keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Notlage
der Gesuchstellenden ergeben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die
Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, angesichts der
sehr grossen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren
Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann.
Es kann jedoch – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde-
schrift genannten Quellen und den zu den Akten gereichten Beweismitteln
betreffend die Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei ‒ grundsätzlich da-
von ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in
der Regel gewährleistet sein dürfte. Demnach liegen keine Anhaltspunkte
vor, für eine Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei an Leib und
Leben. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, sie hätten
keinen Schutz in einem Flüchtlingslager gefunden und seien nicht in der
Lage, ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen, nichts zu ändern.
Eine besondere Verletzlichkeit der Gesuchstellenden wurde nicht substan-
ziiert dargetan.
Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellenden
seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und
die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre.
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-352/2015
Seite 9
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-352/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: