Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3522/2011
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
E3522/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Volkszugehörigkeit, seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 verliess, sich zirka
vier Monate in der Türkei aufhielt und über ihm unbekannte Länder am
28. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Oktober 2008 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. November 2008 im EVZ befragt und am 9. Oktober 2009
durch das BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit seiner Geburt bis ins
Jahr 2000 in Sheikhan und danach bis zu seiner Ausreise aus dem
Heimatland ausschliesslich in der Stadt Mosul (Provinz Ninewa) gelebt,
wo er anstelle eines Schulbesuchs mit dem Verkauf von Kleinwaren,
die jeweils sein Onkel mütterlicherseits beschafft habe, den
Lebensunterhalt seiner Familie habe mit bestreiten müssen,
dass Mitte des Jahres 2008 sein Onkel mütterlicherseits von
Unbekannten erschossen worden sei, da dieser sich geweigert habe, mit
ihnen zusammenzuarbeiten,
dass wenige Tage später auch sein Onkel väterlicherseits von
vermummten Unbekannten getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer einige Tage darauf von den vermummten
Unbekannten mündlich aufgefordert worden sei, mit ihnen
zusammenzuarbeiten und Attentate durchzuführen, was er umgehend
abgelehnt habe,
dass ihm in der Folge in einem Schreiben eine zweitägige Bedenkfrist
eingeräumt und bei Nichtbefolgung des Zusammenarbeitsangebotes mit
seinem Tod gedroht worden sei,
dass er sich deshalb in sein Heimatdorf begeben und nach fünf Tagen die
Ausreise aus seinem Heimatland angetreten habe,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel
eine irakische Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den
Akten gab,
dass das BFM in einer amtsinternen Analyse darauf erkannte, der
Identitätskarte hafteten objektive Fälschungsmerkmale an,
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dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit
beauftragte, eine Analyse zu erstellen, in welchem Gebiet die
Sozialisation des Beschwerdeführers stattgefunden habe,
dass zu diesem Zweck am 17. Februar 2011 ein telefonisches Gespräch
mit dem Beschwerdeführer geführt wurde,
dass mit dem Expertenbericht vom 16. März 2011 im Resultat festgestellt
wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe
"most likely not" in der Stadt Mosul und "definitely" in der kurdischen
Region Iraks stattgefunden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2011
Gelegenheit gegeben wurde, zu den Resultaten der Prüfung der
Identitätskarte sowie der HerkunftsAnalyse schriftlich Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer ohne weitergehende Stellungnahme mit
Eingaben vom 9. Mai 2011 (in Kopie) und 12. Mai 2011 (im Original mit
deutscher Übersetzung) einen Auszug aus dem Publikumsregister sowie
eine ZivilstandsBestätigung zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Mai 2011 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung anordnete und die als gefälscht erkannte
Identitätskarte einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz folge und keine Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der
Nichtrückschiebung) nicht anwendbar sei und sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weiter in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
aufgrund der Sicherheits und Menschenrechtslage keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, der Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich zumutbar sei und der Beschwerdeführer aus einer dieser
drei Provinzen stamme,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der junge und gesunde
Beschwerdeführer laut eigens eingereichtem Beweismittel
(PublikumsregisterAuszug) aus Zakho, Provinz Dohuk, stamme, wo er
demgemäss auf ein Netz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen
könne,
dass zudem das LinguaGutachten die Herkunft aus den kurdischen
Provinzen stütze,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2011 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, ihm sei vollständige Einsicht
in die gesamten Asyl und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in
die von ihm eingereichten Beweismittel und die vom BFM verwendeten
Länderberichte zur Situation im Irak sowie in die Resultate des Lingua
Gutachtens vom 16. März 2011, und es werde darum ersucht, ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen,
dass er weiter beantragt, die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011
(recte 18. Mai 2011) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen,
dass eventuell die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
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dass eventuell die Verfügung des BFM aufzuheben und seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen sei,
dass dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen sei,
dass er der Beschwerde verschiedene öffentlich zugängliche Unterlagen
und Berichte beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2011
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts offenkundig ins Leere stösst,
dass vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Unterlagen und
Beweismittel diesem selbstredend bekannt sind und ihm die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hierzu ohne Weiteres offensteht,
dass zudem das Aktenstück A21 gemäss Akteneinsichtsgewährung des
BFM vom 14. Juni 2011 von der Aktenedition nicht ausgenommen wurde,
dass im Weiteren die Länderberichte des BFM zur Situation im Irak als
solche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen,
dass im Übrigen die Ergebnisse der LinguaHerkunftsanalyse in Art, Form
und Umfang dem Beschwerdeführer unter dem zutreffenden Hinweis auf
die Einschränkung überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen
gemäss Art. 27 VwVG mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
19. April 2011 rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht wurden (A20/3),
zudem das Aktenstück A20/3 von der Aktenedition vom 14. Juni 2011
nicht ausgenommen wurde und darüber hinaus in der angefochtenen
Verfügung vom 18. Mai 2011 die wesentlichen Resultate der Analyse
angeführt sind,
dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19. April
2011 dem Beschwerdeführer auch der Werdegang und die Qualifikation
der sachverständigen Person der Herkunftsanalyse offengelegt wurde,
dass bei dieser Sachlage der in der Rechtsmitteleingabe in diesem
Zusammenhang gestellte Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass mit der Beschwerde im Weiteren zu Unrecht gerügt wird, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig
abgeklärt,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage auch der Verweis auf
angebliche punktuelle Verständigungsprobleme während der Anhörungen
auch nicht nur ansatzweise eine Grundlage zu schaffen vermag, wonach
der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM nicht hinreichend
erstellt worden sein soll,
dass es sich im Zusammenhang mit der Aktenstelle A15/14 F74 nicht um
ein Verständigungsproblem handelt, sondern offenbar um ein blosses
Nichtwissen des Beschwerdeführers (vgl. im Gesamtzusammenhang
A15/14 F70 bis F76),
dass im Weiteren bezüglich des geltend gemachten
Verständigungsproblems in der Aktenstelle A15/14 F77 dem
Beschwerdeführer durch konkretes Nachfragen Gelegenheit gegeben
wurde, den diesbezüglichen Sachverhalt darzulegen (A15/14 F88),
dass zudem ein in einem Punkt entstandenes Missverständnis durch das
BFM klargestellt wurde (A15/14 F123) und auch in diesem
Zusammenhang von einem unrichtig erstellten Sachverhalt nicht die
Rede sein kann,
dass ferner aus dem widersprüchlichen Aussageverhalten des
Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes während der
geltend gemachten Tötung seines Onkels mütterlicherseits (A15/14 F
120) nicht auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden kann
und dieser Aspekt vorliegend nicht die Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, sondern dessen Würdigung betrifft,
dass, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ebenso ergibt, die
weitere Rüge unbegründet ist, wonach das BFM den Sachverhalt
unvollständig und unkorrekt festgestellt haben soll, indem es vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung den Analphabetismus des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe,
dass das BFM entgegen der Forderung in der Rechtsmitteleingabe nicht
gehalten war, zur Abklärung des richtigen und vollständigen
Sachverhaltes ein Expertengutachten bezüglich der kognitiven
Fähigkeiten des Beschwerdeführers erstellen zu lassen,
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dass auch nicht notwendig ist, durch das Bundesverwaltungsgericht ein
Expertengutachten erstellen zu lassen und der entsprechende Antrag
abzuweisen ist,
dass im Weiteren entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe das
BFM keineswegs verkannte, dass im Irak terroristische Gruppierungen
unter anderem mit schriftlichen Drohbotschaften ihre Ziele zu erreichen
versuchen, und in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der
Begründungspflicht sowie von einer unvollständigen und unkorrekten
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht gesprochen
werden kann,
dass das BFM vielmehr gerade in Würdigung der länderspezifischen
Erkenntnisse in Erwägung zog, es sei logisch schlecht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er von den Unbekannten
persönlich mündlich mit den Drohungen konfrontiert worden sei, kurz
darauf zusätzlich mit derselben Aufforderung in Papierform bedroht
werden sollte,
dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist
und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht
genügen,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in
ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen
sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in
entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig keine andere Beurteilung
zulassen,
dass die vom BFM zu Recht festgestellten widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltsvorbringen entgegen
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht auf den
geltend gemachten Analphabetismus zurückgeführt und durch diesen
erklärbar gemacht werden können,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er einerseits
unmissverständlich aussagte, während des Attentates auf seinen Onkel
mütterlicherseits habe er sich zu Hause aufgehalten (A1/9 S. 5), um
anlässlich der Bundesanhörung zu schildern, der Onkel sei im Quartier,
wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, vor seinen Augen erschossen
worden (A15/14 F70, F71, F75),
dass selbst unter Berücksichtigung des Analphabetismus des
Beschwerdeführers von ihm hätte erwartet werden müssen, dass er
widerspruchsfrei hätte schildern können, wo er sich während des
Attentates auf seinen Onkel mütterlicherseits aufgehalten hätte, wenn
sich der geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich ereignet hätte,
dass es sich dabei um die Schilderung eines Sachverhaltes handelt, die
geringste kognitive Fähigkeiten voraussetzt, die dem Beschwerdeführer
offenkundig nicht abgesprochen werden können,
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dass die weitläufigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu
möglichen Folgeerscheinungen eines Analphabetismus vorliegend an der
Sache vorbeizielen und nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass die klare Fragestellung und das unmissverständliche
Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise auf ein
sprachliches Missverständnis schliessen lassen (A1/9 S. 5), zumal er
versicherte, den Dolmetscher gut zu verstehen (A1/9 S. 6),
dass in der Rechtsmitteleingabe auch zu den weiter vom BFM zu Recht
festgestellten entscheidwesentlichen widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers als solche ausser des in diesem Zusammenhang
unbegründeten Vorhaltes des Analphabetismus nichts entgegen gesetzt
werden kann, sondern der als unglaubhaft erkannte geltend gemachte
Sachverhalt bloss als tatsächliche Vorkommnisse vorgegeben wird,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe sich mit dem
Hauptvorbringen der Bedrohung durch arabischsunnitische Terroristen
inhaltlich nicht auseinandergesetzt, bei der vorliegenden Sachlage nicht
gehört werden kann,
dass, abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden
Begründungskontext der angefochtenen Verfügung um ein eher
untergeordnetes Argument handelt, das BFM zu Recht erwog, es sei
logisch schlecht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer,
nachdem er von den Unbekannten persönlich mündlich mit den
Drohungen konfrontiert worden sei, kurz darauf zusätzlich mit derselben
Aufforderung in Papierform bedroht werden sollte,
dass bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers in
entscheidwesentlicher Hinsicht Folgendes in Erwägung zu ziehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht LinguaAnalysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art.
19 VwVG), ihnen indessen − sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
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Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34) und LinguaAnalysen grundsätzlich
geeignet sind, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d),
dass die vorliegende LinguaAnalyse fundiert, sehr differenziert und in
allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass der Einsicht in den Wortlaut einer LinguaAnalyse überwiegende
öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen (vgl. EMARK
1998 Nr. 34 E. 9 b) und das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2011,
mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt der Analyse
vom 16. März 2011 in hinreichendem Umfang wiedergegeben und damit
den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses
Genüge getan hat (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9),
dass mit dem Expertenbericht vom 16. März 2011 im Resultat festgestellt
wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe
"most likely not" in der Stadt Mosul und "definitely" in der kurdischen
Region Iraks stattgefunden,
dass die LinguaAnalyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt,
dass der Beschwerdeführer aus einer der nordirakischen Provinzen
stammt und dort aufgewachsen und sozialisiert wurde,
dass das Ergebnis der HerkunftsAnalyse durch die eingereichten
Dokumente auch nicht nur ansatzweise in Zweifel gezogen wird, da die
zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt
wurde und dieser in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kein
Beweiswert zuerkannt werden kann,
dass in Bezug auf die weiteren Dokumente (Nationalitätenausweis,
Publikumsregister, Zivilstandsbestätigung) zu berücksichtigen ist, dass
nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten
von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb
ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist und diese
Dokumente daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die
Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft nicht auszuräumen vermögen,
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dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen
vermögen,
dass zwar insofern der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe
zuzustimmen ist, als die Schlussfolgerungen der LinguaAnalyse keinen
Beweis dafür liefern, dass der Beschwerdeführer überhaupt nie in Mosul
gelebt hat, diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens jedoch
nicht relevant ist,
dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend
wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer
erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine
gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. a AsylG)
verletzenden Beschwerdeführers zeichnen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt,
dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder
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längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.),
dass das BFM aufgrund der falschen Identitäts und Herkunftsangaben
des Beschwerdeführers zu Recht von der Herkunft des
Beschwerdeführers aus einer nordirakischen kurdischen Provinz ausgeht
und die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung
gesetzes und praxiskonform erwogen hat,
dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben
zu seinem Herkunftsort gemacht hat, und seine Identität angesichts der
gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten
Identitätsdokumente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen
zu seinem Familiennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass
er in der nordirakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von
Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann,
dass unter diesen Umständen entgegen der Angaben des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und im Übrigen darauf
hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor
Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein
praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6. S. 591, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E3522/2011
Seite 15
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: