B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3522/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor: Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl),
zugunsten von B._______ und C._______;
Verfügung des BFM (Einspracheentscheid)
vom 5. Juni 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2003 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damals zu-
ständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Rahmen
des anschiessend angehobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM mit
Verfügung vom 17. August 2005 seine Verfügung vom 17. November 2004
teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung auf, erklärte den Vollzug der Wegweisung als zur Zeit unzumut-
bar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Mit Ur-
teil E-3567/2006 vom 31. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom
17. November 2004 ab, soweit sie aufgrund der Verfügung vom 17. August
2005 nicht gegenstandslos geworden war. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009
teilte das BFM dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, die vorläufige Auf-
nahme aufzuheben, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Mit
Eingabe vom 15. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung,
wobei das BFM diese Stellungnahme als zweites Asylgesuch behandelte.
Dieses lehnte es mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft ab, hob die vorläufige Aufnahme auf und ord-
nete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Im Rahmen des anschlies-
send angehobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM seine Verfügung
vom 17. Dezember 2009 mit Verfügung vom 27. Juli 2011 teilweise in Wi-
dererwägung, hob die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf,
anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und nahm ihn vorläufig
auf. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden war, zurück, worauf das Verfahren abge-
schrieben wurde.
B.
Am 30. Dezember 2013 wurden (…) und (…) des Beschwerdeführers (Ge-
suchstellerinnen) vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu ei-
ner persönlichen Vorsprache empfangen, wobei sie schriftlich um Erteilung
von Schengen-Visa ersuchten.
C.
Mit zwei separaten Entscheiden wurden die Visa-Anträge am 7. Januar
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2014 (eröffnet am 18. Februar 2014) vom schweizerischen Generalkonsu-
lat in Istanbul abgelehnt.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. Februar 2014 erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
AuG [SR 142.20] Einsprache.
E.
Seine Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 (eröff-
net am 11. Juni 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. Zur Begründung sei-
nes Entscheides führte das Bundesamt aus, im Falle der Gesuchstellerin-
nen sei gemäss Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft [Visakodex] i.V.m Art. 12 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]
und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex, SGK] nicht hinreichend Gewähr für fristgerechte Rückkehr und Aus-
reise aus der Schweiz vorhanden. Deshalb seien die Anforderungen an die
Erteilung von Schengen-Visa nicht erfüllt. Weiter sei die für die Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen erforderliche aktuelle Gefähr-
dungslage im vorliegenden Fall nicht vorhanden, da sich die Gesuchstelle-
rinnen in einem Drittstaat (Türkei) befänden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Ferner
könne die in der Zwischenzeit aufgehobene Ausnahmeregelung für syri-
sche Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 be-
treffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familien-
angehörige (COO.2180.101.7.266789/ 322.213/Syrien/2010/03648 [Wei-
sung Syrien]) nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer
nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling (F-Bewilligung) verfüge.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2014 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde, mit den Anträgen,
den Gesuchstellerinnen seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen,
dem Beschwerdeführer sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuer-
statten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die
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Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
G.
Am 9. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der derzeiti-
gen Aktenlage nicht als Beschwerdeführerinnen zu behandeln seien, da
sie weder am Einspracheverfahren teilgenommen hätten noch ein Nach-
weis vorliege, dass sie am vorliegenden Verfahren mit Parteistellung teil-
nehmen wollten, setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner
prozessualen Bedürftigkeit, zum Nachreichen des Schriftverkehrs (Korres-
pondenz, E-Mails) mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul
sowie zum Beleg seiner Behauptung, mehrere Personen aus der syrischen
Diaspora in der Schweiz hätten bloss mit einem Ausweis N oder F mit Er-
folg Visa für ihre geflüchteten Angehörigen beantragt. Gleichzeitig verzich-
tete sie vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und kün-
digte an, nach ungenutztem Fristablauf das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand aufgrund der derzeitigen Aktenlage zu behandeln und das
Verfahren auch in materieller Hinsicht aufgrund der aktuellen Aktenlage
fortzuführen.
I.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2014 bzw. vom 4. Au-
gust 2014 bzw. mit ergänzender Eingabe vom 4. August 2014 reichte der
Beschwerdeführer Dokumente betreffend sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands bzw.
Belege seiner Korrespondenz mit der Schweizerischen Vertretung in Istan-
bul und dem BFM bzw. eine Garantieerklärung des Schweizerischen Roten
Kreuzes zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen bzw. Richtern.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG. Mit Be-
schwerde kann demzufolge die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
die Unangemessenheit gerügt werden.
5.
Das Beschwerdeobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Einspracheent-
scheid des BFM vom 5. Juni 2014, der mit Beschwerde vom 24. Juni 2014
vollumfänglich angefochten worden ist. Mit dem fraglichen Einspracheent-
scheid hat das BFM die Visa-Verweigerung betreffend die Gesuchstellerin-
nen durch das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul bestätigt.
6.
Das BFM führte im Einspracheentscheid an, dass keine Anhaltspunkte ge-
geben seien, die für die Erteilung eines humanitären Visums an die Ge-
suchstellerinnen sprechen würden und die ihre Einreise in die Schweiz als
zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem führte es aus, dass der
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Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorüberge-
henden Aufenthalt im Schengenraum nicht genügend belegt worden seien
und die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr und anstandslose Ausreise aus der Schweiz (und dem Schen-
genraum) zu bieten vermocht hätten, weshalb die Visa im Rahmen des
ordentlichen Visaverfahrens zu verweigern seien (Art. 32 Schengener Vi-
sakodex i.V.m. Art. 12 VEV). Darüber hinaus seien auch die Voraussetzun-
gen für eine erleichterte Visaerteilung im Rahmen der Sonderregelung der
Weisung Syrien – insbesondere weil es sich beim Beschwerdeführer um
einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling handle, der weder über eine
Aufenthaltsbewilligung B noch eine Niederlassungsbewilligung C verfüge
– nicht erfüllt, so dass diese nicht zur Anwendung kommen könne.
7.
7.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet,
ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völker-
rechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Ent-
scheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Die im AuG (SR 142.20) und sei-
nen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visum-
verfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG).
7.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein
Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen,
bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten.
Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
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Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e
und Abs. 3 SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art.
2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
7.3 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, be-
rechtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten, ausnahmsweise ein "Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visako-
dex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK), das grundsätzlich nur für das Hoheits-
gebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex). Der Mitgliedstaat kann einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestatten.
7.4 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus
humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder inter-
nationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit,
bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im
Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift mass-
geblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusam-
menhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylge-
setzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der
Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich un-
mittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der
Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende
Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl.
BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der
einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Auf-
wand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass
keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden [BBl 2010
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4490], vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013
vom 22. Januar 2014 E. 5.2.).
7.5 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodexes noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat je-
doch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die
betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es
rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu
erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468,
4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden auch ihren Nie-
derschlag in den entsprechenden Weisungen des BFM vom 28. Septem-
ber 2012, welche in der Folge durch eine neue Weisung des BFM vom
25. Februar 2014 (in Kraft seit dem 1. März 2014) modifiziert und ersetzt
wurde.
7.6 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
sumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Vi-
saerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Am 4. No-
vember 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläu-
terungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen
für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/322.125/Sy-
rien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]). Am 29. November 2013
hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-
29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung auf, da die
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Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte,
dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder
nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu er-
lassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien.
8.
8.1 Das BFM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa
für den Schengen-Raum nicht erfüllen. Insbesondere ist vorliegend eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schen-
gener Grenzkodex anzunehmen, da ihnen insbesondere auch auf Be-
schwerdeebene nicht zu belegen gelungen ist, dass eine fristgerechte Wie-
derausreise aus der Schweiz auch tatsächlich erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6,
BVGE 2011/48 E. 4 ff.).
8.2 Das BFM und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon
aus, dass auf die Visagesuche der Gesuchstellerinnen die Weisung Syrien
vom 4. September 2013 zur Anwendung gelange. Umstritten ist dagegen,
ob sie die Voraussetzungen zur Visumserteilung, die darin festgelegt sind,
erfüllen. Gemäss den Akten wurden die Visagesuche allerdings am 29.
Dezember 2013 bzw. am 30. Dezember 2013 gestellt, also mehr als einen
Monat, nachdem die Weisung Syrien am 29. November 2013 mit sofortiger
Wirkung aufgehoben worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe die Gesuchstellerinnen bereits im September 2013 eingeladen, hat
er nicht belegt und wird von den Akten nicht gestützt. Aufgrund der Akten
ist nicht davon auszugehen, dass er betreffend die Gesuchstellerinnen
auch mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten wäre. Die Visaan-
träge sind damit entgegen der angefochtenen Verfügung als auch der Be-
schwerde nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den
dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln. Damit kann die vom
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeworfene Frage, ob die Wei-
sung Syrien rechtswidrig war, indem sie asylberechtigte Flüchtlinge und
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unterschiedlich behandelte, offen ge-
lassen werden. Den Nachweis für die Aussage, es hätten auch Personen
Visa erhalten, deren Gastgeber lediglich den Status F oder N habe, ist der
Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in
der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 schuldig geblieben. Es handelt
sich somit um eine unbelegte Tatsachenbehauptung, die darüber hinaus
aufgrund der Aufhebung der Weisung Syrien unbeachtlich ist.
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Seite 10
8.3 Da die Gesuchstellerinnen sich in einem Drittstaat befinden und dort
nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es
rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einrei-
sevisum zu gewähren, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben, zumal auch auf Be-
schwerdeebene keine spezifischen humanitären Gründe dargelegt wer-
den.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht, hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach, verdient Fr. (…)
brutto monatlich und verfügte per 12. Februar 2014 über ein Guthaben von
Fr. (…) auf seinem Kontokorrent. Damit verfügt er im Sinne des Gesetzes
über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: